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Loi du 02 juin 2010
publié le 15 juin 2011

Loi visant à compléter les mesures de redressement applicables aux entreprises relevant du secteur bancaire et financier. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011000323
pub.
15/06/2011
prom.
02/06/2010
ELI
eli/loi/2010/06/02/2011000323/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 JUIN 2010. - Loi visant à compléter les mesures de redressement applicables aux entreprises relevant du secteur bancaire et financier. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 32, 34 et 36 de la loi du 2 juin 2010 visant à compléter les mesures de redressement applicables aux entreprises relevant du secteur bancaire et financier (Moniteur belge du 14 juin 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. JUNI 2010 - Gesetz zur Erweiterung der Sanierungsmassnahmen für Unternehmen aus der Banken- und Finanzbranche ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen (...) Art. 32 - In Artikel 13 des Königlichen Erlasses Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2004, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn Eigentümer das Mitglied gemäss dem anwendbaren Recht ermächtigt haben, über ihre Finanzinstrumente zu verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt, wird ihnen bei Konkurs des Mitglieds oder in allen anderen Konkurrenzsituationen nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die übrig bleibt nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die anderen Eigentümern gehören, an diese anderen Eigentümer. » (...) Art. 34 - In Artikel 471 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn Eigentümer den zugelassenen Kontenführer gemäss dem anwendbaren Recht ermächtigt haben, über ihre entmaterialisierten Wertpapiere zu verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt, wird ihnen bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die übrig bleibt nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die anderen Eigentümern gehören, an diese anderen Eigentümer. » (...) KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 32 bis 34, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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