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Loi du 02 septembre 2018
publié le 17 septembre 2020

Loi modifiant la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la flexibilisation de la prise des congés thématiques. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020042890
pub.
17/09/2020
prom.
02/09/2018
ELI
eli/loi/2018/09/02/2020042890/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la flexibilisation de la prise des congés thématiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la flexibilisation de la prise des congés thématiques (Moniteur belge du 26 septembre 2018).

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf eine flexiblere Inanspruchnahme des thematischen Urlaubs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 102bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

Dezember 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995 und 10. August 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten Rechts auf Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgehalten wird.

Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Verkürzung der Arbeitsleistungen zur Leistung von Palliativpflege zugunsten einer Person im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, sofern die verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß Absatz 1 sowie den Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen." Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass kann zudem vorgesehen werden, dass: 1. das Recht auf Elternschaftsurlaub, das der Hälfte der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entspricht, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Monaten aufgeteilt werden kann, 2.das Recht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn im Rahmen des Elternschaftsurlaubs oder zur Betreuung oder Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Wochen aufgeteilt werden kann." Art. 4 - In Artikel 105 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Verkürzung der Arbeitsleistungen wegen Urlaubs zur Betreuung oder Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds oder wegen Elternschaftsurlaubs im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, sofern die verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß den Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen und sofern der vereinbarte Zeitraum mindestens einen Monat oder ein Vielfaches davon beträgt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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