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Loi du 04 février 2020
publié le 20 juillet 2021

Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021021285
pub.
20/07/2021
prom.
04/02/2020
ELI
eli/loi/2020/02/04/2021021285/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 FEVRIER 2020. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 février 2020 modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe (Moniteur belge du 21 février 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches in Bezug auf die Verwendung des Polygraphen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 7sexies mit der Überschrift "Polygraphentest" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel 7sexies, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 112duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112duodecies - § 1 - Der Polygraphentest ist eine besondere Technik der polizeilichen Vernehmung, die audiovisuell aufgezeichnet wird und es ermöglicht, die Richtigkeit von Aussagen anhand eines psychophysiologischen Verfahrens zu überprüfen, bei dem physiologische Parameter in Form von Graphiken gespeichert werden. § 2 - Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass strafbare Handlungen ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, kann der Prokurator des Königs oder, je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, der Untersuchungsrichter dem Verdächtigen, Zeugen oder Opfer vorschlagen, sich einem Polygraphentest zu unterziehen.

In Absatz 1 erwähnte Personen können auch darum ersuchen, einem Polygraphentest unterzogen zu werden. Der Prokurator des Königs oder, je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, der Untersuchungsrichter kann dieses Ersuchen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ablehnen. § 3 - Folgende Personen dürfen keinem Polygraphentest unterzogen werden: - Schwangere, - Minderjährige unter 16 Jahren, - Personen binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven Freiheitsentziehung. § 4 - Polygraphentests werden auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, hat keine Rechtsfolgen. Der Test kann jederzeit unterbrochen werden. Auch diese Unterbrechung hat keine Rechtsfolgen.

Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, werden vor Beginn des Tests mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass: - sie den Test jederzeit beenden und den Raum verlassen dürfen, ohne dass dies Rechtsfolgen hat, - der gesamte Test audiovisuell aufgezeichnet wird, - ihr Rechtsanwalt, wenn sie sich von einem Rechtsanwalt beistehen lassen, den Test von einem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen, nicht aber während des eigentlichen Tests direkt eingreifen oder den Test unterbrechen darf.

Der Test darf nur durchgeführt werden, wenn die Person, die dem Polygraphentest unterzogen wird, in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung ausdrückt. Zu diesem Zweck unterzeichnet sie ein Zustimmungsprotokoll. Die in dieses Protokoll aufgenommenen Informationen werden der betreffenden Person vorgelesen. Der König legt die Mindestinformationen fest, die in das Zustimmungsprotokoll aufgenommen werden.

Wird ein Minderjähriger einem Polygraphentest unterzogen, unterzeichnen der Minderjährige und sein Rechtsanwalt das Zustimmungsprotokoll. § 5 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, können vor diesem Test auf Alkohol, Drogen oder Arzneimittel getestet und psychologisch oder psychiatrisch untersucht werden. Der mit der Ermittlung beauftragte Magistrat kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser vorhergehenden Tests und Untersuchungen beurteilen, ob die betreffende Person einem Polygraphentest unterzogen werden darf.

Der Polygraphist beurteilt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 erwähnten vorhergehenden Tests und Untersuchungen, ob es möglich ist, einen Polygraphentest durchzuführen, ohne dass dessen Gültigkeit und Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden.

Der Polygraphist kann den Polygraphentest jederzeit beenden, wenn er Zweifel am psychischen oder physischen Zustand beziehungsweise an der psychischen oder physischen Gesundheit der betreffenden Person hat.

Der Magistrat kann, auf Vorschlag des Polygraphisten oder nicht, einen Sachverständigen bestellen, der eine zusätzliche Untersuchung im Hinblick auf einen Test oder einen erneuten Test durchführt.

Gegebenenfalls kann der Sachverständige den Test von einem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen.

Der ersuchende Magistrat wird über den Verlauf des Polygraphentests informiert. § 6 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, haben das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts, der bei der Verlesung und Unterzeichnung des Zustimmungsprotokolls anwesend sein und sowohl die Vorbereitung als auch die tatsächliche Durchführung des Polygraphentests von dem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen darf. Jedes weitere Eingreifen des Rechtsanwalts hat zur Folge, dass der Polygraphentest unmittelbar beendet wird und am selben Tag kein weiterer Polygraphentest durchgeführt werden kann.

Nach Abschluss des Polygraphentests werden dessen Ergebnisse überprüft. Wenn der Polygraphentest zu einer Vernehmung führt, werden vor der Vernehmung alle Rechte auf Zugang zu einem Rechtsanwalt bei der Vernehmung gewährleistet.

Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt, auch nach Abschluss des Polygraphentests, in dem in § 8 erwähnten Protokoll die Verletzungen der Rechte festhalten, die er meint festgestellt zu haben. § 7 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Testergebnisse darf der Polygraphentest nur mit einem Gerät durchgeführt werden, dessen technische Anforderungen vom König festgelegt werden. § 8 - Es wird ein Protokoll des Polygraphentests erstellt, das eine wortgetreue Niederschrift aller gestellten Fragen und aller gegebenen Antworten sowie eine Zusammenfassung der Diskussion im Anschluss an den Polygraphentest beinhaltet. Die in zweifacher Ausfertigung fertiggestellten audiovisuellen Aufzeichnungen des Tests und die Testgraphiken gelten als Originale und werden bei der Kanzlei hinterlegt. Die audiovisuelle Aufzeichnung des Polygraphentests wird auf einem separaten audiovisuellen Datenträger gespeichert, damit sie getrennt bleibt von der nachfolgenden Vernehmung. § 9 - Legt die Person während oder anlässlich des Polygraphentests spontan ein Geständnis ab, wird der Test unmittelbar beendet und eine Vernehmung gemäß Artikel 47bis und gemäß den Artikeln 2bis und 24bis/1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft durchgeführt. § 10 - Die Ergebnisse des Polygraphentests dürfen nur als Beweis zur Untermauerung anderer Beweismittel in Betracht gezogen werden." Art. 4 - Artikel 112duodecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das vorliegende Gesetz, tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2021 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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