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Loi du 07 février 2014
publié le 16 septembre 2015

Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000480
pub.
16/09/2015
prom.
07/02/2014
ELI
eli/loi/2014/02/07/2015000480/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'article 13 de la loi du 7 février 2014 portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux (Moniteur belge du 28 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 4 - Tiergesundheit (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen Art. 13 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Unbeschadet der gemäß § 1 geschuldeten Abgaben zur Finanzierung der Aufträge der Verwaltung, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, sind folgende Abgaben zu zahlen: 1. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels verfügt: eine Abgabe von 1,75 EUR für jede in Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm des in der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. Der Betrag, der für jede in Verkehr gebrachte Einzelpackung zu zahlen ist, wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. Die FAAGP veröffentlicht auf ihrer Webseite die Liste der Abgaben, die für die in Belgien genehmigten Packungen Tierarzneimittel, die antimikrobiell wirkende Stoffe enthalten, zu zahlen sind. 2. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen einer Arzneimittelvormischung, die antimikrobiell wirkende Stoffe enthält, verfügt: eine Abgabe von 1,75 EUR für jede in Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm des in der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes.Der Betrag, der für jede in den Verkehr gebrachte Packung zu zahlen ist, wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet.

Für Antibiotika, die als kritisch eingestuft werden, müssen die in Nr. 1 und Nr. 2 angegebenen Beträge mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden; das gilt für alle Stoffe, die zu den folgenden Klassen gehören: die Quinolone, die Cephalosporine und die Makrolide.

Die vorerwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte gezahlt.

Die in Absatz 1 erwähnten Abgaben werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung einforderbar.

Der König kann die Modalitäten für die Zahlung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Abgaben festlegen sowie die Angaben, die den Zahlungen beigefügt werden müssen, um ihre Kontrolle zu ermöglichen.

Verstöße gegen diesen Paragraphen oder gegen die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Paragraphen fest." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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