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Loi du 05 septembre 2018
publié le 11 avril 2023

Loi instituant le comité de sécurité de l'information et modifiant diverses lois concernant la mise en oeuvre du Règlement 2016/679 du Parlement européen et du Conseil du 27 avril 2016 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, et abrogeant la directive 95/46/CE. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023041090
pub.
11/04/2023
prom.
05/09/2018
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 SEPTEMBRE 2018. - Loi instituant le comité de sécurité de l'information et modifiant diverses lois concernant la mise en oeuvre du Règlement (UE) 2016/679 du Parlement européen et du Conseil du 27 avril 2016 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, et abrogeant la directive 95/46/CE. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 70 à 85 et 87 à 92 de la loi du 5 septembre 2018 instituant le comité de sécurité de l'information et modifiant diverses lois concernant la mise en oeuvre du Règlement (UE) 2016/679 du Parlement européen et du Conseil du 27 avril 2016 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, et abrogeant la directive 95/46/CE (Moniteur belge du 10 septembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 5. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Schaffung des Informationssicherheitsausschusses und zur Abänderung verschiedener Gesetze zur Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge Art. 70 - Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer vom Präsidenten des Direktionsausschusses erteilten Zulassung aus." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Diese Instanz" durch die Wörter "Der Präsident des Direktionsausschusses" und die Wörter "nachdem sie überprüft hat" durch die Wörter "nachdem er überprüft hat" ersetzt.3. In Absatz 3 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" und werden die Wörter "nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten" ersetzt. 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Präsident des Direktionsausschusses kann vorab die Stellungnahme der zuständigen Kammer des Informationssicherheitsausschusses einholen." Art. 71 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnten Verarbeitung personenbezogener Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken kann der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen die gemäß Artikel 3 gesammelten Daten in einem Data Warehouse aggregieren, das es ermöglicht, Data-Mining und Data-Matching durchzuführen, einschließlich des in Artikel 4 Nr. 4 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnten Profilings, um im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge einerseits gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vorzunehmen und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen durchzuführen.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Data Warehouse": Datensystem mit einer großen Menge digitaler Daten, die analysiert werden können, 2."Data-Mining": erweiterte Suche nach Informationen in großen Datenbeständen, 3. "Data-Matching": Vergleich mehrerer Sätze erhobener Daten, 4."Risikoindikatoren": Ereignisse, die sich auf die Ausübung der gesetzlichen Aufträge auswirken können und die nach einer objektiven Analyse der verfügbaren Informationen ermittelt werden, 5. "relationale Daten": bezieht sich auf die Art und Weise, wie Beziehungen zwischen mehreren Informationen aus verschiedenen Datenbanken modelliert und mithilfe von Primärschlüsseln und eindeutigen Identifikatoren geordnet werden. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die sich aus den Verarbeitungen im Data Warehouse ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist für alle Klagen, die in die Zuständigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und gegebenenfalls nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel und der vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge nicht überschreiten darf." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In Abweichung von Artikel 35/1 des Gesetzes vom 15.August 2012 ist für die Integrierung jeglicher Kategorie von personenbezogenen Daten, die von Dritten bereitgestellt werden, in das Data Warehouse ein Beschluss der zuständigen Kammer des Informationssicherheitsausschusses erforderlich.

Diese sorgt insbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich auf pseudonymisierte personenbezogene Daten beziehen und dass Entpseudonymisierungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstoßes gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört.

In einem nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die Fälle bestimmt, in denen eine in Absatz 1 erwähnte Integrierung keinen Beschluss der zuständigen Kammer des Informationssicherheitsausschusses erfordert." Art. 72 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes im Sinne von Artikel 337 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 236bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, von Artikel 146bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, von Artikel 212 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, von Artikel 14 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 und von Artikel 320 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, wenn sie Auskünfte aufgrund einer Ermächtigung des für die Verarbeitung Verantwortlichen erteilen, vertreten durch den Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder des Informationssicherheitsausschusses. Empfänger dieser Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der Ermächtigungen des zuständigen für die Verarbeitung Verantwortlichen verwenden, vertreten durch den Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder des Informationssicherheitsausschusses." Art. 73 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Bei dem in Artikel 5 und in Artikel 6 erwähnten Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Politik und Unterstützung nach Konsultierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische Stellungnahme ab, die in Artikel 35/4 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators erwähnt ist." Art. 74 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wird ein Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen untersteht.

Dieser Dienst steht dem Datenschutzbeauftragten bei den Aufträgen bei, die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und in den Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung vorgesehen sind." Art. 75 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird Abschnitt 8, der Artikel 9 umfasst, aufgehoben.

Art. 76 - Artikel 10 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde" durch die Wörter "dem Datenschutzbeauftragten" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der in Artikel 8 erwähnte Dienst" durch die Wörter "Der Datenschutzbeauftragte" ersetzt. Art. 77 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Abschnitt 10 - Recht auf Information bei der Erhebung personenbezogener Daten und auf Mitteilung personenbezogener Daten, Auskunftsrecht in Bezug auf personenbezogene Daten, Berichtigungsrecht und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung".

Art. 78 - In Kapitel 2 Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Recht auf Information bei der Erhebung personenbezogener Daten und auf Mitteilung personenbezogener Daten".

Art. 79 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 78, wird Artikel 11 desselben Gesetzes wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele im Bereich Haushalt, Währung und Steuern und sofern Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der für die Verarbeitung Verantwortliche ist. Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Abweichung ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Beschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergibt, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums, in dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden.

Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf Mitteilung der in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden Informationen nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung von Information rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags in Bezug auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Eingang.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung der Information und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest.

Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer in den in § 3 Absatz 6 und 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden.

Wird eine Akte an einen anderen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn dieser Dienst beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat." Art. 80 - In Kapitel 2 Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Auskunftsrecht in Bezug auf personenbezogene Daten".

Art. 81 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 80, wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele im Bereich Haushalt, Währung und Steuern kann das Auskunftsrecht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die die betreffende Person betreffen, verzögert oder ganz oder teilweise eingeschränkt werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Finanzen der für die Verarbeitung Verantwortliche ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Abweichung ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Beschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergibt, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den oben erwähnten Diensten in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums, in dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden.

Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von natürlichen Personen zu beeinträchtigen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 15 eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Auskunft bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Auskunft in Bezug auf die sie betreffenden Daten und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest.

Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer in den in § 3 Absatz 6 und 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden.

Wird eine Akte an einen anderen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn dieser Dienst beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat." Art. 82 - In Kapitel 2 Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Berichtigungsrecht".

Art. 83 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 82, wird ein Artikel 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele im Bereich Haushalt, Währung und Steuern kann das Berichtigungsrecht verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der für die Verarbeitung Verantwortliche ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Abweichung ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Beschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergibt, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den oben erwähnten Diensten in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums, in dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden.

Diese Abweichung gilt, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16 eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der Berichtigung rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Berichtigungsrechts und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest.

Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer in den in § 3 Absatz 6 und 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden.

Wird eine Akte an einen anderen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn dieser Dienst beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat." Art. 84 - In Kapitel 2 Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung".

Art. 85 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 84, wird ein Artikel 11/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele im Bereich Haushalt, Währung und Steuern kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Finanzen der für die Verarbeitung Verantwortliche ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Abweichung ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Beschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergibt, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den oben erwähnten Diensten in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums, in dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden.

Diese Abweichung gilt, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18 eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung der Auskunft in Bezug auf diese Daten rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Diese Information kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest.

Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer in den in § 3 Absatz 6 und 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden.

Wird eine Akte an einen anderen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn dieser Dienst beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat." (...) KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2013 zur Einführung des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 87 - In Artikel IV.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird ein § 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 10 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde ist eine Einrichtung, die in den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe e) und 23 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnt ist.

Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann als für die Verarbeitung Verantwortliche Daten im Sinne dieser Verordnung zu den Zwecken und mit den Garantien verarbeiten, die in Titel 2 des vorliegenden Buches und insbesondere in Artikel IV.34 festgelegt sind. Sie kann diese Daten für den Zeitraum aufbewahren, der für ihre Untersuchungen und Verfahren erforderlich ist oder durch die allgemeinen Archivierungsregeln des Staates vorgeschrieben ist. Natürliche Personen können Zugang zu ihren eigenen personenbezogenen Daten erhalten." Art. 88 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird ein Artikel XV.10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/1 - In Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachstehend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt) ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, nicht verpflichtet, der betroffenen Person Informationen zu erteilen, wenn die personenbezogenen Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vertraulich behandelt werden müssen." Art. 89 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/2 - § 1 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) und h) und Abweichung von den Artikeln 13 und 14 derselben Verordnung kann das Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, im Hinblick auf: 1.Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 2. Kontroll-, Inspektions- oder Regelungsaufgaben, die selbst nur gelegentlich mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den Inspektions- und/oder Kontrolldiensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung eines Vergleichsvorschlags durch die zuständigen Dienste.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Einschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums, in dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden.

Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieser Rechte den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 der Verordnung eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der Information rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags in Bezug auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Eingang.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung der Information und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest.

Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Hat ein Inspektions- und/oder Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer in den in § 3 Absatz 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und/oder den Untersuchungsrichter weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden." Art. 90 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/3 - § 1 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) und h) und Abweichung von Artikel 15 derselben Verordnung kann das Recht auf Auskunft verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, im Hinblick auf: 1.Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 2. Kontroll-, Inspektions- oder Regelungsaufgaben, die selbst nur gelegentlich mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den Inspektions- und/oder Kontrolldiensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung eines Vergleichsvorschlags durch die zuständigen Dienste.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Einschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums, in dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden.

Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieser Rechte den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 15 der Verordnung eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Auskunft bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Auskunft in Bezug auf die sie betreffenden Daten und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest.

Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Hat ein Inspektions- und/oder Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer in den in § 3 Absatz 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und/oder den Untersuchungsrichter weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden." Art. 91 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/4 - § 1 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) und h) und Abweichung von Artikel 16 derselben Verordnung kann das Berichtigungsrecht verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, im Hinblick auf: 1.Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 2. Kontroll-, Inspektions- oder Regelungsaufgaben, die selbst nur gelegentlich mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den Inspektions- und/oder Kontrolldiensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung eines Vergleichsvorschlags durch die zuständigen Dienste.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Einschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums, in dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden.

Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieser Rechte den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16 eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung des Berichtigungsrechts rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Berichtigungsrechts und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest.

Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Hat ein Inspektions- und/oder Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer in den in § 3 Absatz 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und/oder den Untersuchungsrichter weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden." Art. 92 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/5 - § 1 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) und h) und Abweichung von Artikel 18 derselben Verordnung kann das Recht auf Beschränkung der Verarbeitung verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, im Hinblick auf: 1.Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 2. Kontroll-, Inspektions- oder Regelungsaufgaben, die selbst nur gelegentlich mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den Inspektions- und/oder Kontrolldiensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung eines Vergleichsvorschlags durch die zuständigen Dienste.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere, in Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus den in § 1 erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Einschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem in Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums, in dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden.

Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen droht.

Die Dauer der in § 2 Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18 eingereichten Antrags nicht überschreiten.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der Information rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags in Bezug auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Eingang.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in § 1 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest.

Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Hat ein Inspektions- und/oder Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer in den in § 3 Absatz 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber.

Wird eine Akte an die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und/oder den Untersuchungsrichter weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Digitalen Agenda A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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