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| Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction allemande d'extraits | Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction allemande d'extraits |
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| 26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant | 26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant |
| exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à | exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à |
| la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide | la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide |
| et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel | et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel |
| pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction | pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction |
| allemande d'extraits | allemande d'extraits |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| articles 1er et 8 à 10 de la loi du 26 décembre 2022 modifiant la loi | articles 1er et 8 à 10 de la loi du 26 décembre 2022 modifiant la loi |
| du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi | du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi |
| et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période | et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période |
| d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de | d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de |
| versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par | versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par |
| une calamité naturelle (Moniteur belge du 13 janvier 2023). | une calamité naturelle (Moniteur belge du 13 janvier 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai | 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai |
| 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung | 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung |
| und Wirtschaftsbelebung in Bezug auf die zweite Verlängerung des | und Wirtschaftsbelebung in Bezug auf die zweite Verlängerung des |
| Zeitraums der Anwendung der Förderzonen und zur Einführung einer | Zeitraums der Anwendung der Förderzonen und zur Einführung einer |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die von einer | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die von einer |
| Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber | Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die | TITEL 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die |
| von einer Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber | von einer Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber |
| (...) | (...) |
| Art. 8 - Artikel 78 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 8 - Artikel 78 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird durch folgenden | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird durch folgenden |
| Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
| "Naturkatastrophen wie in Artikel 2 Nr. 9 derselben Verordnung | "Naturkatastrophen wie in Artikel 2 Nr. 9 derselben Verordnung |
| bestimmt gelten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von | bestimmt gelten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von |
| Artikel 206 § 4 jedoch nicht als schlechte Witterungsbedingungen." | Artikel 206 § 4 jedoch nicht als schlechte Witterungsbedingungen." |
| Art. 9 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 desselben | Art. 9 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 desselben |
| Gesetzbuches wird ein Artikel 2759/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 2759/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 2759/1 - § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, denen infolge einer | "Art. 2759/1 - § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, denen infolge einer |
| Naturkatastrophe, die der König in Anwendung von Artikel 19/2 des | Naturkatastrophe, die der König in Anwendung von Artikel 19/2 des |
| Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
| Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung in den | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung in den |
| Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einbezogen hat, in einer | Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einbezogen hat, in einer |
| Betriebsstätte, die auf dem Gebiet einer Region wie in Artikel 19/2 | Betriebsstätte, die auf dem Gebiet einer Region wie in Artikel 19/2 |
| desselben Gesetzes erwähnt gelegen ist, Schäden entstanden sind und | desselben Gesetzes erwähnt gelegen ist, Schäden entstanden sind und |
| die ein Formular wie in § 4 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, sind | die ein Formular wie in § 4 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, sind |
| von der Zuführung von 30 Prozent des Berufssteuervorabzugs in Bezug | von der Zuführung von 30 Prozent des Berufssteuervorabzugs in Bezug |
| auf die in § 2 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter | auf die in § 2 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter |
| der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Befreiung den in § 3 | der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Befreiung den in § 3 |
| erwähnten Betrag nicht übersteigt und dass sie die Gesamtheit des | erwähnten Betrag nicht übersteigt und dass sie die Gesamtheit des |
| vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. | vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte |
| ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse | ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse |
| identifiziert werden kann und wo zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe | identifiziert werden kann und wo zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe |
| eine oder mehrere Tätigkeiten des Unternehmens ausgeübt wurden. | eine oder mehrere Tätigkeiten des Unternehmens ausgeübt wurden. |
| § 2 - Entlohnungen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels in | § 2 - Entlohnungen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels in |
| Betracht kommen, sind Entlohnungen, die folgende Bedingungen erfüllen: | Betracht kommen, sind Entlohnungen, die folgende Bedingungen erfüllen: |
| - Es handelt sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer, die in einer | - Es handelt sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer, die in einer |
| Betriebsstätte beschäftigt sind, der infolge einer in § 1 erwähnten | Betriebsstätte beschäftigt sind, der infolge einer in § 1 erwähnten |
| Naturkatastrophe Schäden entstanden sind. | Naturkatastrophe Schäden entstanden sind. |
| - Es handelt sich um Entlohnungen, die in einem Zeitraum von vierzig | - Es handelt sich um Entlohnungen, die in einem Zeitraum von vierzig |
| Monaten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem | Monaten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem |
| die Naturkatastrophe sich ereignet hat, gezahlt oder zuerkannt werden. | die Naturkatastrophe sich ereignet hat, gezahlt oder zuerkannt werden. |
| - Es handelt sich um steuerpflichtige Entlohnungen der Arbeitnehmer, | - Es handelt sich um steuerpflichtige Entlohnungen der Arbeitnehmer, |
| die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne | die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne |
| doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen. | doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen. |
| Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug |
| angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen | angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen |
| Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird. | Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird. |
| Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in | Berufssteuervorabzugs kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in |
| den Artikeln 2752 bis 2756 und 2758 bis 27512 erwähnte Befreiung auf | den Artikeln 2752 bis 2756 und 2758 bis 27512 erwähnte Befreiung auf |
| dieselbe Entlohnung angewandt wird. | dieselbe Entlohnung angewandt wird. |
| Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu | Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu |
| erhalten, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass er die in | erhalten, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass er die in |
| vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und ihn zur | vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und ihn zur |
| Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. | Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses | Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses |
| Nachweises. | Nachweises. |
| § 3 - Der Gesamtbetrag der Befreiung von der Zahlung des | § 3 - Der Gesamtbetrag der Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs, der gemäß vorliegendem Artikel pro Arbeitgeber | Berufssteuervorabzugs, der gemäß vorliegendem Artikel pro Arbeitgeber |
| und pro Naturkatastrophe gewährt wird, gegebenenfalls erhöht um die | und pro Naturkatastrophe gewährt wird, gegebenenfalls erhöht um die |
| für diesen Vorabzug geschuldeten Aufschubzinsen, kann nicht höher sein | für diesen Vorabzug geschuldeten Aufschubzinsen, kann nicht höher sein |
| als 25 Prozent der Differenz zwischen einerseits den Kosten, die durch | als 25 Prozent der Differenz zwischen einerseits den Kosten, die durch |
| die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden | die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden |
| verursacht wurden, die von der Region auf der Grundlage von Artikel 50 | verursacht wurden, die von der Region auf der Grundlage von Artikel 50 |
| der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. | der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. |
| 651/2014, von Artikel 30 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes | 651/2014, von Artikel 30 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes |
| erwähnten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder von Artikel 44 der in | erwähnten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder von Artikel 44 der in |
| Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. | Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. |
| 1388/2014 endgültig festgestellt worden sind und die vom Arbeitgeber | 1388/2014 endgültig festgestellt worden sind und die vom Arbeitgeber |
| in dem in § 4 erwähnten Formular angegeben worden sind, und | in dem in § 4 erwähnten Formular angegeben worden sind, und |
| andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen, die dem Arbeitgeber | andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen, die dem Arbeitgeber |
| von der Region, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem | von der Region, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem |
| Versicherer als Ausgleich für diese Schäden gewährt wurde | Versicherer als Ausgleich für diese Schäden gewährt wurde |
| beziehungsweise zuerkannt wurden. | beziehungsweise zuerkannt wurden. |
| § 4 - Bevor der Arbeitgeber die in vorliegendem Artikel erwähnte | § 4 - Bevor der Arbeitgeber die in vorliegendem Artikel erwähnte |
| Zahlungsbefreiung erhalten kann, muss er spätestens im dreißigsten | Zahlungsbefreiung erhalten kann, muss er spätestens im dreißigsten |
| Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, | Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, |
| ein Formular einreichen, dessen Muster vom König festgelegt wird. | ein Formular einreichen, dessen Muster vom König festgelegt wird. |
| In diesem Formular vermerkt der Arbeitgeber: | In diesem Formular vermerkt der Arbeitgeber: |
| - seine Identität, | - seine Identität, |
| - Adresse und Parzellennummer der von der Naturkatastrophe betroffenen | - Adresse und Parzellennummer der von der Naturkatastrophe betroffenen |
| Betriebsstätte(n), | Betriebsstätte(n), |
| - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die | - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die |
| Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung | Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung |
| berücksichtigen möchte und die durch die materiellen Schäden an | berücksichtigen möchte und die durch die materiellen Schäden an |
| Vermögenswerten verursacht wurden, die als direkte Folge der | Vermögenswerten verursacht wurden, die als direkte Folge der |
| Naturkatastrophe entstanden sind, sowie Vermögenswerte, auf die diese | Naturkatastrophe entstanden sind, sowie Vermögenswerte, auf die diese |
| Kosten sich beziehen, | Kosten sich beziehen, |
| - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die | - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die |
| Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung | Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung |
| berücksichtigen möchte und die durch den Einkommensausfall verursacht | berücksichtigen möchte und die durch den Einkommensausfall verursacht |
| wurden, der als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden ist, | wurden, der als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden ist, |
| - gegebenenfalls Betrag der Beihilfe, die dem Arbeitgeber von der | - gegebenenfalls Betrag der Beihilfe, die dem Arbeitgeber von der |
| Region oder einer anderen öffentlichen Behörde als Ausgleich für diese | Region oder einer anderen öffentlichen Behörde als Ausgleich für diese |
| Schäden gewährt wurde oder gewährt werden wird, | Schäden gewährt wurde oder gewährt werden wird, |
| - gegebenenfalls Betrag der Entschädigungen, die dem Arbeitgeber von | - gegebenenfalls Betrag der Entschädigungen, die dem Arbeitgeber von |
| einem oder mehreren Versicherern als Ausgleich für diese Schäden | einem oder mehreren Versicherern als Ausgleich für diese Schäden |
| gezahlt oder zuerkannt wurden, | gezahlt oder zuerkannt wurden, |
| - ob diese Beträge endgültig festgestellt worden sind oder nicht. | - ob diese Beträge endgültig festgestellt worden sind oder nicht. |
| Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs kann außerdem nur angewandt werden, nachdem der | Berufssteuervorabzugs kann außerdem nur angewandt werden, nachdem der |
| Föderale Öffentliche Dienst Finanzen spätestens im sechsunddreißigsten | Föderale Öffentliche Dienst Finanzen spätestens im sechsunddreißigsten |
| Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, | Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, |
| von der Region eine Bescheinigung erhalten hat, in der die in § 3 | von der Region eine Bescheinigung erhalten hat, in der die in § 3 |
| erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in | erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in |
| vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und | vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und |
| die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten | die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten |
| Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind. Die Region kann | Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind. Die Region kann |
| nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn diese Kosten, | nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn diese Kosten, |
| Entschädigungen und Beihilfebeträge endgültig festgestellt worden | Entschädigungen und Beihilfebeträge endgültig festgestellt worden |
| sind. | sind. |
| Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung und spätestens im | Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung und spätestens im |
| einundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe | einundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe |
| sich ereignet hat, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den | sich ereignet hat, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den |
| Arbeitgeber durch einen in verschlossenem Umschlag versendeten Brief | Arbeitgeber durch einen in verschlossenem Umschlag versendeten Brief |
| über die Möglichkeit der Anwendung der in vorliegendem Artikel | über die Möglichkeit der Anwendung der in vorliegendem Artikel |
| erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in | erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in |
| Kenntnis. In diesem Brief ist Folgendes vermerkt: | Kenntnis. In diesem Brief ist Folgendes vermerkt: |
| - Entlohnungen, auf die diese Befreiung angewandt werden kann, | - Entlohnungen, auf die diese Befreiung angewandt werden kann, |
| - Formalitäten, die bei der Angabe der Befreiung beachtet werden | - Formalitäten, die bei der Angabe der Befreiung beachtet werden |
| müssen, | müssen, |
| - Formalitäten, die bei der Erbringung des in § 2 Absatz 4 erwähnten | - Formalitäten, die bei der Erbringung des in § 2 Absatz 4 erwähnten |
| Nachweises beachtet werden müssen. | Nachweises beachtet werden müssen. |
| Ab dem 1. Januar 2025 versendet der Föderale Öffentliche Dienst | Ab dem 1. Januar 2025 versendet der Föderale Öffentliche Dienst |
| Finanzen den in Absatz 4 erwähnten Brief über die in Artikel 304ter | Finanzen den in Absatz 4 erwähnten Brief über die in Artikel 304ter |
| Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, außer wenn der | Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, außer wenn der |
| Arbeitgeber gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht | Arbeitgeber gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht |
| befreit ist, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte | befreit ist, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte |
| elektronische Plattform zu benutzen, und er sich nicht dafür | elektronische Plattform zu benutzen, und er sich nicht dafür |
| entschieden hat, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen | entschieden hat, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen |
| Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. | Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. |
| Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fristen bis | Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fristen bis |
| spätestens zum siebenundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die | spätestens zum siebenundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die |
| Naturkatastrophe sich ereignet hat, verlängern." | Naturkatastrophe sich ereignet hat, verlängern." |
| Art. 10 - Artikel 8 ist auf Naturkatastrophen anwendbar, die sich ab | Art. 10 - Artikel 8 ist auf Naturkatastrophen anwendbar, die sich ab |
| dem 1. Juli 2021 ereignet haben. | dem 1. Juli 2021 ereignet haben. |
| Artikel 9 ist auf die ab dem 1. August 2021 gezahlten oder zuerkannten | Artikel 9 ist auf die ab dem 1. August 2021 gezahlten oder zuerkannten |
| Entlohnungen anwendbar. | Entlohnungen anwendbar. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |