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Loi du 09 mai 2018
publié le 14 août 2018

Loi modifiant le Code consulaire Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018031654
pub.
14/08/2018
prom.
09/05/2018
ELI
eli/loi/2018/05/09/2018031654/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 MAI 2018. - Loi modifiant le Code consulaire Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 mai 2018 modifiant le Code consulaire (Moniteur belge du 1er juin 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 9. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 1 des Konsulargesetzbuches wird Nr. 15 wie folgt ersetzt: "15. konsularischen Bevölkerungsregistern: in konsularischen Vertretungen geführte Bevölkerungsregister, einschließlich in elektronischer Form,".

Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16. konsularischer Hilfe: in Artikel 5 Buchstabe e) des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen erwähnte konsularische Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen." Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Gebrauch des Begriffs "Belgier" in vorliegendem Gesetz ist geschlechtsneutral." Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Die diplomatischen Missionen, mit Ausnahme der ständigen Vertretungen, und die berufskonsularischen Vertretungen sind zuständig für die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG vorgesehenen Koordinierung und Kooperation." Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 13 mit folgender Überschrift eingefügt: "Konsularische Hilfe für Belgier und nicht vertretene Unionsbürger".

Art. 7 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 75 - Konsularische Hilfe ist ausschließlich Belgiern und nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, die hinsichtlich der Hilfe Belgiern gleichgestellt sind, vorbehalten. Der Begriff "Belgier" ist in den nachfolgenden Artikeln, mit Ausnahme von Artikel 92, in diesem Sinne zu verstehen." Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76 - Konsularische Hilfe wird durch die diplomatischen Missionen, mit Ausnahme der ständigen Vertretungen, und berufskonsularischen Vertretungen in ihrem jeweiligen Amts- oder Konsularbezirk gewährt.

Sie kann von den honorarkonsularischen Vertretungen unter der Verantwortung der territorial zuständigen Vertretung in ihrem Konsularbezirk gewährt werden.

In vorliegendem Kapitel versteht man unter Vertretung: eine diplomatische Mission, mit Ausnahme ständiger Vertretungen, oder eine berufskonsularische Vertretung." Art. 9 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77 - Die Vertretungsleiter nehmen bei der Organisation und Ausübung der konsularischen Hilfe Rücksicht auf die persönliche Sicherheit der Mitglieder ihres Personals." Art. 10 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 78 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78 - Konsularische Hilfe betrifft folgende Situationen: 1. Tod eines Belgiers, 2.einen schweren Unfall eines Belgiers, 3. eine schwere Straftat, der ein Belgier zum Opfer fällt, 4.Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers, 5. Festnahme oder Haft eines Belgiers, 6.äußerste Notlage, in der sich ein Belgier befindet, 7. schwere konsularische Krise, 8.internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist.

Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in diesen verschiedenen Situationen." Art. 11 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 79 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 79 - Belgier, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem die konsularische Hilfe beantragt wird, können keinen Anspruch auf konsularische Hilfe erheben, wenn die Zustimmung der lokalen Behörden erforderlich ist." Art. 12 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 80 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 80 - Es steht den Vertretungen in keinem Fall zu, an der Stelle eines Belgiers oder seiner Angehörigen über medizinische Behandlungen und Wahl von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen zu entscheiden." Art. 13 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 81 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81 - Der König bestimmt die Kategorien von Personen, die als "Angehörige" im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt werden können, und den geeigneten Weg, über den die Vertretungen und die Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit mit diesen Angehörigen kommunizieren." Art. 14 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 82 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 82 - Außer in Notfällen kann einem Belgier erst konsularische Hilfe gewährt werden, nachdem er nachgewiesen hat, dass er alle anderen Hilfsmöglichkeiten, die er infolge der Beteiligung Dritter in Anspruch nehmen könnte, ausgeschöpft hat.

Unter Dritten sind hier zu verstehen: Arbeitgeber, Versicherungen, Krankenkasse, Reiseveranstalter, Verkehrsunternehmen und Angehörige." Art. 15 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 83 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83 - Keinen Anspruch auf konsularische Hilfe im Rahmen der in Artikel 78 beschriebenen Situationen können Belgier erheben, die 1. sich in eine Region begeben haben, für die in einem Reisehinweis des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit von allen Reisen abgeraten wird, 2.sich in eine Region begeben haben, wo ein bewaffneter Konflikt herrscht, 3. dem Aufruf des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die Region, in der sie sich aufhalten, zu verlassen, nicht gefolgt sind, 4.übermäßige Risiken auf sich nehmen, ohne sich entsprechend zu versichern." Art. 16 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 84 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 84 - Kosten der konsularischen Hilfe sind über den vom König festgelegten Betrag hinaus und mit Ausnahme der im Rahmen von Artikel 92 getragenen Kosten rückzahlbare Vorschüsse.

Der König bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten." Art. 17 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 85 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 85 - Hat die Vertretung Kenntnis vom Tod eines Belgiers und hat sie die Bestätigung der offiziellen Behörden erhalten, leitet sie diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, die die Angehörigen davon in Kenntnis setzt.

Die Vertretung und die Zentralverwaltung setzen die Angehörigen des verstorbenen Belgiers auf deren Antrag hin von den Modalitäten der Bestattung vor Ort oder der Rückführung der sterblichen Überreste nach Belgien in Kenntnis.

Falls es keine Angehörigen gibt oder es unmöglich ist, sie binnen einer angemessenen Frist ausfindig zu machen, trifft die Vertretung mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters die nötigen Maßnahmen, um dem Verstorbenen eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort zu gewährleisten." Art. 18 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 86 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 86 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem schweren Unfall eines Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, der außer bei Einwand des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis setzt." Art. 19 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 87 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 87 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer schweren Straftat, der ein Belgier zum Opfer gefallen ist, leitet sie diese Information der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, der außer bei Einwand des Opfers die Angehörigen in Kenntnis setzt.

Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die Angelegenheit behandeln." Art. 20 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 88 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 88 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Besorgnis erregenden Verschwinden eines Belgiers, leitet sie diese Information der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, der die Angehörigen und die zuständigen belgischen Behörden in Kenntnis setzt.

Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die Angelegenheit behandeln und drängt sie dazu, angemessene Maßnahmen zu treffen." Art. 21 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 89 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 89 - Hat die Vertretung Kenntnis von der Festnahme oder Haft eines Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, der auf Antrag des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis setzt." Ist der festgenommene oder inhaftierte Belgier handlungsunfähig, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Angehörigen von Amts wegen in Kenntnis.

Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit meldet den belgischen Gerichtsbehörden die Festnahme oder Haft, wenn die Taten die öffentliche Sicherheit Belgiens angehen.

Der König bestimmt, in welchen anderen Fällen den belgischen Gerichtsbehörden Festnahme und Haft gemeldet werden.

Die Vertretung sorgt dafür, dass die Rechte der Verteidigung des festgenommenen oder inhaftierten Belgiers eingehalten werden und die Bedingungen für seine Festnahme oder Inhaftierung mit den diesbezüglichen internationalen Normen und den Menschenrechten vereinbar sind.

Die Vertretung gibt dem festgenommenen oder inhaftierten Belgier kein juristisches Gutachten ab.

Die Vertretung kann dem Belgier und seinen Angehörigen folgende Informationen übermitteln: 1. die bestehenden Verträge zwischen Belgien und dem Staat, in dem die Festnahme oder Haft erfolgt ist, 2.eine Liste von Rechtsanwälten.

Erfolgte die Festnahme in einem Land außerhalb der Europäischen Union, stattet die Vertretung dem betreffenden Belgier gemäß den vom König festgelegten Modalitäten einen Besuch ab, wenn er dies wünscht.

Wird die Festnahme oder Haft eines Belgiers von einer ausländischen Behörde auf Antrag der belgischen Gerichtsbehörden ausgeführt oder besteht gegen den festgenommenen oder inhaftierten Belgier ein Haftbefehl in Belgien, kann die Vertretung es unterlassen, die vorgesehene konsularische Hilfe zu gewähren." Art. 22 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 90 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 90 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer äußersten Notlage, in der ein Belgier sich befindet, leitet sie diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter.

Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit setzt auf Antrag des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis.

Die Vertretung hilft dem betreffenden Belgier bei der Suche nach Hilfe oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler Wohltätigkeitsorganisationen." Art. 23 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 91 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91 - Die Vertretung erstellt und aktualisiert regelmäßig eine vertrauliche Krisenakte, deren Zusammenstellung vom König bestimmt wird.

Bricht eine schwere konsularische Krise aus, teilt die Vertretung diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit mit, der die Angehörigen eines Belgiers, der sich in der betreffenden Region aufhält, auf deren Antrag hin und auf die angemessenste Weise informiert.

Bei einer Evakuierung erstellt der Minister die Liste von Kategorien von Begünstigten.

Je nach Ausmaß und Intensität der Krise entscheidet der Minister über die Eröffnung eines Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit." Art. 24 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 92 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Fall internationaler Kindesentführung, in dem das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist, setzt sie schnellstmöglich die Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis.

Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit informiert die Eltern, die darum bitten, über die bilateralen und multilateralen Verträgen im Bereich der internationalen Kindesentführung.

Ist bei internationaler Kindesentführung kein einziger bilateraler oder multilateraler Vertrag anwendbar, kann die Vertretung den Eltern in folgenden Bereichen Hilfe leisten: 1. internationale Familienmediation, 2.Erleichterung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern.

Der König bestimmt die Modalitäten der Intervention in diesen beiden Bereichen." Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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