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| Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het artikel 13 van |
| l'article 13 de la loi du 7 février 2014 portant des dispositions | de wet van 7 februari 2014 houdende diverse bepalingen inzake |
| diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des | dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende |
| espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de | dier- en plantensoorten en dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van |
| santé des animaux (Moniteur belge du 28 février 2014). | 28 februari 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
| Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten | Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten |
| Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Tiergesundheit | KAPITEL 4 - Tiergesundheit |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. August 2000 | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. August 2000 |
| zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen | zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen |
| Art. 13 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung | Art. 13 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung |
| von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt | von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, dessen heutiger | abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, dessen heutiger |
| Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem | Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 2 - Unbeschadet der gemäß § 1 geschuldeten Abgaben zur | " § 2 - Unbeschadet der gemäß § 1 geschuldeten Abgaben zur |
| Finanzierung der Aufträge der Verwaltung, die sich aus der Anwendung | Finanzierung der Aufträge der Verwaltung, die sich aus der Anwendung |
| des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner | des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner |
| Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, sind folgende Abgaben zu | Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, sind folgende Abgaben zu |
| zahlen: | zahlen: |
| 1. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das | 1. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das |
| Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels verfügt: eine Abgabe von 1,75 | Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels verfügt: eine Abgabe von 1,75 |
| EUR für jede in Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm | EUR für jede in Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm |
| des in der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. | des in der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. |
| Der Betrag, der für jede in Verkehr gebrachte Einzelpackung zu zahlen | Der Betrag, der für jede in Verkehr gebrachte Einzelpackung zu zahlen |
| ist, wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge | ist, wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge |
| werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- | werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- |
| beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte | beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte |
| eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. Die FAAGP | eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. Die FAAGP |
| veröffentlicht auf ihrer Webseite die Liste der Abgaben, die für die | veröffentlicht auf ihrer Webseite die Liste der Abgaben, die für die |
| in Belgien genehmigten Packungen Tierarzneimittel, die antimikrobiell | in Belgien genehmigten Packungen Tierarzneimittel, die antimikrobiell |
| wirkende Stoffe enthalten, zu zahlen sind. | wirkende Stoffe enthalten, zu zahlen sind. |
| 2. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das | 2. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das |
| Inverkehrbringen einer Arzneimittelvormischung, die antimikrobiell | Inverkehrbringen einer Arzneimittelvormischung, die antimikrobiell |
| wirkende Stoffe enthält, verfügt: eine Abgabe von 1,75 EUR für jede in | wirkende Stoffe enthält, verfügt: eine Abgabe von 1,75 EUR für jede in |
| Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm des in der | Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm des in der |
| Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. Der | Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. Der |
| Betrag, der für jede in den Verkehr gebrachte Packung zu zahlen ist, | Betrag, der für jede in den Verkehr gebrachte Packung zu zahlen ist, |
| wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge | wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge |
| werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- | werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- |
| beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte | beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte |
| eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. | eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. |
| Für Antibiotika, die als kritisch eingestuft werden, müssen die in Nr. | Für Antibiotika, die als kritisch eingestuft werden, müssen die in Nr. |
| 1 und Nr. 2 angegebenen Beträge mit dem Faktor 1,5 multipliziert | 1 und Nr. 2 angegebenen Beträge mit dem Faktor 1,5 multipliziert |
| werden; das gilt für alle Stoffe, die zu den folgenden Klassen | werden; das gilt für alle Stoffe, die zu den folgenden Klassen |
| gehören: die Quinolone, die Cephalosporine und die Makrolide. | gehören: die Quinolone, die Cephalosporine und die Makrolide. |
| Die vorerwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel | Die vorerwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel |
| und Gesundheitsprodukte gezahlt. | und Gesundheitsprodukte gezahlt. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Abgaben werden jährlich auf der Grundlage | Die in Absatz 1 erwähnten Abgaben werden jährlich auf der Grundlage |
| des Indexes des Monats September an die Entwicklung des | des Indexes des Monats September an die Entwicklung des |
| Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex | Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex |
| ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des | ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des |
| Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit | in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit |
| gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit |
| im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im | im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des |
| Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung einforderbar. | Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung einforderbar. |
| Der König kann die Modalitäten für die Zahlung der im vorliegenden | Der König kann die Modalitäten für die Zahlung der im vorliegenden |
| Paragraphen erwähnten Abgaben festlegen sowie die Angaben, die den | Paragraphen erwähnten Abgaben festlegen sowie die Angaben, die den |
| Zahlungen beigefügt werden müssen, um ihre Kontrolle zu ermöglichen. | Zahlungen beigefügt werden müssen, um ihre Kontrolle zu ermöglichen. |
| Verstöße gegen diesen Paragraphen oder gegen die in seiner Ausführung | Verstöße gegen diesen Paragraphen oder gegen die in seiner Ausführung |
| ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom | ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom |
| 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. | 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. |
| Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Paragraphen fest." | Paragraphen fest." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |