publié le 10 décembre 2019
Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en ce qui concerne la création de la rue scolaire. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en ce qui concerne la création de la rue scolaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 septembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en ce qui concerne la création de la rue scolaire (Moniteur belge du 10 octobre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße in Bezug auf die Einführung der "Schulstraße" PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2018, wird durch einen Artikel 2.68 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "2.68 "Schulstraße" eine in der Nähe einer Schule gelegene öffentliche Straße, deren Zugänge zeitweilig und zu bestimmten Uhrzeiten mit einer mobilen Absperrung versehen sind, an der das durch ein Zusatzschild mit dem Vermerk "Schulstraße" ergänzte Verkehrsschild C3 angebracht ist."
Pour la consultation du tableau, voir image Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 22undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22undecies - Verkehr in Schulstraßen In Schulstraßen ist die öffentliche Straße Fußgängern und Radfahrern vorbehalten.
Nur Motorfahrzeuge, deren Führer in der Straße wohnhaft sind oder dort eine Garage haben, in Artikel 37 erwähnte vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt, und Fahrzeuge, die mit einer vom Verwalter des Straßen- und Wegenetzes erteilten Erlaubnis versehen sind, haben Zugang zu einer Schulstraße.
Führer, die in Schulstraßen verkehren, fahren mit Schrittgeschwindigkeit; sie geben den Durchgang frei für Fußgänger und Radfahrer, gewähren ihnen Vorfahrt und halten nötigenfalls an. Führer von Motorfahrzeugen dürfen Fußgänger und Radfahrer weder gefährden noch behindern." Art. 4 - Der König kann die durch die Artikel 2 und 3 abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS