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Loi du 06 janvier 2014
publié le 01 avril 2014

Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000235
pub.
01/04/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/loi/2014/01/06/2014000235/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JANVIER 2014. - Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 20 à 91 et 114 à 166 de la loi du 6 janvier 2014 modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale (Moniteur belge du 31 janvier 2014, err. du 21 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 20 - Artikel 10 des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "wenn die Auflösung der Kammern oder einer der Kammern" durch die Wörter "wenn die Auflösung der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 21 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für Kammer oder Senat" durch die Wörter "für die Kammer" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "für Kammer oder Senat eine Kandidatenliste" durch die Wörter "eine Kandidatenliste für die Kammer" ersetzt. Art. 22 - Artikel 87bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.

Art. 23 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "in den Artikeln 87 und 87bis" durch die Wörter "in Artikel 87" und die Wörter "in Artikel 87" durch die Wörter "in diesem Artikel" ersetzt.

Art. 24 - Artikel 94bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird aufgehoben.

Art. 25 - In Artikel 94ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, werden die Wörter "und die Vorsitzenden der in Artikel 94bis erwähnten Hauptwahlvorstände der Kollegien" aufgehoben.

Art. 26 - In Artikel 95 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, werden die Wörter "des Kollegiums beziehungsweise" aufgehoben.

Art. 27 - In Artikel 95bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird das Wort ", 94bis" aufgehoben.

Art. 28 - In Artikel 96 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 16.

Juli 1993, werden die Wörter "und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 29 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Kollegien," aufgehoben.

Art. 30 - Artikel 106 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "beider Kammern frei wird, darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss der Kammer einberufen werden, in der der Sitz frei geworden ist" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer frei wird, darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss der Abgeordnetenkammer einberufen werden" ersetzt. Art. 31 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.2. In Absatz 3 werden die Wörter "veröffentlichen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an die Tage und Uhrzeiten erinnert wird, wo sie die Wahlvorschläge entgegennehmen werden" durch die Wörter "veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an die Tage und Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird" ersetzt. Art. 32 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "oder jedem Wahlkollegium" aufgehoben.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "und der Kollegien" aufgehoben.3. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 33 - Artikel 115ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben und werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und für den Senat" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder den Senat" aufgehoben.4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "und den Senat" aufgehoben.5. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "des Senats und" aufgehoben. Art. 34 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. In § 3 werden die Wörter "beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben und werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "in § 1" ersetzt.3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.4. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "oder des Kollegiums" aufgehoben.5. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "des Kollegiums beziehungsweise" aufgehoben.6. In § 4 Absatz 6 werden im ersten Satz die Wörter "beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben und wird der zweite Satz aufgehoben.7. Paragraph 5 Absatz 6 wird aufgehoben.8. In § 6 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung einzureichen. Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen ein" durch die Wörter "gegen Empfangsbestätigung einzureichen" ersetzt.

Art. 35 - Artikel 117 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Senator" aufgehoben. 2. In Absatz 5 wird der Satz "Der Wähler und der ausscheidende Parlamentarier dürfen dagegen einen Wahlvorschlag für die Abgeordnetenkammer und einen Wahlvorschlag für den Senat unterzeichnen, sofern es sich um dieselbe politische Formation handelt." aufgehoben.

Art. 36 - Artikel 118 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4, der mit den Worten "Niemand darf gleichzeitig Kandidat für" beginnt, und Absatz 5, der mit den Worten "Niemand darf für den Senat" beginnt, werden aufgehoben.2. In Absatz 8, der zu Absatz 6 wird, wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt und werden die Wörter "des Kollegiums beziehungsweise" aufgehoben.3. In Absatz 9, der zu Absatz 7 wird, werden die Wörter "des Kollegiums beziehungsweise" aufgehoben. Art. 37 - In Artikel 119 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Februar 2007, werden in Absatz 1 die Wörter "beziehungsweise an den Hauptwahlvorstand des Kollegiums" und in Absatz 4 die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 38 - In Artikel 119bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 39 - In Artikel 119ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1994, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 40 - Artikel 119quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.

Art. 41 - In Artikel 119quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 42 - In Artikel 119sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 43 - In Artikel 120 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 44 - In Artikel 121 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" jeweils aufgehoben.

Art. 45 - In Artikel 122 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" und die Wörter "beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" jeweils aufgehoben.

Art. 46 - In Artikel 123 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 47 - In Artikel 124 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 48 - Artikel 125 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" und in Absatz 4 die Wörter "beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.2. In Absatz 3 wird der zweite Satz aufgehoben. Art. 49 - In Artikel 125bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "und des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" und die Wörter "und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 50 - In Artikel 125ter Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "oder des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 51 - Artikel 125quinquies desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird aufgehoben.

Art. 52 - Artikel 126 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 und 3 werden die Wörter "beziehungsweise des Kollegiums" aufgehoben.2. In Absatz 4 werden die Wörter "oder des Senats" aufgehoben. Art. 53 - In Artikel 127 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden in Absatz 1 die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" und in Absatz 2 die Wörter "beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 54 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "anschließend" aufgehoben. 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser Versammlung berücksichtigt dabei die Reihenfolge der Nummern, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 erwähnten Auslosung zugeteilt wurden." 4. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "der höchsten in § 2 Absatz 4 erwähnten Nummer folgen" durch die Wörter "der höchsten Nummer folgen, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde" ersetzt. Art. 55 - Die Stimmzettelmuster II d), II e), II f) und II g) in der Anlage zu demselben Gesetzbuch, die in Artikel 128 dieses Gesetzbuches erwähnt sind, werden aufgehoben.

Art. 56 - In Artikel 128bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" und die Wörter "beziehungsweise vom Staatsrat" aufgehoben.

Art. 57 - Artikel 128ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Abweichung von Artikel 128 § 3 wird der Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegt, wenn diese Wahl an dem in Artikel 10 § 3 erwähnten Tag stattfindet." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 3 Absatz 1 wird aufgehoben. 4. Paragraph 3 Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 2 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäß Absatz 1 zugeteilt wurde." Art. 58 - Artikel 129 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Im früheren Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird der Satz "Die Stimmzettel für den Senat werden auf rosa Papier, die Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer auf weißem Papier gedruckt." durch den Satz "Die Stimmzettel für die Kammer werden auf Papier gedruckt, dessen Farbe vom König festgelegt wird." ersetzt. 3. In den früheren Absätzen 4 und 5, die zu Absatz 3 und Absatz 4 werden, werden die Wörter ", was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft," jeweils aufgehoben. Art. 59 - In Artikel 130 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "die Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 60 - In Artikel 131 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter "die Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 61 - In Artikel 142 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden die Wörter "Wenn die Wahlen für die Kammer und den Senat gleichzeitig mit Wahlen zur Erneuerung anderer Versammlungen stattfinden" durch die Wörter "Wenn die Wahl für die Abgeordnetenkammer gleichzeitig mit Wahlen zur Erneuerung anderer Versammlungen stattfindet" ersetzt.

Art. 62 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gegebenenfalls für jede Gesetzgebende Kammer" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Sätze "Nachdem diese Stimmzettel so in vier zu einem Rechteck gefaltet worden sind, dass sich die Stimmfelder am Kopf der Listen an der Innenseite befinden, werden sie aufgefaltet vor den Vorsitzenden gelegt, der sie auf dieselbe Weise wieder zusammenfaltet;sie erhalten auf der Rückseite einen Stempel mit dem Namen des Kantons, in dem die Stimmabgabe stattfindet, und dem Datum der Wahl." durch folgende Sätze ersetzt: "Nachdem dieser Stimmzettel so in vier zu einem Rechteck gefaltet worden ist, dass sich die Stimmfelder am Kopf der Listen an der Innenseite befinden, wird er aufgefaltet vor den Vorsitzenden gelegt, der ihn auf dieselbe Weise wieder zusammenfaltet; er erhält auf der Rückseite einen Stempel mit dem Namen des Kantons, in dem die Stimmabgabe stattfindet, und dem Datum der Wahl." 3. In Absatz 3 werden die Wörter "jeden seiner" durch das Wort "seinen" ersetzt.4. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 63 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort "Urnen" jeweils durch das Wort "Urne" ersetzt.2. Absatz 5 wird aufgehoben.3. Absatz 6, der zu Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "In deutlich sichtbarer Schrift wird auf den Umschlägen "Abgeordnetenkammer" angegeben.Die Umschläge sind weiß." 4. Absatz 7, der zu Absatz 6 wird, wird aufgehoben. Art. 64 - In Artikel 147bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "die Wahlen" durch die Wörter "die Wahl" ersetzt.

Art. 65 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 66 - In Artikel 156 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird § 2 aufgehoben.

Art. 67 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 68 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die angefertigt wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise vom Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft" durch die Wörter "die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises angefertigt wird" ersetzt.2. In Absatz 11 erster Satz werden die Wörter ", was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft," aufgehoben.3. In Absatz 11 zweiter Satz werden die Wörter ", was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft," aufgehoben. Art. 69 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird aufgehoben.

Art. 70 - In Artikel 162 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter ", was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft," aufgehoben.

Art. 71 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.

Art. 72 - In Artikel 164 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "beziehungsweise des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 73 - In Artikel 165 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "auf Ebene des Wahlkreises und auf Ebene der Provinz oder des Kollegiums" durch die Wörter "auf Ebene des Wahlkreises" ersetzt.

Art. 74 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 5 - Sitzverteilung für die Wahl der Abgeordnetenkammer".

Art. 75 - Artikel 165bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 165bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die im Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben." Art. 76 - In Artikel 167 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 77 - In Artikel 172 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, werden die Wörter "oder des Kollegiums" aufgehoben.

Art. 78 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 79 - In Artikel 177 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt dem Greffier der Abgeordnetenkammer und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes. Eine Papierfassung dieses während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen unterzeichneten Protokolls, die Protokolle der Wahl- und der Zählbürovorstände, die Wahlvorschläge und die beanstandeten Stimmzettel werden ebenfalls dem Greffier der Abgeordnetenkammer innerhalb fünf Tagen übermittelt." Art. 80 - In Artikel 179 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der Satz "Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können sich diese Unterlagen vorlegen lassen, falls sie es für notwendig erachten." durch den Satz "Die Abgeordnetenkammer kann sich diese Unterlagen vorlegen lassen, falls sie es für notwendig erachtet." ersetzt.

Art. 81 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter ", den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz" aufgehoben.3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "der Kammern oder einer der Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 82 - Artikel 180quinquies desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel für jede der beiden Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die erforderlichen Stimmzettel" ersetzt.2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer und für jedes Kollegium für die Wahl des Senats eine Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung in der Reihenfolge und nach den Angaben einer Mustertabelle, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise vom Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz angefertigt wird" durch die Wörter "eine Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung in der Reihenfolge und nach den Angaben einer Mustertabelle, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises angefertigt wird" ersetzt.3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats" aufgehoben.4. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter "beziehungsweise im Kollegium" aufgehoben. Art. 83 - Artikel 180septies desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 180septies - § 1 - Im Laufe des sechsten Monats vor dem in Artikel 105 bestimmten Tag der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien übermittelt die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind und die sich bei den letzten Parlamentswahlen für die Briefwahl entschieden haben, ein Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, ihre Eintragung in der Wählerliste zu bestätigen und die gewählte Art der Stimmabgabe anzugeben.

Wird binnen dreißig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nicht darauf geantwortet, streicht die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister.

In den in Artikel 106 vorgesehenen Fällen wird das in Absatz 1 erwähnte Schreiben an dem Tag übermittelt, an dem der Königliche Erlass zur Festlegung des Datums der Wahl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. In diesen Fällen streicht die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister, wenn binnen zwanzig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nicht darauf geantwortet wird.

Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises den im Ausland ansässigen belgischen Wählern, die sich für die Briefwahl entschieden haben, über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der diese Belgier eingetragen sind, einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt: 1. einem Rückumschlag A mit der Anschrift des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der im Ausland ansässige Belgier angegliedert ist, 2.einem neutralen Umschlag B mit einem Stimmzettel des Wahlkreises, dem der Wähler angegliedert ist, der auf der Rückseite einen Tagesstempel mit dem Wahldatum und dem Vermerk "Wahl der Belgier im Ausland" aufweist, 3. einem Formular, das der Wähler unterzeichnen soll, nachdem er es mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift ausgefüllt hat, 4.Anweisungen für den Wähler entsprechend Muster Ibis-a in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch.

Für die Vorbereitung der in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 4] erwähnten Wahlumschläge stützen sich die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise auf die Wählerlisten, die ihnen in Anwendung von Artikel 180bis § 4 Absatz 3 von den belgischen Eintragungsgemeinden übermittelt worden sind.

Das Muster der Umschläge und des Formulars, die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 4] erwähnt sind, wird vom Minister des Innern festgelegt. § 2 - Der im Ausland ansässige Belgier gibt seine Stimme auf dem Stimmzettel ab, der sich in dem in § 1 Absatz 4 Nr. 2 erwähnten neutralen Umschlag B befindet. Er steckt den ordnungsgemäß gefalteten Stimmzettel in den Umschlag zurück und schließt ihn.

In den Rückumschlag A, den der im Ausland ansässige belgische Wähler dem betreffenden Hauptwahlvorstand des Wahlkreises zukommen lässt, steckt er einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in § 1 Absatz 4 Nr. 3 erwähnte, von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte Formular. § 3 - Rückumschläge, die den in § 2 Absatz 2 erwähnten Wahlvorständen nach Schließung der in Belgien eingerichteten Wahlbüros zukommen, werden nicht berücksichtigt und vom Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises vernichtet. § 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises öffnet diese Umschläge, wenn sie bei ihm eingehen. Die Namen der Wähler werden auf den von den Bürgermeister- und Schöffenkollegien übermittelten Wählerlisten abgehakt, nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben dieser Liste mit den Angaben auf dem in § 1 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Formular übereinstimmen.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler. Dieser wacht darüber, dass die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen Bevölkerungsregistern streichen.

Die neutralen Umschläge B mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäß verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung. § 5 - Am Wahltag bei Schließung der Wahlbüros lässt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises die Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier vornehmen, wobei diese Stimmzettel auf die Zählbürovorstände des Kantons, dem der Hauptort des Wahlkreises angehört, verteilt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Zählbürovorstände können mit ihren Verrichtungen erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der im Ausland ansässigen belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 erwähnten Stimmzetteln gemischt worden sind.

Wenn der in Absatz 1 erwähnte Kanton vollständig automatisiert ist, verteilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier auf die Zählbürovorstände eines anderen Kantons dieses Wahlkreises.

Die Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer der im Ausland ansässigen belgischen Wähler des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode werden von dem Zählbürovorstand ausgezählt, den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sint-Genesius-Rode bestimmt.

Ist der Wahlkreis vollständig automatisiert, bildet der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises einen oder mehrere Zählbürovorstände, in denen die Stimmen gemäß den Vorschriften der Artikel des vorliegenden Gesetzbuches per Hand ausgezählt werden." Art. 84 - Artikel 233 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "seine Versammlung" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird aufgehoben.3. In § 2 früherem Absatz 2, der zu Absatz 1 wird, werden die Wörter "Der Abgeordnete" durch die Wörter "Der Abgeordnete oder der kooptierte Senator" und die Wörter "als Abgeordneter" durch die Wörter "als Abgeordneter oder kooptierter Senator" ersetzt.4. In § 2 früherem Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "Die Absätze 2 und 3" durch die Wörter "Die Absätze 1 und 2" und die Wörter "auf Abgeordnete" durch die Wörter "auf Abgeordnete oder kooptierte Senatoren" ersetzt. Art. 85 - In Artikel 235 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Die zuständige Kammer nimmt jedoch vor seiner Einsetzung als Abgeordneter oder Senator" durch die Wörter "Die Abgeordnetenkammer nimmt jedoch vor seiner Einsetzung als Abgeordneter" ersetzt.

Art. 86 - In Artikel 236 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die infolge einer Erneuerung von den Vorsitzenden der Wahlkollegien, von den Präsidenten der Parlamente der föderierten Teilgebiete oder vom Senatspräsidenten für gewählt erklärten Abgeordneten und Senatoren nehmen jedoch die Überprüfung der Mandate ihrer Kollegen vor und beteiligen sich an der diesbezüglichen Abstimmung, selbst bevor sie den Eid geleistet haben." Art. 87 - In Artikel 237 desselben Gesetzbuches wird das Wort "vier" jeweils durch das Wort "fünf" ersetzt.

Art. 88 - Artikel 238 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: "Art. 238 - Die in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 der Verfassung erwähnten Senatoren werden auf fünf Jahre bestimmt." Art. 89 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 239 - Das Mandat der Mitglieder der Abgeordnetenkammer endet normalerweise an dem Tag, der durch Artikel 105 für die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien festgelegt ist, die die ausscheidenden Abgeordneten zu ersetzen haben.

Das Mandat der Senatoren der föderierten Teilgebiete endet normalerweise am Tag der Eröffnung der ersten Sitzungsperiode des Parlaments, das sie bestimmt hat, nach dessen vollständiger Erneuerung.

Das Mandat der kooptierten Senatoren endet normalerweise am Tag der Eröffnung der ersten Sitzungsperiode der Abgeordnetenkammer nach ihrer vollständigen Erneuerung".

Art. 90 - Muster I der Anweisungen für den Wähler in der Anlage zu demselben Gesetzbuch, das in den Artikeln 112, 127 Absatz 2 und 140 dieses Gesetzbuches erwähnt ist, wird durch das Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

Art. 91 - Muster Ibis-b der Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat, in der Anlage zu demselben Gesetzbuch, das in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 dieses Gesetzbuches erwähnt ist, wird aufgehoben. (...) KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 114 - Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. 2. Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: "Weder die Personen, die Artikel 119 des Wahlgesetzbuches dazu ermächtigt, die Wahlvorschläge zu prüfen, noch der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises dürfen bestreiten, dass die Unterzeichner, die als Wähler in der Wählerliste einer der Gemeinden des Wahlkreises erscheinen, diese Eigenschaft auch besitzen." Art. 115 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. Paragraph 3 Absatz 2 Nr.1, 2 und 4 Buchstabe a) werden aufgehoben.

Art. 116 - In der Überschrift von Titel VIII desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 117 - In Artikel 57 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 118 - In Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben.

Art. 119 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ", der Abgeordnetenkammer und des Senats" durch die Wörter "und der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "vier Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats vorbehalten sind" durch die Wörter "drei Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments beziehungsweise der Abgeordnetenkammer vorbehalten sind" ersetzt.3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.4. In § 1 Absatz 5 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt und werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.5. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Für die vier Wahlen erfolgen die Zählverrichtungen in einem mit dem Buchstaben A gekennzeichneten Zählbürovorstand für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats" durch die Wörter "Für die drei Wahlen erfolgen die Zählverrichtungen in einem mit dem Buchstaben A gekennzeichneten Zählbürovorstand für die Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 120 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 121 - In Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 122 - In der Überschrift von Titel VIIIbis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 123 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 124 - Artikel 64 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben.2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 125 - In Artikel 65 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "die für alle Kollegien für die Wahl des Senats bei der in Artikel 128ter § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde" durch die Wörter "die für das französische beziehungsweise deutschsprachige Kollegium für die Wahl des Europäischen Parlaments bei der in Absatz 3 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde" ersetzt.

Art. 126 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "für die fünf Wahlen gemeinsam statt.Jedes Wahlbüro verfügt über fünf Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats" durch die Wörter "für die vier Wahlen gemeinsam statt. Jedes Wahlbüro verfügt über vier Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben und wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.3. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt und werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben. Art. 127 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "Föderale Gesetzgebende Kammern" durch das Wort "Abgeordnetenkammer" ersetzt.

KAPITEL 9 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 128 - In Artikel 11 Absatz 3 Nr. 1 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 27.März 2006, werden die Wörter "die Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 129 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 130 - Artikel 15 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter ", wobei das Wort "zwanzigsten" durch das Wort "siebenundzwanzigsten" zu ersetzen ist" aufgehoben.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Artikel 120 bis 125quater des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Parlaments, wobei jedoch Folgendes gilt: 1.In Artikel 123 Absatz 3 Nr. 7 wird der Verweis auf Artikel 116 § 4 Absatz 2 durch einen Verweis auf Artikel 12 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. 2. In Artikel 123 Absatz 3 Nr.6 des Wahlgesetzbuches wird der Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ersetzt. 3. In Artikel 124 Absatz 3 sind an Stelle der Wörter "Artikel 116" die Wörter "Artikel 14 Absatz 7 Nr.1 des vorliegenden Gesetzes" zu lesen." Art. 131 - In Artikel 17 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006 [sic, zu lesen ist: 14.

April 2009], werden die Wörter "Das Wahlpapier ist beige." durch die Wörter "Die Farbe des Wahlpapiers wird vom König festgelegt." ersetzt.

Art. 132 - In der Überschrift von Buch I Kapitel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 133 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 134 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben.

Art. 135 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ", der Abgeordnetenkammer und des Senats" durch die Wörter "und der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "drei Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Parlaments, der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats vorbehalten sind" durch die Wörter "zwei Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Parlaments beziehungsweise der Abgeordnetenkammer vorbehalten sind" ersetzt.3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.4. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "drei Wahlen betreffen, werden dem für den Zählbürovorstand für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern bestimmten Exemplar beigefügt" durch die Wörter "zwei Wahlen betreffen, werden dem für den Zählbürovorstand für die Wahl der Abgeordnetenkammer bestimmten Exemplar beigefügt" ersetzt. 5. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für die Wahl der Abgeordnetenkammer und für die Wahl des Parlaments erfolgen die Zählverrichtungen getrennt in Zählbürovorständen, die mit dem Buchstaben A beziehungsweise B gekennzeichnet sind." Art. 136 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 137 - In Artikel 41 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 138 - In der Überschrift von Buch I Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 139 - In Artikel 41bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 140 - Artikel 41ter § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den Vorsitz der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Senats," aufgehoben.2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. In Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "fünf beziehungsweise vier" durch die Wörter "vier beziehungsweise drei" ersetzt. Art. 141 - In Artikel 41quater Absatz 1 und 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "und des Senats" jeweils aufgehoben.

Art. 142 - In Artikel 41quinquies Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "die für alle Kollegien für die Wahl des Senats bei der in Artikel 128ter § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde" durch die Wörter "die für alle Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments bei der in Absatz 3 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde" ersetzt.

Art. 143 - Artikel 41sexies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ", des Senats" aufgehoben.3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "vier Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Senats" durch die Wörter "drei Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer" ersetzt.4. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt und wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.5. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "Buchstaben A, gegebenenfalls B, C beziehungsweise D" durch die Wörter "Buchstaben A, B beziehungsweise C" ersetzt.6. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 144 - Artikel 41octies desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 und 3 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Föderale Gesetzgebende Kammern" durch die Wörter "Abgeordnetenkammer" ersetzt. KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 145 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben.2. In § 1 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter ", der Senat" aufgehoben. 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und den Senat" aufgehoben. Art. 146 - In Artikel 5ter § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben und werden die Wörter "in einer der beiden Kammern" durch die Wörter "in der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 147 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der Senatoren und" werden aufgehoben.2. Die Wörter "Brüssel-Halle-Vilvoorde" werden durch die Wörter "Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Art. 148 - In Artikel 20 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "Brüssel-Halle-Vilvoorde druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder des Senats" durch die Wörter "Brüssel-Hauptstadt druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments" ersetzt.

Art. 149 - In Artikel 21 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "oder dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats" aufgehoben.

Art. 150 - In Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente Art. 151 - In der Überschrift des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 152 - In der Überschrift von Kapitel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 153 - Im einleitenden Satz von Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 154 - In der Überschrift von Kapitel 8 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 155 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "dieser Kammern" durch die Wörter "dieser Kammer" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 156 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "und den Senat" aufgehoben.2. In § 2 werden die Wörter "den Senat und" aufgehoben.3. Paragraph 3 wird aufgehoben.4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "die bei der Auslosung, die der Minister des Innern in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches am dreißigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen hat, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für den Senat gemäß den Artikeln 124 und 128 des Wahlgesetzbuches am vierundzwanzigsten Tag vor dem Tag der Parlamentswahlen vorgenommen haben" durch die Wörter "die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches am dreißigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen hat" ersetzt.5. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "in § 3" durch die Wörter "in Artikel 115bis § 1 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches" ersetzt.6. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl des Senats am vierundzwanzigsten Tag vor dem Tag der Parlamentswahlen zugeteilt haben" durch die Wörter "die bei der in Absatz 2 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde" ersetzt.7. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "bei den in Absatz 2 erwähnten Auslosungen" durch die Wörter "bei der in Absatz 2 erwähnten Auslosung" ersetzt.8. In § 4 Absatz 7 werden die Wörter "oder einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste" aufgehoben.9. In § 4 Absatz 9 werden die Wörter "Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.10. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die bei der Auslosung, die der Minister des Innern in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches am dreißigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen hat, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für den Senat gemäß den Artikeln 124 und 128 des Wahlgesetzbuches am vierundzwanzigsten Tag vor dem Tag der Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen haben" durch die Wörter "die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches am dreißigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen hat" ersetzt.11. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "in § 3" durch die Wörter "in Artikel 115bis § 1 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches" ersetzt. Art. 157 - Artikel 48 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "und den Senat" aufgehoben.2. In § 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats und" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Senats," aufgehoben.4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - In Abweichung von den Artikeln 115bis und 128 des Wahlgesetzbuches werden die Kandidatenlisten für die Wahl der Abgeordnetenkammer gemäß den Absätzen 2 bis 5 nummeriert. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern gemäß § 2 Absatz 1 am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommen hat.

Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten, denen die in § 2 Absatz 2 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser laufenden Nummern zu.

Der Vorstand nimmt anschließend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 4 erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäß Absatz 2 zugeteilt wurde." 5. Paragraph 6 Absatz 2 wird aufgehoben.6. In § 6 früherem Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "die gemäß den Bestimmungen von § 5 Absatz 4 und 5 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Hauptwahlvorständen des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für die Wahl dieser Versammlung zugeteilt wurde" durch die Wörter "die gemäß Absatz 1 zugeteilt wurde" ersetzt.7. In § 6 früherem Absatz 5, der zu Absatz 4 wird, werden die Wörter "Absätze 3 und 4" durch die Wörter "Absätze 2 und 3" ersetzt.8. In § 6 früherem Absatz 7, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.9. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "die bei der zusätzlichen Auslosung, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats gemäß den Bestimmungen von § 5 Absatz 4 und 5 am vierundzwanzigsten Tag vor den Föderalen Parlamentswahlen vorgenommen haben, und die bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments gemäß den Bestimmungen von § 6 Absatz 3 bis 5 am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen haben" durch die Wörter "die bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments gemäß den Bestimmungen von § 6 Absatz 2 bis 4 am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen haben" ersetzt.10. In § 7 Absatz 6 werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt. Art. 158 - Artikel 49 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "und den Senat" aufgehoben.2. In § 1 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "die Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats und" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 2 und 4 werden die Wörter "des Senats," jeweils aufgehoben.4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - In Abweichung von den Artikeln 115bis und 128 des Wahlgesetzbuches werden die Kandidatenlisten für die Wahl der Abgeordnetenkammer gemäß den Absätzen 2 bis 5 nummeriert. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei den Auslosungen zugeteilt wurden, die nacheinander vom Minister des Innern und von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments am fünfundsechzigsten beziehungsweise am zweiundfünfzigsten Tag vor dem für die Wahl des Europäischen Parlaments festgelegten Tag vorgenommen wurden.

Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten, denen die in § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu.

Der Vorstand nimmt anschließend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 4 erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäß Absatz 2 zugeteilt wurde." 5. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "bei der zusätzlichen Auslosung, die die Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für diese Wahl am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen haben, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats gemäß den Bestimmungen von § 5 Absatz 4 und 5 am vierundzwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vorgenommen haben" durch die Wörter "und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die die Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für diese Wahl am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen haben" ersetzt.6. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter "die gemäß den Bestimmungen von § 5 Absatz 4 und 5 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Hauptwahlvorständen des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums für diese Wahl zugeteilt wurde" durch die Wörter "die gemäß Absatz 2 zugeteilt wurde" ersetzt. Art. 159 - In der Überschrift von Kapitel 8 Abschnitt 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 160 - Artikel 50 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 2 und 3 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 161 - Artikel 51 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.2. In § 3 Absatz 1 und 3 werden die Wörter "des Senats," jeweils aufgehoben.3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Kandidatenlisten für die Abgeordnetenkammer werden gemäß den Absätzen 2 bis 6 nummeriert. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommen hat, und bei der zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden, die jeder der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für diese Wahl am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen hat, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben.

Der Vorstand teilt den Kandidatenlisten, denen die in § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 erwähnte Bescheinigung beigefügt ist, eine dieser Nummern zu.

Der Vorstand nimmt anschließend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 4 erwähnte Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die jeder der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen hat.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises stützt sich zu diesem Zweck auf die Tabelle, die in Ausführung von Artikel 24 § 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird." KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.

April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 162 - In Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.

April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl werden die Wörter "die Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 163 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats," aufgehoben.

Art. 164 - In Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats" aufgehoben.

KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches Art. 165 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches wird der Satz "Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können sich diese Bestätigungen vorlegen lassen, wenn sie dies für nötig erachten." durch den Satz "Die Abgeordnetenkammer kann sich diese Bestätigungen vorlegen lassen, wenn sie dies für nötig erachtet." ersetzt.

KAPITEL 14 - Inkrafttreten Art. 166 - Mit Ausnahme der Artikel 98, 99, 103, 147, 148, 156 Nr. 9 und 157 Nr. 8, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Einberufung der Wähler für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden wird, in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage Muster erwähnt in Artikel 90 ANLAGE 1 Anweisungen für den Wähler (Muster I erwähnt in den Artikeln 112, 127 Absatz 2 und 140 des Wahlgesetzbuches) 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf für die Abgeordnetenkammer eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt.Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung "Ersatzkandidaten" die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten.

Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt.

Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt.

Ist er schließlich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.

Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel mit dem Stempel nach außen und wirft ihn in die entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum.

Im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Abgeordnetenkammer und das Flämische Parlament erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Wahl dieses Parlaments, den er in die entsprechende Urne wirft, nachdem er seine Stimme abgegeben hat.

Im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Abgeordnetenkammer und das Wallonische Parlament erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl, den er in die entsprechende Urne wirft, nachdem er seine Stimme abgegeben hat.

Im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Abgeordnetenkammer, das Wallonische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die entsprechenden Urnen, nachdem er seine Stimme abgegeben hat.

Anmerkung Für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es keine speziell vorgeschlagenen Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1.alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2. selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann. Anmerkung Für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind die Buchstaben b), c) und d) wie folgt zu lesen: b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat.8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Gesehen, um dem Gesetz vom 6. Januar 2014 zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN

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