publié le 13 février 2020
Loi portant organisation d'un point de contact central des comptes et contrats financiers et portant extension de l'accès au fichier central des avis de saisie, de délégation, de cession, de règlement collectif de dettes et de protêt. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JUILLET 2018. - Loi portant organisation d'un point de contact central des comptes et contrats financiers et portant extension de l'accès au fichier central des avis de saisie, de délégation, de cession, de règlement collectif de dettes et de protêt. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 8 juillet 2018 portant organisation d'un point de contact central des comptes et contrats financiers et portant extension de l'accès au fichier central des avis de saisie, de délégation, de cession, de règlement collectif de dettes et de protêt (Moniteur belge du 16 juillet 2018, err. du 20 juillet 2018), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la
loi du 7 novembre 2018Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
07/11/2018
pub.
22/11/2018
numac
2018014830
source
service public federal finances
Loi modifiant la loi du 8 juillet 2018 portant organisation d'un point de contact central des comptes et contrats financiers et portant extension de l'accès au fichier central des avis de saisie, de délégation, de cession, de règlement collectif de dettes et de protêt
fermer modifiant la loi du 8 juillet 2018 portant organisation d'un point de contact central des comptes et contrats financiers et portant extension de l'accès au fichier central des avis de saisie, de délégation, de cession, de règlement collectif de dettes et de protêt (Moniteur belge du 22 novembre 2018); - la
loi du 28 avril 2019Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
28/04/2019
pub.
06/05/2019
numac
2019041029
source
service public federal finances
Loi portant des dispositions fiscales diverses et modifiant l'article 1er, § 1ter, de la loi du 5 avril 1955
fermer portant des dispositions fiscales diverses et modifiant l'article 1er, § 1ter, de la loi du 5 avril 1955 (Moniteur belge du 6 mai 2019).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 8. JULI 2018 - Gesetz zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "BNB": die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank, 2. "ZKS": die gemäß vorliegendem Gesetz von der BNB verwaltete zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge, 3."Kreditinstitut": ein in Artikel 3 Nr. 1 erwähntes Kreditinstitut, 4. "Auskunftspflichtigem": ein Institut, das unter eine der in Artikel 3 erwähnten Kategorien von Finanzinstituten fällt, 5."Auskunftsberechtigtem": eine natürliche oder juristische Person, die gesetzlich ermächtigt ist, die in der ZKS aufgenommenen Informationen abzufragen, um die ihr nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom Gesetzgeber anvertrauten Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen, 6. "zentralisierender Organisation": eine Organisation, die vom König ermächtigt worden ist, Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die von einer spezifischen Kategorie von Auskunftsberechtigten ausgehen, zu zentralisieren, 7."Bank- oder Zahlungskonto": ein Konto, das: a) entweder ein Bankkonto ist, das heißt eine spezifische Unterteilung im Kontenplan eines Kreditinstituts, die in Belgien infolge des Abschlusses eines Bank- oder Finanzvertrags mit seinem Kunden allein oder zusammen mit anderen Personen geschaffen worden ist und es ermöglicht, auf individualisierte Weise die Bewegungen und Salden monetärer Vermögenswerte zu registrieren und zu verfolgen, die das betreffende Kreditinstitut für Rechnung dieses Kunden allein oder zusammen mit anderen Personen verwahrt oder die das betreffende Kreditinstitut diesem Kunden allein oder zusammen mit anderen Personen zur Verfügung stellt, sofern dieses Konto es ermöglicht, Einkünfte entgegenzunehmen, Barabhebungen oder Bareinzahlungen zu tätigen oder Zahlungen zugunsten Dritter zu tätigen oder infolge eines von Dritten erteilten Zahlungsauftrags zu erhalten, b) oder ein Zahlungskonto ist wie in Artikel 2 Nr.18 des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen bestimmt, 8."Bargeld": Banknoten oder Münzen, die in Belgien oder im Ausland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und durch deren Übergabe an den Gläubiger ein geschuldeter Geldbetrag von Rechts wegen beglichen wird, 9. "finanzieller Verrichtung mit Bargeld": a) den Umtausch von Bargeld gegen Bargeld oder b) den Kauf oder Verkauf monetärer Vermögenswerte in Edelmetallen gegen Bargeld oder c) die Einzahlung von Bargeld auf ein Zahlungskonto oder die Abhebung von Bargeld von einem Zahlungskonto oder d) die Ausführung von Zahlungsvorgängen, einschließlich Geldtransfers, gegen Übergabe oder Abhebung von Bargeld durch den Kunden, der persönlich oder über einen Bevollmächtigten handelt, oder e) andere Kategorien von Verrichtungen, bei denen Bargeld übergeben oder abgehoben wird und für die der König ermächtigt ist, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen und der BNB auszudehnen, wenn bei solchen Verrichtungen mit Bargeld die Gefahr besteht, dass sie für Geldwäsche oder für die Finanzierung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität genutzt werden. Als finanzielle Verrichtung mit Bargeld gilt jedoch nicht die Einzahlung von Bargeld auf das eigene Bank- oder Zahlungskonto oder die Abhebung von Bargeld vom eigenen Bank- oder Zahlungskonto durch den Inhaber oder Mitinhaber dieses Bank- oder Zahlungskontos, der persönlich oder über einen Bevollmächtigten handelt, 10. "Finanzvertrag": einen in Artikel 4 Nr.3 erwähnten Vertrag, der in Belgien durch einen Auskunftspflichtigen geschlossen wird und von dem sein Kunde primärer Vertragsschließender oder Mitvertragsschließender ist, 11. "Kunde": eine natürliche oder juristische Person, die: a) entweder Inhaber oder Mitinhaber eines Bank- oder Zahlungskontos ist, das bei einem Auskunftspflichtigen geführt wird, b) oder Auftraggeber oder Begünstigter in Belgien einer finanziellen Verrichtung mit Bargeld ist, die über einen Auskunftspflichtigen durchgeführt wird, c) oder primärer Vertragsschließender oder Mitvertragsschließender eines Finanzvertrags ist, der mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen wird, 12."Bevollmächtigtem": eine Person, die Inhaber einer Vollmacht ist, die dem Auskunftspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden ist und die es der betreffenden Person ermöglicht, für Rechnung eines Kunden eine Rechtshandlung vorzunehmen, die Auswirkungen auf das Bank- oder Zahlungskonto hat, das dieser Kunde allein oder zusammen mit anderen Personen eröffnet hat, 13. "Verwaltung des Schatzamtes": die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Auskunftspflichtige anwendbar: 1. Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind, mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Artikel 2 desselben Gesetzes erwähnt sind, 2. Börsengesellschaften, die in Artikel 1 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnt sind, 3. Zahlungsinstitute, die in Buch II Titel II und III des Gesetzes vom 11.März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt sind, 4. E-Geld-Institute, die in Buch IV Titel II und III des vorerwähnten Gesetzes vom 11.März 2018 erwähnt sind, 5. in Belgien ansässige Personen, die gewerbsmäßig Transaktionen ausführen im Bereich der Barkäufe oder -verkäufe von Devisen in Form von Bargeld oder Schecks in Devisen oder anhand von Kredit- oder Zahlungskarten, die in Artikel 102 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, 6. Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht und Versicherungsunternehmen nach ausländischem Recht, die in Belgien tätig sind, entweder über eine Zweigniederlassung oder ohne dort niedergelassen zu sein, wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt, 7. Unternehmen, die im Königlichen Erlass Nr.55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen erwähnt sind, 8. Kreditgeber, die in Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, 9. die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost in Bezug auf die Postfinanzdienste oder die Ausgabe von elektronischem Geld, 10.andere Kategorien von Personen beziehungsweise Körperschaften, für die der König ermächtigt ist, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, der Datenschutzbehörde und der BNB auszudehnen, wenn bei ihren Tätigkeiten die Gefahr besteht, dass sie für Geldwäsche oder für die Finanzierung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität genutzt werden.
Art. 4 - Auskunftspflichtige übermitteln der ZKS unverzüglich für jeden ihrer Kunden jeweils folgende Informationen: 1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, sowie Erteilung einer Vollmacht über dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses beziehungsweise dieser Bevollmächtigten, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos, 2.Bestehen einer oder mehrerer vom Auskunftspflichtigen durchgeführten finanziellen Verrichtungen mit Bargeld, die Bareinzahlungen oder Barabhebungen durch seinen Kunden oder für dessen Rechnung bewirken, und in letzterem Fall Identität der natürlichen Person, die für Rechnung dieses Kunden tatsächlich Bargeld eingezahlt oder erhalten hat, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum, 3. Bestehen oder Ende des Bestehens einer vertraglichen Beziehung mit dem Kunden, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum, was folgende Arten Finanzverträge betrifft: a) die Miete von Schließfächern wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr.14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt, b) einen Lebensversicherungsvertrag, der zu Zweig 21 gehört wie in Anlage II zum Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt, und einen Versicherungsvertrag, der zu Zweig 23, 25 oder 26 gehört wie in vorerwähnter Anlage II erwähnt und bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, jedoch mit Ausnahme von Todesfallversicherungen und Verträgen, die im Rahmen eines der drei Pfeiler der belgischen Pensionsregelung abgeschlossen werden, c) eine Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen wie in Artikel 1 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnt, einschließlich Halten von Sichteinlagen oder verlängerbaren Termineinlagen für den Kunden, die für den Erwerb von Finanzinstrumenten bestimmt sind oder zurückgezahlt werden müssen, gemäß Artikel 533 § 1 desselben Gesetzes, d) einen Hypothekarkredit wie in Artikel I.9 Nr. 53/3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, e) eine Vereinbarung über einen Teilzahlungsverkauf, das heißt eine Vereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, aufgrund deren ein Kredit einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zum Erwerb von beweglichen Sachgütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei bewegliche Sachgüter beziehungsweise Dienstleistungen vom Kreditgeber oder Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden, f) einen Leasingvertrag, das heißt eine Vereinbarung, die die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als "Kunde" gelesen werden muss, g) eine Vereinbarung über ein Teilzahlungsdarlehen, das heißt eine Vereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, aufgrund deren ein Kredit einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen zurückzuzahlen, h) eine Krediteröffnung, das heißt eine Vereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, aufgrund deren ein Kredit einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird, der davon durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet, i) eine Vereinbarung, die nicht in den vorstehenden Buchstaben c) bis h) erwähnt ist und bei der ein Kreditgeber einer natürlichen oder juristischen Person Geldmittel zur Verfügung stellt, einschließlich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich dazu verpflichtet, einem Unternehmen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein Kreditgeber als Bürge für ein Unternehmen auftritt, j) eine andere Vereinbarung oder Verrichtung, bei der die Kenntnis von ihrem Bestehen für die Ausführung der gesetzlichen Aufträge durch einen Auskunftsberechtigten relevant ist.Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen und der BNB die Liste der betreffenden Vereinbarungen und Verrichtungen fest.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die Übertragung von Bank- oder Zahlungskonten als ihre Schließung seitens des ehemaligen Inhabers und als ihre Eröffnung seitens des neuen Inhabers und die Übertragung von Finanzverträgen als ihre Beendigung seitens des ehemaligen Vertragsschließenden und als ihr Abschluss seitens des neuen Vertragsschließenden betrachtet.
Die Liste der Informationen, die der ZKS übermittelt werden müssen, kann durch andere Gesetzesbestimmungen ergänzt werden, jedoch nur, insofern diese Daten Konten oder Finanzverträge betreffen.
Vereinfachte interne Konten, die Kreditinstitute benutzen, um Bareinzahlungen oder Barabhebungen von Laufkunden zu buchen, müssen im Hinblick auf die Mitteilung dieser Konten an die ZKS auf den Namen des jeweiligen Kunden registriert werden.
Der König legt den Mindestbetrag fest, unter dem finanzielle Verrichtungen mit Bargeld wie in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt und das Bestehen von Verträgen wie in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e), g) und h) erwähnt der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden müssen.
Art. 5 - § 1 - Die Mitteilung von Daten an die ZKS durch Auskunftspflichtige kann nur elektronisch erfolgen. Der König legt auf Vorschlag der zuständigen Minister und nach Stellungnahme der BNB die Modalitäten für die Mitteilung der in Artikel 4 erwähnten Informationen fest. Die Daten werden zehn Jahre gemäß den vom König festgelegten Modalitäten in der ZKS aufbewahrt. § 2 - Auskunftspflichtige sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die sie durchführen, um ihren Pflichten nach vorliegendem Gesetz nachzukommen.
Auskunftspflichtige setzen ihre Kunden, die am Datum des Inkrafttretens der Artikel 4 und 13 entweder Inhaber oder Mitinhaber eines Bank- oder Zahlungskontos waren oder eine vertragliche Beziehung in Bezug auf irgendeine der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Arten von Finanzverträgen hatten, wobei jedoch die in Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Schwellenwerte berücksichtigt werden müssen, und die Bevollmächtigten dieser Kunden spätestens am ersten Kalendertag des siebten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens der Artikel 4 und 13 auf einem dauerhaften Träger von Folgendem in Kenntnis, außer wenn sie dies schon vorher gemacht haben: 1. gesetzliche Verpflichtung der Auskunftspflichtigen, der ZKS die in Artikel 4 Absatz 1 Nr.1 und 3 erwähnten Daten mitzuteilen, 2. Registrierung dieser Daten in der ZKS, 3.Name und Adresse der ZKS, 4. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS und Tatsache, dass die in der ZKS registrierten personenbezogenen Daten unter anderem im Rahmen einer Steuerfahndung, der Ermittlung von strafbaren Verstößen und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und schwerer Kriminalität verwendet werden dürfen, sofern die durch das Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind, 5.Recht des Betreffenden, bei der BNB die von der ZKS auf seinen Namen registrierten personenbezogenen Daten einzusehen, 6. Recht des Betreffenden auf Berichtigung und Löschung fehlerhafter Daten, die von der ZKS auf seinen Namen registriert worden sind, wobei dieses Recht gemäß § 3 vorzugsweise direkt bei dem betreffenden Auskunftspflichtigen auszuüben ist, und 7.Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, die in § 1 und Artikel 8 § 1 bestimmt sind.
Auskunftspflichtige setzen ihre Kunden, deren Bevollmächtigte und die natürlichen Personen, die für Rechnung von Kunden tatsächlich Bargeld einzahlen oder erhalten, spätestens zum Zeitpunkt, zu dem ein Bank- oder Zahlungskonto eröffnet, eine finanzielle Verrichtung mit Bargeld vorgenommen oder eine vertragliche Beziehung in Bezug auf irgendeine der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Arten von Finanzverträgen geknüpft wird, wobei jedoch die in Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Schwellenwerte berücksichtigt werden müssen, auf einem dauerhaften Träger von Folgendem in Kenntnis, sofern das betreffende Ereignis nach dem Datum des Inkrafttretens der Artikel 4 und 13 liegt und außer wenn sie dies schon vorher gemacht haben: 1. gesetzliche Verpflichtung der Auskunftspflichtigen, der ZKS die in Artikel 4 erwähnten Daten mitzuteilen, und 2.die in Absatz 2 Nr. 2 bis 7 erwähnten Informationen. § 3 - Auskunftspflichtige müssen die in ihren eigenen Dateien auf den Namen eines Kunden registrierten fehlerhaften Daten berichtigen und diese Berichtigung unverzüglich der ZKS mitteilen. Das Recht auf Berichtigung von fehlerhaften personenbezogenen Daten, die in der ZKS registriert sind, muss von der Person, auf deren Namen diese Daten registriert sind, vorzugsweise direkt bei dem betreffenden Auskunftspflichtigen ausgeübt werden, der diese Daten der ZKS mitgeteilt hat, es sei denn, der Fehler ist auf die fehlerhafte Verarbeitung dieser Daten durch die BNB selbst zurückzuführen. Wird der BNB ein Berichtigungsantrag aufgrund von Artikel 16 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG übermittelt, ist die BNB verpflichtet, diesen Berichtigungsantrag dem betreffenden Auskunftspflichtigen weiterzuleiten, der der ZKS die strittigen Daten mitgeteilt hat, und ihn darum zu ersuchen, die fehlerhaften Daten sowohl in seinen eigenen Dateien als auch in der ZKS zu berichtigen. Versäumt es der Auskunftspflichtige, diese Berichtigung vorzunehmen, kann die BNB die Berichtigung von Amts wegen auf der Grundlage eines vollstreckbaren Urteils oder Entscheids, in dem bestätigt ist, dass die registrierten Daten fehlerhaft sind, selbst vornehmen.
Art. 6 - In der ZKS registrierte Informationen dürfen nur beantragt werden von: 1. Auskunftsberechtigten, gegebenenfalls über eine zentralisierende Organisation, 2.Personen, auf deren Namen Daten in der ZKS registriert sind, jedoch nur im Hinblick auf die Einsicht der Daten in Bezug auf die betreffende Person, und 3. Personalmitgliedern der BNB, die von deren Direktionsausschuss dazu ermächtigt sind, in die ZKS Einsicht zu nehmen, damit sie die ZKS verwalten und Anträgen auf Mitteilung von Informationen von den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Kategorien von Einrichtungen und Personen Folge leisten können. Kategorien von Auskunftsberechtigten, die mehr als fünf Personen zählen, sind verpflichtet, ihre Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS über eine zentralisierende Organisation einzureichen.
Art. 7 - Die Übermittlung der Anträge auf Mitteilung von Informationen von zentralisierenden Organisationen oder, in deren Ermangelung, von Auskunftsberechtigten an die ZKS und die Übermittlung der Antworten der BNB auf diese Anträge darf nur elektronisch erfolgen. Diese Übermittlung erfolgt über eine einzige Kontaktstelle pro zentralisierende Organisation oder, in deren Ermangelung, pro Auskunftsberechtigten.
Der König legt nach Stellungnahme der BNB die Modalitäten für diesen elektronischen Datenaustausch und die in Absatz 1 erwähnten einzigen Kontaktstellen fest.
Art. 8 - § 1 - Als für die Verarbeitung Verantwortliche registriert die BNB alle Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die von zentralisierenden Organisationen oder, in deren Ermangelung, von Auskunftsberechtigten eingereicht werden, um die Ausübung des in Artikel 15 der vorerwähnten Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 vorgesehenen Auskunftsrechts der Person, auf die sich diese Informationen beziehen, zu gewährleisten. Die BNB bewahrt die Liste der Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS zwei Kalenderjahre auf.
In der ZKS registrierte Personen erhalten auf schriftlichen Antrag hin, den sie an die BNB richten, Mitteilung der Liste aller Einrichtungen, Behörden und Personen, denen ihre Daten im Laufe der sechs Kalendermonate vor dem Datum ihres Antrags mitgeteilt worden sind. Aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) und d) der vorerwähnten Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 ist die BNB jedoch von der Pflicht befreit, die Liste der Einrichtungen, Behörden und Personen mitzuteilen, deren Anträge auf Mitteilung von Informationen in Bezug auf die betroffenen Personen durch Erwägungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründet wurden. § 2 - Auskunftsberechtigte sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften, aufgrund deren Informationen bei der ZKS beantragt werden, und der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens verantwortlich, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung und Kontrolle der Gründe, mit denen die Anträge versehen sind. In diesem Rahmen arbeiten Auskunftsberechtigte wirksame und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehende Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle aus, setzen sie um und ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass: 1. jeder, der in ihrem Namen bei der ZKS einen Antrag auf Mitteilung von Informationen einreicht, eindeutig identifiziert und legitimiert wird, bevor er Zugriff auf die ZKS erhält, 2.jeder Antrag auf Mitteilung von Informationen, der in ihrem Namen bei der ZKS eingereicht wird, rechtmäßig und mit Gründen versehen ist und mit den vom Gesetzgeber festgelegten Zielen übereinstimmt, 3. jeder Antrag auf Mitteilung von Informationen, der in ihrem Namen bei der ZKS eingereicht wird, registriert wird und rückverfolgbar ist, 4.die Vertraulichkeit der von der ZKS erhaltenen Informationen gewahrt wird und sie diese Informationen danach nicht zu Zwecken verwenden, neu verarbeiten oder verbreiten, die nicht mit den Zielen vereinbar sind, zu denen sie diese Informationen ursprünglich bei der ZKS beantragt haben. § 3 - Zentralisierende Organisationen arbeiten wirksame Strategien, Verfahren und Kontrollmaßnahmen aus, setzen sie um und ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Auskunftsberechtigte, deren Anträge sie zentralisieren, die in § 2 erwähnten Regeln einhalten. Diese Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der zentralisierenden Organisationen stehen, umfassen gegebenenfalls: 1. Überprüfung des formellen Bestehens einer Begründung für den Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS von den Auskunftsberechtigten, deren Anträge sie zentralisieren, 2.Prüfung, die die in § 1 erwähnten Strategien, Verfahren und Maßnahmen testet, die von den betreffenden Auskunftsberechtigten ausgearbeitet und umgesetzt worden sind, 3. regelmäßige Kontrolle der tatsächlichen Einhaltung der in § 2 erwähnten Regeln durch die betreffenden Auskunftsberechtigten. § 4 - Zentralisierende Organisationen arbeiten wirksame und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehende Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle aus, setzen sie um und ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass: 1. jeder ihrer Angestellten, der bei der ZKS einen Antrag auf Mitteilung von Informationen einreicht, eindeutig identifiziert und legitimiert wird, bevor er Zugriff auf die ZKS erhält, 2.jeder Antrag auf Mitteilung von Informationen, der über sie bei der ZKS eingereicht wird, registriert wird und rückverfolgbar ist, 3. die Vertraulichkeit der von der ZKS erhaltenen Informationen gewahrt wird, was bedeutet, dass sie diese Informationen: a) nur Auskunftsberechtigten mitteilen, die sie beantragt haben, b) danach nicht verwenden oder neu verarbeiten, c) unverzüglich und unwiderruflich löschen, sobald diese Informationen den Auskunftsberechtigten, die sie beantragt haben, mitgeteilt worden sind. Zentralisierende Organisationen sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens durch ihre Angestellten verantwortlich, wenn Letztgenannte Informationen der ZKS verarbeiten.
Art. 9 - Um die eigenen Merkmale der zentralisierenden Organisationen oder, in deren Ermangelung, der Auskunftsberechtigten in den Bereichen Struktur, Organisation und EDV-Architektur, das erwartete Volumen der Anträge auf Mitteilung von Informationen und alle anderen relevanten Faktoren zu berücksichtigen, müssen zentralisierende Organisationen oder, in deren Ermangelung, Auskunftsberechtigte vor dem ersten Antrag auf Mitteilung von Informationen der ZKS eine Vereinbarung mit der BNB in Bezug auf die spezifischen technischen Modalitäten der Anträge auf Mitteilung von Informationen und der Antworten der BNB auf diese Anträge schließen. Außerdem müssen in dieser Vereinbarung die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Anträge auf Mitteilung von Informationen sowie alle erforderlichen Strategien, Verfahren, Kontrollmaßnahmen und technischen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben werden, die in Artikel 8 § 1 erwähnt sind, wenn die Vereinbarung mit einem Auskunftsberechtigten geschlossen wird, beziehungsweise die in Artikel 8 §§ 2 und 3 erwähnt sind, wenn die Vereinbarung mit einer zentralisierenden Organisation geschlossen wird.
Art. 10 - Der Staat erstattet der BNB im Voraus alle Kosten, die für sie bei Installierung, Betrieb und Wartung der ZKS anfallen.
Ungeachtet jeder anders lautenden Gesetzesbestimmung werden die von der BNB getragenen Kosten unter den verschiedenen Auskunftsberechtigten und zentralisierenden Organisationen im Verhältnis zur Anzahl ihrer jeweiligen Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS und gegebenenfalls zu jeglichen anderen vom König festgelegten relevanten Faktoren aufgeteilt.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels, unter anderem: 1. Modus für die Berechnung des Vorschusses zu Lasten der verschiedenen Auskunftsberechtigten oder gegebenenfalls der zentralisierenden Organisationen, damit die Kosten der BNB im Voraus gedeckt werden können, und des definitiven Betrags des Anteils jedes Auskunftsberechtigten beziehungsweise jeder zentralisierenden Organisation an den Kosten der BNB, 2.Häufigkeit der Rechnungen, die die BNB an die zentralisierenden Organisationen und, in deren Ermangelung, an die einzelnen Auskunftsberechtigten richtet, und Frist für die Zahlung dieser Rechnungen, die neunzig Kalendertage nicht überschreiten darf.
Art. 11 - Die BNB, die Mitglieder ihrer Organe und die Mitglieder ihres Personals tragen außer bei arglistiger Täuschung, vorsätzlichem oder grobem Verschulden oder vorsätzlicher oder grober Nachlässigkeit keinerlei zivilrechtliche Haftung für Verschulden oder Nachlässigkeiten, die in der Ausübung dieses gesetzlichen Auftrags begangen werden.
Unbeschadet der Anwendung der vorerwähnten Verordnung 2016/679 vom 27.
April 2016 ist die BNB ermächtigt, in der ZKS registrierte Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken oder im Rahmen ihrer gemäß dem Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank ausgeführten im Gemeinwohl liegenden Aufträge und Aufgaben zu benutzen.
Art. 12 - § 1 - Mit dem alleinigen Zweck, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung der in Artikel 4 erwähnten Daten und ihrer späteren Änderungen an die ZKS, sind Auskunftspflichtige ermächtigt: 1. die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit - im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit - ihrer Kunden oder deren Bevollmächtigter, über die sie im Rahmen eines durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten anderen Zieles schon verfügen, wieder zu benutzen, 2. in dem Fall, wo sie noch nicht über eine dieser beiden Erkennungsnummern verfügen, ihre Kunden und deren Bevollmächtigte um die Mitteilung einer dieser beiden Nummern zu ersuchen, diese Nummer in elektronischer und strukturierter Form in ihren Dateien zu speichern und sie zur Feststellung der Identität dieser Kunden beziehungsweise Bevollmächtigten zu benutzen, 3.die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen einzusehen, die in Artikel 3 Nr. 1 (Name und Vornamen) und 2 (Geburtsort und -datum) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, um darin die Erkennungsnummer der Kunden beziehungsweise Bevollmächtigten zu suchen, die im Nationalregister gefundene Erkennungsnummer zu kopieren, sie in elektronischer und strukturierter Form in ihren Dateien zu speichern und sie zur Feststellung der Identität der betreffenden Kunden beziehungsweise Bevollmächtigten zu benutzen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur [für ein Jahr ab dem zehnten Tag [nach dem Datum des Inkrafttretens des Erlasses zur Ausführung von Absatz 2]] oder für die in Artikel 3 Nr. 10 erwähnten Körperschaften für ein Kalenderjahr ab dem zehnten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, aufgrund dessen diese Körperschaften als Auskunftspflichtige bestimmt werden, im Belgischen Staatsblatt.
Eine Suchanfrage in Bezug auf die Erkennungsnummer des Kunden beziehungsweise Bevollmächtigten beim Nationalregister der natürlichen Personen darf jedoch nur für Rechnung des Auskunftspflichtigen von einer Einrichtung durchgeführt werden, die über die vorstehend erwähnte Ermächtigung verfügt und dem Auskunftspflichtigen die Nationalregisternummer des betreffenden Kunden beziehungsweise Bevollmächtigten mitteilt. Der König legt die Bedingungen, die die in vorliegendem Absatz erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen, fest.
Eine solche Suchanfrage darf nur durchgeführt werden, wenn die vorerwähnten Einrichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Suchanfrage starten, mindestens über Name, Vornamen und Geburtsdatum verfügen. § 2 - Mit dem alleinigen Zweck, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, ist die BNB ermächtigt: 1. im Hinblick auf die Verwaltung der ZKS die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit - im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 - von natürlichen Personen zu benutzen, 2. die Adresse des Kunden, die im Nationalregister der natürlichen Personen oder in der vorerwähnten Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist, einzusehen und zu benutzen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des dem Kunden zustehenden Auskunftsrechts in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in der ZKS auf seinen Namen registriert sind. [Art. 12 § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 7.
November 2018 (B.S. vom 22. November 2018) und Art. 56 des G. vom 28.
April 2019 (B.S. vom 6. Mai 2019)] Art. 13 - § 1 - Die Verwaltung des Schatzamtes ist mit der Kontrolle der Einhaltung der in Artikel 4 erwähnten Pflichten beauftragt.
Zu diesem Zweck kann die Verwaltung des Schatzamtes die BNB ersuchen, ihr eine Liste der Auskunftspflichtigen, die der ZKS in dem von der Verwaltung des Schatzamtes festgelegten Zeitraum die in Artikel 4 erwähnten Informationen mitgeteilt haben, und das jüngste Datum, an dem diese Informationen oder ihre Änderungen bei der ZKS eingegangen sind, zu übermitteln.
Stellt die Verwaltung des Schatzamtes einen Verstoß gegen die in Artikel 4 erwähnten Pflichten fest, kann sie dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen, nachdem der Auskunftspflichtige angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen worden ist.
Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab dem Tag, an dem die Verwaltung des Schatzamtes die Taten feststellt, die einen Verstoß darstellen, kann keine administrative Geldbuße mehr verhängt werden. § 2 - Der Basisbetrag der administrativen Geldbuße beläuft sich auf mindestens 50.000 und höchstens 1.000.000 EUR. Der Betrag der administrativen Geldbuße wird im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgelegt, insbesondere: 1. Schwere und Dauer der Verstöße, 2.Finanzkraft des Auskunftspflichtigen, wie sie sich insbesondere aus dem gesamten weltweit erzielten Jahresumsatz oder dem konsolidierten Reinvermögen des Auskunftspflichtigen ablesen lässt, 3. eventuelle frühere Verstöße des Auskunftspflichtigen, 4.Bereitwilligkeit des Auskunftspflichtigen, mit der Verwaltung des Schatzamtes und der BNB zusammenzuarbeiten.
Bei Rückfall binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum, an dem die Verwaltung des Schatzamtes den Verstoß festgestellt hat, der zur Auferlegung der vorhergehenden administrativen Geldbuße geführt hat, werden die in Absatz 1 erwähnten Beträge verdoppelt.
Das Zusammentreffen mehrerer Verstöße kann zu einer einzigen administrativen Geldbuße führen, die im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten steht und deren Betrag den in Absatz 1 erwähnten Höchstbetrag übersteigen kann, wobei jedoch die Geldbuße das Doppelte dieses Betrags nicht überschreiten darf. § 3 - Natürliche oder juristische Personen, die Verwalter oder Geschäftsführer des Auskunftspflichtigen sind, oder Personen, die mit seiner täglichen Geschäftsführung beauftragt sind, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung jeglicher dem Auskunftspflichtigen auferlegten administrativen Geldbuße. § 4 - Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief notifiziert. Dieser Beschluss ist mit Gründen versehen und enthält auch die Höhe der auferlegten administrativen Geldbuße, das äußerste Datum für ihre Zahlung und die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Staatsrat einzureichen. Dem Beschluss wird eine Aufforderung zur Zahlung der administrativen Geldbuße beigefügt.
Dieser Beschluss wird der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt.
Versäumt es der Zuwiderhandelnde, diese administrative Geldbuße innerhalb der vorgegebenen Frist zu bezahlen, kann die Verwaltung des Schatzamtes jeder Person, die aufgrund von § 3 für die Zahlung dieser Geldbuße gesamtschuldnerisch haftet, den in Absatz 1 erwähnten Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße per Einschreibebrief notifizieren. § 5 - Die eventuelle Beschwerde seitens des Zuwiderhandelnden gegen den Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße und der diesbezügliche Entscheid des Staatsrates werden der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt. § 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde oder die natürliche oder juristische Person, die aufgrund von § 3 für die Zahlung der administrativen Geldbuße gesamtschuldnerisch haftet, es versäumt, diese Geldbuße innerhalb der vorgegebenen Frist zu bezahlen, und die in § 4 Absatz 1 erwähnte Beschwerdemöglichkeit ausgeschöpft ist, wird der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unmittelbar vollstreckbar. In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte administrative Geldbußen werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beigetrieben. § 7 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest, einschließlich eventueller Tabellen für die Anwendung der administrativen Geldbuße und Fristen für deren Einnahme.
TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 14 - Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, der gemäß dem Gesetz vom 8.Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen Kontaktstelle folgende Angaben mitzuteilen: Identität der Kunden, Nummern ihrer Bankkonten sowie eventuelle Bevollmächtigte dieser Konten und Art der mit ihnen geschlossenen Verträge. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, um welche Arten von Konten und Verträgen es sich handelt, einschließlich eventueller Schwellenwerte in Bezug auf Verträge. Außerdem bestimmt der König die Modalitäten für ihre Mitteilung. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben nicht durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt wird." 2. Absatz 3 wird aufgehoben.3. Absatz 5 wird aufgehoben. Abschnitt 2 - Sonstige Abänderungen Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung des Domanialgesetzes vom 22.
Dezember 1949] Art. 16 - Artikel 62bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Betrugsfällen" durch die Wörter "bei Indizien für Betrug" ersetzt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "erforderlich sind," und den Wörtern "ausgeschöpft sind" die Wörter "das in Artikel 63 vorgesehene Besichtigungsrecht ausgenommen," eingefügt. Art. 17 - In Artikel 63bis Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, werden die Wörter "Für die Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständige Einnehmer" durch die Wörter "Mit der Eintreibung der Mehrwertsteuer beauftragte Berater" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 319bis § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.
Juli 2016, werden die Wörter "Für Zoll und Akzisen zuständige Einnehmer" durch die Wörter "Mit der Beitreibung im Bereich Zoll und Akzisen beauftragte Berater" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 74 des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 werden die Wörter "Für die Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen und die Einziehung von Geldsummen, Gerichtskosten und Beiträgen zuständige Einnehmer" durch die Wörter "Mit der Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen und der Einziehung von Geldsummen, Gerichtskosten und Beiträgen beauftragte Berater" ersetzt.
KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen Art. 20 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. September 2017, und in den Artikeln 56ter, 158sexies und 190quinquies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.
Juli 2016, werden die Wörter "bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt" jeweils durch die Wörter "bei der Zentralen Kontaktstelle, die gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwaltet wird," ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 555/1 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, werden die Wörter "die in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten verfügbaren Angaben bei der von der Belgischen Nationalbank verwalteten zentralen Kontaktstelle abzufragen" durch die Wörter "die Angaben abzufragen, die in der zentralen Kontaktstelle enthalten sind, die gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwaltet wird" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 118 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, werden die Wörter "bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank wie in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt" durch die Wörter "bei der Zentralen Kontaktstelle, die gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwaltet wird," ersetzt.
Art. 23 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung] TITEL 4 - Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung Art. 24 - Artikel 1390 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 2003, 30. Dezember 2009, 14. Januar 2013 und 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "wird von dem mit der Beitreibung beauftragten Greffier oder Einnehmer erstellt und verschickt" durch die Wörter "wird vom Greffier, von den Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen im Rahmen der Ausübung ihres Amtes und der Ausführung ihres Auftrags im Hinblick auf die Festlegung, die Einnahme und die Beitreibung der Steuerforderungen und der nichtsteuerlichen Forderungen, die in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, oder von dem mit der Beitreibung beauftragten Einnehmer erstellt und verschickt" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Einnehmer der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der Generalverwaltung Zoll und Akzisen," aufgehoben. Art. 25 - Artikel 1391 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014 und das Gesetz vom 17. Mai 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1391 - § 1 - Folgende Personen können die in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen Meldungen einsehen: a) die Rechtsanwälte - über die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, b) die Gerichtsvollzieher, c) die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen im Rahmen der Ausübung ihres Amtes und der Ausführung ihres Auftrags und im Hinblick auf die Festlegung, die Einnahme und die Beitreibung der Steuerforderungen und der nichtsteuerlichen Forderungen, die in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, d) die Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der "Agentschap Vlaamse Belastingsdienst" und die Provinzial- und Gemeindeeinnehmer, die mit einem Beitreibungsverfahren zur Sache oder mit einer Pfändung gegen eine bestimmte Person beauftragt sind, wobei dies für die auf den Namen dieser Person erstellten Meldungen gilt." TITEL 5 - Inkrafttreten Art. 26 - Die Artikel 4 und 13 des vorliegenden Gesetzes treten am ersten Tag des [zwölften] Monats nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf Antrag der BNB kann der König diese Frist um höchstens sechs Monate verkürzen oder verlängern. [Art. 26 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 7. November 2018 (B.S. vom 22. November 2018)]