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Loi du 10 août 2015
publié le 15 mars 2016

Loi visant à relever l'âge légal de la pension de retraite et portant modification des conditions d'accès à la pension de retraite anticipée et de l'âge minimum de la pension de survie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000169
pub.
15/03/2016
prom.
10/08/2015
ELI
eli/loi/2015/08/10/2016000169/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 AOUT 2015. - Loi visant à relever l'âge légal de la pension de retraite et portant modification des conditions d'accès à la pension de retraite anticipée et de l'âge minimum de la pension de survie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 août 2015 visant à relever l'âge légal de la pension de retraite et portant modification des conditions d'accès à la pension de retraite anticipée et de l'âge minimum de la pension de survie (Moniteur belge du 21 août 2015, err. du 31 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Anhebung des gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension und zur Abänderung der Bedingungen für den Zugang zur Vorruhestandspension und des Mindestalters für die Hinterbliebenenpension PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL 1 - Anhebung des gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension und Abänderung der Bedingungen für den Zugang zur Vorruhestandspension Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "zweiundsechzigsten Geburtstages" durch die Wörter "dreiundsechzigsten Geburtstages" ersetzt.2. In § 1 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "vierzig Dienstjahre" durch die Wörter "zweiundvierzig Dienstjahre" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "zweiundsechzig Jahren", "zweiundvierzig Dienstjahre" und "einundvierzig Dienstjahre" jeweils durch die Wörter "dreiundsechzig Jahren", "vierundvierzig Dienstjahre" und "dreiundvierzig Dienstjahre" ersetzt.4. Paragraph 2 wird durch die Nummern 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016 einsetzen: - auf zweiundsechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. 5. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1.Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 einsetzen: - auf zweiundsechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens dreiundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. 6. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1.Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 einsetzen: - auf dreiundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr.1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können, - auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens dreiundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können." 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Wer vor dem 1.Januar 1953 geboren ist oder wer das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1, § 2 und § 2/1 festgelegte Dienstzeitbedingung nicht erfüllen.

In Abweichung von Absatz 1 wird das in diesem Absatz erwähnte Alter von fünfundsechzig Jahren angehoben auf: 1. sechsundsechzig Jahre, wenn die Pension zwischen dem 1.Februar 2025 und dem 31. Januar 2030 einsetzt, 2. siebenundsechzig Jahre, wenn die Pension ab dem 1.Februar 2030 einsetzt.

Für die Anwendung von § 2 wird davon ausgegangen, dass Pensionen, die im Monat Januar der Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 oder 2019 einsetzen, im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 beziehungsweise 2018 einsetzen.

Für die Anwendung von § 3/1 wird davon ausgegangen, dass Pensionen, die im Monat Januar der Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 oder 2022 einsetzen, im Jahr 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 beziehungsweise 2021 einsetzen." 6. Paragraph 3/1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 3" ersetzt.b) In Absatz 5 werden die Wörter "42 Jahre" jeweils durch die Wörter "42 Jahre oder mehr" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 90 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "vor dem Alter von zweiundsechzig Jahren eine Ruhestandspension" durch die Wörter "eine Vorruhestandspension" ersetzt. Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Art. 4 - Artikel 2 findet keine Anwendung auf: 1. Personen, die auf eigenen Antrag am 1.Januar 2015 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt waren oder sich in einer vergleichbaren Lage befunden haben, 2. Personen, die einen Antrag eingereicht haben, um vor dem 2. September 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage versetzt zu werden, dem ihr Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2015 stattgegeben hat, 3. Personen, die, wenn sie dies beantragt hätten, spätestens am 1. Januar 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage hätten versetzt werden können.

Bei den Lagen, die Anlass zur Anwendung von Absatz 1 geben, handelt es sich um die Fälle, die erwähnt sind in der Liste, die der König in Ausführung von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2015 zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors erstellt hat.

Art. 5 - Bei Anwendung von Kapitel 2 Abschnitt 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2015, von Abschnitt 1 oder von diesen beiden Abschnitten zusammen kann, ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung, die Person, die 2016: - das Alter von 55 oder 56 Jahren erreicht, auf jeden Fall nach Ablauf eines Zeitraums von drei Dienstjahren in den Ruhestand versetzt werden, der zu dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem diese Person aufgrund der am 31. Dezember 2015 geltenden Rechtsvorschriften die Bedingungen erfüllt, um vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden zu können, - das Alter von 57 oder 58 Jahren erreicht, auf jeden Fall nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Dienstjahren in den Ruhestand versetzt werden, der zu dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem diese Person aufgrund der am 31. Dezember 2015 geltenden Rechtsvorschriften die Bedingungen erfüllt, um vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden zu können, - das Alter von 59 oder mehr Jahren erreicht, auf jeden Fall nach Ablauf eines Zeitraums von einem Dienstjahr in den Ruhestand versetzt werden, der zu dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem diese Person aufgrund der am 31. Dezember 2015 geltenden Rechtsvorschriften die Bedingungen erfüllt, um vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden zu können.

Art. 6 - Artikel 5 findet Anwendung auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen und in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen.

Abschnitt 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 7 - Kapitel 2 Abschnitt 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2015, der die Artikel 24 bis 26 umfasst, wird aufgehoben.

Abschnitt 4 - Schlussbestimmung Art. 8 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Gesetzesbestimmungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um sie an die schrittweise Erhöhung des Alters und der Dienstzeit, die festgelegt ist in Artikel 46 §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, so wie es durch Artikel 2 des vorliegenden Kapitels abgeändert worden ist, anzupassen.

KAPITEL 2 - Anhebung des Mindestalters für die Hinterbliebenenpension Art. 9 - Artikel 5/1 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 letzter Gedankenstrich werden die Wörter "nach dem 31.Dezember 2024 verstirbt" durch die Wörter "im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 verstirbt" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "- einundfünfzig Jahre, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1.Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 verstirbt, - zweiundfünfzig Jahre, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31.Dezember 2027 verstirbt, - dreiundfünfzig Jahre, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31.Dezember 2028 verstirbt, - vierundfünfzig Jahre, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2029 und dem 31.Dezember 2029 verstirbt, - fünfundfünfzig Jahre, wenn der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2029 verstirbt." Art. 10 - In Artikel 6/1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "auf fünfzig Jahre angehoben" durch die Wörter "auf fünfundfünfzig Jahre angehoben" ersetzt.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 11 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger KAPITEL 1 - Anhebung des gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension und Abänderung der Bedingungen für den Zugang zur Vorruhestandspension Abschnitt 1 - Anhebung des gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension Art. 12 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 28.

Dezember 2011, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Pensionsalter erreicht. Das Pensionsalter beträgt: 1. 65 Jahre für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1.Januar 2025 einsetzen, 2. 66 Jahre für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Februar 2025 und spätestens am 1. Januar 2030 einsetzen, 3. 67 Jahre für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Februar 2030 einsetzen." Art. 13 - In Artikel 4 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1997, werden die Wörter "das Pensionsalter von 65 Jahren" durch die Wörter "das in Artikel 2 § 1 erwähnte Pensionsalter" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 7 § 1 Absatz 11 desselben Erlasses werden die Wörter "das Alter von 65 Jahren" durch die Wörter "das in Artikel 2 § 1 erwähnte Pensionsalter" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 8.Dezember 2013, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Königlichem Erlass vom 23. Dezember 1996: der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen." Art. 16 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Die Einkommensgarantie wird Personen zugesichert, die das in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnte gesetzliche Pensionsalter erreicht haben." Art. 17 - [Aufhebungsbestimmung] Abschnitt 2 - Abänderung der Bedingungen für den Zugang zur Vorruhestandspension Art. 18 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.4 werden die Wörter "frühestens am 1. Januar 2016" durch die Wörter "frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 1. Dezember 2016" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.dem ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 62 Jahren erreicht, für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2017 und spätestens am 1. Dezember 2017 einsetzen, 6. dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 63 Jahren erreicht, für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2018 einsetzen." 3. In § 2 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "frühestens am 1. Januar 2015" durch die Wörter "frühestens am 1. Januar 2015 und spätestens am 1. Dezember 2016" ersetzt.4. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.mindestens einundvierzig Jahre für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2017 und spätestens am 1.

Dezember 2018 einsetzen, 5. mindestens zweiundvierzig Jahre für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2019 einsetzen." 5. In § 3 Nr.3 werden die Wörter "frühestens am 1. Januar 2016" durch die Wörter "frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 1. Dezember 2016" ersetzt. 6. Paragraph 3 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2017 und spätestens am 1. Dezember 2018 einsetzen, a) die Vorruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende das Alter von 60 Jahren erreicht, einsetzen, wenn er eine Laufbahn von mindestens dreiundvierzig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, b) die Vorruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende das Alter von 61 Jahren erreicht, einsetzen, wenn er eine Laufbahn von mindestens zweiundvierzig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, 5.für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2019 einsetzen, a) die Vorruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende das Alter von 60 Jahren erreicht, einsetzen, wenn er eine Laufbahn von mindestens vierundvierzig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, b) die Vorruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende das Alter von 61 Jahren erreicht, einsetzen, wenn er eine Laufbahn von mindestens dreiundvierzig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist." 7. Paragraph 3bis wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von den Paragraphen 1 bis 3 und unbeschadet von Absatz 1 kann der Betreffende, der 2016 das Alter von 59 Jahren oder mehr erreicht hat, seine Vorruhestandspension unter den Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn - jeweils um ein Jahr erhöht -, die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehen und bis zum 31.Dezember 2016 gültig sind, in Anspruch nehmen." 8. In § 3ter werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von § 1 Nr.5 wird das Alter für die im Januar 2017 einsetzenden Pensionen gemäß § 1 Nr. 4 festgelegt. In Abweichung von § 2 Absatz 1 Nr. 4 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, die für die im Monat Januar 2017 einsetzenden Pensionen erforderlich ist, gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 festgelegt.

In Abweichung von § 1 Nr. 6 wird das Alter für die im Januar 2018 einsetzenden Pensionen gemäß § 1 Nr. 5 festgelegt.

In Abweichung von § 2 Absatz 1 Nr. 5 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, die für die im Monat Januar 2019 einsetzenden Pensionen erforderlich ist, gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 festgelegt." 9. Paragraph 3ter wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von § 3 Nr.4 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, die für die im Monat Januar 2017 einsetzenden Pensionen erforderlich ist, gemäß § 3 Nr. 3 festgelegt.

In Abweichung von § 3 Nr. 5 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, die für die im Monat Januar 2019 einsetzenden Pensionen erforderlich ist, gemäß § 3 Nr. 4 festgelegt." Art. 19 - Lohnempfänger, die entlassen worden sind, ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsvertrags getroffen haben, und zwar in jedem dieser Fälle unter Ableistung einer Kündigungsfrist oder Zahlung einer Entlassungsentschädigung, können ihre Ruhestandspension vorzeitig in Anspruch nehmen zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen vorgesehen und bis zum 31.

Dezember 2016 gültig sind, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die Kündigungsfrist hat vor dem 9.Oktober 2014 eingesetzt und endet nach dem 31. Dezember 2016 beziehungsweise der durch die Entlassungsentschädigung gedeckte Zeitraum hat vor dem 9. Oktober 2014 eingesetzt und endet nach dem 31. Dezember 2016. 2. Die Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn sind am Datum, an dem die Kündigungsfrist abläuft beziehungsweise der durch die Entlassungsentschädigung gedeckte Zeitraum endet, erfüllt. Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur Unterstützung ihres Antrags je nach Fall: 1. eine Kopie des Kündigungsschreibens, in dem Beginn und Dauer der Kündigungsfrist beziehungsweise des durch die Entlassungsentschädigung gedeckten Zeitraums angegeben sind, 2.eine Kopie der Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsvertrags, in der Beginn und Dauer der Kündigungsfrist beziehungsweise des durch die Entlassungsentschädigung gedeckten Zeitraums angegeben sind.

Art. 20 - Lohnempfänger, die in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber ein individuelles Abkommen zur Beendigung des Arbeitsvertrags geschlossen haben, können ihre Ruhestandspension vorzeitig in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen vorgesehen und bis zum 31. Dezember 2016 gültig sind, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Das Abkommen ist schriftlich.2. Das Abkommen ist vor dem 9.Oktober 2014 geschlossen worden; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer auf einer namentlichen Liste vermerkt ist, die einem in Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen oder einem kollektiven Arbeitsabkommen beigefügt ist, das vor dem 1. Januar 2015 in Ausführung eines in Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens hinterlegt worden ist. 3. Das Abkommen ist außerhalb der Regelung einer vertraglichen Frühpension geschlossen worden und beruht auf Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen beziehungsweise einem der folgenden kollektiven Instrumente: a) einer Arbeitsordnung, die vor dem 9.Oktober 2014 gemäß Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen übermittelt worden ist, b) einem kollektiven Arbeitsabkommen, das vor dem 9.Oktober 2014 gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen hinterlegt worden ist, c) einer Altersversorgungsordnung, die vor dem 9.Oktober 2014 im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gültig war. 4. Die in Nr.3 erwähnten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen beziehungsweise kollektiven Instrumente sehen ein Verfahren für das Ausscheiden im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Vorruhestandspension vor. 5. Bei Ablauf des Arbeitsvertrags erfüllen diese Arbeitnehmer die vorerwähnten Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn. Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur Unterstützung ihres Antrags: 1. eine Kopie des schriftlichen individuellen Abkommens, 2.eine Kopie der Arbeitsordnung, des kollektiven Arbeitsabkommens, der Altersversorgungsordnung beziehungsweise den Verweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

KAPITEL 2 - Anhebung des Mindestalters für die Hinterbliebenenpension Art. 21 - Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juni 1970, 25.

Januar 1999 und 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.11 wird wie folgt ersetzt: "11. 50 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2025 und spätestens am 31. Dezember 2025 verstirbt,". 2. Absatz 2 wird durch die Nummern 12, 13, 14, 15 und 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.51 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2026 und spätestens am 31. Dezember 2026 verstirbt, 13. 52 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2027 und spätestens am 31. Dezember 2027 verstirbt, 14. 53 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2028 und spätestens am 31. Dezember 2028 verstirbt, 15. 54 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2029 und spätestens am 31. Dezember 2029 verstirbt, 16. 55 Jahren, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2030 verstirbt." 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dem hinterbliebenen Ehepartner, der am Sterbedatum seines Ehepartners das in Absatz 2 erwähnte Alter erreicht hat, wird die Hinterbliebenenpension gewährt." KAPITEL 3 - Andere Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung Art. 22 - Artikel 21 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "i) Übergangsentschädigungen im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger,".2. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) was die in Nr.1 Buchstabe a), c), d), e), h), i) und gegebenenfalls Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, das Landespensionsamt." Art. 23 - In Artikel 21 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird der Satz "In den anderen Fällen setzt sie frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, der auf den Antrag folgt" durch den Satz "In den anderen Fällen setzt sie frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, der auf den Antrag folgt, und zwar für die aufgrund von Artikel 21ter festgelegte Dauer und ab dem Datum berechnet, an dem die Übergangsentschädigung hätte einsetzen können, sofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach dem Tod des Ehepartners eingereicht worden wäre" ersetzt.

Art. 24 - Artikel 21ter desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der hinterbliebene Ehepartner, der durch aufeinanderfolgende Eheschließungen verbunden gewesen ist, kann eine durch vorliegenden Erlass vorgesehene Übergangsentschädigung nicht mit einer Hinterbliebenenpension oder einem als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen oder ausländischen Regelung kumulieren. In diesem Fall wählt er eine der beiden Leistungen aus und diese Wahl ist endgültig." Art. 25 - Artikel 21quater desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der hinterbliebene Ehepartner, der die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Anspruch genommen hat oder hätte nehmen können, kann die Bestimmungen von Kapitel III in Sachen Hinterbliebenenpension geltend machen, wenn er eine Ruhestandspension zu Lasten einer belgischen gesetzlichen Pensionsregelung bezieht oder eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit bezieht, unter der Voraussetzung, dass er am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension nicht wieder verheiratet ist." 2. Absatz 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. mit Erreichen des belgischen gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene Ehepartner keine eigene Berufslaufbahn nachweist." Art. 26 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Ehepartner vor dem 1.Januar des Jahres seines einundzwanzigsten Ge-burtstages verstorben ist und zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 50 beschäftigt war, entspricht der Betrag der Übergangsentschädigung 60 Prozent: 1. des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das vorteilhafteste Kalenderjahr beziehen, 2. des in Artikel 8 § 1 Absatz 1 erwähnten Pauschallohns, wenn die in Nr.1 vorgesehene Berechnungsweise nicht angewandt werden kann oder weniger vorteilhaft ist." 2. Paragraph 1 Absatz 6 wird aufgehoben.3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn in Abweichung von § 1 Absatz 1 der zum Datum des Einsetzens der Übergangsentschädigung neu bewertete Jahreslohn für ein Laufbahnjahr des verstorbenen Lohnempfängers pro Jahr unter dem in Artikel 8 § 1 Absatz 1 erwähnten Betrag liegt, wird die Übergangsentschädigung für das betreffende Jahr auf der Grundlage dieses Betrags berechnet. Dieser Betrag wird im Verhältnis zu der nachgewiesenen Beschäftigungsdauer, ausgedrückt in vollzeitäquivalenten Tagen, berechnet." 4. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 27 - Vorliegender Titel wird mit 1. Januar 2015 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 12 bis 20 und des Artikels 21 Nr. 1 und 2.

TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Selbständige KAPITEL 1 - Anhebung des gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension und Abänderung der Bedingungen für den Zugang zur Vorruhestandspension Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 28 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1bis und 1ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 1bis - Ab dem 1.Februar 2025 und für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Februar 2025 und spätestens am 1.

Januar 2030 einsetzen, beträgt das Pensionsalter 66 Jahre. § 1ter - Ab dem 1. Februar 2030 und für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Februar 2030 einsetzen, beträgt das Pensionsalter 67 Jahre." 2. In § 2bis wird Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2012 und aufgehoben durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wieder aufgenommen. 3. In § 2bis wird Absatz 4, der Absatz 5 wird, aufgehoben.4. Ein Paragraph 2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2ter - Die Ruhestandspension kann jedoch nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden vor Erreichen des in § 1 vorgesehenen Alters und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 63.Geburtstag einsetzen.

In Abweichung von Absatz 1 und für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Februar 2018 und spätestens am 1. Januar 2019 einsetzen, kann die Ruhestandspension nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden wie folgt einsetzen: 1. am ersten Tag des Monats nach dem 60.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 43 Kalenderjahren nachweist, 2. am ersten Tag des Monats nach dem 61.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, 3. am ersten Tag des Monats nach dem 62.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist.

In Abweichung von Absatz 1 und für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Februar 2019 einsetzen, kann die Ruhestandspension nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden wie folgt einsetzen: 1. am ersten Tag des Monats nach dem 60.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 44 Kalenderjahren nachweist, 2. am ersten Tag des Monats nach dem 61.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 43 Kalenderjahren nachweist, 3. am ersten Tag des Monats nach dem 62.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 43 Kalenderjahren nachweist.

Der Betreffende, der zu einem bestimmten Zeitpunkt die in § 2bis, in vorliegendem Paragraphen, in § 3 Absatz 2 oder 3 oder in Artikel 16ter erwähnten Bedingungen mit Bezug auf Alter und Laufbahn erfüllt, um vor dem in § 1 erwähnten Alter eine Ruhestandspension zu erhalten, kann jedoch nach Wahl und auf Antrag eine Vorruhestandspension erhalten, ungeachtet des späteren Datums des tatsächlichen Einsetzens seiner Pension." 5. In § 3 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Möglichkeit, gemäß § 2ter Absatz 1 eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn nachweist von mindestens: 1.41 Kalenderjahren, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Februar 2018 und spätestens am 1. Januar 2019 einsetzt, 2. 42 Kalenderjahren, wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Februar 2019 einsetzt.

Unter Kalenderjahren im Sinne von Absatz 3 sind Jahre zu verstehen, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein durch Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit mit Bezug auf die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige anwendbar sind, Pensionsansprüche eröffnen können." 6. In § 3 Absatz 3, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Kalenderjahre" durch die Wörter "in den Absätzen 1 bis 4 erwähnten Kalenderjahre" ersetzt. Art. 29 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "das Alter von 65 Jahren" durch die Wörter "das je nach Fall in Artikel 3 § 1, § 1bis oder § 1ter erwähnte Alter" ersetzt.

Art. 30 - In denselben Erlass wird ein Artikel 16ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16ter - In Abweichung von Artikel 3 § 2ter Absatz 1 kann die Ruhestandspension für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Februar 2017 und spätestens am 1. Januar 2018 einsetzen, nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden frühestens am ersten Tag des siebten Monats nach dem 62. Geburtstag einsetzen, sofern der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 41 Kalenderjahren nachweist.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Ruhestandspension frühestens wie folgt einsetzen: 1. am ersten Tag des Monats nach dem 60.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 43 Kalenderjahren nachweist, 2. am ersten Tag des Monats nach dem 61.Geburtstag, wenn der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist.

Unter Kalenderjahren im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Jahre zu verstehen, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen oder aufgrund von Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein durch Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit mit Bezug auf die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige anwendbar sind, Pensionsansprüche eröffnen können." Art. 31 - Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und zur Festlegung einer Übergangsregelung in Bezug auf die Reform der Vorruhestandspension der Selbständigen wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von den in Artikel 3 § 2bis Absatz 1 und 2, § 2ter, § 3 Absatz 1 und 2, in Artikel 16bis §§ 1 und 2 und in Artikel 16ter desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen Alters- und Laufbahnbedingungen kann ab dem 1.Januar 2013 die Vorruhestandspension des Betreffenden, der vor dem 1. Januar 1956 geboren ist und spätestens am 31. Dezember 2012 eine Laufbahn von mindestens 32 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses nachweist, nach Wahl und auf Antrag frühestens am ersten Tag des Monats nach seinem 62. Geburtstag einsetzen." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Unter Kalenderjahren im Sinne von Absatz 2 sind Jahre zu verstehen, die aufgrund einer oder mehrerer belgischer gesetzlicher Pensionsregelungen im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 5 desselben Königlichen Erlasses oder aufgrund von Regelungen, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein durch Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit mit Bezug auf die Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige anwendbar sind, Pensionsansprüche eröffnen können." Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Art. 32 - In Abweichung von den Bedingungen mit Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 3 § 2ter und in Artikel 16ter des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehen sind, kann der Betreffende, der vor dem 1. Januar 1958 geboren ist, seine Vorruhestandspension unter den Bedingungen mit Bezug auf Alter und Laufbahn - jeweils um ein Jahr erhöht -, die in Artikel 3 § 2bis und § 3 Absatz 2 bis 6 und in Artikel 16bis §§ 1 bis 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 vorgesehen und bis zum 31. Dezember 2016 gültig sind, in Anspruch nehmen.

Art. 33 - Wer seine Vorruhestandspension im Rahmen der Regelung für Lohnempfänger in Anwendung von Artikel 19 oder 20 in Anspruch nehmen kann und eine Berufstätigkeit im Rahmen der Regelung für Selbständige ausgeübt hat, kann seine Vorruhestandspension im Rahmen der Regelung für Selbständige unter den Bedingungen mit Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 3 § 2bis und § 3 Absatz 2 bis 6 und in Artikel 16bis §§ 1 bis 2bis des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehen und bis zum 31. Dezember 2016 gültig sind, in Anspruch nehmen.

KAPITEL 2 - Anhebung des Mindestalters für die Hinterbliebenenpension und Gewährung einer Mindestübergangsentschädigung Art. 34 - Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 Nr. 10 wird wie folgt ersetzt: "10. 50 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2025 und spätestens am 31. Dezember 2025 verstirbt,". 2. Absatz 1 Nr.2 wird durch die Nummern 11 bis 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. 51 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2026 und spätestens am 31. Dezember 2026 verstirbt, 12. 52 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2027 und spätestens am 31. Dezember 2027 verstirbt, 13. 53 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2028 und spätestens am 31. Dezember 2028 verstirbt, 14. 54 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2029 und spätestens am 31. Dezember 2029 verstirbt, 15. 55 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2030 verstirbt." 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dem hinterbliebenen Ehepartner, der am Sterbedatum seines Ehepartners das in vorangehendem Absatz erwähnte Alter erreicht hat, wird die Hinterbliebenenpension gewährt." Art. 35 - In Artikel 9bis des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird § 7 wie folgt ersetzt: " § 7 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis, 8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem der in Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, wird dieser letzte Betrag gewährt.

Ab dem 1. April 2015 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR dem in Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnten Betrag für eine Hinterbliebenenpension." KAPITEL 3 - Andere Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die Hinterbliebenenpension Art. 36 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Verschollenheitserklärung gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches gilt als Nachweis des Todes.Der verschollene Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist." Art. 37 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird der Satz "In den anderen Fällen setzt die Übergangsentschädigung frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antrag eingereicht worden ist" durch den Satz "In den anderen Fällen setzt die Übergangsentschädigung frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antrag eingereicht worden ist, und zwar für die aufgrund von Artikel 8ter festgelegte Dauer und ab dem Datum berechnet, an dem die Übergangsentschädigung hätte einsetzen können, sofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach dem Tod des Ehepartners eingereicht worden wäre" ersetzt.

Art. 38 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 39 - Artikel 8ter desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 8quinquies" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 8bis und des vorliegenden Artikels" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der hinterbliebene Ehepartner, der durch aufeinanderfolgende Eheschließungen verbunden gewesen ist, kann eine aufgrund des vorliegenden Erlasses gewährte Übergangsentschädigung nicht mit einer Hinterbliebenenpension oder einem als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen oder ausländischen Regelung kumulieren.In diesem Fall wählt er eine der beiden Leistungen aus und diese Wahl ist endgültig." Art. 40 - Artikel 8quater desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der hinterbliebene Ehepartner, der eine Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 8ter bezogen hat oder hätte beziehen können, kann Anspruch erheben auf eine Hinterbliebenenpension im Sinne der Artikel 4 bis 6, wenn er eine Ruhestandspension zu Lasten einer belgischen gesetzlichen Pensionsregelung bezieht oder eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit bezieht, unter der Voraussetzung, dass er am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension nicht wieder verheiratet ist." 2. Absatz 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. mit Erreichen des belgischen gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene Ehepartner keine eigene Berufslaufbahn nachweist." Art. 41 - In Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1982, werden die Wörter "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen" durch die Wörter "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie die Übergangsentschädigung" ersetzt.

Art. 42 - In Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1982, werden die Wörter "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension" durch die Wörter "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension sowie der Übergangsentschädigung" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 30bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2 sind die in vorliegendem Kapitel erwähnten Leistungen nur auszahlbar, wenn der Empfänger keine Berufstätigkeit ausübt und weder eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in Anwendung des Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, noch eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, noch eine im Rahmen einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte Entschädigung bezieht." Art. 44 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der König legt Modalitäten für die Eröffnung des Anspruchs auf Übergangsentschädigung und den Betrag dieser Entschädigung fest, wenn der Ehepartner vor dem 1.Januar des Jahres seines 21. Geburtstags verstorben ist." Art. 45 - Artikel 9bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 8 wird aufgehoben.2. Paragraph 9, dessen heutiger Text § 8 bilden wird, wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15.Mai 1984 findet keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung." KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 46 - Artikel 28 Nr. 2 wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Artikel 28 Nr. 3 wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Artikel 34 Nr. 3 und die Artikel 35 bis 45 werden wirksam mit 1.

Januar 2015.

TITEL 5 - Bestimmung in Bezug auf die Übergangsentschädigung für Lohnempfänger und Selbständige KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmung Art. 47 - Artikel 187 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1.Übergangsentschädigungen, die im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährt werden,". 2. Eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6/1.Übergangsentschädigungen, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige gewährt werden,".

KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 48 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Januar 2015.

TITEL 6 - Bestimmung in Bezug auf die Übergangsentschädigung für Lohnempfänger, Selbständige und den öffentlichen Sektor KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmung Art. 49 - Artikel 296 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger" durch die Wörter "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie der Übergangsentschädigungen zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger" ersetzt. 2. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und der Pensionen als geschiedener Ehepartner" durch die Wörter "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, der Übergangsentschädigungen und der Pensionen als geschiedener Ehepartner" ersetzt. 3. In § 1 Nr.3 werden die Wörter "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse" durch die Wörter "der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie der Übergangsentschädigungen zu Lasten der Staatskasse" ersetzt. 4. In § 2 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1.Pensionen: die in § 1 erwähnten Leistungen,".

KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 50 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Januar 2015.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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