publié le 08 avril 2011
Loi réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 DECEMBRE 1976. - Loi réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit (Moniteur belge du 6 janvier 1977), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 22 janvier 1981 modifiant certaines dispositions de la loi du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit (Moniteur belge du 7 mars 1981); - la loi du 30 décembre 1986 modifiant les articles 4 et 16bis de la loi du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit (Moniteur belge du 5 février 1987); - la loi du 2 mars 1989 modifiant la loi du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains mandataires et celles de leurs ayants droit (Moniteur belge du 22 mars 1989); - la
loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés
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loi
prom.
25/01/1999
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06/02/1999
numac
1999021025
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services du premier ministre
Loi portant des dispositions sociales
fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 6 février 1999); - la
loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés
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loi
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04/05/1999
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28/07/1999
numac
1999000428
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ministere de l'interieur, ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement et ministere de l'emploi et du travail
Loi visant à améliorer le statut pécuniaire et social des mandataires locaux
fermer visant à améliorer le statut pécuniaire et social des mandataires locaux (Moniteur belge du 28 juillet 1999); - la
loi du 24 décembre 1999Documents pertinents retrouvés
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loi
prom.
24/12/1999
pub.
31/12/1999
numac
1999024144
source
ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement
Loi portant des dispositions sociales et diverses
fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la
loi du 30 octobre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
30/10/1998
pub.
10/11/1998
numac
1998021437
source
services du premier ministre
Loi relative à l'euro
fermer relative à l'euro (Moniteur belge du 30 août 2000); - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
source
ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 8. DEZEMBER 1976 - Gesetz zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger Artikel 1 - [§ 1 - Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeinden und öffentliche Sozialhilfezentren sind verpflichtet, für ihre ehemaligen Mandatsträger, die anlässlich der Ausübung eines Mandats ein Gehalt oder eine als Gehalt geltende Entschädigung bezogen haben oder hätten beziehen können, eine gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegte Pension vorzusehen. Der Betrag der geschuldeten Pensionsbeträge wird im Haushaltsplan gesondert ausgewiesen. § 2 - Im Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder Gemeindeföderationen trägt die Gemeinde, nach der die Agglomeration oder Föderation benannt worden ist, die Aufwendungen für die in § 1 erwähnten Pensionen.
Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Aufteilung dieser Aufwendungen zwischen den verschiedenen Gemeinden, aus denen diese Agglomerationen und Föderationen sich zusammensetzten.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 2 - [Abzüge gemäss den Bestimmungen von Artikel 118 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen werden auf das Bruttogehalt vorgenommen.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. März 1981)] Art.4 - [§ 1 - [Ruhestandspensionen setzen am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Berechtigte sie beantragt, und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von sechzig Jahren erreicht, sofern er während eines Zeitraums von mindestens sechzig Monaten ein oder mehrere der in Artikel 1 erwähnten Mandate ausgeübt hat und die obligatorischen Abzüge für die Pension vorgenommen worden sind, die in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 4 vorgesehenen Fälle ausgenommen.] Der Erhalt der Ruhestandspension ist unvereinbar mit der Ausübung eines solchen Mandats. § 2 - Die vor dem 1. August 1954 in Ausübung eines Bürgermeister- oder Schöffenmandats geleisteten Dienste werden ohne Eigenbeitrag validiert.
Die am 1. August 1954 oder später einsetzenden Zeiträume, während deren die Mandatsträger kein Gehalt bezogen haben, werden ebenfalls als Dienstzeit berücksichtigt, sofern die Interessehabenden einen Betrag entrichten, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. § 3 - Die Dienstzeit zwischen dem 14. August 1960 und dem 13. Juli 1969, für die der Präsident einer öffentlichen Unterstützungskommission eine Entschädigung bezogen hat, wird ohne Eigenbeitrag validiert.
Der Zeitraum zwischen dem 13. Juli 1969 und dem 1. Juni 1976 kann als Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern die Abzüge auf das Gehalt vorgenommen worden sind oder andernfalls der Berechtigte einen Betrag entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. § 4 - Der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem infolge der Einsetzung des Sozialhilferates das Mandat des amtierenden Präsidenten der öffentlichen Unterstützungskommission im Jahre 1977 beendet worden ist, und dem 30. Juni 1977 wird für die Feststellung des Anspruchs auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpension und ihre Berechnung berücksichtigt. § 5 - Dienstzeit, für die der Präsident und die Mitglieder des Kollegiums der Agglomerationen und Gemeindeföderationen vor dem 1.
Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, kann nur berücksichtigt werden, sofern der Berechtigte einen Betrag entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. § 6 - Dienstzeit, für die die Präsidenten der Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration vor dem 1. Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, kann nur berücksichtigt werden, sofern der Berechtigte einen Betrag entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 30. Dezember 1986 (B.S. vom 5. Februar 1987)] Art. 5 - [§ 1 - Die für die Berechnung der Ruhestandspension zu berücksichtigenden jährlichen Basisgehälter sind Gehälter, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Pensionsanspruchs an die ausgeübten Mandate gebunden sind.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden Mandate, die in einer aus einer Fusion oder Angliederung hervorgegangenen Gemeinde ausgeübt werden, gesondert von den Mandaten betrachtet, die in der oder den ehemaligen fusionierten oder angegliederten Gemeinden ausgeübt worden sind. [Die als Bürgermeister oder Schöffe ausgeübten Mandate beziehungsweise die vor dem 1. Januar 2001 und ab diesem Datum ausgeübten Mandate gelten ebenfalls als gesonderte Mandate.] In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 bestimmt der König im Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder Gemeindeföderationen das für die wegfallenden Mandate zu berücksichtigende Basisgehalt. [Für Mandatsträger, deren Gehalt aufgrund von Artikel 19 § 1 Absatz 4 des Neuen Gemeindegesetzes gekürzt worden ist, wird das an das ausgeübte Mandat gebundene Gehalt ohne Berücksichtigung der angewandten Gehaltskürzung als jährliches Basisgehalt berücksichtigt.] [In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen Basisgehalts nicht berücksichtigt, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen Mandatsträger hervorgehen. Diese Pensionen werden auf der Grundlage des jährlichen Basisgehalts festgelegt, das vor dem vorerwähnten Datum anwendbar war.] § 2 - Der Jahresbetrag jeder Ruhestandspension wird anhand folgender Formel festgelegt: a x 3,75 x t/100 x 12 a ist das in § 1 erwähnte Gehalt und t ist die Anzahl vollständiger Monate, während deren das betreffende Mandat ausgeübt worden ist. [Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die Anzahl Monate für den Zeitraum, für den das Gehalt gekürzt worden ist, mit dem Verhältnis zwischen einerseits dem gekürzten Gehalt und andererseits demselben Gehalt ohne Berücksichtigung der angewandten Kürzung multipliziert.] Dienstzeit, während deren besoldete Mandate gleichzeitig ausgeübt worden sind, wird nur einmal berücksichtigt, und dies für die Berechnung der Pension mit Bezug auf das höchstbesoldete Mandat.
Die so berechnete Pension darf drei Viertel des in § 1 vorgesehenen Gehalts nicht übersteigen. [Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die in Absatz 3 [und Artikel] 13 Absatz 2 erwähnte Höchstgrenze von drei Vierteln mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung, die für die Berechnung der Pension berücksichtigt wird, und andererseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung multipliziert.] § 3 - Bei Kumulierung von zwei oder mehreren Pensionen mit Bezug auf die in Artikel 1 erwähnten Mandate darf der Gesamtbetrag dieser Pensionen drei Viertel des jährlichen Basisgehalts, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen. Gegebenenfalls wird jede Pension anhand folgender Formel entsprechend gekürzt: P1, P2,... x 3/4 von A/P1 + P2 + ...
P1, P2,... ist die Ruhestandspension mit Bezug auf jedes Mandat und A ist das Jahresgehalt, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden ist. § 4 - Jedes Mal, wenn das jährliche Basisgehalt erhöht wird, werden die Pensionen angepasst, indem sie mit einem Koeffizienten multipliziert werden, der dem Quotienten entspricht, der sich aus der Teilung des neuen Gehalts durch das Gehalt, das für die Berechnung der ursprünglichen Pension berücksichtigt wird, ergibt. Dieser Koeffizient wird unabhängig von den Anpassungen angewandt, die sich aus den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes ergeben.] [In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen Basisgehalts, die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, nicht berücksichtigt. Diese Pensionen bleiben an die Entwicklung des jährlichen Basisgehalts gekoppelt, das vor dem vorerwähnten Datum anwendbar war.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 107 Nr. 1 des G. vom 24.
Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 245 Nr. 1 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 107 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 245 Nr. 2 Buchstabe a) des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 245 Nr. 2 Buchstabe b) des G. vom 25.
Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. 107 Nr. 3 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28.
Juli 1999) und ersetzt durch Art. 107 Nr. 4 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] Art. 6 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 1 werden Ruhestandspensionen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes neu berechnet.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 7 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes kein Pensionsanspruch gewährt werden kann, stehen die aufgrund von Artikel 2 abgezogenen Beträge der örtlichen Einrichtung endgültig zu.
Art. 8 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch des hinterbliebenen Ehepartners wird gewährt, sofern die Ehe ein Jahr bestanden hat: 1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr ein Mandat ausgeübt hat, 2.wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension zu beziehen - verstirbt, nachdem er mindestens sechzig Monate ein Mandat ausgeübt hat, 3. wenn der ehemalige Mandatsträger eine Ruhestandspension bezogen hat und die Ehe vor der Pensionierung geschlossen wurde. § 2 - Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension wird ausgesetzt: 1. bei einer Wiederverheiratung des Rechtsnachfolgers.Im Falle einer erneuten Witwenschaft wird der Anspruch wiederhergestellt, 2. wenn der Rechtsnachfolger eines der in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mandate ausübt, und dies für die Dauer der Mandatsausübung.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 9 - [§ 1 - Hinterbliebenenpensionen werden auf die gleiche Weise wie Ruhestandspensionen berechnet; sie werden jedoch auf 60 Prozent der Ruhestandspension gekürzt.
Bei Ausübung mehrerer Mandate darf der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension die Hälfte des Gehalts, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen, den in Artikel 10 erwähnten Fall ausgenommen. § 2 - Falls die Dauer des Mandats weniger als fünf Jahre, aber mehr als ein Jahr betrug, wird die Hinterbliebenenpension berechnet, als ob das Mandat sechzig Monate gedauert hätte.
Bei Ausübung mehrerer Mandate muss die jeweilige Dauer dieser Mandate mit einem Bruch multipliziert werden, dessen Zähler sechzig Monaten entspricht und dessen Nenner der Gesamtdauer dieser Mandate entspricht. § 3 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen werden Hinterbliebenenpensionen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einsetzen, auf vier Zehntel der Ruhestandspensionen, die als Grundlage für die Berechnung dieser Hinterbliebenenpensionen dienen, begrenzt, wenn die Empfänger eine vom König nicht erlaubte Berufstätigkeit ausüben.
Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen aufgrund gesonderter Mandate Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenpensionen erheben können, wird der Gesamtbetrag dieser Pensionen auf 30 Prozent des Gehalts, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden ist, begrenzt, die in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehenen Zuschläge ausgenommen.
Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Einschränkungen finden keine Anwendung auf Pensionen, deren Betrag oder, im Falle einer Kumulierung, deren Gesamtbetrag niedriger als die im Gesetz vom 27.
Juli 1962 festgelegten garantierten Mindestbeträge der Hinterbliebenenpensionen ist. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 3 und der Paragraphen 1 und 3 des vorliegenden Artikels ist die Kumulierung einer oder mehrerer Hinterbliebenenpensionen mit einer oder mehreren Ruhestandspensionen auf drei Viertel des höchsten Gehalts, das für die Berechnung dieser Pensionen berücksichtigt wird, beschränkt. § 5 - Bei Anwendung von § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 wird jede Pension im Verhältnis zwischen dem erlaubten Höchstbetrag und dem ursprünglich erreichten Gesamtbetrag gekürzt.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 10 - [Bei ehelichen, für ehelich erklärten und adoptierten Kindern, die jünger als achtzehn Jahre sind, werden Hinterbliebenenpensionen für jedes der Kinder um 5 Prozent des Gehalts erhöht, ohne dass der Pensionsbetrag drei Viertel dieses Gehalts übersteigen darf.
Sind mehrere Mandate ausgeübt worden, wird der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen für jedes der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kinder, das jünger als achtzehn Jahre ist, um 5 Prozent des höchsten Gehalts erhöht, ohne dass der so errechnete Betrag drei Viertel dieses Gehalts übersteigen darf.
Die Aufwendungen für die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Zuschläge werden zwischen den betreffenden Verwaltungen im Verhältnis zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 11 - Wenn das Alter des verstorbenen Mandatsträgers, abzüglich der Dauer seiner Ehe, mehr als zehn Jahre über dem Alter des hinterbliebenen Ehepartners liegt, wird die Pension dieses Ehepartners, die gemäss den vorerwähnten Bestimmungen festgelegt wird, pro vollständiges Jahr Altersunterschied um folgende Prozentsätze gekürzt: - 1 Prozent ab dem zehnten bis zum zwanzigsten Jahr, das zwanzigste Jahr nicht einbegriffen, - 2 Prozent ab dem zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr, das fünfundzwanzigste Jahr nicht einbegriffen, - 3 Prozent ab dem fünfundzwanzigsten bis zum dreissigsten Jahr, das dreissigste Jahr nicht einbegriffen, - 4 Prozent ab dem dreissigsten bis zum fünfunddreissigsten Jahr, das fünfunddreissigste Jahr nicht einbegriffen, - 5 Prozent ab dem fünfunddreissigsten Jahr.
Die Kürzung betrifft nicht die Zuschläge für Kinder.
Art. 12 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch wird einer Vollwaise, die vom Träger eines öffentlichen Mandats oder von seinem Ehepartner abstammt oder von einem von ihnen für ehelich erklärt beziehungsweise adoptiert worden ist, bis zum Alter von achtzehn Jahren gewährt: 1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr ein Mandat ausgeübt hat, 2.wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu beziehen - verstirbt, nachdem er mindestens sechzig Monate ein Mandat ausgeübt hat, 3. wenn der ehemalige Mandatsträger oder sein hinterbliebener Ehepartner eine Pension bezogen hat. § 2 - Eine Halbwaise wird einer Vollwaise gleichgestellt, wenn ihre Mutter beziehungsweise ihr Vater keinen Anspruch oder keinen Anspruch mehr auf die Pension hat.
Die Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem der hinterbliebene Ehepartner ein in Artikel 1 erwähntes Mandat ausübt, ausgesetzt.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 13 - [Die Pension einer Waise ist auf sechs Zehntel der Hinterbliebenenpension ohne Berücksichtigung der in Artikel 11 vorgesehenen Kürzungen festgelegt; die Pension von zwei Waisen beträgt acht Zehntel derselben Pension; die Pension von drei Waisen entspricht der vollständigen Pension.
Die so festgelegte Pension wird für jede der anderen Waisen um 5 Prozent des Gehalts erhöht, ohne dass der Gesamtbetrag der Pension drei Viertel dieses Gehalts übersteigen darf.
Wenn mehrere Mandate von ein und demselben Mandatsträger ausgeübt worden sind, wird der Gesamtbetrag der aufgrund von Absatz 1 festgelegten Pension für jede der anderen Waisen um 5 Prozent des höchsten Gehalts erhöht, ohne dass dieser Betrag drei Viertel des vorerwähnten Gehalts übersteigen darf.
Wenn mehrere Mandate von verschiedenen Mandatsträgern ausgeübt worden sind, darf der Gesamtbetrag der Pension drei Viertel des höchsten Gehalts, das für die Berechnung der Pensionen berücksichtigt wird, nicht übersteigen.
Die Aufwendungen für die in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Pensionen werden zwischen den betreffenden Verwaltungen im Verhältnis zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] [Art. 13bis - In Abweichung der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 8 § 1 Nr. 2 und 12 § 1 Nr. 2 wird für Mandatsträger, die am 31. Dezember 1988 oder später im Amt waren, die Mindestdauer von sechzig Monaten durch eine Mindestdauer von zwölf Monaten ersetzt.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 2. März 1989 (B.S. vom 22. März 1989)] Art.14 - [§ 1 - Der Zeitraum, für den ein Mandatsträger aufgrund einer Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden ist, darf weder für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension noch für die Berechnung dieser Pension berücksichtigt werden.
Die Abberufung eines Mandatsträgers bringt für diesen den Verlust des Anspruchs auf Ruhestandspension mit sich, der aufgrund der geleisteten Dienste hätte eröffnet werden können.
Der Zeitraum, für den der Mandatsträger aufgrund einer Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden ist, und der Mandatszeitraum, der der Abberufung vorangeht, bleiben jedoch für die Festlegung der Pension der Rechtsnachfolger zulässig.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 15 - Wenn ehemalige Mandatsträger oder ihre Rechtsnachfolger im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf mehrere Pensionen erheben können, muss der Antrag der öffentlichen Verwaltung zugesandt werden, in der das letzte Mandat ausgeübt worden ist.
Diese Verwaltung ist zur Auszahlung der verschiedenen Pensionen verpflichtet, deren Betrag sie von den betreffenden öffentlichen Diensten zurückfordern kann. [Art. 15bis - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten Pensionen werden nicht für die Einschränkungen berücksichtigt, die in der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für Lohnempfänger sowie der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für Selbständige vorgesehen sind.] [Art. 15bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. März 1981)] Art. 16 - In einem Königlichen Erlass werden binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Modalitäten für die Einreichung und Prüfung von Pensionsanträgen, die Auszahlung der Pensionsbeträge, die Unpfändbarkeit und Unübertragbarkeit der Pensionen [...] sowie das auf die betreffenden Pensionen anwendbare Mobilitätssystem festgelegt. [Art. 16 abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. März 1981)] [Art. 16bis - § 1 - [...] § 2 - Pensionsbeträge, die von den im vorhergehenden Artikel erwähnten Behörden oder Einrichtungen unrechtmässig ausgezahlt werden, stehen denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Beträge ausgezahlt wurden, keine Rückzahlung gefordert worden ist. § 3 - Die in § 2 festgelegte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für Beträge, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abgegeben hat. § 4 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen mit Ausnahme unrechtmässiger Zahlungen aufgrund eines Betrugs oder arglistiger Täuschung erlischt bei Tod des Schuldners, wenn ihm am Tag seines Todes die in § 2 erwähnte Rückforderung nicht notifiziert worden war.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen verhindern jedoch nicht die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen über die am Datum des Todes fälligen und nicht ausgezahlten Beträge. § 5 - Die als Pensionen unrechtmässig ausgezahlten Beträge, deren Gesamtbetrag [25 EUR] nicht übersteigt, werden nicht zurückgefordert.
Der König kann den im vorhergehenden Absatz festgelegten Betrag erhöhen. § 6 - Auszahlungsbevollmächtigte und Rechenschaftspflichtige, die für eine unrechtmässige Zahlung verantwortlich sind, deren Rückforderung aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen unmöglich geworden ist, können nicht in Regress genommen werden. § 7 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Unterbrechungsarten wird die Verjährung durch eine Forderung unterbrochen, die dem Schuldner per Einschreiben notifiziert wird und folgende Angaben enthält: 1. den neuen Bruttojahresbetrag, 2.die Angabe der Bestimmungen, gegen die bei der Auszahlung verstossen worden ist.
Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung binnen fünf Jahren eingeleitet werden.] [Art. 16bis eingefügt durch Art. 15 Abs. 2 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. März 1981); § 1 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30.
Dezember 1986 (B.S. vom 5. Februar 1987); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 28 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 17 - [§ 1 - Als Übergangsmassnahme können die am 1. Juni 1976 bestehenden Ruhestandspensionen weiter auf der Grundlage der vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, wenn diese Berechnung für die Empfänger vorteilhafter ist.
Diese Massnahme findet ebenfalls Anwendung auf Mandatsträger, die am 1. Juni 1976 mindestens zehn Dienstjahre vorweisen konnten.Für diejenigen dieser Mandatsträger, die nach dem 31. Dezember 1976 ein Mandat in einer aus einer Fusion hervorgegangenen Gemeinde ausüben, wird jedoch der Teil der Pension, der dieser Dienstzeit entspricht, auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes berechnet. § 2 - Als Übergangsmassnahme bleiben die Beträge der Hinterbliebenenpensionen, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, unverändert, solange sie die Beträge übersteigen, die aus der Anwendung neuer Bestimmungen hervorgehen.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] Art. 18 - § 1 - Das Gesetz vom 5. Juli 1954 über die Pension der Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, abgeändert durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, bleibt gegebenenfalls in den in Artikel 17 erwähnten Fällen anwendbar. In den anderen Fällen wird es aufgehoben. § 2 - Die im Königlichen Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von Artikel 24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche Unterstützung enthaltenen Bestimmungen werden aufgehoben, sofern sie die Pensionsregelung zugunsten der Präsidenten der öffentlichen Unterstützungskommissionen und ihrer Rechtsnachfolger betreffen. [Diese Bestimmungen bleiben jedoch in den in Artikel 17 § 1 erwähnten Fällen anwendbar.] [Art. 18 § 2 ergänzt durch Art. 17 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. März 1981)] Art. 18bis - [Abänderungsbestimmung] Art. 19 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 1976.