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Vue multilingue de Loi du 02/03/2010
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Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van gedetineerden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MARS 2010. - Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MAART 2010. - Wet tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van gedetineerden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart
loi du 2 mars 2010 modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 2010 tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het
concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut gevangeniswezen en de rechtspositie van gedetineerden (Belgisch
juridique des détenus (Moniteur belge du 6 avril 2010). Staatsblad van 6 april 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. 2. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12.
Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der
Inhaftierten Inhaftierten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12.
Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der
Inhaftierten Inhaftierten
Art. 2 - Artikel 55 § 1 Absatz 3 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar Art. 2 - Artikel 55 § 1 Absatz 3 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar
2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten,
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « dass eine Überprüfung » werden durch die Wörter « dass 1. Die Wörter « dass eine Überprüfung » werden durch die Wörter « dass
dies » ersetzt. dies » ersetzt.
2. Die Wörter « Die Lektüre » werden durch die Wörter « Die Lektüre 2. Die Wörter « Die Lektüre » werden durch die Wörter « Die Lektüre
des Briefes » ersetzt. des Briefes » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 56 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 56 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « vom Direktor » und dem 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « vom Direktor » und dem
Wort « kontrolliert » die Wörter « oder von dem von ihm bestimmten Wort « kontrolliert » die Wörter « oder von dem von ihm bestimmten
Personalmitglied » eingefügt. Personalmitglied » eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Kontrolle und 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Kontrolle und
nötigenfalls im Hinblick auf die Lektüre des Briefes kann der Brief nötigenfalls im Hinblick auf die Lektüre des Briefes kann der Brief
gegebenenfalls in Abwesenheit des Inhaftierten geöffnet werden. » gegebenenfalls in Abwesenheit des Inhaftierten geöffnet werden. »
Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den « Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den
ungestörten Besuch einstweilen verbieten: ungestörten Besuch einstweilen verbieten:
1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die 1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die
Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass
dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte, dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte,
2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene 2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene
Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat, Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat,
3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam 3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam
ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. » ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. »
b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den « Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den
ungestörten Besuch einstweilen verbieten: ungestörten Besuch einstweilen verbieten:
1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die 1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die
Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass
dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte, dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte,
2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene 2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene
Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat, Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat,
3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam 3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam
ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. » ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen. »
Art. 5 - In Artikel 76 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 76 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 6 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter «
Ausserhalb der Arbeitszeiten darf der Inhaftierte » durch die Wörter « Ausserhalb der Arbeitszeiten darf der Inhaftierte » durch die Wörter «
Der Inhaftierte darf » ersetzt. Der Inhaftierte darf » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird § 9 wie folgt ersetzt: Art. 7 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird § 9 wie folgt ersetzt:
« § 9 - Sobald der im Rahmen einer individuellen « § 9 - Sobald der im Rahmen einer individuellen
Sondersicherungsregelung untergebrachte Angeklagte vor einem Sondersicherungsregelung untergebrachte Angeklagte vor einem
Strafgericht oder Assisenhof verurteilt ist, urteilt der Direktor über Strafgericht oder Assisenhof verurteilt ist, urteilt der Direktor über
die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung oder Anpassung der die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung oder Anpassung der
Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung
und übermittelt dem Generaldirektor eine diesbezügliche Stellungnahme. und übermittelt dem Generaldirektor eine diesbezügliche Stellungnahme.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann der Generaldirektor Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann der Generaldirektor
beschliessen, die Unterbringung zu beenden oder die Massnahmen der beschliessen, die Unterbringung zu beenden oder die Massnahmen der
Unterbringung zu lockern. » Unterbringung zu lockern. »
Art. 8 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 131 - Der Versuch eines in den Artikeln 129 und 130 erwähnten « Art. 131 - Der Versuch eines in den Artikeln 129 und 130 erwähnten
Disziplinarverstosses und die Beteiligung an einem solchen Verstoss Disziplinarverstosses und die Beteiligung an einem solchen Verstoss
werden mit denselben Strafen geahndet wie der Disziplinarverstoss werden mit denselben Strafen geahndet wie der Disziplinarverstoss
selber. » selber. »
Art. 9 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Die Bestimmung unter Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: a) Die Bestimmung unter Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
« 6. Verbot, an gemeinsamen Arbeiten teilzunehmen, » « 6. Verbot, an gemeinsamen Arbeiten teilzunehmen, »
b) Der Artikel wird wie folgt ergänzt: b) Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
« 7. Verbot, an gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen. » « 7. Verbot, an gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen. »
Art. 10 - Artikel 140 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 10 - Artikel 140 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter «, ausser an denjenigen, die mit dem a) In Absatz 1 werden die Wörter «, ausser an denjenigen, die mit dem
Recht auf Freiheit von Religion und Weltanschauung und mit dem Recht auf Freiheit von Religion und Weltanschauung und mit dem
kollektiven Aufenthalt im Freien in Zusammenhang stehen » aufgehoben. kollektiven Aufenthalt im Freien in Zusammenhang stehen » aufgehoben.
b) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « an gemeinsamen b) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « an gemeinsamen
Ausbildungsaktivitäten » und dem Wort « teilzunehmen » die Wörter « Ausbildungsaktivitäten » und dem Wort « teilzunehmen » die Wörter «
und an Aktivitäten in Zusammenhang mit seinem Kult oder seiner und an Aktivitäten in Zusammenhang mit seinem Kult oder seiner
Weltanschauung » eingefügt. Weltanschauung » eingefügt.
c) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: c) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt:
« Der Direktor sorgt dafür, dass der Inhaftierte: « Der Direktor sorgt dafür, dass der Inhaftierte:
1. die Möglichkeit hat, mindestens eine Stunde pro Tag im Freien zu 1. die Möglichkeit hat, mindestens eine Stunde pro Tag im Freien zu
verbringen, verbringen,
2. sich individuell zu seiner Religion oder Weltanschauung bekennen 2. sich individuell zu seiner Religion oder Weltanschauung bekennen
und diese Religion oder Weltanschauung individuell praktizieren kann und diese Religion oder Weltanschauung individuell praktizieren kann
und zu diesem Zweck täglich den Besuch des an das Gefängnis gebundenen und zu diesem Zweck täglich den Besuch des an das Gefängnis gebundenen
oder im Gefängnis zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner oder im Gefängnis zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner
Weltanschauung erhalten kann. » Weltanschauung erhalten kann. »
Art. 11 - Artikel 143 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 143 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Beim Zusammentreffen von Disziplinarverstössen werden die « § 2 - Beim Zusammentreffen von Disziplinarverstössen werden die
verschiedenen Verstösse als ein Disziplinarverstoss derselben verschiedenen Verstösse als ein Disziplinarverstoss derselben
Kategorie wie der schwerste der zusammentreffenden Verstösse geahndet. Kategorie wie der schwerste der zusammentreffenden Verstösse geahndet.
» »
Art. 12 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « oder einer Vertrauensperson » 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « oder einer Vertrauensperson »
aufgehoben. aufgehoben.
2. In § 4 wird Absatz 2 aufgehoben. 2. In § 4 wird Absatz 2 aufgehoben.
3. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 3. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« Der Direktor hört den Inhaftierten binnen sieben Tagen nach der « Der Direktor hört den Inhaftierten binnen sieben Tagen nach der
Notifizierung des in § 3 erwähnten Formulars in seinen Notifizierung des in § 3 erwähnten Formulars in seinen
Verteidigungsmitteln an. » Verteidigungsmitteln an. »
4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter « vierundzwanzig Stunden » durch 4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter « vierundzwanzig Stunden » durch
die Wörter « zweiundsiebzig Stunden » ersetzt. die Wörter « zweiundsiebzig Stunden » ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « achtundvierzig Stunden » durch 5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « achtundvierzig Stunden » durch
die Wörter « vierundzwanzig Stunden » ersetzt. die Wörter « vierundzwanzig Stunden » ersetzt.
6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « Der Inhaftierte wird sofort 6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « Der Inhaftierte wird sofort
mündlich, in einer Sprache, die er versteht, und binnen vierundzwanzig mündlich, in einer Sprache, die er versteht, und binnen vierundzwanzig
Stunden schriftlich » durch die Wörter « Der Inhaftierte wird binnen Stunden schriftlich » durch die Wörter « Der Inhaftierte wird binnen
vierundzwanzig Stunden mündlich, in einer Sprache, die er versteht, vierundzwanzig Stunden mündlich, in einer Sprache, die er versteht,
und schriftlich » ersetzt. und schriftlich » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, 1. Paragraph 1, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter « Artikel 112 » werden durch die Wörter « Artikel 112 § a) Die Wörter « Artikel 112 » werden durch die Wörter « Artikel 112 §
1 Nr. 4 und 5 » ersetzt. 1 Nr. 4 und 5 » ersetzt.
b) Paragraph 1 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut b) Paragraph 1 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Bei Gefahr für die Ordnung oder Sicherheit kann der Direktor in « Bei Gefahr für die Ordnung oder Sicherheit kann der Direktor in
Erwartung des Disziplinarverfahrens vorläufige Massnahmen ergreifen Erwartung des Disziplinarverfahrens vorläufige Massnahmen ergreifen
und zu diesem Zweck die in Artikel 112 § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten und zu diesem Zweck die in Artikel 112 § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten
besonderen Sicherungsmassnahmen auferlegen, bis der Beschluss zur besonderen Sicherungsmassnahmen auferlegen, bis der Beschluss zur
Disziplinarstrafe dem Inhaftierten mitgeteilt wird. » Disziplinarstrafe dem Inhaftierten mitgeteilt wird. »
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Wird die in Erwartung des Disziplinarverfahrens ergriffene « § 3 - Wird die in Erwartung des Disziplinarverfahrens ergriffene
besondere Sicherungsmassnahme in eine vergleichbare Strafe besondere Sicherungsmassnahme in eine vergleichbare Strafe
umgewandelt, wird die Dauer der vorläufigen Massnahme von der Dauer umgewandelt, wird die Dauer der vorläufigen Massnahme von der Dauer
dieser Disziplinarstrafe abgezogen. » dieser Disziplinarstrafe abgezogen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2010 Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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