publié le 11 mars 2025
Loi relative à la circulation des trains de véhicules touristiques composés d'un tracteur et d'un chariot bâché sur la voie publique. - Traduction allemande
6 JUIN 2023. - Loi relative à la circulation des trains de véhicules touristiques composés d'un tracteur et d'un chariot bâché sur la voie publique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juin 2023 relative à la circulation des trains de véhicules touristiques composés d'un tracteur et d'un chariot bâché sur la voie publique (Moniteur belge du 20 octobre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. JUNI 2023 - Gesetz über den Verkehr der aus einer Zugmaschine und einem Planwagen bestehenden touristischen Fahrzeuggespanne auf der öffentlichen Straße PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Dezember 2015, werden zwischen dem Wort "Mini-Touristenzüge" und den Wörtern "mit einer Geschwindigkeit" die Wörter "und aus einer Zugmaschine und einem Planwagen bestehende touristische Züge miteinander verbundener Fahrzeuge" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 22sexies.1 Nr. 1 Buchstabe h) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, werden zwischen dem Wort "Mini-Touristenzüge" und den Wörtern ", Gespanne" die Wörter "und aus einer Zugmaschine und einem Planwagen bestehende touristische Züge miteinander verbundener Fahrzeuge" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 2 § 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird durch die Wörter "und Planwagen eines aus einer Zugmaschine und einem Planwagen bestehenden touristischen Fahrzeuggespanns" ergänzt.
Art. 5 - Der König kann die durch die Artikel 2, 3 und 4 abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE