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Loi du 04 juillet 2021
publié le 01 avril 2025

Loi portant transposition de directives et mise en oeuvre de règlements européens en matière financière . - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2025002418
pub.
01/04/2025
prom.
04/07/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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4 JUILLET 2021. - Loi portant transposition de directives et mise en oeuvre de règlements européens en matière financière (I). - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 44, 53 à 55 et 66 à 68 de la loi du 4 juillet 2021 portant transposition de directives et mise en oeuvre de règlements européens en matière financière (I) (Moniteur belge du 13 juillet 2021, err. du 15 juillet 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 4. JULI 2021 - Gesetz zur Umsetzung von europäischen Richtlinien und zur Ausführung von europäischen Verordnungen im Finanzbereich (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung 1. der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, 2. der Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

TITEL II - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen und Ausführung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 für den Sektor der kollektiven Verwaltung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen

Art. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 40/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "40/1."Werktag": Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein gesetzlicher Feiertag sind,". 2. Der Artikel wird durch Nummern 66, 67 und 68 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "66."Verordnung 2019/1156": die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, 67. "Verordnung 2019/2088": die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, 68. "Verordnung 2020/852": die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088."

Art. 4 - In Artikel 60 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 gibt der König an, welche in den in Absatz 1 erwähnten Unterlagen enthaltenen Angaben je nach ihrem Zweck ohne vorherige Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden dürfen, wenn sie angepasst werden. Ungeachtet des vorliegenden Absatzes müssen Anpassungen der FSMA vor ihrer Veröffentlichung mittels einer Fassung der Unterlage, die die betreffende Aktualisierung enthält, mitgeteilt werden."

Art. 5 - Artikel 68 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 68 - Unbeschadet des Artikels 32 Absatz 1 letzter Satz 1. beschließt die FSMA innerhalb fünfzehn Werktagen ab Empfang einer vollständigen Akte, ob sie den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihre Aktualisierungen billigt oder die Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihrer Aktualisierungen verweigert, 2.beschließt die FSMA innerhalb zehn Werktagen ab Empfang einer vollständigen Akte, ob sie die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, billigt oder die Billigung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, verweigert."

Art. 6 - Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Artikel 68" jeweils durch die Wörter "Artikel 68 Nr.1" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird," gestrichen.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hat die FSMA nach Ablauf der in Artikel 68 Nr.2 erwähnten Frist von zehn Werktagen weder beschlossen, dass die Akte noch nicht als vollständig betrachtet werden kann, und die fehlenden Unterlagen aufgezählt noch einen der in Artikel 68 Nr. 2 erwähnten Beschlüsse gefasst, gilt der Antrag auf Billigung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, als abgelehnt."

Art. 7 - In Artikel 70 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 69 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 69 Absatz 2 und 3" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 85 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Ein Organismus für gemeinsame Anlagen stellt Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereit: 1. Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Inhaber von Anteilen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen nach Maßgabe der im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für den Anleger und in den Jahres- und Halbjahresberichten festgelegten Voraussetzungen, 2.Information der Anleger darüber, wie die in Nr. 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden, 3. Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu den Verfahren und Vorkehrungen gemäß den Artikeln 83 Absatz 3 und 223 § 2, 4.Versorgung der Anleger mit dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger und den Jahres- und Halbjahresberichten zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien, 5. Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger, und 6.Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FSMA. Der Organismus für gemeinsame Anlagen stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar: 1. in mindestens einer der Landessprachen, 2.von dem Organismus für gemeinsame Anlagen selbst, von einem Dritten, der gegebenenfalls über die erforderlichen Zulassungen verfügt, oder von beiden.

Die Benennung des in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Dritten wird in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird: 1. welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem Organismus für gemeinsame Anlagen erfüllt werden sollen und 2.dass der Dritte von dem Organismus für gemeinsame Anlagen alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird."

Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94/1 - Im Fall einer Änderung der Informationen im Anzeigeschreiben, das gemäß Artikel 92 übermittelt wird, oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen teilt der Organismus für gemeinsame Anlagen der FSMA diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung schriftlich mit.

Würde der Organismus für gemeinsame Anlagen infolge einer in Absatz 1 genannten Änderung nunmehr gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstoßen, so teilt die FSMA dem Organismus für gemeinsame Anlagen innerhalb fünfzehn Werktagen nach Eingang sämtlicher in Absatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzt die FSMA die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen entsprechend in Kenntnis.

Wird eine in Absatz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 2 durchgeführt und verstößt der Organismus für gemeinsame Anlagen infolge dieser Änderung nunmehr gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen, so trifft die FSMA alle geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 109 bis 116, einschließlich - falls erforderlich - der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Organismus für gemeinsame Anlagen, und setzt sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis."

Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94/2 - § 1 - Ein Organismus für gemeinsame Anlagen kann eine gemäß Artikel 92 erfolgte Anzeige widerrufen, wenn er auf den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Anteilsklassen von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat verzichten will, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme - ohne Gebühren oder Abzüge - sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, abgegeben.Dieses Angebot ist für die Dauer von mindestens dreißig Werktagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet, deren Identität bekannt ist. 2. Die Bekanntmachung der Absicht, den Vertrieb derartiger Anteile in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist.3. Vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß § 3 genannten Anteile zu verhindern. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme ihrer Anteile nicht annehmen. § 2 - Ab dem in § 1 Absatz 1 Nr. 3 genannten Datum unterlässt der Organismus für gemeinsame Anlagen jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile. § 3 - Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der eine gemäß Artikel 92 erfolgte Anzeige widerrufen möchte, übermittelt eine Anzeige mit den in § 1 Absatz 1 genannten Informationen an die FSMA. Die FSMA prüft, ob die vom Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Absatz 1 übermittelte Anzeige vollständig ist. Spätestens fünfzehn Werktage nach Eingang einer vollständigen Anzeige leitet die FSMA diese Anzeige an die zuständigen Behörden des in der Anzeige genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.

Die FSMA unterrichtet den Organismus für gemeinsame Anlagen unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige nach Absatz 2. § 4 - Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß § 3 genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an der Verwaltungsordnung oder der Satzung, am Prospekt und an den wesentlichen Informationen für den Anleger.

Der Organismus für gemeinsame Anlagen stellt den Anlegern, die ihre Investitionen beibehalten, sowie der FSMA den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, die Jahres- und Halbjahresberichte und den Ausgabe- und Rückkaufspreis seiner Anteile bereit. Der Organismus für gemeinsame Anlagen kann zu diesem Zweck alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in der Amtssprache beziehungsweise einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde, zur Verfügung stehen."

Art. 11 - In Artikel 96 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Kapitel gilt auch in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131, der Verordnung 2019/1156, der Verordnung 2019/2088, der Artikel 5 bis 7 der Verordnung 2020/852 und in Bezug auf delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- oder Durchführungsstandards, die von der Kommission zur Durchführung dieser Verordnungen oder zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassen werden."

Art. 12 - Artikel 116 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.116 - Vorliegendes Kapitel gilt bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131, der Verordnung 2019/1156, der Verordnung 2019/2088, der Artikel 5 bis 7 der Verordnung 2020/852 und bei Nichteinhaltung der delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, die von der Kommission zur Durchführung dieser Verordnungen oder zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassen werden."

Art. 13 - Artikel 154 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In § 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen stellen Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereit: 1.Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Inhaber von Anteilen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen nach Maßgabe der im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für den Anleger und in den Jahres- und Halbjahresberichten festgelegten Voraussetzungen, 2. Information der Anleger darüber, wie die in Nr.1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden, 3. Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu den Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG, 4.Versorgung der Anleger mit dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger und den Jahres- und Halbjahresberichten gemäß den Bedingungen nach Artikel 150 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien, 5. Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger, und 6.Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FSMA. Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht verpflichtet, in Belgien über eine physische Präsenz zu verfügen oder einen Dritten zu benennen.

Der Organismus für gemeinsame Anlagen stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar: 1. in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache, 2.von dem Organismus für gemeinsame Anlagen selbst, von einem Dritten, der gegebenenfalls über die erforderlichen Zulassungen verfügt, oder von beiden.

