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Loi du 05 décembre 2023
publié le 19 avril 2024

Loi modifiant la loi du 10 novembre 2006 relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024003351
pub.
19/04/2024
prom.
05/12/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 novembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/11/2006 pub. 16/12/2008 numac 2008001010 source service public federal interieur Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande fermer relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 décembre 2023 modifiant la loi du 10 novembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/11/2006 pub. 16/12/2008 numac 2008001010 source service public federal interieur Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande fermer relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services (Moniteur belge du 20 décembre 223).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 5. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. "Sexbetrieb für Erwachsene": jede Einrichtung, deren Tätigkeit darauf ausgelegt ist, Erwachsenen sexuelles Vergnügen zu bereiten wie beispielsweise: a) Sexläden, b) Liebesläden, c) Einrichtungen für Erotikshows, d) jede öffentlich zugängliche Niederlassungseinheit, die bestimmt ist für: - die Betreibung von Erotikshows, - den Verkauf von Erotik- oder Sexwaren, - die Erbringung von erotischen oder sexuellen Dienstleistungen." Art. 3 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der den wöchentlichen Ruhetag ändert, vermerkt dies deutlich von außen her sichtbar mindestens eine Woche vor Beginn des Monats, in dem die Änderung erfolgt." Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Krankenhäusern wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10.Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnt unter folgenden Bedingungen: - Die Nettohandelsfläche der Niederlassungseinheit übersteigt nicht 150 m2. - Der Zugang von Verbrauchern zu der Niederlassungseinheit und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der Niederlassungseinheit finden ausschließlich während der Besuchszeiten des betreffenden Krankenhauses sowie eine halbe Stunde davor und eine halbe Stunde danach statt." 2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter "unbeschadet des Artikels 18," ergänzt.3. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter "unbeschadet des Artikels 18," ergänzt. Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen für Nachtläden, private Fernmeldebüros, in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Niederlassungseinheiten und Sexbetriebe für Erwachsene".

Art. 7 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros" werden durch die Wörter "eines Nachtladens, eines privaten Fernmeldebüros, einer der in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten oder eines Sexbetriebs für Erwachsene" ersetzt.b) Die Wörter "in der der geplante Nachtladen oder das geplante private Fernmeldebüro" werden durch die Wörter "in der der geplante Nachtladen, das geplante private Fernmeldebüro, eine der geplanten, in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten oder der geplante Sexbetrieb für Erwachsene" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "aus Gründen der räumlichen Lage und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe" und den Wörtern "die Niederlassung und die Betreibung" werden die Wörter "oder des Schutzes von schwächeren Bürgern" eingesetzt.b) Zwischen den Wörtern "die Niederlassung und die Betreibung" und den Wörtern "von Nachtläden" werden die Wörter "einschließlich der Öffnungs- und Schließzeiten" eingesetzt.c) Die Wörter "von Nachtläden und privaten Fernmeldebüros" werden durch die Wörter "von Nachtläden, privaten Fernmeldebüros, in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten und Sexbetrieben für Erwachsene" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "von Nachtläden und privaten Fernmeldebüros" durch die Wörter "von Nachtläden, privaten Fernmeldebüros und in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels, wenn der Zugang von Verbrauchern zu der Niederlassungseinheit und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher ausschließlich nach 5 Uhr und vor 21 Uhr stattfindet." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT

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