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Loi du 07 février 2014
publié le 02 septembre 2014

Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000644
pub.
02/09/2014
prom.
07/02/2014
ELI
eli/loi/2014/02/07/2014000644/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi du 24 février 1921Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/02/1921 pub. 17/12/2004 numac 2004000617 source service public federal interieur Loi concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, désinfectantes ou antiseptiques. - Traduction allemande fermer concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 février 2014 modifiant la loi du 24 février 1921Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/02/1921 pub. 17/12/2004 numac 2004000617 source service public federal interieur Loi concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, désinfectantes ou antiseptiques. - Traduction allemande fermer concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes (Moniteur belge du 10 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, wird wie folgt abgeändert: 1. Der bestehende Text, der zu § 1 wird, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und näheren Regeln festlegen, gemäß denen die anonymen Daten über die Zusammensetzung und den Gebrauch der im vorliegenden Gesetz erwähnten Stoffe den Behörden, die Er bestimmt, von den Labors und Sachverständigen mitgeteilt werden, selbst wenn diese im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Untersuchung handeln." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem Er die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit eingeholt hat, Stoffe den Regeln und der Kontrolle, die in § 1 erwähnt sind, unterwerfen, und zwar auf der Grundlage einer generischen Klassifizierung. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte generische Klassifizierung wird vom König festgelegt, unter anderem auf der Grundlage des internationalen Wissensstands und der Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und des Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes der Vereinten Nationen." Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 werden die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3 und 4" durch die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 6" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Strafen und nach den in diesem Artikel festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Herstellung, den Verkauf, die Abgabe oder die illegale Lieferung von in § 1 erwähnten Stoffen oder im Hinblick auf den Anbau von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, vornimmt." Art. 4 - Artikel 2quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.mit einer Zuchthausstrafe von 10 bis zu 15 Jahren, wenn die in Nr. 4 erwähnte Straftat eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR ausgesprochen werden, 6. mit einer Zuchthausstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, wenn die in Nr. 4 erwähnte Straftat, begangen in der Eigenschaft als leitende Person, eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR ausgesprochen werden." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mit den in Absatz 1 Nr.4 bis 6 erwähnten Strafen und nach den in diesen Bestimmungen festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Begehung einer in denselben Bestimmungen erwähnten Straftat vornimmt." Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Illegale Stoffe sowie Rohstoffe und Material, die zur illegalen Herstellung von in vorliegendem Gesetz erwähnten Stoffen verwendet werden oder bestimmt sind, darin einbegriffen der Anbau von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, können nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft trotz der Fortsetzung der Untersuchung sofort zerstört oder definitiv unbrauchbar gemacht werden, sofern ihre Aufbewahrung für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich ist. Im Fall einer gerichtlichen Untersuchung kann diese Maßnahme erst nach Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters angeordnet werden.

In allen Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnten Dinge zerstört werden, wenn die Entscheidung des zuständigen Gerichts, das ihre Einziehung anordnet, definitiv geworden ist." Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3.

Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auch anwendbar auf die in Artikel 2bis § 6 erwähnten vorbereitenden Handlungen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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