publié le 20 août 2008
Loi visant à empêcher la saisie ou la cession des fonds publics destinés à la coopération internationale, notamment par la technique des fonds vautours. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 AVRIL 2008. - Loi visant à empêcher la saisie ou la cession des fonds publics destinés à la coopération internationale, notamment par la technique des fonds vautours. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 avril 2008 visant à empêcher la saisie ou la cession des fonds publics destinés à la coopération internationale, notamment par la technique des fonds vautours (Moniteur belge du 16 mai 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 6. APRIL 2008 - Gesetz zur Verhinderung der Pfändung oder der Abtretung der für die internationale Zusammenarbeit bestimmten öffentlichen Mittel, insbesondere durch die Technik der Geier-Fonds ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Gesetz vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit wird durch einen Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 11bis - Beträge und Güter, die für die belgische internationale Zusammenarbeit bestimmt sind, und Beträge und Güter, die für die belgische öffentliche Entwicklungshilfe bestimmt sind, aber nicht in den Bereich der belgischen internationalen Zusammenarbeit fallen, sind weder pfändbar noch abtretbar. » Art. 3 - Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 1964 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 42 vom 31. August 1939 zur Reorganisation des Nationalen Delkrederedienstes und zur Ermächtigung des Ministers der Finanzen und des für Aussenhandelsbeziehungen zuständigen Ministers, Staaten oder ausländischen Einrichtungen Darlehen zu gewähren, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 75 vom 10. November 1967, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Beträge der in Anwendung von Absatz 1 gewährten Darlehen sind weder pfändbar noch abtretbar. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN