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Loi du 06 avril 2010
publié le 06 avril 2011

Loi portant assentiment à la Convention européenne sur la valeur internationale des jugements répressifs, faite à La Haye le 28 mai 1970. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000194
pub.
06/04/2011
prom.
06/04/2010
ELI
eli/loi/2010/04/06/2011000194/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 AVRIL 2010. - Loi portant assentiment à la Convention européenne sur la valeur internationale des jugements répressifs, faite à La Haye le 28 mai 1970. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 avril 2010 portant assentiment à la Convention européenne sur la valeur internationale des jugements répressifs, faite à La Haye le 28 mai 1970 (Moniteur belge du 21 septembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, geschehen zu Den Haag am 28.Mai 1970 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, geschehen zu Den Haag am 28. Mai 1970, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten S. VANACKERE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

ÜBERSETZUNG Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dass der Kampf gegen die Kriminalität, deren Auswirkungen sich in zunehmendem Mass über die Staatsgrenzen hinaus bemerkbar machen, den Einsatz moderner und wirksamer Mittel auf internationaler Ebene erfordert; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, eine gemeinsame Strafpolitik zum Schutz der Gesellschaft zu verfolgen; in dem Bewusstsein, dass es notwendig ist, die menschliche Würde zu achten und die Wiedereingliederung Straffälliger zu fördern; in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, sind wie folgt übereingekommen: TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinn dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: a) "Europäisches Strafurteil" jede rechtskräftige, von einem für Strafsachen zuständigen Gericht eines Vertragsstaates auf Grund eines Strafverfahrens ergangene Entscheidung;b) "Strafbare Handlung" ausser den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen solche, die in den in Anlage II aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, dass der Betroffene - wenn eine Verwaltungsbehörde nach diesen Vorschriften zuständig ist - die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;c) "Verurteilung" die Verhängung einer Sanktion;d) "Sanktion" jede Strafe und jede Massnahme, die gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung durch ein Europäisches Strafurteil oder eine Strafverfolgung ausdrücklich verhängt worden ist;e) "Aberkennung" den Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot oder den Verlust einer Fähigkeit;f) "Abwesenheitsurteil" jede Entscheidung, die nach Artikel 21 Absatz 2 als solche gilt;g) "Strafverfügung" eine der in Anlage III aufgeführten, in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen. TITEL II - Vollstreckung europäischer Strafurteile Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen a - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung Artikel 2 Dieser Titel findet Anwendung auf: a) freiheitsentziehende Sanktionen;b) Geldstrafen, Geldbussen sowie Einziehungen;c) Aberkennungen. Artikel 3 1. In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen ist jeder Vertragsstaat befugt, eine Sanktion zu vollstrecken, die in einem anderen Vertragsstaat verhängt worden und dort vollstreckbar ist.2. Diese Befugnis kann nur auf Grund eines von dem anderen Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsersuchens ausgeübt werden. Artikel 4 1. Eine Sanktion kann von einem anderen Vertragsstaat nur vollstreckt werden, wenn die Handlung, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht dieses Staates und im Fall der Begehung in diesem Staat eine strafbare Handlung darstellen und der Täter dort strafbar sein würde.2. Liegen der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde, von denen einige den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, so bezeichnet der Urteilsstaat den Teil der Sanktion, der sich auf die diesen Voraussetzungen entsprechenden strafbaren Handlungen bezieht. Artikel 5 Der Urteilsstaat kann einen anderen Vertragsstaat um Vollstreckung einer Sanktion nur ersuchen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Staat hat;b) wenn die Vollstreckung der Sanktion im anderen Staat geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu erleichtern;c) wenn es sich um eine freiheitsentziehende Sanktion handelt, die in dem anderen Staat im Anschluss an eine andere vom Verurteilten in diesem Staat angetretene oder zu verbüssende freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden könnte;d) wenn der andere Staat der Heimatstaat des Verurteilten ist und sich schon bereit erklärt hat, die Vollstreckung dieser Sanktion zu übernehmen;e) wenn er der Auffassung ist, dass er die Sanktion - auch durch Erwirkung der Auslieferung - nicht selbst vollstrecken kann und der andere Staat dazu in der Lage ist. Artikel 6 Die Vollstreckung, um die unter den vorstehenden Voraussetzungen ersucht wird, kann nur in einem der folgenden Fälle ganz oder teilweise abgelehnt werden: a) wenn die Vollstreckung den Grundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht;b) wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass die der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung politischen Charakter hat oder eine rein militärische Tat ist;c) wenn nach Auffassung des ersuchten Staates ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die Verurteilung durch rassische, religiöse, nationale oder auf politischen Anschauungen beruhende Erwägungen zustande gekommen oder verschärft worden ist;d) wenn die Vollstreckung den internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates zuwiderläuft;e) wenn die Handlung im ersuchten Staat verfolgt wird oder dieser beschliesst, selbst die Verfolgung einzuleiten;f) wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beschlossen haben, keine Verfolgung einzuleiten oder die wegen derselben Handlung bereits eingeleitete Verfolgung einzustellen;g) wenn die Handlung ausserhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist;h) wenn der ersuchte Staat die Sanktion nicht vollstrecken kann;i) wenn sich das Ersuchen auf Artikel 5 Buchstabe e) stützt und keine andere der in jenem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist;j) wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass der ersuchende Staat die Sanktion selbst vollstrecken kann;k) wenn der Verurteilte wegen seines Alters im Zeitpunkt der strafbaren Handlung im ersuchten Staat nicht hätte verfolgt werden können;l) wenn die Sanktion nach dem Recht des ersuchten Staates bereits verjährt ist;m) soweit das Urteil eine Aberkennung ausspricht. Artikel 7 Einem Vollstreckungsersuchen kann nicht stattgegeben werden, wenn die Vollstreckung gegen die in Titel III Abschnitt 1 anerkannten Grundsätze verstösst. b - Wirkungen der Übertragung der Vollstreckung Artikel 8 Für die Anwendung des Artikels 6 Buchstabe l) und des in Anlage I Buchstabe c) angeführten Vorbehalts werden die von den Behörden des Urteilsstaats rechtsgültig durchgeführten, die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Handlungen im ersuchten Staat so angesehen, als hätten sie für die Beurteilung der Verjährung nach dem Recht dieses Staates die gleiche Wirkung hervorgebracht.

Artikel 9 1. Der Verurteilte, der im ersuchenden Staat in Haft gewesen und dem ersuchten Staat zum Zweck der Vollstreckung übergeben worden ist, darf wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, a) wenn der Staat, der ihn übergeben hat, zustimmt.Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen des Verurteilten beizufügen sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des um Vollstreckung ersuchenden Staates zur Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmasses ausgeschlossen wäre; b) wenn der Verurteilte, obwohl er dazu die Möglichkeit hätte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.2. Der um Vollstreckung ersuchte Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Verurteilten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen, einschliesslich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens. Artikel 10 1. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates;er allein ist zuständig, alle geeigneten Entscheidungen zu treffen, insbesondere bezüglich der bedingten Freilassung. 2. Der ersuchende Staat allein hat das Recht, über jeden Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden, der sich gegen die Verurteilung richtet.3. Jeder der beiden Staaten kann das Amnestie- oder Gnadenrecht ausüben. Artikel 11 1. Sobald der Urteilsstaat das Vollstreckungsersuchen gestellt hat, darf er die dem Ersuchen zugrunde liegende Sanktion nicht mehr vollstrecken.Der Urteilsstaat kann jedoch eine freiheitsentziehende Sanktion vollstrecken, wenn der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen gestellt wird, bereits im Hoheitsgebiet dieses Staates in Haft ist. 2. Der ersuchende Staat erlangt das Recht zur Vollstreckung wieder: a) wenn er sein Ersuchen zurückzieht, bevor der ersuchte Staat ihn von seiner Absicht unterrichtet hat, dem Ersuchen stattzugeben;b) wenn der ersuchte Staat ihn davon unterrichtet, dass er es ablehnt, dem Ersuchen stattzugeben;c) wenn der ersuchte Staat ausdrücklich auf sein Recht zur Vollstreckung verzichtet.Dieser Verzicht kann nur im Einverständnis der beiden beteiligten Staaten erfolgen oder wenn die Vollstreckung im ersuchten Staat nicht mehr möglich ist. Verlangt der ersuchende Staat im letzteren Fall den Verzicht, so muss er ausgesprochen werden.

Artikel 12 a) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beenden die Vollstreckung, sobald sie von einem Gnadenerweis, einer Amnestie, einem Wiederaufnahmeantrag oder einer anderen Entscheidung erfahren, welche die Vollstreckbarkeit der Sanktion aufhebt.Das gilt auch für die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbusse, wenn der Verurteilte sie an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates gezahlt hat. b) Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich von jeder Entscheidung oder jeder Verfahrenshandlung in seinem Hoheitsgebiet, durch die nach Absatz 1 das Recht zur Vollstreckung erlischt. c - Verschiedene Bestimmungen Artikel 13 1. Die Durchlieferung einer in Haft befindlichen und auf Grund dieses Übereinkommens an einen dritten Vertragsstaat zu übergebenden Person durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wird auf Ersuchen des Staates bewilligt, in dem diese Person in Haft ist.Der Durchlieferungsstaat kann verlangen, dass ihm alle einschlägigen Unterlagen übermittelt werden, bevor er eine Entscheidung über das Ersuchen trifft. Die übergebene Person bleibt im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaats in Haft, sofern der Staat, von dem sie übergeben wurde, nicht ihre Freilassung verlangt. 2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen auf Grund des Artikels 34 um Übergabe ersucht wird, kann jeder Vertragsstaat die Durchlieferung ablehnen: a) aus einem der in Artikel 6 Buchstaben b) und c) aufgeführten Gründe;b) wenn es sich bei der betreffenden Person um einen seiner Staatsangehörigen handelt.3. Wird der Luftweg benutzt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Ist eine Zwischenlandung nicht vorgesehen, so kann der Staat, von dem die Person zu übergeben ist, den Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, verständigen, dass sie in Anwendung dieses Übereinkommens übergeben wird.Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinn des Artikels 32 Absatz 2; es ist dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen; b) ist eine Zwischenlandung vorgesehen, so ist ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen. Artikel 14 Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.

Abschnitt 2 - Vollstreckungsersuchen Artikel 15 1. Ersuchen nach diesem Übereinkommen werden schriftlich gestellt.Die Ersuchen sowie alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Mitteilungen werden entweder vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates oder - auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragsstaaten - von den Behörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Behörden des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. 2. In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.3. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er von der Übermittlungsregelung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abzuweichen beabsichtigt. Artikel 16 Dem Vollstreckungsersuchen werden die Entscheidung, um deren Vollstreckung ersucht wird, sowie alle zweckdienlichen Schriftstücke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt. Dem ersuchten Staat werden auf sein Verlangen die gesamten Strafakten oder ein Teil derselben in Urschrift oder beglaubigter Abschrift übermittelt. Die Vollstreckbarkeit der Sanktion wird von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates bescheinigt.

Artikel 17 Reichen die vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte nach Auffassung des ersuchten Staates nicht aus, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendigen ergänzenden Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.

Artikel 18 1. Die Behörden des ersuchten Staates teilen den Behörden des ersuchenden Staates unverzüglich mit, inwieweit dem Vollstreckungsersuchen stattgegeben worden ist.2. Die Behörden des ersuchten Staates übermitteln den Behörden des ersuchenden Staates gegebenenfalls eine Bescheinigung, dass die Sanktion vollstreckt worden ist. Artikel 19 1. Vorbehaltlich von Absatz 2 des vorliegenden Artikels wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.2. Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass ihm die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Amtssprache des Europarats übermittelt werden.Die anderen Staaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. 3. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten in Kraft sind oder künftig geschlossen werden. Artikel 20 Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.

Abschnitt 3 - Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen Artikel 21 1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, unterliegt die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen denselben Vorschriften wie die Vollstreckung anderer Urteile.2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt als Abwesenheitsurteil im Sinn dieses Übereinkommens jede Entscheidung, die ein für Strafsachen zuständiges Gericht eines Vertragsstaats auf Grund eines Strafverfahrens erlassen hat, wenn der Verurteilte nicht persönlich zur Hauptverhandlung erschienen ist.3. Unbeschadet der Artikel 25 Absatz 2, 26 Absatz 2 und 29 gelten als in Anwesenheit ergangen: a) ein Abwesenheitsurteil und eine Strafverfügung, die auf Grund des Einspruchs des Verurteilten im Urteilsstaat bestätigt oder ausgesprochen worden sind;b) ein im Berufungsverfahren ergangenes Abwesenheitsurteil, wenn die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom Verurteilten eingelegt worden ist. Artikel 22 Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen, gegen die noch kein Einspruch oder Rechtsmittel eingelegt worden ist, können, sobald sie erlassen worden sind, dem ersuchenden Staat zum Zweck der Zustellung und etwaigen Vollstreckung übermittelt werden.

Artikel 23 1. Ist der ersuchte Staat der Auffassung, dass dem Ersuchen um Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils oder einer Strafverfügung stattzugeben ist, so lässt er die im ersuchenden Staat ergangene Entscheidung dem Verurteilten persönlich zustellen.2. Der Verurteilte wird in der ihm übersandten Zustellungsurkunde davon unterrichtet: a) dass ein Vollstreckungsersuchen nach diesem Übereinkommen gestellt worden ist;b) dass ihm ausschliesslich der Einspruch nach Artikel 24 zusteht;c) dass der Einspruch gegenüber der ihm bezeichneten Behörde zu erklären ist, dass diese Erklärung, um zulässig zu sein, den Voraussetzungen des Artikels 24 entsprechen muss, und dass der Verurteilte eine Beurteilung durch die Behörden des Urteilsstaats beantragen kann;d) dass die Entscheidung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in seiner Anwesenheit ergangen betrachtet wird, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Einspruch erfolgt.3. Eine Abschrift der Zustellungsurkunde wird unverzüglich der Behörde übersandt, die um Vollstreckung ersucht hat. Artikel 24 1. Sobald die Entscheidung nach Artikel 23 zugestellt worden ist, steht dem Verurteilten als Rechtsbehelf ausschliesslich der Einspruch zu.Dieser Einspruch wird nach Wahl des Verurteilten von dem zuständigen Gericht des ersuchenden oder des ersuchten Staates beurteilt. Trifft der Verurteilte keine Wahl, so wird der Einspruch von dem zuständigen Gericht des ersuchten Staates beurteilt. 2. In den beiden in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist der Einspruch zulässig, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates eingelegt wird.Die Frist wird nach den einschlägigen Vorschriften des ersuchten Staates berechnet. Die zuständige Behörde dieses Staates verständigt unverzüglich die Behörde, die um Vollstreckung ersucht hat.

Artikel 25 1. Wird über den Einspruch im ersuchenden Staat entschieden, so wird der Verurteilte zu dem für die erneute Verhandlung der Sache in diesem Staat anberaumten Termin vorgeladen.Die Vorladung wird ihm spätestens 21 Tage vor der erneuten Verhandlung persönlich zugestellt. Die Frist kann mit Zustimmung des Verurteilten abgekürzt werden. Die erneute Verhandlung findet vor dem zuständigen Richter des ersuchenden Staates nach dessen Verfahrensvorschriften statt. 2. Erscheint der Verurteilte nicht persönlich oder ist er nicht nach dem Recht des ersuchenden Staates vertreten, so erklärt der Richter den Einspruch für unwirksam;seine Entscheidung wird der zuständigen Behörde des ersuchten Staates mitgeteilt. Das Gleiche gilt, wenn der Richter den Einspruch für unzulässig erklärt. In beiden Fällen gilt das Abwesenheitsurteil oder die Strafverfügung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in Anwesenheit des Verurteilten ergangen. 3. Erscheint der Verurteile persönlich oder ist er nach dem Recht des ersuchenden Staates vertreten und ist der Einspruch zulässig, so gilt das Vollstreckungsersuchen als gegenstandslos. Artikel 26 1. Wird über den Einspruch im ersuchten Staat entschieden, so wird der Verurteilte zu dem für die erneute Verhandlung der Sache in diesem Staat anberaumten Termin vorgeladen.Die Vorladung wird ihm spätestens 21 Tage vor der erneuten Verhandlung persönlich zugestellt. Die Frist kann mit Zustimmung des Verurteilten abgekürzt werden. Die erneute Verhandlung findet vor dem zuständigen Richter des ersuchten Staates nach dessen Verfahrensvorschriften statt. 2. Erscheint der Verurteilte nicht persönlich oder ist er nicht nach dem Recht des ersuchten Staates vertreten, so erklärt der Richter den Einspruch für unwirksam.In diesem Fall und in dem Fall, in dem der Richter den Einspruch für unzulässig erklärt, gilt das Abwesenheitsurteil oder die Strafverfügung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in Anwesenheit des Verurteilten ergangen. 3. Erscheint der Verurteilte persönlich oder ist er nach dem Recht des ersuchten Staates vertreten und ist der Einspruch zulässig, so wird über die Handlung entschieden, als sei sie in diesem Staat begangen worden.Es wird jedoch nicht geprüft, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Das im ersuchenden Staat ergangene Urteil gilt als unwirksam. 4. Jede im Urteilsstaat nach den dort geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgenommene Verfolgungs- oder Untersuchungshandlung hat im ersuchten Staat die gleiche Wirkung, als wäre sie von den Behörden dieses Staates vorgenommen worden;diese Gleichstellung verleiht jedoch einer solchen Handlung keine grössere Beweiskraft, als ihr im ersuchenden Staat zukommt.

Artikel 27 Für die Einlegung des Einspruchs und das anschliessende Verfahren hat der in Abwesenheit oder mit Strafverfügung Verurteilte Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen und unter den Bedingungen, die im Recht des ersuchten Staates und gegebenenfalls des ersuchenden Staates vorgesehen sind.

Artikel 28 Die nach Artikel 26 Absatz 3 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und ihre Vollstreckung richten sich ausschliesslich nach dem Recht des ersuchten Staates.

Artikel 29 Legt der in Abwesenheit oder mit Strafverfügung Verurteilte keinen Einspruch ein, so gilt die Entscheidung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in seiner Anwesenheit ergangen.

Artikel 30 Die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden Anwendung, wenn es der Verurteilte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unterlassen hat, die in den Artikeln 24, 25 und 26 angegebenen Fristen einzuhalten oder zu dem für die erneute Verhandlung der Sache anberaumten Termin zu erscheinen.

Abschnitt 4 - Vorläufige Massnahmen Artikel 31 Befindet sich der Verurteilte nach Eingang der Mitteilung über die Annahme des Ersuchens um Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils im ersuchenden Staat, so kann dieser den Verurteilten zum Zweck der Übergabe nach Artikel 43 in Haft nehmen, wenn er es zur Sicherung der Vollstreckung für notwendig hält.

Artikel 32 1. Hat der ersuchende Staat um Vollstreckung ersucht, so kann der ersuchte Staat den Verurteilten in Haft nehmen: a) wenn nach dem Recht des ersuchten Staates wegen der strafbaren Handlung die Untersuchungshaft zulässig ist und b) wenn Fluchtgefahr oder, im Fall eines Abwesenheitsurteils, Verdunkelungsgefahr besteht.2. Kündigt der ersuchende Staat ein Vollstreckungsersuchen an, so kann auf sein Ersuchen der ersuchte Staat den Verurteilten in Haft nehmen, sofern die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind.In diesem Ersuchen sind die strafbare Handlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verurteilten anzugeben. Das Ersuchen muss ferner eine kurze Darstellung des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts enthalten.

Artikel 33 1. Die Haft richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Verhaftete freigelassen werden kann.2. Die Haft endet in jedem Fall: a) wenn ihre Dauer die der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion erreicht;b) wenn die Verhaftung nach Artikel 32 Absatz 2 erfolgt ist und das Ersuchen und die in Artikel 16 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung zugegangen sind. Artikel 34 1. Die im ersuchten Staat nach Artikel 32 in Haft befindliche Person, die auf Grund ihres Einspruchs nach Artikel 25 zu der Verhandlung des zuständigen Gerichts im ersuchenden Staat vorgeladen worden ist, wird zu diesem Zweck diesem Staat übergeben.2. Die Haft der übergebenen Person wird vom ersuchenden Staat im Fall des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) oder in dem Fall aufgehoben, dass der ersuchende Staat nicht um Vollstreckung der neuen Verurteilung ersucht.Die übergebene Person wird innerhalb kürzester Zeit dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern sie nicht freigelassen worden ist.

Artikel 35 1. Eine Person, die auf Grund ihres Einspruchs vor ein zuständiges Gericht des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, darf wegen einer anderen, vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangenen und nicht in der Vorladung aufgeführten Handlung weder verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Massnahme in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn, dass diese Person ausdrücklich schriftlich zustimmt.In dem in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Fall wird dem Staat, von dem die Person übergeben worden ist, eine Abschrift der Zustimmungserklärung übermittelt. 2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Wirkungen enden, wenn der Vorgeladene, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt der auf Grund der Verhandlung, zu der er erschienen ist, ergangenen Entscheidung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, ohne erneut vorgeladen worden zu sein. Artikel 36 1. Hat der ersuchende Staat um Vollstreckung einer Einziehung ersucht, so kann der ersuchte Staat die vorläufige Beschlagnahme vornehmen, wenn sein Recht die Beschlagnahme wegen gleichartiger Handlungen vorsieht.2. Die Beschlagnahme richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Beschlagnahme aufgehoben werden kann. Abschnitt 5 - Vollstreckung von Sanktionen a - Allgemeine Bestimmungen Artikel 37 Eine im ersuchenden Staat verhängte Sanktion kann im ersuchten Staat nur auf Grund der Entscheidung eines Richters dieses Staates vollstreckt werden. Jeder Vertragsstaat hat jedoch solche Entscheidungen anderen Behörden übertragen, wenn es sich nur um die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbusse oder einer Einziehung handelt und wenn gegen diese Entscheidungen ein Gericht angerufen werden kann.

Artikel 38 Die Sache wird vor den Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde gebracht, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates dem Vollstreckungsersuchen stattzugeben ist.

Artikel 39 1. Vor der Entscheidung über das Vollstreckungsersuchen gibt der Richter dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme.Verlangt der Verurteilte seine Vernehmung, so erfolgt diese entweder im Weg der Rechtshilfe oder persönlich durch den Richter. Verlangt er ausdrücklich seine persönliche Vernehmung, so ist sie anzuordnen. 2. Ist der Verurteilte, der seine persönliche Vernehmung verlangt, im ersuchenden Staat in Haft, so kann der Richter in Abwesenheit des Verurteilten über die Annahme des Vollstreckungsersuchens entscheiden. In diesem Fall wird die Entscheidung über die in Artikel 44 vorgesehene Ersetzung der Sanktion ausgesetzt, bis der Verurteilte nach seiner Übergabe an den ersuchten Staat die Möglichkeit hat, vor dem Richter zu erscheinen.

Artikel 40 1. Der mit dem Verfahren befasste Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde prüft: a) ob die Sanktion, um deren Vollstreckung ersucht wird, durch ein Europäisches Strafurteil verhängt worden ist;b) ob die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt sind;c) ob der Ablehnungsgrund des Artikels 6 Buchstabe a) vorliegt und ob er die Vollstreckung ausschliesst;d) ob die Vollstreckung nicht gegen Artikel 7 verstösst;e) ob im Fall eines Abwesenheitsurteils oder einer Strafverfügung die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 des vorliegenden Titels erfüllt sind.2. Jeder Vertragsstaat kann dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde die Prüfung anderer in diesem Übereinkommen für die Vollstreckung vorgesehener Voraussetzungen übertragen. Artikel 41 Gegen gerichtliche Entscheidungen, die nach diesem Abschnitt im Hinblick auf die Vollstreckung ergehen oder die auf Einspruch gegen eine Entscheidung der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde getroffen werden, muss ein Rechtsmittel vorgesehen sein.

Artikel 42 Die tatsächlichen Feststellungen sind für den ersuchten Staat bindend, soweit sie in der Entscheidung dargelegt sind oder ihr stillschweigend zugrunde liegen. b - Besondere Bestimmungen über die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen Artikel 43 Ist der Verurteilte im ersuchenden Staat in Haft, so wird er, vorbehaltlich entgegenstehender Rechtsvorschriften dieses Staates, dem ersuchten Staat übergeben, sobald der ersuchende Staat von der Annahme des Vollstreckungsersuchens unterrichtet worden ist.

Artikel 44 1. Wird das Vollstreckungsersuchen angenommen, so ersetzt der Richter die im ersuchenden Staat verhängte freiheitsentziehende Sanktion durch eine nach seinem eigenen Recht wegen derselben Handlung vorgesehene Sanktion.Diese kann im Rahmen des Absatzes 2 von anderer Art oder Dauer sein als die im ersuchenden Staat verhängte Sanktion. Liegt diese unter dem nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen Mindestmass, so ist der Richter nicht an dieses gebunden, sondern verhängt eine Sanktion, die der im ersuchenden Staat verhängten entspricht. 2. Bei der Festsetzung der Sanktion darf der Richter die strafrechtliche Lage des Verurteilten, die sich aus der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung ergibt, nicht verschärfen.3. Jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte nach seiner Verurteilung auf Grund der im ersuchenden Staat verhängten Sanktion erlitten oder in vorläufiger Haft verbracht hat, wird voll angerechnet.Das gilt auch für die Untersuchungshaft, die der Verurteilte im ersuchenden Staat vor seiner Verurteilung erlitten hat, soweit das Recht dieses Staates die Anrechnung vorschreibt. 4. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit beim Generalsekretär des Europarats eine Erklärung hinterlegen, die ihn auf Grund dieses Übereinkommens berechtigt, eine freiheitsentziehende Sanktion gleicher Art zu vollstrecken wie die im ersuchenden Staat verhängte, auch wenn deren Dauer das in seinem Recht für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmass übersteigt.Diese Regelung darf jedoch nur in den Fällen angewendet werden, in denen nach dem Recht dieses Staates wegen derselben Handlung eine Sanktion verhängt werden kann, die zumindest die gleiche Dauer hat wie die im ersuchenden Staat verhängte, jedoch der Art nach strenger ist. Die nach diesem Absatz verhängte Sanktion kann, wenn ihre Dauer und ihre Zweckbestimmung es erfordern, auch in einer Strafanstalt vollzogen werden, die für den Vollzug andersartiger Sanktionen bestimmt ist. c - Besondere Bestimmungen für die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbussen sowie von Einziehungen Artikel 45 1. Wird das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbusse oder der Einziehung eines Geldbetrages angenommen, so rechnet der Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde den Betrag nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Wechselkurs in die Währungseinheit des ersuchten Staates um.Dabei setzt er den Betrag der Geldstrafe oder Geldbusse oder den einzuziehenden Betrag fest; das nach dem Recht dieses Staates wegen derselben Handlung festgesetzte Höchstmass oder, in Ermangelung eines solchen, das Höchstmass des in diesem Staat wegen einer solchen Handlung üblicherweise auferlegten Betrags darf jedoch nicht überschritten werden. 2. Dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde steht es jedoch frei, auch dann die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Geldbusse oder einer Einziehung in Höhe des im ersuchenden Staat auferlegten Betrags aufrechtzuerhalten, wenn das Recht des ersuchten Staates diese Sanktion wegen derselben Handlung nicht vorsieht, jedoch die Verhängung schwererer Sanktionen zulässt.Dies gilt auch, wenn die vom ersuchenden Staat verhängte Sanktion das im Recht des ersuchten Staates wegen derselben Handlung vorgesehene Höchstmass übersteigt, dieses Recht aber die Verhängung schwererer Sanktionen zulässt. 3. Alle vom ersuchenden Staat in Bezug auf Zahlungstermin oder Teilzahlungen gewährten Erleichterungen werden vom ersuchten Staat berücksichtigt. Artikel 46 1. Bezieht sich das Vollstreckungsersuchen auf die Einziehung eines bestimmten Gegenstands, so kann der Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde die Einziehung nur anordnen, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates wegen derselben Handlung zulässig ist.2. Dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde steht es frei, die im ersuchenden Staat angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, wenn das Recht des ersuchten Staates diese Sanktion wegen derselben Handlung nicht vorsieht, jedoch die Verhängung schwererer Sanktionen zulässt. Artikel 47 1. Gezahlte Geldstrafen und Geldbussen sowie der Erlös aus Einziehungen fliessen, unbeschadet der Rechte Dritter, dem ersuchten Staat zu.2. Eingezogene Gegenstände, die von besonderem Interesse sind, können dem ersuchenden Staat auf Verlangen überlassen werden. Artikel 48 Ist eine Geldstrafe oder Geldbusse uneinbringlich, so kann der Richter des ersuchten Staates ersatzweise eine freiheitsentziehende Sanktion verhängen, wenn das Recht beider Staaten dies für einen solchen Fall vorsieht, es sei denn, dass der ersuchende Staat das Ersuchen ausdrücklich auf die Vollstreckung der Geldstrafe oder Geldbusse beschränkt hat. Erkennt der Richter auf eine ersatzweise freiheitsentziehende Sanktion, so gilt Folgendes: a) Ist die Umwandlung der Geldstrafe oder Geldbusse in eine freiheitsentziehende Sanktion bereits durch die im ersuchenden Staat ergangene Verurteilung oder unmittelbar im Recht dieses Staates vorgeschrieben, so setzt der Richter des ersuchten Staates ihre Art und Dauer nach seinen eigenen Rechtsvorschriften fest.Liegt die im ersuchenden Staat bereits vorgeschriebene freiheitsentziehende Sanktion unter dem nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen Mindestmass, so ist der Richter nicht an dieses gebunden, sondern verhängt eine Sanktion, die der im ersuchenden Staat vorgeschriebenen entspricht. Bei der Festsetzung der Sanktion darf der Richter die strafrechtliche Lage des Verurteilten, die sich aus der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung ergibt, nicht verschärfen. b) In allen anderen Fällen nimmt der Richter des ersuchten Staates die Umwandlung nach seinem eigenen Recht unter Beachtung des im Recht des ersuchenden Staates vorgesehenen Rahmens vor. d - Besondere Bestimmungen für die Vollstreckung von Aberkennungen Artikel 49 1. Wird ein Ersuchen um Vollstreckung einer Aberkennung gestellt, so kann der im ersuchenden Staat verhängten Aberkennung nur dann Wirkung zuerkannt werden, wenn das Recht des ersuchten Staates die Aberkennung wegen einer solchen strafbaren Handlung vorsieht.2. Der mit der Sache befasste Richter prüft, ob es zweckmässig ist, die Aberkennung im Hoheitsgebiet seines Staates zu vollstrecken. Artikel 50 1. Ordnet der Richter die Vollstreckung der Aberkennung an, so setzt er deren Dauer innerhalb des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rahmens fest;er darf jedoch den Rahmen der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung nicht überschreiten. 2. Der Richter kann die Aberkennung auf einen Teil der Rechte beschränken, deren Verlust oder Aussetzung ausgesprochen worden ist. Artikel 51 Artikel 11 findet auf Aberkennungen keine Anwendung.

Artikel 52 Der ersuchte Staat hat das Recht, den Verurteilten wieder in die Rechte einzusetzen, die ihm auf Grund einer in Anwendung des vorliegenden Abschnitts getroffenen Entscheidung aberkannt worden sind.

TITEL III - Internationale Wirkungen Europäischer Strafurteile Abschnitt 1 - Ne bis in idem Artikel 53 1. Eine Person, gegen die ein Europäisches Strafurteil ergangen ist, darf wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden, a) wenn sie freigesprochen worden ist;b) wenn die verhängte Sanktion i) verbüsst wird oder ganz verbüsst worden ist, ii) Gegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder iii) wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann;c) wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.2. Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, sofern er nicht selbst um Verfolgung ersucht hat, die Ne-bis-in-idem-Wirkung anzuerkennen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung von einer Person, die ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache begangen worden ist.3. Ausserdem ist ein Vertragsstaat, in dem die Handlung begangen worden ist oder nach dessen Recht sie als dort begangen gilt, nicht verpflichtet, die Ne-bis-in-idem-Wirkung anzuerkennen, es sei denn, dass er selbst um Verfolgung ersucht hat. Artikel 54 Wird eine neue Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat verurteilt worden ist, so wird jede in Vollstreckung der Entscheidung erlittene Freiheitsentziehung auf die gegebenenfalls verhängte Sanktion angerechnet.

Artikel 55 Der vorliegende Abschnitt steht der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Ne-bis-in-idem-Wirkung nicht entgegen, die ausländischen Strafentscheidungen beigemessen wird.

Abschnitt 2 - Berücksichtigung Artikel 56 Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Massnahmen, damit seine Gerichte beim Erlass einer Entscheidung jedes frühere wegen einer anderen strafbaren Handlung in Anwesenheit des Beschuldigten ergangene Europäische Strafurteil berücksichtigen und diesem einzelne oder alle Wirkungen beimessen können, die nach seinem Recht den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen zukommen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.

Artikel 57 Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Massnahmen, damit ein in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Europäisches Strafurteil berücksichtigt werden kann, um die Aberkennungen, die nach seinem Recht mit den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen verbunden sind, ganz oder teilweise zur Anwendung zu bringen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.

TITEL IV - Schlussbestimmungen Artikel 58 1. Dieses Übereinkommen liegt für die im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf.Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Artikel 59 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Ratsmitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats;die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 60 1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 66 des vorliegenden Übereinkommens zurückgenommen werden. Artikel 61 1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Anlage I vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.2. Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen;die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. 3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat diese Bestimmung anwendet;er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, wie er selbst sie angenommen hat.

Artikel 62 1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage II oder III des vorliegenden Übereinkommens aufzunehmen sind.2. Jede Änderung der in Anlage II oder III aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in diesen Anlagen enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.3. In Anwendung der Absätzen 1 und 2 an Anlage II oder III vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam. Artikel 63 1. Jeder Vertragsstaat übermittelt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär des Europarats alle für die Anwendung dieses Übereinkommens sachdienlichen Auskünfte über die in diesem Staat anwendbaren Sanktionen und ihre Vollstreckung.2. Jede spätere Änderung, durch die nach Absatz 1 übermittelte Auskünfte unrichtig werden, wird ebenfalls dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt. Artikel 64 1. Dieses Übereinkommen berührt weder Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und multilateralen internationalen Übereinkünften über besondere Sachgebiete noch Bestimmungen betreffend Sachgebiete, die in diesem Übereinkommen behandelt werden und in anderen zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Übereinkünften enthalten sind.2. Die Vertragsstaaten können untereinander bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.3. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln.4. Vertragsstaaten, die auf Grund des Absatzes 3 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats. Artikel 65 Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

Artikel 66 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 67 1. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung;b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens nach seinem Artikel 58;d) jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Erklärung;e) jede nach Artikel 44 Absatz 4 eingegangene Erklärung;f) jede nach Artikel 60 eingegangene Erklärung;g) jeden nach Artikel 61 Absatz 1 gemachten Vorbehalt und die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts;h) jede nach Artikel 62 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 62 Absatz 2 eingegangene Notifikation;i) jede nach Artikel 63 Absatz 1 eingegangene Auskunft und spätere nach Artikel 63 Absatz 2 eingegangene Notifikation;j) jede Notifikation über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 2 geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 eingeführten einheitlichen Rechtsvorschriften;k) jede nach Artikel 66 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird. Artikel 68 Dieses Übereinkommen und die auf Grund desselben zulässigen Erklärungen und Notifikationen finden nur auf die Vollstreckung von Entscheidungen Anwendung, die ergangen sind, nachdem das Übereinkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten in Kraft getreten ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am 28. Mai 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Anlage I Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass er sich das Recht vorbehält: a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach seiner Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht des ersuchten Staates ausschliesslich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;c) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;d) die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen oder nur einer dieser Entscheidungsformen abzulehnen;e) die Anwendung des Artikels 8 in den Fällen, in denen der Vertragsstaat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Massnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind;f) nur einen der beiden Abschnitte des Titels III anzuwenden. Anlage II Liste der Taten, die nicht durch das Strafgesetz geahndet werden Mit Taten, die durch das Strafgesetz geahndet werden, muss gleichgesetzt werden: - in Frankreich: jedes rechtswidrige Verhalten, das als "contravention de grande voirie" bezeichnet wird, - in der Bundesrepublik Deutschland: jedes rechtswidrige Verhalten, für das das durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBL 1968, I 481) eingeführte Verfahren vorgesehen ist, - in Italien: jedes rechtswidrige Verhalten, auf das das Gesetz Nr. 317 vom 3. März 1967 anwendbar ist.

Anlage III Liste der Strafverfügungen Österreich Strafverfügung (§§ 460-462 der Strafprozessordnung) Dänemark Bodeforelaeg oder Udenretlig bodevedtagelse (Artikel 931 des Gerichtsorganisationsgesetzes) Frankreich 1. Amende de composition (Artikel 524-528 der Strafprozessordnung und Artikel R 42 - R 50) 2.Ordonnance pénale, die nur in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle angewendet wird Bundesrepublik Deutschland 1. Strafbefehl (§§ 407-412 der Strafprozessordnung) 2.Strafverfügung (§ 413 der Strafprozessordnung) 3. Bussgeldbescheid (§§ 65-66 des Gesetzes vom 24.Mai 1968 - BGBl. 1968 I S. 481) Italien 1. Decreto penale (Artikel 506-510 der Strafprozessordnung) 2.Decreto penale auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben (Gesetz vom 7. Januar 1929, Nr.4) 3. Decreto penale auf dem Gebiet der Schifffahrt (Artikel 1242-1243 des Schifffahrtsgesetzes) 4.Entscheidung auf Grund des Gesetzes Nr. 317 vom 3. März 1967 Luxemburg 1. Ordonnance pénale (Gesetz vom 31.Juli 1924 betreffend die Organisation der Strafverfügungen) 2. Ordonnance pénale (Artikel 16 des Gesetzes vom 14.Februar 1955 betreffend die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen) Norwegen 1. Forelegg (ArtikeI 287-290 des Gesetzes über den Strafprozess) 2.Forenklet forelegg (Artikel 31 B der Strassenverkehrsordnung vom 18. Juni 1965) Schweden 1.Strafföreläggande (Kapitel 48 der Prozessordnung) 2. Föreläggande av ordningsbot (Kapitel 48 der Prozessordnung) Schweiz Ordonnance pénale (Freiburg, Wallis) 1.Strafbefehl (Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Schaffhausen, Schwyz, Uri, Zug, Zürich). 2. Strafantrag (Nidwalden) 3.Strafbescheid (St. Gallen) 4. Strafmandat (Bern, Graubünden, Solothurn, Obwalden) 5.Strafverfügung (Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Schaffhausen, Thurgau) 6. Abwandlungserkenntnis (Luzern) 7.Bussenentscheid (Appenzell Innerrhoden) 8. Ordonnance de condamnation (Waadt) 9.Mandat de répression (Neuenburg) 10. Avis de contravention (Genf, Waadt) 11.Prononcé préfectoral (Waadt) 12. Prononcé de contravention (Wallis) 13.Decreto di accusa (Tessin) Türkei Ceza Kararnamesi (Artikel 386-391 der Strafprozessordnung) und alle Entscheidungen, mit welchen die Verwaltungsbehörden Sanktionen verhängen Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, geschehen zu Den Haag am 28. Mai 1970

Staaten/Organisation

Datum der Authentifizierung

Art der Zustimmung

Datum der Zustimmung

Datum des internen Inkrafttretens

ALBANIEN

08/06/2000

Ratifikation

22/10/2003

23/01/2004

BELGIEN

28/05/1970

Ratifikation

30/06/2010

01/10/2010

BULGARIEN

09/10/2003

Ratifikation

30/03/2004

01/07/2004

DÄNEMARK

28/05/1970

Ratifikation

03/03/1971

26/07/1974

DEUTSCHLAND

28/05/1970

Unbestimmt


ESTLAND

08/06/2000

Ratifikation

25/04/2001

26/07/2001

GEORGIEN

08/06/2000

Ratifikation

25/03/2002

26/06/2002

GRIECHENLAND

27/08/1979

Unbestimmt


ISLAND

19/09/1989

Ratifikation

06/08/1993

07/11/1993

ITALIEN

04/02/1971

Unbestimmt


LETTLAND

30/10/2002

Ratifikation

29/07/2003

30/10/2003

LITAUEN

10/07/1995

Ratifikation

08/04/1998

09/07/1998

LUXEMBURG

08/04/1976

Unbestimmt


MOLDAWIEN

27/06/2001

Ratifikation

20/06/2006

21/09/2006

MONTENEGRO

08/03/2010

Ratifikation

19/03/2010

20/06/2010

NIEDERLANDE

28/05/1970

Ratifikation

30/09/1987

01/01/1988

NORWEGEN

28/05/1970

Ratifikation

19/09/1974

20/12/1974

ÖSTERREICH

28/05/1970

Ratifikation

01/04/1980

01/07/1980

PORTUGAL

10/05/1979

Unbestimmt


RUMÄNIEN

20/11/1997

Ratifikation

08/06/2000

09/09/2000

SAN MARINO

11/12/2001

Ratifikation

17/04/2002

18/07/2002

SCHWEDEN

28/05/1970

Ratifikation

21/06/1973

26/07/1974

SERBIEN

26/04/2007

Ratifikation

26/04/2007

27/07/2007

SLOWENIEN

25/01/2000

Unbestimmt


SPANIEN

30/05/1984

Ratifikation

02/09/1994

03/12/1994

TÜRKEI

26/06/1974

Ratifikation

27/10/1978

28/01/1979

UKRAINE

08/06/2000

Ratifikation

11/03/2003

12/06/2003

ZYPERN

03/03/1972

Ratifikation

25/04/1974

26/07/1974


Erklärung "Gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens behält Belgien sich das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische, Niederländische, Deutsche oder Englische übermittelt werden." Vorbehalt "Belgien behält sich das Recht vor, die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen abzulehnen" (Anlage I Buchstabe d )).

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