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Loi portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande | Loi portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 FEVRIER 2003. - Loi portant création de la fonction d'agent de | 25 FEVRIER 2003. - Loi portant création de la fonction d'agent de |
sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et | sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et |
tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en | tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en |
langue allemande | langue allemande |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
allemande de la loi du 25 février 2003 portant création de la fonction | allemande de la loi du 25 février 2003 portant création de la fonction |
d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des | d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des |
cours et tribunaux et de transfert des détenus (Moniteur belge du 6 | cours et tribunaux et de transfert des détenus (Moniteur belge du 6 |
mai 2003), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | mai 2003), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre | - la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre |
2004, err. du 18 janvier 2005); | 2004, err. du 18 janvier 2005); |
- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses | - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses |
(Moniteur belge du 28 juillet 2006); | (Moniteur belge du 28 juillet 2006); |
- la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre | - la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre |
actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12 | actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12 |
septembre 2007); | septembre 2007); |
- la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) | - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) |
(Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007). | (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines | 25. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines |
Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen | Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen |
zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und | zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und |
zur Überführung von Häftlingen | zur Überführung von Häftlingen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen | Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen |
Polizeidienste werden die in Artikel 3 aufgezählten Aufträge zur | Polizeidienste werden die in Artikel 3 aufgezählten Aufträge zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur | Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur |
Überführung von Häftlingen unter der Amtsgewalt des Ministers der | Überführung von Häftlingen unter der Amtsgewalt des Ministers der |
Justiz ausgeführt von Beamten, Sicherheitsbedienstete genannt, die vom | Justiz ausgeführt von Beamten, Sicherheitsbedienstete genannt, die vom |
König bestimmt werden und keinem Polizeidienst angehören. | König bestimmt werden und keinem Polizeidienst angehören. |
Art. 3 - Der Sicherheitsbedienstete ist mit der Ausführung der | Art. 3 - Der Sicherheitsbedienstete ist mit der Ausführung der |
folgenden Aufträge betraut: | folgenden Aufträge betraut: |
1. mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und | 1. mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und |
Gerichten sowie an anderen vom König bestimmten Orten, wo ein | Gerichten sowie an anderen vom König bestimmten Orten, wo ein |
Magistrat oder ein Mitglied der Staatsanwaltschaft sein Amt ausübt, | Magistrat oder ein Mitglied der Staatsanwaltschaft sein Amt ausübt, |
und mit der Bewachung der Häftlinge bei ihrem Erscheinen vor Gericht, | und mit der Bewachung der Häftlinge bei ihrem Erscheinen vor Gericht, |
2. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den | 2. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den |
Gefängnissen und den Gerichtshöfen und Gerichten, | Gefängnissen und den Gerichtshöfen und Gerichten, |
3. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den | 3. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den |
Gefängnissen, | Gefängnissen, |
4. [...], | 4. [...], |
5. auf Antrag der Gerichtsbehörden: mit der Überführung der | 5. auf Antrag der Gerichtsbehörden: mit der Überführung der |
Minderjährigen in spezifische Einrichtungen und zwischen diesen | Minderjährigen in spezifische Einrichtungen und zwischen diesen |
Einrichtungen sowie mit der Bewachung dieser Minderjährigen, | Einrichtungen sowie mit der Bewachung dieser Minderjährigen, |
6. mit der Herausnahme der Häftlinge aus den Gefängnissen aus | 6. mit der Herausnahme der Häftlinge aus den Gefängnissen aus |
medizinischen oder humanitären Gründen und mit der Bewachung dieser | medizinischen oder humanitären Gründen und mit der Bewachung dieser |
Häftlinge, | Häftlinge, |
7. mit der Überführung der Internierten in private Einrichtungen oder | 7. mit der Überführung der Internierten in private Einrichtungen oder |
in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, die von der zuständigen | in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, die von der zuständigen |
Kommission bestimmt werden, und mit der Bewachung dieser Internierten, | Kommission bestimmt werden, und mit der Bewachung dieser Internierten, |
8. mit der Herausnahme aus dem Gefängnis und der Bewachung der | 8. mit der Herausnahme aus dem Gefängnis und der Bewachung der |
Häftlinge im Hinblick auf ihre Überstellung an ausländische Behörden | Häftlinge im Hinblick auf ihre Überstellung an ausländische Behörden |
und mit der Übernahme der Häftlinge, die an die belgischen Behörden | und mit der Übernahme der Häftlinge, die an die belgischen Behörden |
überstellt werden, | überstellt werden, |
9. mit der Überbringung von Gerichtsakten zwischen den Gefängnissen | 9. mit der Überbringung von Gerichtsakten zwischen den Gefängnissen |
und den Gerichtshöfen und Gerichten zur Ausübung des gesetzlichen | und den Gerichtshöfen und Gerichten zur Ausübung des gesetzlichen |
Einsichtsrechts. | Einsichtsrechts. |
[...] | [...] |
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 296 Nr. 1 des G. | [Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 296 Nr. 1 des G. |
vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); früherer Absatz 2 | vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); früherer Absatz 2 |
aufgehoben durch Art. 296 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom | aufgehoben durch Art. 296 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom |
31. Dezember 2004)] | 31. Dezember 2004)] |
[Art. 3bis - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen | [Art. 3bis - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen |
Polizeidienste und der Fahrer-Sicherheitsbediensteten des | Polizeidienste und der Fahrer-Sicherheitsbediensteten des |
Ausländeramts ist der Sicherheitsbedienstete mit der Ausführung | Ausländeramts ist der Sicherheitsbedienstete mit der Ausführung |
folgender Aufgaben betraut: | folgender Aufgaben betraut: |
1. mit der Überführung der aufgegriffenen Ausländer, die sich illegal | 1. mit der Überführung der aufgegriffenen Ausländer, die sich illegal |
im Königreich aufhalten, in ein geschlossenes Zentrum oder, im Rahmen | im Königreich aufhalten, in ein geschlossenes Zentrum oder, im Rahmen |
des Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, zu einer | des Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, zu einer |
Landesgrenze, und mit der Bewachung dieser Ausländer, | Landesgrenze, und mit der Bewachung dieser Ausländer, |
2. mit der Überführung der Ausländer vom Gefängnis in ein | 2. mit der Überführung der Ausländer vom Gefängnis in ein |
geschlossenes Zentrum oder zu einer Landesgrenze im Rahmen des | geschlossenes Zentrum oder zu einer Landesgrenze im Rahmen des |
Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, und mit der Bewachung | Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, und mit der Bewachung |
dieser Ausländer. | dieser Ausländer. |
Der Sicherheitsbedienstete führt diese Aufgaben unter der Amtsgewalt | Der Sicherheitsbedienstete führt diese Aufgaben unter der Amtsgewalt |
des Ministers des Innern aus, der ihm zu diesem Zweck die | des Ministers des Innern aus, der ihm zu diesem Zweck die |
erforderlichen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.] | erforderlichen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 297 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 297 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. |
vom 31. Dezember 2004)] | vom 31. Dezember 2004)] |
Art. 4 - Für die Funktion eines Sicherheitsbediensteten kommen nur | Art. 4 - Für die Funktion eines Sicherheitsbediensteten kommen nur |
folgende Personen in Betracht: | folgende Personen in Betracht: |
1. versetzte Militärpersonen auf ihren Antrag hin, | 1. versetzte Militärpersonen auf ihren Antrag hin, |
2. statutarische Bedienstete, wenn die Stellen nicht von versetzten | 2. statutarische Bedienstete, wenn die Stellen nicht von versetzten |
Militärpersonen bekleidet werden können. | Militärpersonen bekleidet werden können. |
Die Militärpersonen werden gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die | Die Militärpersonen werden gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die |
vom König in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | vom König in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
bestimmt werden, zum Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz versetzt, wo | bestimmt werden, zum Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz versetzt, wo |
sie die Eigenschaft von Staatsbediensteten erhalten. Der Königliche | sie die Eigenschaft von Staatsbediensteten erhalten. Der Königliche |
Erlass regelt insbesondere die Gleichsetzung ihrer Dienstgrade mit den | Erlass regelt insbesondere die Gleichsetzung ihrer Dienstgrade mit den |
in den föderalen Verwaltungen anwendbaren Stufen. | in den föderalen Verwaltungen anwendbaren Stufen. |
Sie hören auf, den Streitkräften anzugehören, und verlieren die | Sie hören auf, den Streitkräften anzugehören, und verlieren die |
Eigenschaft einer Militärperson von dem Zeitpunkt an, wo: | Eigenschaft einer Militärperson von dem Zeitpunkt an, wo: |
1. der Minister der Landesverteidigung ihrem Ausscheiden aus dem | 1. der Minister der Landesverteidigung ihrem Ausscheiden aus dem |
Dienst zustimmt auf der Grundlage der vom König ausgearbeiteten | Dienst zustimmt auf der Grundlage der vom König ausgearbeiteten |
Kriterien mit Bezug auf das Alter und die Kategorie der | Kriterien mit Bezug auf das Alter und die Kategorie der |
Militärpersonen und mit Bezug auf die Funktionen, deren Fortbestand | Militärpersonen und mit Bezug auf die Funktionen, deren Fortbestand |
für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Landesverteidigung | für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Landesverteidigung |
wesentlich ist, und | wesentlich ist, und |
2. der Minister der Justiz ihrem Dienstantritt auf der Grundlage der | 2. der Minister der Justiz ihrem Dienstantritt auf der Grundlage der |
vom König ausgearbeiteten Kriterien mit Bezug auf die Motivation und | vom König ausgearbeiteten Kriterien mit Bezug auf die Motivation und |
Sachkunde der Militärpersonen zustimmt und nachdem sie mit Erfolg an | Sachkunde der Militärpersonen zustimmt und nachdem sie mit Erfolg an |
der vom König bestimmten Grundausbildung teilgenommen haben. | der vom König bestimmten Grundausbildung teilgenommen haben. |
Erst ab diesem Zeitpunkt gehören sie dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Erst ab diesem Zeitpunkt gehören sie dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Justiz an und werden sie zu Lasten des Haushalts der Justiz besoldet. | Justiz an und werden sie zu Lasten des Haushalts der Justiz besoldet. |
Art. 5 - [[In Abweichung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Allgemeinen | Art. 5 - [[In Abweichung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Allgemeinen |
Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen wird | Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen wird |
jedes Jahr, das im aktiven Dienst in der Eigenschaft als | jedes Jahr, das im aktiven Dienst in der Eigenschaft als |
Sicherheitsbediensteter verbracht worden ist, zu einem Fünfzigstel des | Sicherheitsbediensteter verbracht worden ist, zu einem Fünfzigstel des |
Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der | Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der |
Ruhestandspension dient, berücksichtigt.] | Ruhestandspension dient, berücksichtigt.] |
Die Zivilbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die | Die Zivilbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die |
die Funktion eines Sicherheitsbediensteten ausüben, können bis | die Funktion eines Sicherheitsbediensteten ausüben, können bis |
spätestens zum 31. Dezember 2003 weiterhin in den Genuss der | spätestens zum 31. Dezember 2003 weiterhin in den Genuss der |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. September 1998 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. September 1998 zur |
Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte diensttuende | Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte diensttuende |
Bedienstete in den Aussendienststellen der Generaldirektion der | Bedienstete in den Aussendienststellen der Generaldirektion der |
Strafanstalten kommen.] | Strafanstalten kommen.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. |
Juli 2006); Abs. 1 ersetzt durch Art. 239 des G. vom 28. Februar 2007 | Juli 2006); Abs. 1 ersetzt durch Art. 239 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)] | (B.S. vom 10. April 2007)] |
[Art. 5bis - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom | [Art. 5bis - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom |
15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen können die versetzten Militärpersonen, die am Datum | Pensionsregelungen können die versetzten Militärpersonen, die am Datum |
ihrer Versetzung das Alter von 45 Jahren vollendet haben, auf Antrag | ihrer Versetzung das Alter von 45 Jahren vollendet haben, auf Antrag |
am ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von | am ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von |
56 Jahren vollendet haben, oder am ersten Tag des Monats nach ihrem | 56 Jahren vollendet haben, oder am ersten Tag des Monats nach ihrem |
Ausscheiden aus dem Amt, falls dieses Ausscheiden später erfolgt, in | Ausscheiden aus dem Amt, falls dieses Ausscheiden später erfolgt, in |
den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens zwanzig für die | den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens zwanzig für die |
Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen | Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen |
können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen wegen Studiums | können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen wegen Studiums |
und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des | und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des |
Gehalts berücksichtigt worden sind. Zur Berechnung der zwanzig | Gehalts berücksichtigt worden sind. Zur Berechnung der zwanzig |
Dienstjahre werden die zulässigen Dienstzeiten und Perioden nur für | Dienstjahre werden die zulässigen Dienstzeiten und Perioden nur für |
ihre einfache Dauer berücksichtigt. | ihre einfache Dauer berücksichtigt. |
Absatz 1 gilt weder für Anträge auf aufgeschobene Pension noch für | Absatz 1 gilt weder für Anträge auf aufgeschobene Pension noch für |
Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren. | Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren. |
Für versetzte Militärpersonen, die in Anwendung von Absatz 1 | Für versetzte Militärpersonen, die in Anwendung von Absatz 1 |
beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt zu | beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt zu |
werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 | werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 |
zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen | zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnte Mindestalter auf | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnte Mindestalter auf |
56 Jahre festgelegt. | 56 Jahre festgelegt. |
Für die Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur | Für die Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur |
Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen auf die in Absatz 1 | Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen auf die in Absatz 1 |
erwähnten ehemaligen Militärpersonen wird das in vorstehender | erwähnten ehemaligen Militärpersonen wird das in vorstehender |
Bestimmung erwähnte Alter von 60 Jahren durch das Alter von 56 Jahren | Bestimmung erwähnte Alter von 60 Jahren durch das Alter von 56 Jahren |
ersetzt.] | ersetzt.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom |
28. Juli 2006)] | 28. Juli 2006)] |
Art. 6 - Im Rahmen der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge | Art. 6 - Im Rahmen der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge |
können die Sicherheitsbediensteten folgende Befugnisse ausüben: | können die Sicherheitsbediensteten folgende Befugnisse ausüben: |
1. Zwang anwenden unter den in den Artikeln 37 [und 37bis ] des | 1. Zwang anwenden unter den in den Artikeln 37 [und 37bis ] des |
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten | Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten |
Bedingungen, | Bedingungen, |
2. Personen, die sich in den Gerichtshöfen und Gerichten befinden und | 2. Personen, die sich in den Gerichtshöfen und Gerichten befinden und |
gegen die ein zuständiger Magistrat die Vollstreckung einer | gegen die ein zuständiger Magistrat die Vollstreckung einer |
freiheitsentziehenden Massnahme angeordnet hat, festnehmen und | freiheitsentziehenden Massnahme angeordnet hat, festnehmen und |
gegebenenfalls überführen. Der Sicherheitsbedienstete, der diese | gegebenenfalls überführen. Der Sicherheitsbedienstete, der diese |
Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, | Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, |
3. Personen festhalten gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 Nr. 3 des | 3. Personen festhalten gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft. Der | Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft. Der |
Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort | Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort |
davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so | davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so |
schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, | schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, |
der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, | der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, |
4. zur administrativen Festnahme schreiten von Personen in den | 4. zur administrativen Festnahme schreiten von Personen in den |
Gerichtshöfen und Gerichten, in einem Gefängnis, in einer Einrichtung | Gerichtshöfen und Gerichten, in einem Gefängnis, in einer Einrichtung |
zum Schutz der Gesellschaft, in einem geschlossenen Zentrum für | zum Schutz der Gesellschaft, in einem geschlossenen Zentrum für |
illegale Einwanderer oder in einer spezifischen Einrichtung für | illegale Einwanderer oder in einer spezifischen Einrichtung für |
Minderjährige in den in Artikel 31 des Gesetzes über das Polizeiamt | Minderjährige in den in Artikel 31 des Gesetzes über das Polizeiamt |
und in Artikel 760 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen. Der | und in Artikel 760 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen. Der |
Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort | Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort |
davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so | davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so |
schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, | schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, |
der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll. In dem in | der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll. In dem in |
Artikel 32 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Fall beginnt die | Artikel 32 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Fall beginnt die |
Frist von vierundzwanzig Stunden zu laufen ab der tatsächlichen | Frist von vierundzwanzig Stunden zu laufen ab der tatsächlichen |
Freiheitsentziehung durch den Sicherheitsbediensteten, | Freiheitsentziehung durch den Sicherheitsbediensteten, |
5. Sicherheitsdurchsuchungen durchführen von Häftlingen und von | 5. Sicherheitsdurchsuchungen durchführen von Häftlingen und von |
Personen in den Gerichtshöfen und Gerichten gemäss den in Artikel 28 § | Personen in den Gerichtshöfen und Gerichten gemäss den in Artikel 28 § |
1 Nr. 1, 2 und 4 und § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten | 1 Nr. 1, 2 und 4 und § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten |
Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, laut der die | Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, laut der die |
Sicherheitsdurchsuchung auf Befehl und unter der Verantwortung eines | Sicherheitsdurchsuchung auf Befehl und unter der Verantwortung eines |
Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, | Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, |
6. Gegenstände und Tiere beschlagnahmen in den Gerichtshöfen und | 6. Gegenstände und Tiere beschlagnahmen in den Gerichtshöfen und |
Gerichten, Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, | Gerichten, Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, |
geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer und spezifischen | geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer und spezifischen |
Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen von Artikel 30 | Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen von Artikel 30 |
des Gesetzes über das Polizeiamt, mit Ausnahme der Bedingung, laut der | des Gesetzes über das Polizeiamt, mit Ausnahme der Bedingung, laut der |
die administrative Beschlagnahme nach den Anweisungen und unter der | die administrative Beschlagnahme nach den Anweisungen und unter der |
Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, | Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, |
7. die Identität der Personen kontrollieren in den Gerichtshöfen und | 7. die Identität der Personen kontrollieren in den Gerichtshöfen und |
Gerichten oder Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der | Gerichten oder Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der |
Gesellschaft, geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer oder | Gesellschaft, geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer oder |
spezifischen Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen | spezifischen Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen |
von Artikel 34 §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Polizeiamt mit | von Artikel 34 §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Polizeiamt mit |
Ausnahme der Bedingung, laut der die in § 2 dieses Artikels erwähnte | Ausnahme der Bedingung, laut der die in § 2 dieses Artikels erwähnte |
Identitätskontrolle nach den Anweisungen und unter der Verantwortung | Identitätskontrolle nach den Anweisungen und unter der Verantwortung |
eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird. | eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird. |
Alle Protokolle, die gemäss der vorliegenden Bestimmung erstellt | Alle Protokolle, die gemäss der vorliegenden Bestimmung erstellt |
werden, werden in einem vom Minister der Justiz geführten nationalen | werden, werden in einem vom Minister der Justiz geführten nationalen |
Register zentralisiert. | Register zentralisiert. |
[Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. (IV) vom 25. | [Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. (IV) vom 25. |
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] | April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] |
Art. 7 - Der König bestimmt die Ausrüstung und das Material, das den | Art. 7 - Der König bestimmt die Ausrüstung und das Material, das den |
Sicherheitsbediensteten zur Verfügung gestellt wird. | Sicherheitsbediensteten zur Verfügung gestellt wird. |
Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten leisten den in Artikel 2 des | Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten leisten den in Artikel 2 des |
Dekretes vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Minister der | Dekretes vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Minister der |
Justiz oder dem Leiter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. | Justiz oder dem Leiter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. |
Art. 9 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 9 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das Datum und die Modalitäten des Inkrafttretens jeder der | Erlass das Datum und die Modalitäten des Inkrafttretens jeder der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |