publié le 11 février 2016
Loi relative à l'affrètement et la formation des prix dans la navigation intérieure, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 MAI 2014. - Loi relative à l'affrètement et la formation des prix dans la navigation intérieure, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 mai 2014 relative à l'affrètement et la formation des prix dans la navigation intérieure, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 12 août 2014).
Cette traduction a été établie par le Service Central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. MAI 2014 - Gesetz über die Vercharterung und die Preisbildung im Binnenschiffsverkehr in Bezug auf Angelegenheiten wie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 59 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr wird wie folgt ersetzt: "Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat sind, verjähren in einem Jahr.
Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der Übergabe der Güter.
Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass gegeben hat. Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden." Art. 3 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 über Betriebslizenzen für Binnenschiffe und über die Finanzierung des Instituts für Transport im Binnenschiffsverkehr wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 50 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf diese Verstöße anwendbar." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM