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Loi du 02 mars 2007
publié le 29 janvier 2008

Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 1er juin 2006 entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale modifiant l'accord de coopération du 21 juin 1999 entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale concernant la maîtrise des dangers liés aux accidents majeurs impliquant des substances dangereuses. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000004
pub.
29/01/2008
prom.
02/03/2007
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 MARS 2007. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 1er juin 2006 entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale modifiant l'accord de coopération du 21 juin 1999 entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale concernant la maîtrise des dangers liés aux accidents majeurs impliquant des substances dangereuses. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mars 2007 portant assentiment à l'accord de coopération du 1er juin 2006 entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale modifiant l'accord de coopération du 21 juin 1999 entre l'Etat fédéral, la Région flamande, la Région wallonne et la Région de Bruxelles-Capitale concernant la maîtrise des dangers liés aux accidents majeurs impliquant des substances dangereuses (Moniteur belge du 26 avril 2007).

La traduction de la loi a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. La traduction de l'accord de coopération a été établie par le Ministère de la Région Wallonne à Namur.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 2. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusammenarbeitsabkommen vom 1.Juni 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen erhält die Zustimmung.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Aufgrund der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 2005/37 vom 27. Oktober 2005 des « Sociaal-Economische Raad van Vlaanderen » und des « Milieu- en Natuurraad van Vlaanderen »;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 1.539 vom 21. Dezember 2005 des « Conseil National du Travail »;

In der Erwägung, dass laut Artikel 2 der oben erwähnten Richtlinie 2003/105/EG die Mitgliedstaaten die nötigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser vor dem 1. Juli 2005 Folge zu leisten;

Der Föderalstaat, vertreten durch den Minister des Innern, den Minister der Wirtschaft, den Minister der Umwelt und den Minister der Beschäftigung;

Die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des flämischen Ministers der Finanzen und des Haushalts und der Raumordnung und des flämischen Ministers der öffentlichen Arbeiten, der Energie, der Umwelt und der Natur;

Die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung und in der Person des wallonischen Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung Brüssel-Hauptstadt in der Person ihres mit den lokalen Behörden, der Raumordnung, den Denkmälern und Landschaften, der Stadterneuerung, dem Wohnungswesen, der öffentlichen Sauberkeit und der Entwicklungshilfe beauftragten Minister-Präsidenten, in der Person des mit der Umwelt, der Energie und der Wasserpolitik beauftragten Ministers und in der Person des mit dem Wohnungswesen und dem Städtebau beauftragten Staatssekretärs, Haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 - In Artikel 4 des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) im französischen Text des Punktes 3° werden die Wörter « pour l'application de cet accord, à un établissement existant » durch die Wörter « pour l'application de cet accord, à un nouvel établissement » ersetzt;b) in Punkt 12° werden die Wörter « des Sicherheitsberichts » durch die Wörter « des Sicherheitsberichts und der Zustellung » ersetzt. Art. 2 - In Artikel 5 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Änderungen vorgenommen: a) in § 2, 4° werden die Wörter « föderalen Ministeriums für Beschäftigung und Arbeit » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner » und die Wörter « föderalen Ministeriums für Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt;b) in § 2, 5° wird das Wort « Zivilschutzdienstes » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienstes » und werden die Wörter « föderalen Ministeriums des Innern » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes des Innern » ersetzt;c) in § 3, 4° werden die Wörter « föderalen Ministeriums für Beschäftigung und Arbeit » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner » und die Wörter « föderalen Ministeriums für Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. Art. 3 - In Artikel 6 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Punkt 5° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5° die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen oder durch Bohrung, ausgenommen chemische und thermische Aufbereitungsmassnahmen und die mit diesen Massnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe gemäss der Anlage I beinhalten;»; b) Punkt 6° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6° die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschliesslich Kohlenwasserstoffen;»; c) der Artikel wird folgendermassen ergänzt: « 7° Abfalldeponien, ausgenommen in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschliesslich Bergeteiche oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe gemäss der Anlage I enthalten, insbesondere wenn sie in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden.» Art. 4 - In Artikel 8 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 1, 1° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1° bei neuen Betrieben: spätestens zu dem Zeitpunkt der Einreichung eines Genehmigungsantrags, der die Betriebsgenehmigung des Betriebs enthält, oder der Änderung oder Erweiterung eines in Artikel 4, 3° erwähnten Betriebs;» b) § 1, 3° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3° bei den Betrieben, die infolge einer Änderung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens, insbesondere infolge einer Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe, eine Notifizierung einreichen müssen: spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen auf den betroffenen Betrieb Anwendung findet, wie in Artikel 3, § 1 vorgesehen.»; c) § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2.Die in § 1 vorgesehene Notifizierung enthält folgende Angaben: 1° Name oder Gesellschaftsname des Betreibers, sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;2° Gesellschaftssitz und vollständige Anschrift des Betreibers;3° Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Punkt 1° genannten Person abweichend;4° ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe;5° Menge und physikalische Form des oder der betroffenen gefährlichen Stoffe;6° ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder am Lagerort;7° unmittelbare Umgebung des Betriebs, Faktoren, die einen schweren Unfall verursachen oder dessen Folgen verschlimmern könnten.»; d) § 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4.Der Betreiber übermittelt der Koordinierungsdienststelle die Notifizierung in achtfacher Ausfertigung. Falls nötig wird diese Anzahl auf Antrag der Koordinierungsdienststelle erhöht. Im Einverständnis mit der Koordinierungsdienststelle kann die Notifizierung entsprechend den von der Letzteren festgelegten Modalitäten in digitaler Form erfolgen. e) § 5, 2° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2° im Falle der Änderung eines Betriebs oder einer Anlage, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle haben könnten;»; f) § 5 wird folgendermassen ergänzt: « 3° im Falle der endgültigen Schliessung der Anlage.» g) § 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 6.Die Koordinierungsdienststelle übermittelt die in § 1 erwähnten Notifizierungen den Bewertungsdienststellen, den zuständigen Inspektionsdienststellen, dem zuständigen Provinzgouverneur und dem zuständigen Bürgermeister. » Art. 5 - Artikel 9 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4. Bei den Betrieben, die infolge einer Änderung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens, insbesondere infolge einer Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe, die in § 1 erwähnte Unterlage verfassen müssen, wird diese Unterlage innerhalb von drei Monaten nach dem Datum verfasst, an dem das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet, wie in Artikel 1, § 3 vorgesehen. » Art. 6 - In Artikel 10, § 2 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) Punkt 1° wird folgendermassen ergänzt: « e) Einbeziehung des im Betrieb tätigen Personals von Subunternehmern;»; b) Punkt 5° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5° Planung für Notfälle: die Verwaltung der Verfahren zur Ermittlung der vorhersehbaren Notfälle anhand einer systematischen Analyse, zur Erstellung, Erprobung und Neuüberprüfung der Notfallpläne und zur erforderlichen Ausbildung des Personals, einschliesslich des betroffenen Personals von Subunternehmern, um in solchen Notfällen angemessen reagieren zu können;».

Art. 7 - In Artikel 12 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2.Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in der Anlage II aufgeführten Angaben und Informationen. Er gibt die Bezeichnung der einschlägigen Einrichtungen an, die an der Erstellung des Berichts teilgenommen haben. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe. »; b) In § 3, Absatz 1 wird Punkt 1° durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1° bei neuen Betrieben: spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebs oder der Änderung oder Erweiterung eines in Artikel 4;3° erwähnten Betriebs; c) In § 3, Absatz 1 wird Punkt 4° durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4° unverzüglich bei den in § 4 vorgeschriebenen regelmässigen Überprüfungen;»; d) In § 3, Absatz 1 wird Punkt 5° durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5° bei den Betrieben, die infolge einer Änderung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens, insbesondere infolge einer Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe, eine Notifizierung verfassen müssen: innerhalb des Jahres, das auf das Datum folgt, an dem das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet, wie in Artikel 3, § 1 vorgesehen;»; e) § 3, Absatz 1 wird folgendermassen ergänzt: 6° bei Betrieben, die in Artikel 3, § 1, Absatz 3 erwähnt werden und die zum ersten Mal infolge einer Änderung oder Erweiterung einen Sicherheitsbericht verfassen müssen: vor Beginn der Inbetriebnahme der Änderung oder Erweiterung.»; f) § 3, Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Sicherheitsbericht wird in achtfacher Ausfertigung unterbreitet. Falls nötig wird diese Anzahl auf Antrag der Koordinierungsdienststelle erhöht. Im Einverständnis mit der Koordinierungsdienststelle kann er entsprechend den von der Letzteren festgelegten Modalitäten in digitaler Form erfolgen. » Art. 8 - Artikel 14, Absatz 1 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Sicherheitsbericht, einschliesslich des in Artikel 12, § 2 erwähnten Verzeichnisses, kann von der Öffentlichkeit bei der Koordinierungsdienststelle eingesehen werden. Der Betreiber kann bei der Koordinierungsdienststelle beantragen, dass gewisse Teile des Berichts und der Liste aufgrund des vertraulichen Charakters bestimmter industrieller, gewerblicher oder persönlicher Angaben nicht an die Öffentlichkeit gebracht werden. Die Koordinierungsdienststelle kann beschliessen, dass gewisse Teile des Berichts und der Liste aus den oben aufgeführten Gründen oder aus Gründen der Staatssicherheit, der Sabotageverhütung oder der Landesverteidigung nicht veröffentlicht werden dürfen. » Art. 9 - In Artikel 15 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 2, 1° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1° bei neuen Betrieben: vor der Inbetriebnahme des Betriebs oder der Änderung oder Erweiterung eines in Artikel 4, 3° erwähnten Betriebs; »; b) § 2, 4° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4° bei den Betrieben, die infolge einer Änderung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens, insbesondere infolge einer Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe, einen Notfallplan erstellen müssen: innerhalb des Jahres, das auf das Datum folgt, an dem das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet, wie in Artikel 3, § 1 vorgesehen;»; c) § 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei der Erstellung des internen Notfallplans zieht der Betreiber ebenfalls das betroffene Personal von Subunternehmern zu Rate, das langfristig auf dem Gelände tätig ist.» Art. 10 - In Artikel 17 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) In § 1, Absatz 1 wird das Wort « Zivilschutzdienst » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt;b) In § 2, Absatz 2 wird das Wort « Zivilschutzdienst » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt;c) § 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3.Der in Sachen Zivilsicherheit zuständige Minister oder dessen Bevollmächtigter achtet darauf, dass die Öffentlichkeit gemäss seinen Anweisungen bei der Festlegung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne zu Rate gezogen wird. Diese Zurateziehung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit ihre Bemerkungen innerhalb einer vernünftigen Frist äussern kann und dass diese Bemerkungen überprüft werden. »; d) In § 4, Absatz 1 und 2 wird das Wort « Zivilschutzdienst » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt;e) Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5.Der in Sachen Zivilsicherheit zuständige Minister achtet darauf, dass was die externen Notfallpläne betrifft, die Notwendigkeit berücksichtigt wird, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den europäischen Mitgliedstaaten im Bereich der unter den Zivilsicherheits fallenden Hilfeleistung bei einer schweren Katastrophe zu erleichtern. » Art. 11 - In Artikel 19 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 1, Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1.Der in Sachen Zivilsicherheitsdienst zuständige Minister oder dessen Bevollmächtigter achtet darauf, dass die Informationen über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen und die richtige Verhaltensweise im Falle eines schweren Unfalls von Amts wegen an alle Personen und Betriebe, die der Öffentlichkeit begegnen und die von einem in Artikel 12 erwähnten Betrieb entstehenden schweren Unfall betroffen werden könnten, regelmässig in der angemessensten Form weitergeleitet werden. »; b) In § 3 wird das Wort « Zivilschutzdienst » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt. Art. 12 - In Artikel 20 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2. Wenn der schwere Unfall oder der unkontrollierte Vorfall einen koordinierten Einsatz seitens der Not- und Rettungsdienste erfordert, wird der externe Notfallplan gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutzdienst und den diesbezüglich gegebenen Anweisungen des in Sachen Zivilsicherheit zuständigen Ministers eingeleitet und durchgeführt. » Art. 13 - In Artikel 11, § 2, 2°, Artikel 16, Artikel 18, Absatz 1, Artikel 21, Absatz 3 und Artikel 22, § 2 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird das Wort « Zivilschutzdienst » jedes Mal durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 23 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird § 2, Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2. Sobald die in Artikel 22 vorgesehenen Informationen eingeholt wurden, unterrichtet das zuständige Inspektionsteam die Kommission der Europäischen Gemeinschaft über das Ergebnis seiner Analyse und über seine Empfehlungen, und zwar mittels des zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars. » Art. 15 - Artikel 24, § 1, Absatz 2 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Regionen sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächennutzung oder -zweckbestimmung oder in anderen einschlägigen Politiken, wie auch in den Verfahren für deren Durchführung, langfristig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, dass zwischen den durch das vorliegende Abkommen gedeckten Betrieben einerseits, und den Wohngebieten, den Gebäuden, den öffentlich genutzten Gebieten, den wichtigen Transportwegen - soweit dies möglich ist -, den Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben die Notwendigkeit berücksichtigt wird, dass zusätzliche technische Massnahmen gemäss Artikel 7 zu treffen sind, damit es zu keiner Erhöhung der Gefährdung der Bevölkerung kommt. » Art. 16 - In Artikel 25 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 1, Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « § 1.Die Koordinierungsdienststelle richtet sofort nach Erhalt der Sicherheitsberichte eine Ausfertigung eines jeden der Letzteren an: 1° die Bewertungsdienststellen;2° die zuständigen Inspektionsdienststellen;3° den zuständigen Provinzgouverneur;4° den zuständigen Bürgermeister.b) In § 4 wird folgender Absatz zwischen die Absätze 2 und 3 eingefügt: « Für die in Anwendung des Artikels 12, § 3, 4°, 5° und 6° eingereichten Sicherheitsberichte gibt die Koordinierungsdienststelle dem Betreiber die Ergebnisse innerhalb einer Frist von neun Monaten bekannt.»; c) § 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Koordinierungsdienststelle übermittelt den zuständigen Inspektionsdienststellen zur Information die beantragten Ergebnisse und Änderungen, sowie Ergänzungen.»; d) § 6, Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Im Falle eines neuen Betriebs läuft eine neue Frist von 60 Werktagen, sobald der Betreiber bei der Koordinierungsdienststelle den geänderten oder ergänzten Sicherheitsbericht eingereicht hat.»; e) § 6 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In den anderen Fällen wird der angepasste Sicherheitsbericht innerhalb einer von der Koordinierungsdienststelle festgelegten Frist von mindestens 60 Werktagen überprüft.»; f) in § 7 werden im niederländischen Text die Wörter « dezelfde termijn » durch die Wörter « dezelfde termijnen » ersetzt. Art. 17 - In Artikel 26bis desselben Zusammenarbeitsabkommens werden die Wörter « Generaldirektion des Zivilschutzdienstes des föderalen Ministeriums des Innern » durch die Wörter « Generaldirektion des Zivilsicherheitsdienstes des föderalen öffentlichen Dienstes des Innern » ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 27, § 2 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden die Wörter « föderalen Ministeriums für Beschäftigung und Arbeit » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner » ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 28 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) Der französische Text des § 2, 2°, Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2° après chaque inspection, un rapport d'inspection est établi par le service d'inspection concerné;une copie de ce rapport est transmise aux autres services d'inspection faisant partie de l'équipe d'inspection. »; b) Im letzten Paragraphen werden die Wörter « § 2 » durch die Wörter « § 3 » ersetzt. Art. 20 - In Artikel 31 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Geldstrafe von 1.000 bis 1.000.000 BEF » durch die Wörter « Geldstrafe von 1.000 bis 1.000.000 EURO » ersetzt; b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Das Gesetz vom 30.Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen, die im Falle der Übertretung gewisser Sozialgesetze zur Anwendung kommen, findet auf diese Übertretungen Anwendung. Eine administrative Geldstrafe von 50 bis 1.250 EURO kann von dem in Durchführung dieses Gesetzes und gemäss des in diesem Gesetz erwähnten Verfahrens bezeichneten zuständigen Beamten des föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner verhängt werden. » Art. 21 - In Artikel 31, Absatz 1, 5° desselben Zusammenarbeitsabkommens werden die Wörter « 19, § 1 » durch die Wörter « 20, § 1 » ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 35 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) in § 1 wird folgender Strich vor den ersten Strich gesetzt: « - die Überwachung der einheitlichen Anwendung auf dem gesamten Gebiet Belgiens des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens;»; b) § 1 wird folgendermassen ergänzt: « - die Koordinierung der Übermittlung an die Kommission der europäischen Gemeinschaft des Namens, der Anschrift und der Tätigkeit der in Artikel 3, § 1, Absatz 2 und 3 erwähnten Betriebe.»; c) in § 5 werden die Wörter « Ministerium für Beschäftigung und Arbeit » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner » ersetzt. Art. 23 - Die Anlage I desselben Zusammenarbeitsabkommens wird durch die Anlage des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ersetzt.

Art. 24 - In der Anlage II desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) IV, B wird durch folgende Bestimmung ersetzt: B.Abschätzung des Ausmasses und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschliesslich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14; »; b) IV, C wird im niederländischen Text durch folgende Bestimmung ersetzt: « C.Beschrijving van de technische parameters en van de uitrusting die van belang zijn voor de veiligheid van de installaties; »; c) V, A wird im französischen Text durch folgende Bestimmung ersetzt: « A.Description des équipements installés pour limiter les conséquences des accidents majeurs; ».

Art. 25 - In der Anlage VI desselben Zusammenarbeitsabkommens werden im französischen Text die Wörter « aux dispositions de l'article 12, § 6, » durch die Wörter « aux dispositions de l'article 12, § 5 » ersetzt.

Art. 26 - Der Titel der Anlage VII desselben Zusammenarbeitsabkommens wird im niederländischen Text durch folgenden Titel ersetzt: « NADERE OMSCHRIJVING VAN DE COORDINATIEBEVOEGDHEID VERVAT IN ARTIKEL 27, § 2 ».

Art. 27 - In der Anlage VII, d) desselben Zusammenarbeitsabkommens wird im französischen Text das Wort « évolution » durch das Wort « évaluation » ersetzt.

In Brüssel am 1. Juni 2006 in vierfacher Originalausfertigung ausgestellt.

Für den Föderalstaat: Die Minister des Innern, der Wirtschaft, der Umwelt und der Arbeit, P. DEWAEL M. VERWILGHEN B. TOBBACK P. VANVELTHOVEN Für die Flämische Region: Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Y. LETERME Die Flämischen Minister der Finanzen und des Haushalts und der Raumordnung und der öffentlichen Arbeiten, der Energie, der Umwelt und der Natur, D. VAN MECHELEN K. PEETERS Für die Wallonische Region: Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, E. DI RUPO Die Wallonischen Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung und der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus, A. ANTOINE B. LUTGEN Für die Region Brüssel-Hauptstadt, Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit den lokalen Behörden, der Raumordnung, den Denkmälern und Landschaften, der Stadterneuerung, dem Wohnungswesen, der öffentlichen Sauberkeit und der Entwicklungshilfe, Ch. PICQUE Die Ministerin der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit der Umwelt, der Energie und der Wasserpolitik und die Staatssekretärin der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit dem Wohnungswesen und dem Städtebau, E. HUYTEBROECK F. DUPUIS

ANLAGE I ANWENDBARKEIT DES ZUSAMMENARBEITSABKOMMENS EINLEITUNG 1. Diese Anlage betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betrieben im Sinne des Artikels 3 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und bestimmt die Anwendung der einschlägigen Artikel.2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften in der in Teil 2 Anmerkung 1 aufgeführten einschlägigen europäischen Richtlinie oder deren letzte Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.4. Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können.Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Grenzmenge vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken oder die Folgen eines Unfalls nicht verschlimmern können. 5. Soweit zutreffend, gelten die Regeln in Teil 2, Anmerkung 4 für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe.6. Im Sinne des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat.7. Im Sinne des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festem Zustand befindet. TEIL 1 Namentlich aufgeführte Stoffe Fällt ein in Teil 1 aufgeführter Stoff oder eine in Teil 1 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

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ANMERKUNGEN 1. Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt: - gewichtsmässig zwischen 15,75(1) und 24,5(2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen der Anlage III der Verordnung 2003/2003/EG erfüllen, - gewichtsmässig höchstens 15,75(3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt, und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (« trough test » nach « United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria », Teil III, Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. 2. Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngermittelqualität) Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt: - gewichtsmässig grösser als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%, - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmässig grösser als 15,75% ist, - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmässig grösser ist als 28% (4) und die die Anforderungen der Anlage III der Verordnung 2003/2003/EG erfüllen.3. Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität Dies gilt: - für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt: * gewichtsmässig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten, *gewichtsmässig grösser als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten, - für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmässig grösser als 80 % ist.4. Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material (« Off-Specs ») und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen. Dies gilt für: - zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäss den Anmerkungen 2 und 3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 2 und 3 nicht mehr erfüllen, - Düngemittel gemäss der Anmerkung 1 erster Strich und der Anmerkung 2, die die Anforderungen der Anlage III der Verordnung 2003/2003/EG nicht erfüllen. 5. Kaliumnitrat (5 000/10 000) Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form, insofern diese Dünger gefährliche Eigenschaften gemäss den Kriterien des Teils 2 aufweisen.6. Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form, insofern diese Dünger gefährliche Eigenschaften gemäss den Kriterien des Teils 2 aufweisen.7. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt aufgrund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren: Pour la consultation du tableau, voir image (1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmässig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.(2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmässig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.(3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmässig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.(4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmässig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat. TEIL 2 Kategorien von nicht namentlich in Teil 1 aufgeführten Stoffen und Zubereitungen Pour la consultation du tableau, voir image ANMERKUNGEN 1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäss den Erlassen zur Umsetzung der folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt: - Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, - Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen. Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäss einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden, zum Beispiel Abfälle, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potentials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils niedrigeren Grenzwerte. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. 2. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH bezeichnet: a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw.der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R2); b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw.der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R3); oder c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand, der Klasse 1 des am 30.September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (UN/ADR) - in der jeweils geltenden - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse.

Unter diese Definition fallen auch die pyrotechnischen Stoffe, die für die Zwecke dieses Zusammenarbeitsabkommens als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R2 oder R3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ ADR-Systematik eingestuft.

Die betreffenden Unterklassen sind folgende: - Unterklasse 1.1: « Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst). » - Unterklasse 1.2: « Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. » - Unterklasse 1.3: « Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind: i) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder ii) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.» - Unterklasse 1.4: « Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit grösseren Abmessungen oder grösserer Reichweite entstehen. Ein von aussen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge. » - Unterklasse 1.5: « Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Aussenbrandversuch nicht explodieren. » - Unterklasse 1.6: « Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. » Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Zusammenarbeitsabkommens diese Menge massgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Zusammenarbeitsabkommens der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln. 3. ENTZÜNDLICHE, LEICHTENTZÜNDLICHE und HOCHENTZÜNDLICHE Stoffe (in den Kategorien 6, 7 und 8) bezeichnet: a) Entzündliche Flüssigkeiten: Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhinweis R10) und die Verbrennung unterhalten;b) Leichtentzündliche Flüssigkeiten: 1) - Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R17); - Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann; 2) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R11, zweiter Strich);c) Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten: 1) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw.Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R12, erster Strich), und 2) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R12, zweiter Strich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, und 3) entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden. 4. Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff oder keine Einzelzubereitung in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder grösser ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften des Zusammenarbeitsabkommens fällt, folgende Additionsregel angewendet: - findet Artikel 3, § 1, Absatz 3 Anwendung auf den Betrieb, wenn die Summe der Bruchteile q1/Q'1 + q2/Q'2 + q3/Q'3 +... >/= 1, - findet Artikel 3, §11, Absatz 2 Anwendung auf den Betrieb, wenn die Summe der Bruchteile q1/Q''1 + q2/Q''2 + q3/Q''3 +... >/= 1, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung x, der (die) unter Teil 1 oder 2 dieser Anlage fällt (fallen), Q'x die in der Spalte 2 angegebene Mengenschwelle und Q''x die in der Spalte 3 der Teile 1 und 2 der vorliegenden Anlage angegebene Mengenschwelle für den betroffenen Stoff x.

Diese Regel wird zur Einschätzung der mit der Giftigkeit, Entzündlichkeit und Umweltgiftigkeit verbundenen Gesamtgefahr angewandt. Sie ist daher dreimal anzuwenden: a) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als giftig oder sehr giftig eingestuft sind, mit den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 1 oder 2 fallen;b) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als oxydierend, explosionsgefährlich, entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind, mit den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 3, 4, 5, 6, 7a, 7b oder 8 fallen;c) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als umweltgefährlich [R50 (einschliesslich R50/53) oder R51/53] eingestuft sind, mit den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 9 Punkt i) oder 9 Punkt ii) fallen. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Zusammenarbeitsabkommens sind anzuwenden, wenn eine der bei den Punkten a), b) oder c) erhaltenen Summen grösser oder gleich 1 ist.

Wenn nicht namentlich aufgeführte Stoffe oder Zubereitungen gleichzeitig gefährliche Eigenschaften aus mehreren nicht addierbaren Kategorien aufweisen, ist die kleinste Schwellenmenge, die auf den Stoff anzuwenden ist, als Teiler zu berücksichtigen.

Wenn Stoffe oder Zubereitungen gleichzeitig gefährliche Eigenschaften aus mehreren nicht addierbaren Kategorien aufweisen, wird jeweils getrennt addiert, wobei jede Addition einer der Kategorien entspricht.

Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nicht namentlich aufgeführten Stoffen zugegeben wird, ist der Teiler bezüglich der Menge des namentlich aufgeführten Stoffs die in Teil 1 genannte Schwellenmenge.

In Brüssel am 1. Juni 2006 in vierfacher Originalausfertigung ausgestellt.

Für den Föderalstaat: Die Minister des Innern, der Wirtschaft, der Umwelt und der Arbeit, P. DEWAEL M. VERWILGHEN B. TOBBACK P. VANVELTHOVEN Für die Flämische Region: Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Y. LETERME Die Flämischen Minister der Finanzen und des Haushalts und der Raumordnung und der öffentlichen Arbeiten, der Energie, der Umwelt und der Natur, D. VAN MECHELEN K. PEETERS Für die Wallonische Region: Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, E. DI RUPO Die Wallonischen Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung und der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus, A. ANTOINE B. LUTGEN Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit den lokalen Behörden, der Raumordnung, den Denkmälern und Landschaften, der Stadterneuerung, dem Wohnungswesen, der öffentlichen Sauberkeit und der Entwicklungshilfe, Ch. PICQUE Die Ministerin der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit der Umwelt, der Energie und der Wasserpolitik und die Staatssekretärin der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit dem Wohnungswesen und dem Städtebau, E. HUYTEBROECK F. DUPUIS

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