publié le 25 août 2008
Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JUIN 2008. - Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 7 de la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 16 juin 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Öffentliche Aufträge EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt folgende Bestimmungen um: 1. die Artikel 1 Nr.1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge und Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, 2. die Artikel 1 Nr.1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
Art. 3 - Artikel 21bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren Liste der König festlegt.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, vorsehen. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag oder die öffentliche Baukonzession der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: 1.Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3.Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags.
Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt.
Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. » Art. 4 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « 21bis §§ 1 und 3, » aufgehoben.
Art. 5 - In Buch I Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, das Artikel 41sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IV - Information Art. 41sexies - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren Liste der König festlegt.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, vorsehen.« § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2.Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt.
Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » Art. 6 - In Buch II Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIIbis, das Artikel 62bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIIbis - Information « Art. 62bis - § 1 - Der Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis.
Der König kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge vorsehen, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren Liste Er festlegt.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, vorsehen. » § 2 - Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2.Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem Weg.
Ein Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis 6 fest.
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN