publié le 27 mai 2021
Loi portant des dispositions fiscales diverses 2019-I
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2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions fiscales diverses 2019-I
Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mai 2019 portant des dispositions fiscales diverses 2019-I (Moniteur belge du 15 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 1 - Mehrwerte Fahrzeuge Art. 2 - In Artikel 24 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "werden nur bis zu dem gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Satz berücksichtigt" durch die Wörter "werden nur bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen, die für jeden Besteuerungszeitraum auf 100 Prozent begrenzt wird, und der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten Abschreibungen berücksichtigt" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 27 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "werden nur bis zu dem gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Satz berücksichtigt" durch die Wörter "werden nur bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen, die für jeden Besteuerungszeitraum auf 100 Prozent begrenzt wird, und der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten Abschreibungen berücksichtigt" ersetzt.
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1.
Januar 2018 beginnt.
KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungen Art. 5 - Artikel 19 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung der Krisenmaßnahmen, die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank vorgesehen sind, hinsichtlich der Schaffung des Sicherungsfonds für Finanzdienstleistungen" ersetzt. b) In Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen" durch das Wort "Sicherungsfonds" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 34 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung der Krisenmaßnahmen, die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank vorgesehen sind, hinsichtlich der Schaffung des Sicherungsfonds für Finanzdienstleistungen" ersetzt. b) In Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen" durch das Wort "Sicherungsfonds" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 56 § 2 Nr. 2 Buchstabe h) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "dem Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" und die Wörter "vorerwähntem Gesetz vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "vorerwähntem Gesetz vom 13.März 2016" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 90/1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018, werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "nur Einkünfte" die Wörter "in Bezug auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter und 1quater erwähnten Einkünfte" eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 1458 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "dem Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 14515 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "dem Gesetz vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "dem Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe e) desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 28. April 2003 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. November 2013, werden die Wörter "Besoldungen für Leistungen, die während höchstens fünfzig Tagen pro Jahr erbracht werden und die Gelegenheitsarbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden" durch die Wörter "Entlohnungen für Leistungen, die während höchstens fünfzig Tagen pro Jahr erbracht werden, die Gelegenheitsarbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden" ersetzt und werden nach den Wörtern "berechnet werden" die Wörter ", und Urlaubsgeld, das aufgrund der vorerwähnten Leistungen zuerkannt wird" eingefügt.
Art. 12 - In Artikel 184ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "das in Kapitel 5quinquies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnte Reinvermögen" durch die Wörter "das in Buch II Titel III Kapitel I Abschnitt 2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnte Reinvermögen" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 203 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "den Nettoertrag in Anwendung von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften ausgeschüttet haben" durch die Wörter "den Gewinn des Geschäftsjahres in Anwendung von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2016 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften ausgeschüttet haben" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 207 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "dem Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "dem Gesetz vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "dem Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 2755 § 2 Nr. 2 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird das Wort "Arbeitsordnung" durch das Wort "Arbeitsregelung" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 307 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1/1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Formular wird gemäß den darin befindlichen Angaben ausgefüllt, für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet. Das Erklärungsformular, das ein Steuerpflichtiger bei einem Besuch im Amt oder an einem zu diesem Zweck von der zuständigen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Ort mit Unterstützung eines Beamten dieser Verwaltung einreicht, muss vom Steuerpflichtigen anhand einer digitalen Signatur für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet werden, nachdem der Beamte die vom Steuerpflichtigen angegebenen Einkünfte und anderen Daten über Tax-on-Web in die elektronischen Dateien der Verwaltung eingegeben hat.
Das Für-richtig-Bescheinigen, Datieren und Unterzeichnen durch den Steuerpflichtigen wie in Absatz 2 erwähnt wird mit dem Für-richtig-Bescheinigen, Datieren und Unterzeichnen auf Papier gleichgesetzt.
Ist jedoch die Benutzung des Mittels, mit dem die in Absatz 2 erwähnte digitale Signatur angebracht wird, aufgrund einer Fehlfunktion dieses Dienstes nicht möglich, führt der Steuerpflichtige das Für-richtig-Bescheinigen, Datieren und Unterzeichnen wie in Absatz 1 erwähnt auf einem Zustimmungsformular auf Papier durch, nachdem der Beamte die vom Steuerpflichtigen angegebenen Einkünfte und anderen Daten über Tax-on-Web in die elektronischen Dateien der Verwaltung eingegeben hat." Art. 18 - In Artikel 315 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "erwähnt in Artikel 307 § 1/4" durch die Wörter "erwähnt in Artikel 307 § 1/1 Buchstabe d)" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 357 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den Königlichen Erlass vom 20.
Dezember 1996 und das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. der Liquidator der juristischen Person, deren Liquidation abgeschlossen ist, in dieser Eigenschaft oder mangels eines Liquidators die Personen, die aufgrund von Teil 1 Buch 2 Titel 8 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als Liquidatoren gelten, während des in Artikel 2:143 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Zeitraums." Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 536 Absatz 2 desselben Gesetzbuches] Art. 21 - Die Artikel 8 und 17 Nr. 1 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 erzielten oder bezogenen Einkünfte anwendbar.
Artikel 11 ist auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Artikel 17 Nr. 2 tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und ist auf die Einreichung der Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen anwendbar, die sich frühestens auf das Steuerjahr 2019 beziehen.
KAPITEL 3 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD) Art. 22 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Art. 23 - Artikel 198/1 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 wird zwischen dem ersten und zweiten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- die in Artikel 194sexies erwähnten steuerfreien Gewinne,".b) In Absatz 3 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- werden die Kosten, die einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil dieser Unternehmensgruppe war und nicht von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen ist, geschuldet werden, oder die Einkünfte, die von einer solchen Gesellschaft oder Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten EBITDA nicht berücksichtigt,". c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt, auf welche Weise die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erwähnten Kosten und Einkünfte bei der Festlegung des EBITDA eines Steuerpflichtigen, der Teil einer Unternehmensgruppe ist, nicht berücksichtigt werden." Art. 24 - In Artikel 212 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, werden zwischen dem Wort "Kapitalzuschüsse," und den Wörtern "Minder- oder Mehrwerte" die Wörter "überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einem der vorhergehenden Besteuerungszeiträume nicht als Werbungskosten in Betracht gekommen sind," eingefügt.
Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1.
Januar 2019 beginnt.
TITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetzbücher hinsichtlich der Bestätigung von Erlassen durch ein Gesetz KAPITEL 1 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 26 - In Artikel 2 § 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 2. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 27 - In Artikel 59 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006 und 13. Dezember 2012, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 Nr. 2. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 28 - In Artikel 69 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 2.Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 29 - In Artikel 162 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 30 - In Artikel 275 desselben Gesetzbuches wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 31 - In Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes.Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." KAPITEL 2 - Mehrwertsteuergesetzbuch Art. 32 - Artikel 37 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von § 1. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 33 - Vorliegender Titel ist auf die ab dem 1. Januar 2019 ergangenen Erlasse anwendbar.
TITEL 4 - Festlegung der Steuern KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Verpflichtung zur Führung eines Journals Art. 34 - In Artikel 320 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "Das Journal muss von einem zuständigen Bediensteten, der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragt ist, nummeriert und paraphiert werden, bevor es benutzt wird, mit Ausnahme eines Journals, das anhand von gebundenen oder genähten Seiten mit vorgedruckter Seitennummerierung geführt wird." Abschnitt 2 - Mitteilungspflicht jeder belgischen Geschäftseinheit einer multinationalen Gruppe, die einen länderbezogenen Bericht einreichen muss Art. 35 - Artikel 321/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Informationen, die von einer belgischen Geschäftseinheit einer multinationalen Gruppe, die gemäß Artikel 321/2 § 4 einen länderbezogenen Bericht einreichen muss, erteilt werden müssen, müssen innerhalb der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Frist mitgeteilt werden, sofern diese Informationen von den Informationen abweichen, die für den vorhergehenden Berichtszeitraum mitgeteilt worden sind." Art. 36 - Artikel 35 ist auf Berichtszeiträume anwendbar, die am 31.
Dezember 2019 oder später enden.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 37 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 53terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53terdecies - § 1 - Das Formular der in den Artikeln 53 § 1 Nr. 2, 53ter Nr. 1, 53quinquies und 53sexies erwähnten Erklärungen wird gemäß den darin befindlichen Angaben ausgefüllt, für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet. § 2 - Die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Verfügung gestellte elektronische Erklärung, die gemäß den darin befindlichen Angaben ausgefüllt und übermittelt wird, wird mit einer in § 1 erwähnten für richtig bescheinigten, datierten und unterzeichneten Erklärung gleichgesetzt." TITEL 5 - Beitreibung Art. 38 - In Artikel 415 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, nummeriert und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "des zweiten Jahres des Steuerjahres" jeweils durch die Wörter "des Jahres nach dem Steuerjahr wie in Artikel 359 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt" ersetzt.
TITEL 6 - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches Art. 39 - [Bestimmung zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzbuches] TITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer Art. 40 - Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer wird widerrufen.
Art. 41 - Artikel 6 Nr. 2 desselben Gesetzes wird widerrufen.
Art. 42 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird das Wort "gekauftes" durch die Wörter "gekauftes, geleastes oder gemietetes" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 11 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Zwischen den Wörtern "zwischen der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen" und den Wörtern "und der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten Abschreibungen" werden die Wörter ", die für jeden Besteuerungszeitraum auf 100 Prozent begrenzt wird," eingefügt.
Art. 44 - Artikel 31 Nr. 2 desselben Gesetzes wird widerrufen.
Art. 45 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "ein Artikel 198ter" werden durch die Wörter "ein Artikel 198quater" ersetzt.2. Die Wörter "Art.198ter" werden durch die Wörter "Art. 198quater" ersetzt.
Art. 46 - In Artikel 84 Buchstabe c) Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 31 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand," aufgehoben.
Art. 47 - In Artikel 86 Buchstabe B2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2018 und 11. Februar 2019, werden die Wörter "5 Nr. 2, 6 Nr. 2," und die Wörter "31 Nr. 2," aufgehoben.
TITEL 8 - Aufhebung einer durch Gesetz bestätigten Bestimmung des KE/EStGB 92 Art. 48 - Artikel 951 Absatz 3 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 und bestätigt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird aufgehoben.
Art. 49 - Der König kann Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 7 und 9 des KE/EStGB 92, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs abgeändert worden ist, der mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 bestätigt worden ist, und die Codes 51, 52, 53 und 54 der Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, eingefügt durch vorerwähnten Erlass vom 21. Februar 2014, abändern. Diese Abänderungen können ab einem Datum wirksam werden, das vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung liegt.
TITEL 9 - Mehrwertsteuerbefreiung in Bezug auf diplomatisches und konsularisches Personal Art. 50 - Artikel 42 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Befreiungen unterliegen der in diplomatischen, konsularischen und internationalen Beziehungen üblichen Gegenseitigkeit." b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in einem internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen legt der König Anwendungsbedingungen für die Gewährung der in Absatz 1 Nr.1 bis 8 erwähnten Befreiungen, Bedingungen, unter denen auf diese Befreiungen verzichtet werden kann, und Beträge, Art und Mengen der Güter und Dienstleistungen, die für diese Befreiungen in Betracht kommen, fest. Dafür kann der König den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten damit beauftragen, Verfahren für den Erhalt der Befreiungen, Zeitraum, in dem die Befreiungen beantragt werden müssen, und maximale Schwellenwerte pro Zeitraum festzulegen, insbesondere um Missbräuche zu bekämpfen. Diese Kriterien können vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten nach Konsultierung oder auf Ersuchen anderer Minister festgelegt werden. Der König kann auch festlegen, dass die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen durch Erstattungen bewilligt werden." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS