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| Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 8 JUIN 2008. - Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction | 8 JUNI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (II) Duitse vertaling |
| allemande d'extraits | van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1er à 7 de la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions | 7 van de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (II) |
| diverses (II) (Moniteur belge du 16 juin 2008). | (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) | 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL II - Öffentliche Aufträge | TITEL II - Öffentliche Aufträge |
| EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
| öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
| Dienstleistungsaufträge | Dienstleistungsaufträge |
| Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt folgende Bestimmungen um: | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt folgende Bestimmungen um: |
| 1. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie | 1. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie |
| 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der | 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der |
| Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der | Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der |
| Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und | Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und |
| Bauaufträge und Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen | Bauaufträge und Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der | Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der |
| Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und | Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und |
| Dienstleistungsaufträge, | Dienstleistungsaufträge, |
| 2. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie | 2. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie |
| 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- | 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- |
| und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der | und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der |
| Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber | Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber |
| im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im | im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im |
| Telekommunikationssektor und Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des | Telekommunikationssektor und Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur |
| Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der | Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der |
| Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. | Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. |
| Art. 3 - Artikel 21bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | Art. 3 - Artikel 21bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
| öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
| Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, | Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, | « § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, |
| die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als | die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als |
| nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in | nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in |
| bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. | bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. |
| Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im | Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren | Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren |
| Liste der König festlegt. | Liste der König festlegt. |
| Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, | Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, |
| Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden | Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden |
| Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die | Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die |
| im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, | im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, |
| vorsehen. » | vorsehen. » |
| 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag oder die öffentliche | « § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag oder die öffentliche |
| Baukonzession der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des | Baukonzession der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des |
| Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Auftraggeber | Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Auftraggeber |
| zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: | zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: |
| 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, | 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, |
| 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet | 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet |
| worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, | worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, |
| 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit | 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit |
| Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. | Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. |
| Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem | Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem |
| Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. | Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. |
| Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von | Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von |
| fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung | fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung |
| per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb | per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb |
| dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan | dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan |
| einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im | einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im |
| Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im | Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im |
| Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der | Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der |
| gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche | gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche |
| Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche | Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche |
| Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. | Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. |
| » | » |
| Art. 4 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 4 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 8. April 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « 21bis | Gesetze vom 8. April 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « 21bis |
| §§ 1 und 3, » aufgehoben. | §§ 1 und 3, » aufgehoben. |
| Art. 5 - In Buch I Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, | Art. 5 - In Buch I Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, |
| das Artikel 41sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | das Artikel 41sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « KAPITEL IV - Information | « KAPITEL IV - Information |
| Art. 41sexies - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und | Art. 41sexies - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und |
| Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, | Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, |
| deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt | deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt |
| worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden | worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden |
| Beschluss in Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf | Beschluss in Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf |
| bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung |
| vergeben werden und deren Liste der König festlegt. | vergeben werden und deren Liste der König festlegt. |
| Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, | Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, |
| Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden | Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden |
| Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die | Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die |
| im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, | im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, |
| vorsehen.« | vorsehen.« |
| § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei | § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei |
| Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche | Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche |
| Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: | Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: |
| 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, | 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, |
| 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet | 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet |
| worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, | worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, |
| 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit | 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit |
| Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. | Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. |
| Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem | Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem |
| Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. | Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. |
| Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von | Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von |
| fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung | fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung |
| per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb | per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb |
| dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan | dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan |
| einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im | einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im |
| Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im | Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im |
| Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der | Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der |
| gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche | gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche |
| Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche | Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche |
| Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. | Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. |
| § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn | § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn |
| diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen | diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen |
| Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen | Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen |
| Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den | Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den |
| lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » | lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » |
| Art. 6 - In Buch II Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel | Art. 6 - In Buch II Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel |
| IIIbis, das Artikel 62bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | IIIbis, das Artikel 62bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « KAPITEL IIIbis - Information | « KAPITEL IIIbis - Information |
| « Art. 62bis - § 1 - Der Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, | « Art. 62bis - § 1 - Der Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, |
| die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als | die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als |
| nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in | nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in |
| bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. | bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. |
| Der König kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge vorsehen, die im | Der König kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge vorsehen, die im |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren | Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren |
| Liste Er festlegt. | Liste Er festlegt. |
| Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, | Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, |
| Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden | Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden |
| Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die | Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die |
| im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, | im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, |
| vorsehen. » | vorsehen. » |
| § 2 - Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung | § 2 - Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung |
| des Verfahrens unterliegt, übermittelt der Auftraggeber zusammen mit | des Verfahrens unterliegt, übermittelt der Auftraggeber zusammen mit |
| der in § 1 erwähnten Mitteilung: | der in § 1 erwähnten Mitteilung: |
| 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, | 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, |
| 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet | 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet |
| worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, | worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, |
| 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit | 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit |
| Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. | Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. |
| Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem | Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem |
| Weg. | Weg. |
| Ein Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab | Ein Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab |
| dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf | dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf |
| elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist | elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist |
| eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine | eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine |
| solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem | solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem |
| ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor | ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor |
| dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, | dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, |
| die der betreffende Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn | die der betreffende Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn |
| gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das | gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das |
| Verfahren fortgesetzt werden. | Verfahren fortgesetzt werden. |
| § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn | § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn |
| diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen | diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen |
| Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen | Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen |
| Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den | Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den |
| lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » | lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » |
| Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis | Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis |
| 6 fest. | 6 fest. |
| Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |