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Loi du 02 décembre 2011
publié le 21 mars 2012

Loi modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000173
pub.
21/03/2012
prom.
02/12/2011
ELI
eli/loi/2011/12/02/2012000173/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 DECEMBRE 2011. - Loi modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 décembre 2011 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services depolice (Moniteur belge du 17 février 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel XII.VI.9bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. März 2010, wird wie folgt ersetzt: « Absatz 1 gilt ebenfalls für Personalmitglieder, die am Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Kommissars der Gemeindepolizei innehatten und die entweder Korpschef eines Gemeindepolizeikorps in einer Gemeinde der Klasse 17 waren oder in einer Gemeinde der Klasse 20 ernannt waren, ohne Korpschef des betreffenden Korps zu sein, oder deren Ernennungsverfahren zwar vor dem Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begonnen hatte, jedoch am Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses noch nicht abgeschlossen war und deren Ernennung in die betreffende Stelle später stattgefunden hat. » Art. 3 - Artikel XII.VII.27bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2006 und 3. März 2010, wird wie folgt ersetzt: « Absatz 1 gilt ebenfalls für Personalmitglieder, die am Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Kommissars der Gemeindepolizei innehatten und die entweder Korpschef eines Gemeindepolizeikorps in einer Gemeinde der Klasse 17 waren oder in einer Gemeinde der Klasse 20 ernannt waren, ohne Korpschef des betreffenden Korps zu sein, oder deren Ernennungsverfahren zwar vor dem Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begonnen hatte, jedoch am Vortag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses noch nicht abgeschlossen war und deren Ernennung in die betreffende Stelle später stattgefunden hat. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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