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Loi du 05 avril 2011
publié le 26 août 2011

Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la comparution personnelle et la tentative de conciliation en cas de divorce, et instaurant une information sur l'existence et l'utilité de la médiation en matière de divorce. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000541
pub.
26/08/2011
prom.
05/04/2011
ELI
eli/loi/2011/04/05/2011000541/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 AVRIL 2011. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la comparution personnelle et la tentative de conciliation en cas de divorce, et instaurant une information sur l'existence et l'utilité de la médiation en matière de divorce. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 avril 2011 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la comparution personnelle et la tentative de conciliation en cas de divorce, et instaurant une information sur l'existence et l'utilité de la médiation en matière de divorce (Moniteur belge du 16 juin 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das persönliche Erscheinen und den Aussöhnungsversuch bei Scheidungen betrifft, und zur Einführung einer Auskunft über das Bestehen und die Nützlichkeit der Vermittlung bei Scheidungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 1254 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4/1 - Sobald die erste Klage eingereicht ist, setzt der Greffier die Parteien von der Möglichkeit einer Vermittlung in Kenntnis, indem er ihnen sofort den Wortlaut der Artikel 1730 bis 1737 zuschickt, zusammen mit einer Informationsbroschüre über die Vermittlung, abgefasst von dem für die Justiz zuständigen Minister, und der Liste der zugelassenen Vermittler, die in Familiensachen spezialisiert und im betreffenden Gerichtsbezirk ansässig sind. » Art. 3 - In Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird § 6 wie folgt ersetzt: « § 6 - Der Richter kann auf Antrag einer der Parteien oder der Staatsanwaltschaft oder, wenn er es für zweckdienlich erachtet, anordnen, dass die Parteien persönlich erscheinen, insbesondere um sie auszusöhnen oder um zu prüfen, ob eine Vereinbarung in Bezug auf die Person, den Unterhalt und das Vermögen der Kinder angebracht ist.

Unbeschadet des Artikels 1734 versucht der Richter die Parteien auszusöhnen. Er erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit, auf die im siebten Teil vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Wenn er feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, kann er die Aufschiebung des Verfahrens anordnen, damit die Parteien die Möglichkeit bekommen, alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und das Vermittlungsverfahren einzuleiten. Die Dauer der Aufschiebung darf nicht mehr als einen Monat betragen. » Art. 4 - 5 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 6 - Artikel 2 ist auf Verfahren anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet werden.

Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft, spätestens aber am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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