publié le 04 juin 2010
Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 MARS 2010. - Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mars 2010 modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus (Moniteur belge du 6 avril 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12.
Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten Art. 2 - Artikel 55 § 1 Absatz 3 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « dass eine Überprüfung » werden durch die Wörter « dass dies » ersetzt.2. Die Wörter « Die Lektüre » werden durch die Wörter « Die Lektüre des Briefes » ersetzt. Art. 3 - Artikel 56 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « vom Direktor » und dem Wort « kontrolliert » die Wörter « oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied » eingefügt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Kontrolle und nötigenfalls im Hinblick auf die Lektüre des Briefes kann der Brief gegebenenfalls in Abwesenheit des Inhaftierten geöffnet werden.» Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den ungestörten Besuch einstweilen verbieten: 1.wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte, 2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat, 3.wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. » b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den ungestörten Besuch einstweilen verbieten: 1.wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte, 2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat, 3.wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. » Art. 5 - In Artikel 76 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter « Ausserhalb der Arbeitszeiten darf der Inhaftierte » durch die Wörter « Der Inhaftierte darf » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird § 9 wie folgt ersetzt: « § 9 - Sobald der im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung untergebrachte Angeklagte vor einem Strafgericht oder Assisenhof verurteilt ist, urteilt der Direktor über die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung oder Anpassung der Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung und übermittelt dem Generaldirektor eine diesbezügliche Stellungnahme.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann der Generaldirektor beschliessen, die Unterbringung zu beenden oder die Massnahmen der Unterbringung zu lockern. » Art. 8 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 131 - Der Versuch eines in den Artikeln 129 und 130 erwähnten Disziplinarverstosses und die Beteiligung an einem solchen Verstoss werden mit denselben Strafen geahndet wie der Disziplinarverstoss selber. » Art. 9 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Die Bestimmung unter Nr.6 wird wie folgt ersetzt: « 6. Verbot, an gemeinsamen Arbeiten teilzunehmen, » b) Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « 7.Verbot, an gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen. » Art. 10 - Artikel 140 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter «, ausser an denjenigen, die mit dem Recht auf Freiheit von Religion und Weltanschauung und mit dem kollektiven Aufenthalt im Freien in Zusammenhang stehen » aufgehoben.b) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « an gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten » und dem Wort « teilzunehmen » die Wörter « und an Aktivitäten in Zusammenhang mit seinem Kult oder seiner Weltanschauung » eingefügt.c) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Der Direktor sorgt dafür, dass der Inhaftierte: 1.die Möglichkeit hat, mindestens eine Stunde pro Tag im Freien zu verbringen, 2. sich individuell zu seiner Religion oder Weltanschauung bekennen und diese Religion oder Weltanschauung individuell praktizieren kann und zu diesem Zweck täglich den Besuch des an das Gefängnis gebundenen oder im Gefängnis zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner Weltanschauung erhalten kann.» Art. 11 - Artikel 143 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Beim Zusammentreffen von Disziplinarverstössen werden die verschiedenen Verstösse als ein Disziplinarverstoss derselben Kategorie wie der schwerste der zusammentreffenden Verstösse geahndet. » Art. 12 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « oder einer Vertrauensperson » aufgehoben.2. In § 4 wird Absatz 2 aufgehoben.3. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Der Direktor hört den Inhaftierten binnen sieben Tagen nach der Notifizierung des in § 3 erwähnten Formulars in seinen Verteidigungsmitteln an.» 4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter « vierundzwanzig Stunden » durch die Wörter « zweiundsiebzig Stunden » ersetzt.5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « achtundvierzig Stunden » durch die Wörter « vierundzwanzig Stunden » ersetzt.6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « Der Inhaftierte wird sofort mündlich, in einer Sprache, die er versteht, und binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich » durch die Wörter « Der Inhaftierte wird binnen vierundzwanzig Stunden mündlich, in einer Sprache, die er versteht, und schriftlich » ersetzt. Art. 13 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, abgeändert durch das Gesetz vom 23.Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Artikel 112 » werden durch die Wörter « Artikel 112 § 1 Nr.4 und 5 » ersetzt. b) Paragraph 1 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Bei Gefahr für die Ordnung oder Sicherheit kann der Direktor in Erwartung des Disziplinarverfahrens vorläufige Massnahmen ergreifen und zu diesem Zweck die in Artikel 112 § 1 Nr.1, 2 und 3 erwähnten besonderen Sicherungsmassnahmen auferlegen, bis der Beschluss zur Disziplinarstrafe dem Inhaftierten mitgeteilt wird. » 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wird die in Erwartung des Disziplinarverfahrens ergriffene besondere Sicherungsmassnahme in eine vergleichbare Strafe umgewandelt, wird die Dauer der vorläufigen Massnahme von der Dauer dieser Disziplinarstrafe abgezogen.» Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK