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Vue multilingue de Loi du 08/06/2008
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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
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8 JUIN 2008. - Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction 8 JUNI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (II) Duitse vertaling
allemande d'extraits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 7 de la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions 7 van de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (II)
diverses (II) (Moniteur belge du 16 juin 2008). (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
KANZLEI DES PREMIERMINISTERS KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Öffentliche Aufträge TITEL II - Öffentliche Aufträge
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge Dienstleistungsaufträge
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt folgende Bestimmungen um: Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt folgende Bestimmungen um:
1. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 1. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie
89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge und Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Bauaufträge und Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungsaufträge,
2. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie
92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor und Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des Telekommunikationssektor und Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
Art. 3 - Artikel 21bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über Art. 3 - Artikel 21bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, « § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten,
die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als
nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in
bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren
Liste der König festlegt. Liste der König festlegt.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest,
Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden
Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden,
vorsehen. » vorsehen. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag oder die öffentliche « § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag oder die öffentliche
Baukonzession der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Baukonzession der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des
Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Auftraggeber Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Auftraggeber
zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung:
1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür,
2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet
worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots,
3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit
Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags.
Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem
Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt.
Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von
fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung
per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb
dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan
einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im
Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im
Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der
gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche
Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche
Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden.
» »
Art. 4 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 4 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 8. April 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « 21bis Gesetze vom 8. April 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « 21bis
§§ 1 und 3, » aufgehoben. §§ 1 und 3, » aufgehoben.
Art. 5 - In Buch I Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, Art. 5 - In Buch I Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV,
das Artikel 41sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: das Artikel 41sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL IV - Information « KAPITEL IV - Information
Art. 41sexies - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Art. 41sexies - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und
Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten,
deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt
worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden
Beschluss in Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Beschluss in Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf
bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung
vergeben werden und deren Liste der König festlegt. vergeben werden und deren Liste der König festlegt.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest,
Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden
Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden,
vorsehen.« vorsehen.«
§ 2 - Wenn der öffentliche Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei
Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche
Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung:
1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür,
2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet
worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots,
3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit
Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags.
Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem
Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt.
Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von
fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung
per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb
dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan
einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im
Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im
Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der
gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche
Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche
Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden.
§ 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn
diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen
Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den
lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. »
Art. 6 - In Buch II Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel Art. 6 - In Buch II Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel
IIIbis, das Artikel 62bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: IIIbis, das Artikel 62bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL IIIbis - Information « KAPITEL IIIbis - Information
« Art. 62bis - § 1 - Der Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, « Art. 62bis - § 1 - Der Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten,
die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als
nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in
bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis.
Der König kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge vorsehen, die im Der König kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge vorsehen, die im
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren
Liste Er festlegt. Liste Er festlegt.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest,
Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden
Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden,
vorsehen. » vorsehen. »
§ 2 - Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung § 2 - Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung
des Verfahrens unterliegt, übermittelt der Auftraggeber zusammen mit des Verfahrens unterliegt, übermittelt der Auftraggeber zusammen mit
der in § 1 erwähnten Mitteilung: der in § 1 erwähnten Mitteilung:
1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür,
2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet
worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots,
3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit
Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags.
Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem
Weg. Weg.
Ein Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab Ein Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab
dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf
elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist
eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine
solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem
ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor
dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift,
die der betreffende Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn die der betreffende Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn
gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das
Verfahren fortgesetzt werden. Verfahren fortgesetzt werden.
§ 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn
diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen
Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den
lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. »
Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis
6 fest. 6 fest.
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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