Die Benennung des in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Dritten wird in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird: 1. welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem Organismus für gemeinsame Anlagen erfüllt werden sollen und 2.dass der Dritte von dem Organismus für gemeinsame Anlagen alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Im Fall einer Änderung der Informationen im Anzeigeschreiben, das gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats übermittelt wird, oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen teilt der Organismus für gemeinsame Anlagen der FSMA diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung schriftlich mit." 3. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "oder die" und den Wörtern "beschließen, ihre Wertpapiere nicht länger in Belgien öffentlich anzubieten" die Wörter "gemäß Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 156/1" eingefügt.4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 156/1 - § 1 - Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der eine gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG erfolgte Anzeige widerrufen möchte, stellt die in Artikel 93a Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2009/65/EG erwähnten Informationen in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache bereit. § 2 - Die FSMA streicht die Eintragung des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls des betreffenden Teilfonds aus dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis, sobald die aufgrund von Artikel 93a Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG von den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weitergeleitete Anzeige eingegangen ist.

Ab dem in Artikel 93a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG genannten Datum unterlässt der Organismus für gemeinsame Anlagen jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile.

Der Organismus für gemeinsame Anlagen stellt den Anlegern, die ihre Investitionen beibehalten, den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, die Jahres- und Halbjahresberichte und den Ausgabe- und Rückkaufspreis seiner Anteile bereit. Der Organismus für gemeinsame Anlagen kann zu diesem Zweck alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache zur Verfügung stehen."

Art. 15 - Artikel 159 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 223 § 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 17 - In Artikel 229 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Würde die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen infolge einer solchen Änderung nunmehr gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstoßen, so teilt die FSMA der Verwaltungsgesellschaft innerhalb fünfzehn Werktagen nach Eingang sämtlicher in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzt die FSMA die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.

Wird eine in Absatz 1 genannte Änderung nach einer Mitteilung gemäß Absatz 2 durchgeführt und verstößt die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen infolge dieser Änderung nunmehr gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen, so trifft die FSMA alle geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 249 bis 255/1 und setzt sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis."

Art. 18 - In Artikel 236 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Kapitel gilt auch in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131, der Verordnung 2019/1156, der Verordnung 2019/2088, der Artikel 5 bis 7 der Verordnung 2020/852 und in Bezug auf delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- oder Durchführungsstandards, die von der Kommission zur Durchführung dieser Verordnungen oder zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassen werden."

Art. 19 - Artikel 255/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 255/1 - Vorliegender Titel gilt bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131, der Verordnung 2019/1156, der Verordnung 2019/2088, der Artikel 5 bis 7 der Verordnung 2020/852 und bei Nichteinhaltung der delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, die von der Kommission zur Durchführung dieser Verordnungen oder zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassen werden." KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter

Art. 20 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 26/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "26/1."Pre-Marketing": die durch einen Verwalter aus der Europäischen Union oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle gewerbliche Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AOGA oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 31 oder Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AOGA oder Teilfonds darstellt,". 2. Eine Nummer 61/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "61/1."Werktag": Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein gesetzlicher Feiertag sind,". 3. Der Artikel wird durch Nummern 109, 110 und 111 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "109."Verordnung 2019/1156": die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, 110. "Verordnung 2019/2088": die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, 111. "Verordnung 2020/852": die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088."

Art. 21 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2/1 - Pre-Marketing von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union".

Art. 22 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Artikel 83/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83/1 - § 1 - Ein Verwalter kann Pre-Marketing in Bezug auf Anteile von AOGA aus der Europäischen Union bei gewerblichen Anlegern in der Europäischen Union betreiben, außer wenn die den potenziellen gewerblichen Anlegern vorgelegten Informationen: 1. ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AOGA zu verpflichten, 2.Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder 3. Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AOGA in endgültiger Form sind. Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass: 1. es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AOGA handelt und 2.die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können. § 2 - Die Verwalter stellen sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile eines AOGA erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile dieses AOGA ausschließlich im Rahmen des gemäß den Artikeln 84 bis 89 oder 90 bis 92 zugelassenen Vertriebs erwerben können.

Eine innerhalb achtzehn Monaten, nachdem der Verwalter das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines AOGA, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AOGA gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß den Artikeln 84 bis 89 oder 90 bis 92 geltenden Anzeigeverfahren."

Art. 23 - In denselben Unterabschnitt 2/1 wird ein Artikel 83/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83/2 - Ein Verwalter stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird."

Art. 24 - In denselben Unterabschnitt 2/1 wird ein Artikel 83/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83/3 - Pre-Marketing in Bezug auf Anteile von AOGA aus der Europäischen Union bei gewerblichen Anlegern im Auftrag eines Verwalters darf nur betrieben werden von: 1. Kreditinstituten, die im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, 2.Wertpapierfirmen, die im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, 3. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die im Sinne der Richtilnie 2009/65/EG zugelassen sind, 4.Verwaltungsgesellschaften von AOGA, die im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind, 5. vertraglich gebundenen Vermittlern, die im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handeln. In Absatz 1 erwähnte Personen und Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts.

Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Möglichkeit des Verwalters, selbst Pre-Marketing zu betreiben."

Art. 25 - In denselben Unterabschnitt 2/1 wird ein Artikel 83/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83/4 - Ein Verwalter übermittelt innerhalb zweier Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings der FSMA ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der AOGA und Teilfonds von AOGA, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die FSMA setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter aus der Europäischen Union Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis."

Art. 26 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Punkt A desselben Gesetzes wird ein Artikel 89/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 89/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 muss der Verwalter, wenn er beabsichtigt, Anteile von AOGA an Kleinanleger in Belgien zu vertreiben, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellen: 1. Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AOGA nach Maßgabe der in den Unterlagen des AOGA festgelegten Voraussetzungen, 2.Information der Anleger darüber, wie die in Nr. 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden, 3. Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AOGA, 4.Versorgung der Anleger mit den gemäß den Artikeln 66 und 68 bis 72 vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien, 5. Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels I.1 Absatz 1 Nr. 15 des Wirtschaftsgesetzbuches, und 6. Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FSMA. § 2 - Der Verwalter stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar: 1. in mindestens einer der Landessprachen, 2.von dem Verwalter selbst, von einem Dritten, der gegebenenfalls über die erforderlichen Zulassungen verfügt, oder von beiden.

Für die Zwecke von Nr. 2 wird - sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen - die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird: 1. welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem Verwalter erfüllt werden sollen und 2.dass der Dritte von dem Verwalter alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird."

Art. 27 - Artikel 90 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. Angaben und Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind, 10. Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Artikel 43a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Aufgaben zuständig sind."

Art. 28 - In Artikel 92 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt ersetzt: "Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, so teilt die FSMA dem Verwalter innerhalb fünfzehn Werktagen nach Eingang sämtlicher in Absatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzt die FSMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats entsprechend in Kenntnis.

Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, ergreift die FSMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 359 bis 365, falls erforderlich einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AOGA, und setzt sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats entsprechend in Kenntnis.

Wirken sich die Änderungen nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter aus, so unterrichtet die FSMA innerhalb eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Änderungen."

Art. 29 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Punkt B desselben Gesetzes wird ein Artikel 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92/1 - § 1 - Ein Verwalter kann eine gemäß Artikel 90 erfolgte Anzeige widerrufen, wenn er auf den Vertrieb in Bezug auf Anteile eines AOGA in einem anderen Mitgliedstaat verzichten will, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme - ohne Gebühren oder Abzüge - sämtlicher derartiger Anteile des AOGA abgegeben, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, außer im Fall von AOGA mit fixer Anzahl Anteile und von AOGA, die durch die Verordnung 2015/760 reguliert werden.Dieses Angebot ist für die Dauer von mindestens dreißig Werktagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet, deren Identität bekannt ist. 2. Die Bekanntmachung der Absicht, den Vertrieb derartiger Anteile in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AOGA üblich und für einen typischen AOGA-Anleger geeignet ist.3. Vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß § 3 genannten Anteile zu verhindern. § 2 - Ab dem in § 1 Nr. 3 genannten Datum unterlässt der Verwalter jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der widerrufenen Anteile.

Für die Dauer von sechsunddreißig Monaten ab dem Datum gemäß § 1 Nr. 3 betreibt der Verwalter in dem in der Anzeige gemäß § 3 genannten Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten AOGA oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte. § 3 - Der Verwalter übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in § 1 genannten Informationen an die FSMA. Die FSMA prüft, ob das vom Verwalter übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens fünfzehn Werktage nach Eingang eines vollständigen Anzeigeschreibens leitet die FSMA dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des in der Anzeige genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.

Die FSMA unterrichtet den Verwalter unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach Absatz 2. § 4 - Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß § 3 genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an den in Artikel 90 § 2 Absatz 2 Nr. 2 bis 6 genannten Unterlagen und Angaben."

Art. 30 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Punkt B desselben Gesetzes wird ein Artikel 92/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92/2 - Der Verwalter stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den AOGA beibehalten, sowie der FSMA die gemäß den Artikeln 60 und 68 bis 72 erforderlichen Informationen bereit. Der Verwalter darf zu diesem Zweck alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen."

Art. 31 - In Artikel 103 § 2 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, so teilt die FSMA dem Verwalter innerhalb fünfzehn Werktagen nach Eingang sämtlicher in Absatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, ergreift die FSMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 359 bis 365 und setzt sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters entsprechend in Kenntnis."

Art. 32 - In Teil II Buch II Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel 1/1 - Pre-Marketing von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union

Art. 122/1 - Für den Fall, dass ein Verwalter aus der Europäischen Union, der über eine in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt und in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, Pre-Marketing in Bezug auf Anteile von AOGA aus der Europäischen Union bei gewerblichen Anlegern in Belgien betreibt, kann die FSMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in Belgien stattfindet oder stattgefunden hat."

Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 125/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 125/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 müssen in vorliegendem Abschnitt erwähnte Verwalter, wenn sie beabsichtigen, Anteile von AOGA an Kleinanleger in Belgien zu vertreiben, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellen: 1. Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AOGA nach Maßgabe der in den Unterlagen des AOGA festgelegten Voraussetzungen, 2.Information der Anleger darüber, wie die in Nr. 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden, 3. Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AOGA, 4.Versorgung der Anleger mit den gemäß den Artikeln 66 und 68 bis 72 vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien, 5. Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels I.1 Absatz 1 Nr. 15 des Wirtschaftsgesetzbuches, und 6. Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FSMA. § 2 - Der Verwalter stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar: 1. in mindestens einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache, 2.von dem Verwalter selbst, von einem Dritten, der gegebenenfalls über die erforderlichen Zulassungen verfügt, oder von beiden.

Für die Zwecke von Nr. 2 wird - sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen - die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird: 1. welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem Verwalter erfüllt werden sollen und 2.dass der Dritte von dem Verwalter alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird."

Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 128/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 128/1 - Artikel 125/1 ist auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verwalter anwendbar."

Art. 35 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 36 - In Artikel 225 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 gibt der König an, welche in den in Absatz 1 erwähnten Unterlagen enthaltenen Angaben je nach ihrem Zweck ohne vorherige Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden dürfen, wenn sie angepasst werden. Ungeachtet des vorliegenden Absatzes müssen Aktualisierungen der FSMA vor ihrer Veröffentlichung mittels einer Fassung der Unterlage, die die betreffende Aktualisierung enthält, mitgeteilt werden."

Art. 37 - Artikel 232 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 232 - Unbeschadet des Artikels 199 Absatz 1 letzter Satz 1. beschließt die FSMA innerhalb fünfzehn Werktagen ab Empfang einer vollständigen Akte, ob sie den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihre Aktualisierungen billigt oder die Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihrer Aktualisierungen verweigert, 2.beschließt die FSMA innerhalb zehn Werktagen ab Empfang einer vollständigen Akte, ob sie die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, billigt oder die Billigung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, verweigert."

Art. 38 - Artikel 233 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Artikel 232" jeweils durch die Wörter "Artikel 232 Nr.1" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird," gestrichen.3. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hat die FSMA nach Ablauf der in Artikel 232 Nr.2 erwähnten Frist von zehn Werktagen weder beschlossen, dass die Akte noch nicht als vollständig betrachtet werden kann, und die fehlenden Unterlagen aufgezählt noch einen der in Artikel 232 Nr. 2 erwähnten Beschlüsse gefasst, gilt der Antrag auf Billigung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen ein Angebot angekündigt oder empfohlen wird, als abgelehnt."

Art. 39 - In Artikel 234 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 233 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 233 Absatz 2 und 3" ersetzt.

Art. 40 - Artikel 248 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird aufgehoben.

Art. 41 - In Artikel 263 desselben Gesetzes wird Nr. 9 aufgehoben.

Art. 42 - In Artikel 336 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. die Bestimmungen der Verordnung 345/2013, der Verordnung 346/2013, der Verordnung 2015/760, der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131, der Verordnung 2019/1156, der Verordnung 2019/2088, der Artikel 5 bis 7 der Verordnung 2020/852 und die delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, die von der Kommission zur Durchführung dieser Verordnungen oder zur Durchführung der Richtlinie 2011/61/EG erlassen werden." KAPITEL 3 - Inkrafttreten

Art. 43 - § 1 - Mit Ausnahme der Artikel 3, 11, 12, 18, 19, 20 Nr. 2 und 42 tritt vorliegender Titel am 2. August 2021 in Kraft.

Die Artikel 3, 11, 12, 18, 19, 20 Nr. 2 und 42 treten am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Bis zum 31. Dezember 2021 dürfen Aktualisierungen von Marketing-Anzeigen, die ausschließlich auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 zweiter und dritter Satz und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 abzielen, ohne vorherige Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden. Diese Aktualisierungen müssen der FSMA vor ihrer Veröffentlichung mittels einer Fassung der Unterlage, die die betreffende Aktualisierung enthält, mitgeteilt werden.

TITEL III - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 44 - In Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird Buchstabe l) aufgehoben. (...) KAPITEL 3 - Inkrafttreten

Art. 53 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

TITEL IV - Ausführung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 54 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird durch Nummern 73 und 74 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "73. "Verordnung 2019/2088": die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, 74. "Verordnung 2020/852": die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088,".

Art. 55 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37octies - Die FSMA erfüllt die Aufträge, die den zuständigen Behörden durch die Verordnung 2019/2088 und die Verordnung 2020/852 zugewiesen sind. In dieser Eigenschaft überwacht sie die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2019/2088 und der Artikel 5 bis 7 der Verordnung 2020/852 und der Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnungen und Bestimmungen erlassen werden, durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die gemäß Artikel 45 ihrer Aufsicht unterliegen.

Zur Erfüllung dieser Aufträge kann die FSMA: 1. die in den Artikeln 34 und 35 erwähnten Befugnisse ausüben, 2.die in den Artikeln 79 bis 85bis erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben.

Die Artikel 36 und 37 sind anwendbar bei Verstößen gegen Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen, die aus den vorerwähnten Verordnungen und aus Bestimmungen hervorgehen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnungen erlassen werden, und bei Verstößen gegen Verpflichtungen oder Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 2 Nr. 2 auferlegt werden." (...) TITEL V - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 66 - In Artikel 22bis § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 34 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) legen die Kommissare, die mit der Kontrolle von Abschlüssen nichtfinanzieller Gegenparteien beauftragt sind, die bestimmte in Absatz 2 erwähnte Kriterien erfüllen, der FSMA auf Kosten dieser Unternehmen Sonderberichte über die Einhaltung der Verpflichtungen, die aus der Verordnung 648/2012 hervorgehen, vor.

Die FSMA legt durch Verordnung fest: 1. in welchen Fällen die Verpflichtung zur Vorlage der vorerwähnten Sonderberichte gilt, 2.die Periodizität dieser Sonderberichte und 3. die Fälle, in denen die Periodizität der Berichte gegebenenfalls gemäß einem risikobasierten Ansatz reduziert oder erhöht werden kann. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Verordnung insbesondere den Umfang der Derivatetätigkeiten der nichtfinanziellen Gegenpartei, das Risikoprofil dieser Tätigkeiten, das Vorhandensein von Verstößen oder Bemerkungen, die vom Kommissar oder von der FSMA in einem vorherigen Geschäftsjahr festgestellt beziehungsweise geäußert worden sind, die Ernennung eines neuen Kommissars oder die Tatsache, dass es sich um eine nichtfinanzielle Gegenpartei handelt, die zum ersten Mal den Bestimmungen der Verordnung 648/2012 unterliegt oder deren Organisation eine wesentliche Änderung erfahren hat."

Art. 67 - Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "n) Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen wie in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 14/1 und 14/2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und im Erlass zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt."

Art. 68 - Artikel 67 tritt am Tag des Inkrafttretens des Erlasses zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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