publié le 01 avril 2014
Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen et modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques. - Traduction allemande
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6 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen et modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 janvier 2014 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen et modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques (Moniteur belge du 31 janvier 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12.
März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "für die Wahlen der Föderalen Kammern" durch die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." 3. In Absatz 3 werden die Wörter "der Föderalen Kammern" durch das Wort "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 3 - Artikel 2 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "von Artikel 4bis" durch die Wörter "der Artikel 14/2 bis 14/4" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.2. In Nr.5 werden die Wörter "noch entgeltliche Mitteilungen über das Internet machen," aufgehoben. 3. Der Paragraph wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. kein Sponsoring erhalten, bei dem der Betrag oder Produktwert die Summe von 2.000 EUR pro Sponsor überschreitet." Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "zweier Jahre" durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Sponsoring angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben 125 EUR und mehr gesponsert haben, zu registrieren und gemäß dem in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Verfahren binnen fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der Wahlen zu übermitteln." 3. In Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 7 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien" aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 7bis erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende der Kontrollkommission schickt dem Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Berichte, die ihm gemäß Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches übermittelt worden sind, und beauftragt ihn in Anwendung von Artikel 1 Nr. 5 Absatz 2, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben." Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Präsident der Abgeordnetenkammer übermittelt ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss gefasst hat.
Er übermittelt ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen dreißig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlichen." Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Versäumt eine politische Partei es, eine Erklärung in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel, die die betreffende politische Partei dafür verwendet hat, einzureichen, oder reicht sie diese Erklärung verspätet ein, erlegt die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende Sanktionen auf: 1. eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, 2. bei Ausbleiben der Erklärung nach dreißig Tagen: Beschlagnahme der in Artikel 15 des Gesetzes vom 4.Juli 1989 erwähnten Dotation bis zum Eingang der Erklärung. § 2 - Ist die Erklärung einer politischen Partei in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel, die die betreffende politische Partei dafür verwendet hat, fehlerhaft oder unvollständig, kann die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende Sanktionen auferlegen: 1. eine Verwarnung mit der Aufforderung, die Angaben binnen fünfzehn Tagen zu berichtigen oder zu vervollständigen, 2.bei Ausbleiben einer Berichtigung nach fünfzehn Tagen ab Empfang der Verwarnung: - eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro zusätzlichen Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, - bei Ausbleiben der Berichtigung nach dreißig zusätzlichen Verzugstagen: Beschlagnahme der in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten Dotation bis zum Eingang der Berichtigung. § 3 - Bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 erwähnten erlaubten Höchstbetrags erlegt die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei eine administrative Geldbuße auf, die der Summe der Überschreitung entspricht, jedoch mit einem Mindestbetrag von 25.000 EUR und einem Höchstbetrag, der vier Mal der in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten monatlichen Dotation entspricht. § 4 - Bei Verstoß gegen Artikel 2 § 1 Absatz 3 und 4 oder gegen Untergliederungen von Artikel 5 § 1 kann die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei eine der folgenden Sanktionen auferlegen: - eine Verwarnung, - eine administrative Geldbuße von 1.000 bis 250.000 EUR. Im Wiederholungsfall wird die administrative Geldbuße verdoppelt. § 5 - Im Rahmen des vorliegenden Artikels befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung." Art. 12 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben, oder vorsätzlich eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung einreicht,". 2. In § 1 Nr.4 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Spenden von 125 EUR und mehr werden auf elektronischem Weg per Überweisung, Dauerauftrag oder mit Bank- oder Kreditkarte getätigt.
Der Gesamtbetrag der Bargeldspenden ein und derselben Person darf 125 EUR pro Jahr nicht überschreiten." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - Unternehmen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und juristische Personen können politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhabern eines politischen Mandats Geldmittel und Produkte zu Sponsoringzwecken, das heißt als Gegenleistung für Werbung, zur Verfügung stellen, sofern dabei die geltenden Marktpreise eingehalten werden. Die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die politische Parteien, ihre Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhaber eines politischen Mandats in Höhe von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form sponsern, werden unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 116 § 6 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht jährlich registriert.
Eine politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung ein Sponsoring annimmt, verliert während der Monate nach Feststellung dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags des Sponsorings ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 der in Artikel 22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre.
Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung eine politische Partei, eine ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, eine Liste, einen Kandidaten oder den Inhaber eines politischen Mandats sponsert oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats ein Sponsoring annimmt, wird mit einer Geldbuße von 26 bis 100.000 EUR belegt. Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, ein solches Sponsoring im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Sanktion belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten.
Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt." Art. 15 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "6 und 11" durch die Wörter "6, 11 und 11/1" und die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden Art. 16 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "für die Wahlen der Föderalen Kammern" durch die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt. b) Der Artikel wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 17 - Artikel 2 § 7 desselben Gesetzes, neu nummeriert durch das Gesetz vom 2. März 2004, wird aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "von Artikel 4bis" durch die Wörter "der Artikel 14/2 bis 14/4" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.2. In Nr.5 werden die Wörter "noch entgeltliche Mitteilungen über das Internet machen," aufgehoben. 3. Der Paragraph wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. kein Sponsoring erhalten, bei dem der Betrag oder Produktwert die Summe von 2.000 EUR pro Sponsor überschreitet." Art. 21 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "zweier Jahre" durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Sponsoring angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben 125 EUR und mehr gesponsert haben, zu registrieren und gemäß dem in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Verfahren binnen fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der Wahlen zu übermitteln." 3. In Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt. Art. 22 - In Artikel 7 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien" aufgehoben.
Art. 23 - Artikel 10 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird wie folgt ersetzt: "3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben, oder vorsätzlich eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung einreicht,".
Art. 24 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Spenden von 125 EUR und mehr werden auf elektronischem Weg per Überweisung, Dauerauftrag oder mit Bank- oder Kreditkarte getätigt.
Der Gesamtbetrag der Bargeldspenden ein und derselben Person darf 125 EUR pro Jahr nicht überschreiten." Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - Unternehmen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und juristische Personen können politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhabern eines politischen Mandats Geldmittel und Produkte zu Sponsoringzwecken, das heißt als Gegenleistung für Werbung, zur Verfügung stellen, sofern dabei die geltenden Marktpreise eingehalten werden. Die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die politische Parteien, ihre Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhaber eines politischen Mandats in Höhe von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form sponsern, werden unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 116 § 6 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht jährlich registriert.
Eine politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung ein Sponsoring annimmt, verliert während der Monate nach Feststellung dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags des Sponsorings ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 der in Artikel 22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre.
Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung eine politische Partei, eine ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, eine Liste, einen Kandidaten oder den Inhaber eines politischen Mandats sponsert oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats ein Sponsoring annimmt, wird mit einer Geldbuße von 26 bis 100.000 EUR belegt. Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, ein solches Sponsoring im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Sanktion belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten.
Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt." Art. 26 - Artikel 11bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "6 und 11" durch die Wörter "6, 11 und 11/1" und die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt.2. Im zweiten Satz werden die Wörter "in Artikel 11" durch die Wörter "in den Artikeln 6, 11 et 11/1" ersetzt. KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 27 - Die Artikel 4 bis 7, 11 bis 15, 18 bis 21 und 23 bis 26 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Artikel 2, 3, 8 bis 10, 16, 17 und 22 treten am Tag der Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 in Kraft.
Die Artikel 1 und 27 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM