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Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction allemande d'extraits | Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction allemande d'extraits |
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26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant | 26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant |
exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à | exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à |
la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide | la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide |
et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel | et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel |
pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction | pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction |
allemande d'extraits | allemande d'extraits |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
articles 1er et 8 à 10 de la loi du 26 décembre 2022 modifiant la loi | articles 1er et 8 à 10 de la loi du 26 décembre 2022 modifiant la loi |
du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi | du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi |
et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période | et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période |
d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de | d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de |
versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par | versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par |
une calamité naturelle (Moniteur belge du 13 janvier 2023). | une calamité naturelle (Moniteur belge du 13 janvier 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai | 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai |
2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung | 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung |
und Wirtschaftsbelebung in Bezug auf die zweite Verlängerung des | und Wirtschaftsbelebung in Bezug auf die zweite Verlängerung des |
Zeitraums der Anwendung der Förderzonen und zur Einführung einer | Zeitraums der Anwendung der Förderzonen und zur Einführung einer |
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die von einer | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die von einer |
Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber | Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die | TITEL 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die |
von einer Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber | von einer Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber |
(...) | (...) |
Art. 8 - Artikel 78 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 8 - Artikel 78 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird durch folgenden | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Naturkatastrophen wie in Artikel 2 Nr. 9 derselben Verordnung | "Naturkatastrophen wie in Artikel 2 Nr. 9 derselben Verordnung |
bestimmt gelten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von | bestimmt gelten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von |
Artikel 206 § 4 jedoch nicht als schlechte Witterungsbedingungen." | Artikel 206 § 4 jedoch nicht als schlechte Witterungsbedingungen." |
Art. 9 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 desselben | Art. 9 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 2759/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 2759/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2759/1 - § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, denen infolge einer | "Art. 2759/1 - § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, denen infolge einer |
Naturkatastrophe, die der König in Anwendung von Artikel 19/2 des | Naturkatastrophe, die der König in Anwendung von Artikel 19/2 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung in den | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung in den |
Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einbezogen hat, in einer | Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einbezogen hat, in einer |
Betriebsstätte, die auf dem Gebiet einer Region wie in Artikel 19/2 | Betriebsstätte, die auf dem Gebiet einer Region wie in Artikel 19/2 |
desselben Gesetzes erwähnt gelegen ist, Schäden entstanden sind und | desselben Gesetzes erwähnt gelegen ist, Schäden entstanden sind und |
die ein Formular wie in § 4 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, sind | die ein Formular wie in § 4 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, sind |
von der Zuführung von 30 Prozent des Berufssteuervorabzugs in Bezug | von der Zuführung von 30 Prozent des Berufssteuervorabzugs in Bezug |
auf die in § 2 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter | auf die in § 2 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter |
der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Befreiung den in § 3 | der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Befreiung den in § 3 |
erwähnten Betrag nicht übersteigt und dass sie die Gesamtheit des | erwähnten Betrag nicht übersteigt und dass sie die Gesamtheit des |
vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. | vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte |
ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse | ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse |
identifiziert werden kann und wo zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe | identifiziert werden kann und wo zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe |
eine oder mehrere Tätigkeiten des Unternehmens ausgeübt wurden. | eine oder mehrere Tätigkeiten des Unternehmens ausgeübt wurden. |
§ 2 - Entlohnungen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels in | § 2 - Entlohnungen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels in |
Betracht kommen, sind Entlohnungen, die folgende Bedingungen erfüllen: | Betracht kommen, sind Entlohnungen, die folgende Bedingungen erfüllen: |
- Es handelt sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer, die in einer | - Es handelt sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer, die in einer |
Betriebsstätte beschäftigt sind, der infolge einer in § 1 erwähnten | Betriebsstätte beschäftigt sind, der infolge einer in § 1 erwähnten |
Naturkatastrophe Schäden entstanden sind. | Naturkatastrophe Schäden entstanden sind. |
- Es handelt sich um Entlohnungen, die in einem Zeitraum von vierzig | - Es handelt sich um Entlohnungen, die in einem Zeitraum von vierzig |
Monaten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem | Monaten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem |
die Naturkatastrophe sich ereignet hat, gezahlt oder zuerkannt werden. | die Naturkatastrophe sich ereignet hat, gezahlt oder zuerkannt werden. |
- Es handelt sich um steuerpflichtige Entlohnungen der Arbeitnehmer, | - Es handelt sich um steuerpflichtige Entlohnungen der Arbeitnehmer, |
die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne | die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne |
doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen. | doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug |
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen | angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen |
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird. | Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in | Berufssteuervorabzugs kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in |
den Artikeln 2752 bis 2756 und 2758 bis 27512 erwähnte Befreiung auf | den Artikeln 2752 bis 2756 und 2758 bis 27512 erwähnte Befreiung auf |
dieselbe Entlohnung angewandt wird. | dieselbe Entlohnung angewandt wird. |
Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu | Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu |
erhalten, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass er die in | erhalten, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass er die in |
vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und ihn zur | vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und ihn zur |
Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. | Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses | Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses |
Nachweises. | Nachweises. |
§ 3 - Der Gesamtbetrag der Befreiung von der Zahlung des | § 3 - Der Gesamtbetrag der Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs, der gemäß vorliegendem Artikel pro Arbeitgeber | Berufssteuervorabzugs, der gemäß vorliegendem Artikel pro Arbeitgeber |
und pro Naturkatastrophe gewährt wird, gegebenenfalls erhöht um die | und pro Naturkatastrophe gewährt wird, gegebenenfalls erhöht um die |
für diesen Vorabzug geschuldeten Aufschubzinsen, kann nicht höher sein | für diesen Vorabzug geschuldeten Aufschubzinsen, kann nicht höher sein |
als 25 Prozent der Differenz zwischen einerseits den Kosten, die durch | als 25 Prozent der Differenz zwischen einerseits den Kosten, die durch |
die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden | die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden |
verursacht wurden, die von der Region auf der Grundlage von Artikel 50 | verursacht wurden, die von der Region auf der Grundlage von Artikel 50 |
der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. | der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. |
651/2014, von Artikel 30 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes | 651/2014, von Artikel 30 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes |
erwähnten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder von Artikel 44 der in | erwähnten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder von Artikel 44 der in |
Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. | Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. |
1388/2014 endgültig festgestellt worden sind und die vom Arbeitgeber | 1388/2014 endgültig festgestellt worden sind und die vom Arbeitgeber |
in dem in § 4 erwähnten Formular angegeben worden sind, und | in dem in § 4 erwähnten Formular angegeben worden sind, und |
andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen, die dem Arbeitgeber | andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen, die dem Arbeitgeber |
von der Region, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem | von der Region, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem |
Versicherer als Ausgleich für diese Schäden gewährt wurde | Versicherer als Ausgleich für diese Schäden gewährt wurde |
beziehungsweise zuerkannt wurden. | beziehungsweise zuerkannt wurden. |
§ 4 - Bevor der Arbeitgeber die in vorliegendem Artikel erwähnte | § 4 - Bevor der Arbeitgeber die in vorliegendem Artikel erwähnte |
Zahlungsbefreiung erhalten kann, muss er spätestens im dreißigsten | Zahlungsbefreiung erhalten kann, muss er spätestens im dreißigsten |
Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, | Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, |
ein Formular einreichen, dessen Muster vom König festgelegt wird. | ein Formular einreichen, dessen Muster vom König festgelegt wird. |
In diesem Formular vermerkt der Arbeitgeber: | In diesem Formular vermerkt der Arbeitgeber: |
- seine Identität, | - seine Identität, |
- Adresse und Parzellennummer der von der Naturkatastrophe betroffenen | - Adresse und Parzellennummer der von der Naturkatastrophe betroffenen |
Betriebsstätte(n), | Betriebsstätte(n), |
- Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die | - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die |
Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung | Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung |
berücksichtigen möchte und die durch die materiellen Schäden an | berücksichtigen möchte und die durch die materiellen Schäden an |
Vermögenswerten verursacht wurden, die als direkte Folge der | Vermögenswerten verursacht wurden, die als direkte Folge der |
Naturkatastrophe entstanden sind, sowie Vermögenswerte, auf die diese | Naturkatastrophe entstanden sind, sowie Vermögenswerte, auf die diese |
Kosten sich beziehen, | Kosten sich beziehen, |
- Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die | - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die |
Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung | Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung |
berücksichtigen möchte und die durch den Einkommensausfall verursacht | berücksichtigen möchte und die durch den Einkommensausfall verursacht |
wurden, der als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden ist, | wurden, der als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden ist, |
- gegebenenfalls Betrag der Beihilfe, die dem Arbeitgeber von der | - gegebenenfalls Betrag der Beihilfe, die dem Arbeitgeber von der |
Region oder einer anderen öffentlichen Behörde als Ausgleich für diese | Region oder einer anderen öffentlichen Behörde als Ausgleich für diese |
Schäden gewährt wurde oder gewährt werden wird, | Schäden gewährt wurde oder gewährt werden wird, |
- gegebenenfalls Betrag der Entschädigungen, die dem Arbeitgeber von | - gegebenenfalls Betrag der Entschädigungen, die dem Arbeitgeber von |
einem oder mehreren Versicherern als Ausgleich für diese Schäden | einem oder mehreren Versicherern als Ausgleich für diese Schäden |
gezahlt oder zuerkannt wurden, | gezahlt oder zuerkannt wurden, |
- ob diese Beträge endgültig festgestellt worden sind oder nicht. | - ob diese Beträge endgültig festgestellt worden sind oder nicht. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann außerdem nur angewandt werden, nachdem der | Berufssteuervorabzugs kann außerdem nur angewandt werden, nachdem der |
Föderale Öffentliche Dienst Finanzen spätestens im sechsunddreißigsten | Föderale Öffentliche Dienst Finanzen spätestens im sechsunddreißigsten |
Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, | Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, |
von der Region eine Bescheinigung erhalten hat, in der die in § 3 | von der Region eine Bescheinigung erhalten hat, in der die in § 3 |
erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in | erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und | vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und |
die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten | die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten |
Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind. Die Region kann | Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind. Die Region kann |
nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn diese Kosten, | nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn diese Kosten, |
Entschädigungen und Beihilfebeträge endgültig festgestellt worden | Entschädigungen und Beihilfebeträge endgültig festgestellt worden |
sind. | sind. |
Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung und spätestens im | Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung und spätestens im |
einundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe | einundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe |
sich ereignet hat, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den | sich ereignet hat, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den |
Arbeitgeber durch einen in verschlossenem Umschlag versendeten Brief | Arbeitgeber durch einen in verschlossenem Umschlag versendeten Brief |
über die Möglichkeit der Anwendung der in vorliegendem Artikel | über die Möglichkeit der Anwendung der in vorliegendem Artikel |
erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in | erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in |
Kenntnis. In diesem Brief ist Folgendes vermerkt: | Kenntnis. In diesem Brief ist Folgendes vermerkt: |
- Entlohnungen, auf die diese Befreiung angewandt werden kann, | - Entlohnungen, auf die diese Befreiung angewandt werden kann, |
- Formalitäten, die bei der Angabe der Befreiung beachtet werden | - Formalitäten, die bei der Angabe der Befreiung beachtet werden |
müssen, | müssen, |
- Formalitäten, die bei der Erbringung des in § 2 Absatz 4 erwähnten | - Formalitäten, die bei der Erbringung des in § 2 Absatz 4 erwähnten |
Nachweises beachtet werden müssen. | Nachweises beachtet werden müssen. |
Ab dem 1. Januar 2025 versendet der Föderale Öffentliche Dienst | Ab dem 1. Januar 2025 versendet der Föderale Öffentliche Dienst |
Finanzen den in Absatz 4 erwähnten Brief über die in Artikel 304ter | Finanzen den in Absatz 4 erwähnten Brief über die in Artikel 304ter |
Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, außer wenn der | Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, außer wenn der |
Arbeitgeber gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht | Arbeitgeber gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht |
befreit ist, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte | befreit ist, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte |
elektronische Plattform zu benutzen, und er sich nicht dafür | elektronische Plattform zu benutzen, und er sich nicht dafür |
entschieden hat, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen | entschieden hat, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. | Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. |
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fristen bis | Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fristen bis |
spätestens zum siebenundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die | spätestens zum siebenundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die |
Naturkatastrophe sich ereignet hat, verlängern." | Naturkatastrophe sich ereignet hat, verlängern." |
Art. 10 - Artikel 8 ist auf Naturkatastrophen anwendbar, die sich ab | Art. 10 - Artikel 8 ist auf Naturkatastrophen anwendbar, die sich ab |
dem 1. Juli 2021 ereignet haben. | dem 1. Juli 2021 ereignet haben. |
Artikel 9 ist auf die ab dem 1. August 2021 gezahlten oder zuerkannten | Artikel 9 ist auf die ab dem 1. August 2021 gezahlten oder zuerkannten |
Entlohnungen anwendbar. | Entlohnungen anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |