publié le 03 novembre 2009
Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe sur la lutte contre la traite des êtres humains, faite à Varsovie le 16 mai 2005. - Traduction allemande
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3 JUIN 2007. - Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe sur la lutte contre la traite des êtres humains, faite à Varsovie le 16 mai 2005. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 juin 2007 portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe sur la lutte contre la traite des êtres humains, faite à Varsovie le 16 mai 2005 (Moniteur belge du 22 juillet 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUssENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, geschehen zu Warschau am 16.Mai 2005 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und ein Verstoss gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen ist; in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen; in der Erwägung, dass alle Massnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein müssen und dass sie die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen; unter Hinweis auf die von den Aussenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14. - 15. Mai 2003) und der 114. (12. - 13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Ministerkomitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Massnahmen des Europarats gegen den Menschenhandel gefordert werden; eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und ihrer Protokolle; eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Massnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt; eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauenhandel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute; eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15.März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren; unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards; unter gebührender Berücksichtigung der anderen internationalen Rechtsinstrumente, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels massgeblich sind; unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung eines umfassenden internationalen Rechtsinstruments, welches die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt; sind wie folgt übereingekommen: KAPITEL I - Zweck, Anwendungsbereich, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen Zweck des Übereinkommens Artikel 1 1. Zweck dieses Übereinkommens ist es: a) den Menschenhandel unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau zu verhüten und zu bekämpfen, b) die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zu schützen, einen umfassenden Rahmen für den Schutz und die Unterstützung der Opfer sowie der Zeugen beziehungsweise Zeuginnen unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau auszuarbeiten sowie wirksame Ermittlungen und eine wirksame Verfolgung sicherzustellen, c) die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu fördern.2. Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt. Anwendungsbereich Artikel 2 Dieses Übereinkommen findet auf alle Formen des Menschenhandels Anwendung, sei er innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht.
Nichtdiskriminierungsgrundsatz Artikel 3 Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status sicherzustellen.
Begriffsbestimmungen Artikel 4 Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bezeichnet der Begriff "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung.Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen, b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a) genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a) genannten Mittel angewendet wurde, c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a) des vorliegenden Artikels genannten Mittel angewendet wurde, d) bezeichnet der Begriff "Kind" eine Person unter achtzehn Jahren, e) bezeichnet der Begriff "Opfer" eine natürliche Person, die dem Menschenhandel nach der Begriffsbestimmung in diesem Artikel ausgesetzt ist. KAPITEL II - Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen Verhütung des Menschenhandels Artikel 5 1. Jede Vertragspartei trifft Massnahmen für die Aufnahme oder Verstärkung der innerstaatlichen Abstimmung zwischen den verschiedenen Stellen, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind.2. Jede Vertragspartei legt wirksame politische Konzepte und Programme fest und/oder verstärkt diese, um Menschenhandel unter anderem durch folgende Mittel zu verhüten: Forschung, Informations-, Bewusstseinsschärfungs- und Bildungskampagnen, soziale und wirtschaftliche Initiativen und Schulungsprogramme, insbesondere für Personen, die gefährdet sind, Opfer zu werden, sowie für Berufsgruppen, die mit Menschenhandel befasst sind.3. Bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung aller in Absatz 2 genannten politischen Konzepte und Programme fördert jede Vertragspartei einen auf die Menschenrechte gestützten Ansatz, wendet die integrale Gleichstellung von Mann und Frau (Gender Mainstreaming) an und berücksichtigt die Bedürfnisse der Kinder.4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen geeigneten Massnahmen, um Migration auf legalem Wege zu ermöglichen, insbesondere durch die Verbreitung genauer Informationen durch die zuständigen Dienste über die Bedingungen für eine legale Einreise und den legalen Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet.5. Jede Vertragspartei trifft besondere Massnahmen, um die Gefahr zu verringern, dass Kinder Opfer werden, insbesondere durch Schaffung eines schützenden Umfelds für Kinder.6. Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Massnahmen beziehen gegebenenfalls nichtstaatliche Organisationen, andere zuständige Organisationen und sonstige Teile der Zivilgesellschaft ein, die sich für die Verhütung des Menschenhandels und den Schutz oder die Unterstützung der Opfer einsetzen. Massnahmen, um der Nachfrage entgegenzuwirken Artikel 6 Um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt, trifft oder verstärkt jede Vertragspartei Gesetzesmassnahmen, administrative, erzieherische, soziale, kulturelle oder sonstige Massnahmen, die Folgendes einschliessen: a) Forschung zu bewährten Praktiken, Methoden und Strategien, b) die Schärfung des Bewusstseins für die Verantwortung und wichtige Rolle, die den Medien und der Zivilgesellschaft dabei zukommt, die Nachfrage als eine der Grundursachen des Menschenhandels zu erkennen, c) gezielte Informationskampagnen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von, unter anderem, öffentlichen Behörden und politischen Entscheidungsträgern, d) vorbeugende Massnahmen einschliesslich in den Schulunterricht einbezogener Erziehungsprogramme für Jungen und Mädchen, in denen die Unannehmbarkeit und die verheerenden Folgen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie die Bedeutung der Gleichstellung von Mann und Frau und der Würde und Unversehrtheit des Menschen vermittelt werden. Massnahmen an den Grenzen Artikel 7 1. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsparteien so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind.2. Jede Vertragspartei trifft Gesetzesmassnahmen oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten benutzt werden.3. Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Rechtsinstrumente gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.4. Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.5. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, dass Personen, die an der Begehung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise verweigert wird oder dass deren Visa für ungültig erklärt werden.6. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten. Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten Artikel 8 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen: a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihr ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres verfälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können, und b) um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von der Vertragspartei oder in ihrem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung und Ausstellung zu verhindern. Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten Artikel 9 Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei überprüft eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in ihrem Namen ausgestellt wurden und die mutmasslich für den Menschenhandel benutzt werden.
KAPITEL III - Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Opfer unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau Identifizierung als Opfer Artikel 10 1. Jede Vertragspartei stattet ihre zuständigen Behörden mit Personen aus, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, die Identifizierung als und Unterstützung der Opfer, einschliesslich Kinder, geschult und qualifiziert sind, und stellt sicher, dass die verschiedenen betroffenen Behörden sowohl untereinander als auch mit in Betracht kommenden Hilfsorganisationen zusammenarbeiten, damit die Opfer in einem Verfahren, das der besonderen Situation von Frauen und Kindern als Opfern gebührend Rechnung trägt, als solche identifiziert werden und, wenn angebracht, nach Massgabe des Artikels 14 Aufenthaltsgenehmigungen erhalten.2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um die Opfer als solche zu identifizieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und einschlägigen Hilfsorganisationen.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Person nicht von ihrem Staatsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat im Sinne des Artikels 18 von den zuständigen Behörden abgeschlossen sind; die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die Person die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannte Unterstützung erhält. 3. Wenn das Alter des Opfers nicht bekannt ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, ist es als Kind zu betrachten und sind ihm bis zur Feststellung seines Alters besondere Schutzmassnahmen zu gewähren.4. Sobald ein unbegleitetes Kind als Opfer identifiziert wurde, wird jede Vertragspartei: a) die Vertretung des Kindes durch einen Vormund, eine Organisation oder eine Behörde sicherstellen, die zum Wohle des Kindes handeln, b) die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um seine Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen, c) alle Anstrengungen unternehmen, um seine Familie ausfindig zu machen, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Schutz des Privatlebens Artikel 11 1. Jede Vertragspartei schützt das Privatleben und die Identität der Opfer.Personenbezogene Daten über die Opfer werden nach Massgabe des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) gespeichert und verwendet. 2. Jede Vertragspartei trifft Massnahmen, um insbesondere sicherzustellen, dass die Identität eines Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, oder Einzelheiten, welche die Identifizierung eines solchen Kindes ermöglichen, nicht durch die Medien oder auf sonstige Weise öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, um in Ausnahmefällen Familienmitglieder des Kindes ausfindig zu machen oder auf andere Weise sein Wohl und seinen Schutz zu gewährleisten.3. Jede Vertragspartei erwägt in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Massnahmen mit dem Ziel, die Medien zu veranlassen, das Privatleben und die Identität der Opfer zu schützen, sei es durch Selbstregulierung oder durch regulierende Massnahmen, die vom Staat allein oder vom Staat und dem Privatsektor gemeinsam getroffen werden. Unterstützung der Opfer Artikel 12 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen zur Unterstützung der Opfer bei ihrer körperlichen, psychischen und sozialen Erholung.Eine derartige Unterstützung umfasst zumindest: a) Gewährleistung von Bedingungen, unter denen ihr Lebensunterhalt sichergestellt ist, durch Massnahmen wie angemessene und sichere Unterkunft sowie psychologische und materielle Hilfe, b) Zugang zu medizinischer Notversorgung, c) erforderlichenfalls Übersetzungs- und Dolmetschdienste, d) Beratung und Information, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte und zur Verfügung stehenden Dienste, in einer für sie verständlichen Sprache, e) Unterstützung, damit ihre Rechte und Interessen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter vorgetragen und behandelt werden können, f) Zugang zum Bildungswesen für Kinder.2. Jede Vertragspartei berücksichtigt gebührend die Bedürfnisse der Opfer nach Schutz und Sicherheit.3. Ferner stellt jede Vertragspartei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe für Opfer zur Verfügung, die sich rechtmässig auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, über keine ausreichenden Mittel verfügen und Hilfe benötigen.4. Jede Vertragspartei legt die Regeln fest, nach denen Opfern, die sich rechtmässig auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung gewährt wird.5. Jede Vertragspartei trifft gegebenenfalls nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts Massnahmen für eine Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen oder sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, die sich für die Unterstützung von Opfern einsetzen.6. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die einem Opfer gewährte Unterstützung nicht von dessen Bereitschaft, als Zeuge oder Zeugin aufzutreten, abhängig gemacht wird.7. Für die Durchführung dieses Artikels stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Dienste in beiderseitigem Einverständnis und auf der Grundlage fundierter Information erbracht werden, unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen in einer Lage, in der sie Schutz benötigen, und der Rechte von Kindern in Bezug auf Unterkunft, Bildung und angemessene Gesundheitsversorgung. Erholungs- und Bedenkzeit Artikel 13 1. Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer handelt.Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, um es der betreffenden Person zu gestatten, sich zu erholen und sich dem Einfluss der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Während dieses Zeitraums darf keine Entfernungsmassnahme gegen sie vollstreckt werden. Diese Bestimmung lässt die von den zuständigen Behörden in allen Stadien der entsprechenden nationalen Verfahren durchgeführten Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Straftat und mit der Verfolgung, unberührt. Während dieses Zeitraums gestatten die Vertragsparteien den betreffenden Personen den Aufenthalt auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet. 2. Während dieses Zeitraums haben die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Massnahmen.3. Die Vertragsparteien sind nicht an die Einhaltung dieses Zeitraums gebunden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht möglich ist oder wenn sich herausstellt, dass der Opferstatus zu Unrecht beansprucht wird. Aufenthaltsgenehmigung Artikel 14 1. Jede Vertragspartei erteilt dem Opfer eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung, wenn mindestens einer der beiden folgenden Fälle vorliegt: a) Die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation erforderlich ist, b) die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist.2. Die Aufenthaltsgenehmigung für Opfer, die Kinder sind, wird, soweit rechtlich erforderlich, im Einklang mit dem Wohl des Kindes erteilt und gegebenenfalls unter denselben Bedingungen verlängert.3. Die Nichtverlängerung oder der Entzug einer Aufenthaltsgenehmigung unterliegt den durch das innerstaatliche Recht der Vertragspartei festgelegten Bedingungen.4. Beantragt ein Opfer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung anderer Art, so berücksichtigt die betreffende Vertragspartei, dass das Opfer eine Aufenthaltsgenehmigung nach Absatz 1 hat oder hatte.5. Im Hinblick auf die in Artikel 40 genannten Pflichten von Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach der vorliegenden Bestimmung das Recht, Asyl zu beantragen und zu geniessen, unberührt lässt. Entschädigung und Rechtsschutzanspruch Artikel 15 1. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Opfer ab dem Erstkontakt mit den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über die in Betracht kommenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren in einer für sie verständlichen Sprache haben.2. Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht das Recht auf Hinzuziehung eines Beistands und auf Gerichtskostenhilfe für Opfer nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts vor.3. Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täter beziehungsweise Täterinnen vor.4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um eine Entschädigung der Opfer nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten, zum Beispiel durch die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für die Opfer oder Massnahmen oder Programme, welche die soziale Unterstützung und Integration der Opfer zum Ziel haben;die Finanzierung könnte aus den Mitteln bestritten werden, die aus der Anwendung der in Artikel 23 genannten Massnahmen hervorgehen.
Repatriierung und Rückführung der Opfer Artikel 16 1. Die Vertragspartei, deren Staatsangehöriger beziehungsweise Staatsangehörige ein Opfer ist oder in der die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Staatsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksichtigung ihrer Rechte, ihrer Sicherheit und ihrer Würde ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung.2. Führt eine Vertragspartei ein Opfer in einen anderen Staat zurück, so erfolgt die Rückführung unter gebührender Berücksichtigung der Rechte, der Sicherheit und der Würde dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang damit, dass die Person ein Opfer ist;die Rückführung erfolgt vorzugsweise freiwillig. 3. Auf Ersuchen einer aufnehmenden Vertragspartei prüft eine ersuchte Vertragspartei, ob eine Person ihr Staatsangehöriger beziehungsweise ihre Staatsangehörige ist oder ob sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Staatsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet besass.4. Um die Rückführung eines Opfers, das nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügt, zu erleichtern, erklärt sich die Vertragspartei, deren Staatsangehöriger beziehungsweise Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in der sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Staatsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, damit einverstanden, auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigungen auszustellen, damit die Person zu ihrem Staatsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann.5. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um unter Einbeziehung einschlägiger nationaler oder internationaler Institutionen und nichtstaatlicher Organisationen Repatriierungsprogramme einzurichten.Ziel dieser Programme ist, zu verhindern, dass Opfer erneut zu Opfern werden. Jede Vertragspartei soll grösste Anstrengungen unternehmen, um die Wiedereingliederung der Opfer in die Gesellschaft des Staates, in den die Rückführung erfolgt, zu fördern, einschliesslich der Wiedereingliederung in das Bildungssystem und den Arbeitsmarkt, insbesondere durch Aneignung und Verbesserung beruflicher Fähigkeiten.
Bei Kindern sollen diese Programme den Genuss des Rechts auf Bildung und Massnahmen zur Sicherung angemessener Betreuung oder Aufnahme durch ihre Familie oder geeignete Aufnahmestrukturen beinhalten. 6. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um den Opfern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einer anderen betroffenen Vertragspartei, Kontaktinformationen über Einrichtungen und Strukturen zur Verfügung zu stellen, die ihnen in dem Land, in das sie zurückgeführt oder repatriiert werden, Unterstützung leisten, etwa Strafverfolgungsbehörden, nichtstaatliche Organisationen, Angehörige juristischer Berufe, die Beratung anbieten können, sowie Sozialeinrichtungen.7. Opfer, die Kinder sind, werden nicht in einen Staat zurückgeführt, wenn es nach Durchführung einer Risiko- und Sicherheitsbeurteilung Hinweise darauf gibt, dass eine Rückführung nicht zum Wohle des Kindes wäre. Gleichstellung von Mann und Frau Artikel 17 Jede Vertragspartei ist bei der Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Massnahmen bestrebt, die Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern, und wendet die integrale Gleichstellung von Mann und Frau (Gender Mainstreaming) an, wenn sie diese Massnahmen ausarbeitet, durchführt und bewertet.
KAPITEL IV - Materielles Strafrecht Unterstrafestellung des Menschenhandels Artikel 18 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben.
Unterstrafestellung der Nutzung der Dienste eines Opfers Artikel 19 Jede Vertragspartei erwägt, die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen zu treffen, um die Nutzung von Diensten, die Gegenstand von Ausbeutung nach Artikel 4 Buchstabe a) sind, in dem Wissen, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Unterstrafestellung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten Artikel 20 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zum Zweck der Ermöglichung von Menschenhandel begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) das Verfälschen eines Reise- oder Identitätsdokuments, b) die Beschaffung oder Bereitstellung eines solchen Dokuments, c) das Einbehalten, Beseitigen, Unterdrücken, Beschädigen oder Zerstören eines Reise- oder Identitätsdokuments einer anderen Person. Komplizenschaft und Versuch Artikel 21 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen, um die Komplizenschaft zur Begehung einer nach den Artikeln 18 und 20 umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen, um den Versuch der Begehung der nach den Artikeln 18 und 20 Buchstabe a) umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben. Verantwortlichkeit juristischer Personen Artikel 22 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine nach diesem Übereinkommen umschriebene Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund: a) einer Vertretungsvollmacht für die juristische Person, b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.2. Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.3. Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.4. Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben. Sanktionen und Massnahmen Artikel 23 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikeln 18 bis 21 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.Diese Sanktionen schliessen für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten, wenn von natürlichen Personen begangen, freiheitsentziehende Massnahmen, die zur Auslieferung führen können, ein. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 22 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Massnahmen, einschliesslich finanzieller Sanktionen, unterliegen.3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen, um es ihr zu ermöglichen, die Tatwerkzeuge und Erträge aus nach den Artikeln 18 und 20 Buchstabe a) umschriebenen Straftaten, oder Güter, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, einzuziehen oder anderweitig dem Besitzer zu entziehen.4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um die vorübergehende oder endgültige Schliessung einer Einrichtung, die zur Ausübung von Menschenhandel genutzt wurde, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter zu ermöglichen oder um dem Täter vorübergehend oder ständig die Ausübung der Tätigkeit, bei der die Straftat begangen wurde, zu verbieten. Erschwerende Umstände Artikel 24 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung der Strafe für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden: a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet, b) die Straftat wurde gegen ein Kind verübt, c) die Straftat wurde von einem beziehungsweise einer Bediensteten bei der Ausführung seines/ihres Amtes verübt, d) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Organisation begangen. Frühere Verurteilungen Artikel 25 Jede Vertragspartei trifft Gesetzesmassnahmen und andere Massnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei verkündete endgültige Verurteilungen wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden können.
Bestimmung über das Absehen von Bestrafung Artikel 26 Jede Vertragspartei sieht in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien ihres Rechtssystems die Möglichkeit vor, Opfer für ihre Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen insoweit nicht zu bestrafen, als sie dazu gezwungen wurden.
KAPITEL V - Ermittlungen, Verfolgung und Verfahrensrecht Verfolgung auf Antrag oder von Amts wegen Artikel 27 1. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass, zumindest wenn die Straftat ganz oder teilweise auf ihrem Staatsgebiet begangen wurde, Ermittlungen wegen oder die Verfolgung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Klage des Opfers abhängig gemacht werden.2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Opfer einer Straftat, die auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei als dem Wohnsitzstaat begangen wurde, bei den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzstaats Klage einreichen können.Die zuständige Behörde, bei der die Klage eingereicht wurde, übermittelt, sofern sie ihre diesbezügliche Zuständigkeit nicht selbst wahrnimmt, die Klage unverzüglich an die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Straftat begangen wurde. Diese Klage wird nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei bearbeitet, in der die Straftat begangen wurde. 3. Jede Vertragspartei trägt durch Gesetzesmassnahmen oder andere Massnahmen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts dafür Sorge, dass jede Gruppe, Stiftung, Vereinigung oder nichtstaatliche Organisation, welche die Bekämpfung des Menschenhandels oder den Schutz der Menschenrechte zum Ziel hat, die Möglichkeit erhält, in Strafverfahren wegen der nach Artikel 18 umschriebenen Straftaten dem Opfer beizustehen und es zu unterstützen, wenn es einwilligt. Schutz von Opfern, Zeugen beziehungsweise Zeuginnen und Personen, die mit Gerichtsbehörden zusammenarbeiten Artikel 28 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um folgenden Personen, insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen Täter beziehungsweise Täterinnen und deren Verfolgung, einen wirksamen und angemessenen Schutz vor möglichen Repressalien oder möglicher Einschüchterung zu gewähren: a) den Opfern, b) wenn angebracht, Personen, die nach Artikel 18 dieses Übereinkommens umschriebene Straftaten anzeigen oder auf andere Weise mit den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, c) den Zeugen beziehungsweise Zeuginnen, die zu nach Artikel 18 dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten aussagen, d) erforderlichenfalls Familienmitgliedern der unter den Buchstaben a) und c) genannten Personen.2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um verschiedene Arten von Schutz zu gewährleisten und anzubieten.Diese können physischen Schutz, Wechsel des Wohnortes, Identitätsänderung und Unterstützung bei der Arbeitssuche umfassen. 3. Opfern, die Kinder sind, werden besondere Schutzmassnahmen gewährt, die das Wohl des Kindes berücksichtigen.4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um Mitgliedern von Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder nichtstaatlichen Organisationen, welche die in Artikel 27 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ausüben, soweit erforderlich, angemessenen Schutz vor möglichen Repressalien oder möglicher Einschüchterung zu gewähren, insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen Täter beziehungsweise Täterinnen und deren Verfolgung.5. Jede Vertragspartei erwägt den Abschluss von Übereinkünften mit anderen Staaten zur Durchführung dieses Artikels. Spezialisierte Behörden und Koordinierungsstellen Artikel 29 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Spezialisierung von Personen oder sonstigen Einrichtungen auf die Bekämpfung des Menschenhandels und den Schutz der Opfer erfolgt.Diesen Personen oder Einrichtungen wird in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien des Rechtssystems der Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit gewährt, um ihre Aufgaben wirksam und ohne unangebrachten Druck wahrnehmen zu können.
Diese Personen oder das Personal dieser Einrichtungen müssen eine geeignete Schulung und angemessene finanzielle Mittel für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Koordinierung der politischen Konzepte und der Tätigkeiten ihrer Dienste und anderer öffentlicher Einrichtungen bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu gewährleisten, gegebenenfalls durch die Einrichtung von Koordinierungsstellen.3. Jede Vertragspartei gewährleistet oder verstärkt die Schulung der zuständigen Bediensteten auf dem Gebiet der Verhütung und der Bekämpfung des Menschenhandels, einschliesslich der Schulung auf dem Gebiet der Menschenrechte.Diese Schulung kann auf die verschiedenen Dienste abgestimmt sein und konzentriert sich, je nach Erfordernis, auf Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Verfolgung der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen und zum Schutz der Rechte der Opfer, einschliesslich des Schutzes der Opfer vor den Menschenhändlern beziehungsweise -händlerinnen. 4. Jede Vertragspartei erwägt die Einsetzung nationaler Berichterstatter beziehungsweise Berichterstatterinnen oder anderer Mechanismen für die Überwachung des Vorgehens der staatlichen Einrichtungen bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Umsetzung der Erfordernisse in Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften. Gerichtsverfahren Artikel 30 In Übereinstimmung mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Artikel 6, trifft jede Vertragspartei nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts und im Fall von Opfern, die Kinder sind, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und unter Gewährleistung ihres Anspruchs auf besondere Schutzmassnahmen die erforderlichen Gesetzesmassnahmen oder anderen Massnahmen, um während Gerichtsverfahren: a) den Schutz des Privatlebens und erforderlichenfalls der Identität der Opfer, b) die Sicherheit der Opfer und deren Schutz vor Einschüchterung zu gewährleisten. Gerichtsbarkeit Artikel 31 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Gesetzesmassnahmen und anderen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: a) auf ihrem Staatsgebiet, b) an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge dieser Vertragspartei fährt, c) an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist, d) von einem beziehungsweise einer ihrer Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet hat, wenn die Straftat nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist oder die Straftat ausserhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird, oder e) an einem beziehungsweise einer ihrer Staatsangehörigen.2. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstaben d) und e) oder in Teilen davon enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen bezeichneten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich der mutmassliche Urheber auf ihrem Staatsgebiet befindet und sie ihn, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, nur deshalb nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil er ihr Staatsangehöriger ist.4. Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die nach diesem Übereinkommen umschrieben ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Verfolgung geeignetste Gerichtsbarkeit zu bestimmen.5. Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus. KAPITEL VI - Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit Artikel 32 Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen im grösstmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende internationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden: - Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, - Schutz und Unterstützung von Opfern, - Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten.
Massnahmen im Zusammenhang mit gefährdeten oder vermissten Personen Artikel 33 1. Hat eine Vertragspartei anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer in Artikel 28 Absatz 1 genannten Person auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar gefährdet ist, so übermittelt sie diese Informationen in einem solchen Fall unverzüglich an die andere Vertragspartei, damit diese geeignete Schutzmassnahmen ergreifen kann.2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können erwägen, ihre Zusammenarbeit bei der Suche nach vermissten Personen, insbesondere Kindern, zu verstärken, wenn sie aufgrund der verfügbaren Informationen Grund zu der Annahme haben, dass diese Opfer des Menschenhandels sind.Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck zwei- oder mehrseitige Verträge untereinander schliessen.
Informationen Artikel 34 1. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei umgehend über das endgültige Ergebnis der nach diesem Kapitel getroffenen Massnahmen.Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner umgehend über alle Umstände, welche die Durchführung der erbetenen Massnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden. 2. Eine Vertragspartei kann, soweit ihr innerstaatliches Recht es erlaubt, ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gewonnen hat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der Vertragspartei, welche die Informationen erhält, bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten helfen oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel stellt.3. Vor Übermittlung dieser Informationen kann die übermittelnde Vertragspartei um vertrauliche Behandlung oder um Verwendung unter bestimmten Bedingungen ersuchen.Kann die andere Vertragspartei diesem Ersuchen nicht entsprechen, so teilt sie dies der übermittelnden Vertragspartei mit; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch übermittelt werden sollen. Nimmt die andere Vertragspartei die Informationen unter den vorgeschriebenen Bedingungen an, so ist sie an diese Bedingungen gebunden. 4. Alle Informationen, um die im Zusammenhang mit den Artikeln 13, 14 und 16 ersucht wird und die benötigt werden, um die nach diesen Artikeln zustehenden Rechte zu gewähren, werden auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei unter Beachtung des Artikels 11 unverzüglich übermittelt. Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Artikel 35 Jede Vertragspartei fordert die staatlichen Behörden und die Bediensteten auf, mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen einschlägigen Organisationen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um strategische Partnerschaften zur Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens aufzubauen.
KAPITEL VII - Überwachungsmechanismus Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels Artikel 36 1. Die Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (im Folgenden als "GRETA" bezeichnet) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.2. GRETA besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern.Bei der Zusammensetzung ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine ausgewogene geographische Verteilung sowie auf multidisziplinäres Fachwissen zu achten. Die Mitglieder werden vom Ausschuss der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, gewählt und unter den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ausgewählt. 3. Für die Wahl der GRETA-Mitglieder gelten folgende Grundsätze: a) Sie werden aus einem Kreis von Personen von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die über anerkannte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Unterstützung und des Schutzes von Opfern und der Bekämpfung des Menschenhandels oder über Berufserfahrung in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen verfügen.b) Sie gehören GRETA in ihrer persönlichen Eigenschaft an, sind unabhängig und unparteiisch bei der Ausübung ihres Amtes und stehen zeitlich in einem Umfang zur Verfügung, der ihnen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlaubt.c) Alle GRETA-Mitglieder müssen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen.d) Sie sollen die Hauptrechtssysteme vertreten.4. Das Wahlverfahren für die GRETA-Mitglieder wird vom Ministerkomitee nach Konsultationen mit den Vertragsparteien dieses Übereinkommens und deren einhelliger Zustimmung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens festgelegt.GRETA gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ausschuss der Vertragsparteien Artikel 37 1. Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen der Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Ministerkomitee sowie aus Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind.2. Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen.Sein erstes Treffen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Wahl der GRETA-Mitglieder abgehalten. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien, der beziehungsweise die GRETA-Vorsitzende oder der Generalsekretär dies verlangt. 3. Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung. Verfahren Artikel 38 1. Das Bewertungsverfahren wird in Bezug auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens durchgeführt;es wird in Runden eingeteilt, deren Dauer von GRETA festgesetzt wird. Zu Beginn jeder Runde wählt GRETA die besonderen Bestimmungen aus, auf die sich das Bewertungsverfahren jeweils bezieht. 2. GRETA bestimmt die geeignetsten Mittel zur Durchführung dieser Bewertung.GRETA kann insbesondere einen Fragebogen für jede Bewertungsrunde beschliessen, der als Grundlage für die Bewertung der Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien dienen kann. Dieser Fragebogen wird an alle Vertragsparteien gesandt. Die Vertragsparteien beantworten den Fragebogen sowie jedes sonstige Informationsersuchen von GRETA. 3. GRETA kann die Zivilgesellschaft um Informationen ersuchen.4. Unterstützend kann GRETA in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den von diesen ernannten Kontaktpersonen sowie erforderlichenfalls mit Unterstützung unabhängiger nationaler Fachleute Länderbesuche durchführen.Während dieser Besuche kann GRETA die Unterstützung von auf bestimmte Bereiche spezialisierten Personen in Anspruch nehmen. 5. GRETA erstellt einen Berichtsentwurf mit ihrer Analyse der Durchführung der Bestimmungen, auf die sich die Bewertung bezieht, sowie Anregungen und Vorschlägen zum Umgang der betreffenden Vertragspartei mit den festgestellten Problemen.Der Berichtsentwurf wird der Vertragspartei, die Gegenstand der Bewertung ist, zur Stellungnahme übermittelt. GRETA berücksichtigt die Stellungnahme bei der Fertigstellung ihres Berichts. 6. Auf dieser Grundlage beschliesst GRETA ihren Bericht und ihre Schlussfolgerungen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen.Dieser Bericht und die Schlussfolgerungen werden der betreffenden Vertragspartei und dem Ausschuss der Vertragsparteien übermittelt. Der Bericht und die Schlussfolgerungen von GRETA werden veröffentlicht, sobald sie beschlossen sind, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei. 7. Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 6 kann der Ausschuss der Vertragsparteien auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GRETA Empfehlungen an die betreffende Vertragspartei aussprechen, die a) die Massnahmen betreffen, die zu ergreifen sind, um die Schlussfolgerungen von GRETA umzusetzen, erforderlichenfalls unter Festsetzung eines Termins, zu dem Informationen über die Umsetzung vorzulegen sind, und b) darauf zielen, die Zusammenarbeit mit der Vertragspartei zu fördern, um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten. KAPITEL VIII - Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften Verhältnis zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Artikel 39 Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unberührt. Es soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln.
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften Artikel 40 1. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Verträgen unberührt, denen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu durch dieses Übereinkommen geregelten Fragen enthalten und in grösserem Umfang Schutz und Unterstützung für die Opfer des Menschenhandels gewährleisten.2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.3. Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Gemeinschaft oder der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind.4. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung. KAPITEL IX - Änderungen des Übereinkommens Änderungen Artikel 41 1. Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jeden Vertragsstaat, die Europäische Gemeinschaft sowie jeden nach Artikel 42 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 43 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet.2. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird an GRETA übermittelt;diese unterbreitet dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag. 3. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die von GRETA unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und nach deren einhelliger Zustimmung die Änderung beschliessen.4. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.5. Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben. KAPITEL X - Schlussbestimmungen Unterzeichnung und Inkrafttreten Artikel 42 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Unterzeichner, darunter mindestens acht Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.4. Drückt ein in Absatz 1 genannter Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Beitritt zum Übereinkommen Artikel 43 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten;der Beschluss dazu wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. Räumlicher Anwendungsbereich Artikel 44 1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Staatsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Staatsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist.Das Übereinkommen tritt für dieses Staatsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Staatsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Vorbehalte Artikel 45 Mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 31 Absatz 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Aufkündigung Artikel 46 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation aufkündigen.2. Die Aufkündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Notifikation Artikel 47 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft sowie jedem nach Artikel 42 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 43 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat: a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 42 und 43, d) jede nach Artikel 41 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt, e) jede Aufkündigung nach Artikel 46, f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen, g) jeden Vorbehalt nach Artikel 45. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005
Staten/Organisation
Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens
ALBANIEN
22/12/2005
Ratifikation
06/02/2007
01/02/2008
ANDORRA
17/11/2005
Unbestimmt
ARMENIEN
16/05/2005
Ratifikation
14/04/2008
01/08/2008
ASERBAIDSCHAN
Unbestimmt
BELGIEN
17/11/2005
Ratifikation
27/04/2009
01/08/2009
BOSNIEN-HERZEGOWINA
19/01/2006
Ratifikation
11/01/2008
01/05/2008
BULGARIEN
22/11/2006
Ratifikation
17/04/2007
01/02/2008
DÄNEMARK
05/09/2006
Ratifikation
19/09/2007
01/02/2008
DEUTSCHLAND
17/11/2005
Unbestimmt
ESTLAND
Unbestimmt
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
Unbestimmt
FINNLAND
29/08/2006
Unbestimmt
FRANKREICH
22/05/2006
Ratifikation
09/01/2008
01/05/2008
GEORGIEN
19/10/2005
Ratifikation
14/03/2007
01/02/2008
GRIECHENLAND
17/11/2005
Unbestimmt
HEILIGER STUHL
Unbestimmt
IRLAND
13/04/2007
Unbestimmt
ISLAND
16/05/2005
Unbestimmt
ITALIEN
08/06/2005
Unbestimmt
JAPAN
Unbestimmt
KANADA
Unbestimmt
KROATIEN
16/05/2005
Ratifikation
05/09/2007
01/02/2008
LETTLAND
19/05/2006
Ratifikation
06/03/2008
01/07/2008
LIECHTENSTEIN
Unbestimmt
LITAUEN
12/02/2008
Unbestimmt
LUXEMBURG
16/05/2005
Ratifikation
09/04/2009
01/08/2009
MALTA
16/05/2005
Ratifikation
30/01/2008
01/05/2008
MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
17/11/2005
Unbestimmt
MEXIKO
Unbestimmt
MOLDAWIEN
16/05/2005
Ratifikation
19/05/2006
01/02/2008
MONACO
Unbestimmt
MONTENEGRO
16/05/2005
Ratifikation
30/07/2008
01/11/2008
NIEDERLANDE
17/11/2005
Unbestimmt
NORWEGEN
16/05/2005
Ratifikation
17/01/2008
01/05/2008
ÖSTERREICH
16/05/2005
Ratifikation
12/10/2006
01/02/2008
POLEN
16/05/2005
Ratifikation
17/11/2008
01/03/2009
PORTUGAL
16/05/2005
Ratifikation
27/02/2008
01/06/2008
RUMÄNIEN
16/05/2005
Ratifikation
21/08/2006
01/02/2008
RUSSLAND
Unbestimmt
SAN MARINO
19/05/2006
Unbestimmt
SCHWEDEN
16/05/2005
Unbestimmt
SCHWEIZ
08/09/2008
Unbestimmt
SERBIEN
16/05/2005
Ratifikation
14/04/2009
01/08/2009
SLOWAKEI
19/05/2006
Ratifikation
27/03/2007
01/02/2008
SLOWENIEN
03/04/2006
Unbestimmt
SPANIEN
09/07/2008
Ratifikation
02/04/2009
01/08/2009
TSCHECHIEN
Unbestimmt
TÜRKEI
19/03/2009
Unbestimmt
UKRAINE
17/11/2005
Unbestimmt
UNGARN
10/10/2007
Unbestimmt
VEREINIGTES KÖNIGREICH
23/03/2007
Ratifikation
17/12/2008
01/04/2009
VEREINIGTE STAATEN
Unbestimmt
ZYPERN
16/05/2005
Ratifikation
24/10/2007
01/02/2008