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Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police. - Traduction allemande |
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19 OCTOBRE 2023. - Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en | 19 OCTOBRE 2023. - Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en |
ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les | ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les |
services de police. - Traduction allemande | services de police. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 19 octobre 2023 modifiant la loi sur la fonction de police, en | loi du 19 octobre 2023 modifiant la loi sur la fonction de police, en |
ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les | ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les |
services de police (Moniteur belge du 20 novembre 2023). | services de police (Moniteur belge du 20 novembre 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
19. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das | 19. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das |
Polizeiamt hinsichtlich des Einsatzes individueller Kameras durch die | Polizeiamt hinsichtlich des Einsatzes individueller Kameras durch die |
Polizeidienste | Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 25/2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt | Art. 2 - Artikel 25/2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt |
durch das Gesetz vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom |
13. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: | 13. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: |
a)In § 1 wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | a)In § 1 wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"1bis. individueller Kamera: mobile Kamera, die audiovisuelle | "1bis. individueller Kamera: mobile Kamera, die audiovisuelle |
Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders | Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders |
getragen wird,". | getragen wird,". |
b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut | b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"8. Pre-Recording: Kamerafunktion, die für eine kontinuierliche und | "8. Pre-Recording: Kamerafunktion, die für eine kontinuierliche und |
simultane Aufzeichnung von Ton und Bild sorgt, sobald die Kamera | simultane Aufzeichnung von Ton und Bild sorgt, sobald die Kamera |
eingeschaltet wird. Diese Daten werden automatisch, systematisch und | eingeschaltet wird. Diese Daten werden automatisch, systematisch und |
progressiv mit neuen Daten überschrieben, sodass die insgesamt | progressiv mit neuen Daten überschrieben, sodass die insgesamt |
verfügbare Aufzeichnung die vorgegebene Dauer nicht überschreitet,". | verfügbare Aufzeichnung die vorgegebene Dauer nicht überschreitet,". |
c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"9. Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden: | "9. Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden: |
öffentlich zugängliche geschlossene Bereiche, die von öffentlichen | öffentlich zugängliche geschlossene Bereiche, die von öffentlichen |
Behörden verwaltet werden und die unter anderem die Form von Wäldern, | Behörden verwaltet werden und die unter anderem die Form von Wäldern, |
Parks, Gärten, begrünten Plätzen, Spielplätzen im Freien und | Parks, Gärten, begrünten Plätzen, Spielplätzen im Freien und |
Friedhöfen haben können und eine Umfriedung im Sinne des vorliegenden | Friedhöfen haben können und eine Umfriedung im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes aufweisen." | Gesetzes aufweisen." |
d) In § 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern "mobilen Kameras" die Wörter | d) In § 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern "mobilen Kameras" die Wörter |
", einschließlich individuellen Kameras" eingefügt. | ", einschließlich individuellen Kameras" eingefügt. |
e) In § 2 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | e) In § 2 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) oder von einem Mitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das | "b) oder von einem Mitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das |
als solches gemäß Artikel 41 erkennbar ist, getragen werden,". | als solches gemäß Artikel 41 erkennbar ist, getragen werden,". |
f) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | f) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Jedem Einsatz einer mobilen Kamera im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 | "Jedem Einsatz einer mobilen Kamera im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
Buchstabe b) geht ein mündlicher Warnhinweis voraus, es sei denn, | Buchstabe b) geht ein mündlicher Warnhinweis voraus, es sei denn, |
dieser Einsatz würde dadurch unwirksam werden. | dieser Einsatz würde dadurch unwirksam werden. |
Ein solcher Einsatz ist insbesondere unter folgenden Umständen | Ein solcher Einsatz ist insbesondere unter folgenden Umständen |
unwirksam: | unwirksam: |
1. Er kann die Sicherheit des Mitglieds des Einsatzkaders oder von | 1. Er kann die Sicherheit des Mitglieds des Einsatzkaders oder von |
Dritten gefährden. | Dritten gefährden. |
2. Angesichts der Anzahl der zu warnenden anwesenden Personen oder der | 2. Angesichts der Anzahl der zu warnenden anwesenden Personen oder der |
Entfernung zwischen ihnen und dem Mitglied des Einsatzkaders ist er | Entfernung zwischen ihnen und dem Mitglied des Einsatzkaders ist er |
schwierig bis unmöglich. | schwierig bis unmöglich. |
3. Er ist unangebracht, da er den reibungslosen Ablauf des Auftrags | 3. Er ist unangebracht, da er den reibungslosen Ablauf des Auftrags |
wesentlich beeinträchtigen würde." | wesentlich beeinträchtigen würde." |
Art. 3 - Artikel 25/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 25/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "an | a) In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "an |
Haltestellen" und den Wörtern "und an Orten" die Wörter ", | Haltestellen" und den Wörtern "und an Orten" die Wörter ", |
Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden," | Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden," |
eingefügt. | eingefügt. |
b) Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1bis - Im Rahmen der Ausübung ihrer verwaltungs- und | " § 1bis - Im Rahmen der Ausübung ihrer verwaltungs- und |
gerichtspolizeilichen Aufträge dürfen die Mitglieder des Einsatzkaders | gerichtspolizeilichen Aufträge dürfen die Mitglieder des Einsatzkaders |
ihre individuelle Kamera während der Dauer und am Ort ihres Einsatzes | ihre individuelle Kamera während der Dauer und am Ort ihres Einsatzes |
in folgenden Situationen verwenden: | in folgenden Situationen verwenden: |
1. bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite, insbesondere | 1. bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite, insbesondere |
wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der | wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der |
Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von | Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von |
Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von | Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von |
Dritten gibt, | Dritten gibt, |
2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller Indizien | 2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller Indizien |
oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme | oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme |
gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die | gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die |
versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche | versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche |
vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die | vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die |
öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben, | öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben, |
3. in Fällen, in denen es notwendig ist, materielle Beweise für | 3. in Fällen, in denen es notwendig ist, materielle Beweise für |
Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren, | Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren, |
4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste | 4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste |
Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden, | Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden, |
5. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für | 5. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für |
die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen | die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen |
angefordert werden." | angefordert werden." |
c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Individuelle Kameras verwenden das Pre-Recording, bei dem Bild | " § 4 - Individuelle Kameras verwenden das Pre-Recording, bei dem Bild |
und Ton automatisch 30 Sekunden lang erfasst und gespeichert werden | und Ton automatisch 30 Sekunden lang erfasst und gespeichert werden |
und bei Aktivierung der individuellen Kamera zum Beginn der | und bei Aktivierung der individuellen Kamera zum Beginn der |
Aufzeichnung hinzugefügt werden." | Aufzeichnung hinzugefügt werden." |
Art. 4 - Artikel 25/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 25/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. März 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem | vom 21. März 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis ist auch nicht auf mobile | " § 6 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis ist auch nicht auf mobile |
Kameras anwendbar, sodass deren Einsatz keiner Gebietsbeschränkung | Kameras anwendbar, sodass deren Einsatz keiner Gebietsbeschränkung |
unterliegt." | unterliegt." |
Art. 5 - Artikel 25/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 25/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "zwölf Monaten" werden durch die Wörter "365 Tagen" | a) Die Wörter "zwölf Monaten" werden durch die Wörter "365 Tagen" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Personenbezogene Daten und Informationen werden von folgenden Kameras | "Personenbezogene Daten und Informationen werden von folgenden Kameras |
für einen Zeitraum von mindestens dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der | für einen Zeitraum von mindestens dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der |
Aufzeichnung gespeichert: | Aufzeichnung gespeichert: |
1. von individuellen Kameras, | 1. von individuellen Kameras, |
2. von Kameras, die in den von den Polizeidiensten verwalteten | 2. von Kameras, die in den von den Polizeidiensten verwalteten |
Inhaftierungsorten angebracht sind. | Inhaftierungsorten angebracht sind. |
Die Höchstspeicherfrist der in Absatz 2 erwähnten Daten und | Die Höchstspeicherfrist der in Absatz 2 erwähnten Daten und |
Informationen wird gemäß Absatz 1 festgelegt." | Informationen wird gemäß Absatz 1 festgelegt." |
Art. 6 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter |
"dreißig Tagen" ersetzt. | "dreißig Tagen" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der |
Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. | Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019, | vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 Absatz 1 bilden wird, wird | a) Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 Absatz 1 bilden wird, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Alle Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von | " § 1 - Alle Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von |
Kameras werden in dem in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Kameras werden in dem in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnten Gesamtverzeichnis der | Polizeidienstes erwähnten Gesamtverzeichnis der |
Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste vermerkt." | Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste vermerkt." |
b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Der für die Verarbeitung verantwortliche Korpschef, | " § 2 - Der für die Verarbeitung verantwortliche Korpschef, |
Generalkommissar, Generaldirektor oder Direktor ergreift die | Generalkommissar, Generaldirektor oder Direktor ergreift die |
erforderlichen Maßnahmen, damit die folgenden über individuelle | erforderlichen Maßnahmen, damit die folgenden über individuelle |
Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich | Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich |
nach ihrer Aufzeichnung in einem Register gespeichert werden: | nach ihrer Aufzeichnung in einem Register gespeichert werden: |
1. audiovisuelle Aufzeichnungen, | 1. audiovisuelle Aufzeichnungen, |
2. Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes, | 2. Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes, |
3. Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die individuelle | 3. Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die individuelle |
Kamera eingesetzt hat, | Kamera eingesetzt hat, |
4. Ort oder Strecke, für die die Daten gespeichert wurden. | 4. Ort oder Strecke, für die die Daten gespeichert wurden. |
Diese Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: | Diese Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: |
1. Unterstützung bei der Erstellung von Berichten oder Protokollen | 1. Unterstützung bei der Erstellung von Berichten oder Protokollen |
über Polizeieinsätze, einschließlich der Identifizierung von Personen, | über Polizeieinsätze, einschließlich der Identifizierung von Personen, |
die an diesen Einsätzen beteiligt oder bei diesen Einsätzen anwesend | die an diesen Einsätzen beteiligt oder bei diesen Einsätzen anwesend |
waren, | waren, |
2. gerichts- und verwaltungspolizeiliche Verfahren, | 2. gerichts- und verwaltungspolizeiliche Verfahren, |
3. die Behandlung von Beschwerden und das Disziplinarverfahren durch | 3. die Behandlung von Beschwerden und das Disziplinarverfahren durch |
die zuständigen Behörden und Personen, | die zuständigen Behörden und Personen, |
4. zu pädagogischen Zwecken, sofern die Daten anonymisiert oder | 4. zu pädagogischen Zwecken, sofern die Daten anonymisiert oder |
pseudonymisiert sind. | pseudonymisiert sind. |
Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Daten gelten die gleichen | Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Daten gelten die gleichen |
Mindest- und Höchstspeicherfristen wie für die in Absatz 1 Nr. 1 | Mindest- und Höchstspeicherfristen wie für die in Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Daten. | erwähnten Daten. |
Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. | Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. |
Wurden Daten für die Erstellung von Berichten oder Protokollen, für | Wurden Daten für die Erstellung von Berichten oder Protokollen, für |
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Bearbeitung von | Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Bearbeitung von |
Beschwerden oder Disziplinarverfahren oder zu pädagogischen Zwecken | Beschwerden oder Disziplinarverfahren oder zu pädagogischen Zwecken |
extrahiert und übermittelt, werden sie gemäß den für jedes dieser | extrahiert und übermittelt, werden sie gemäß den für jedes dieser |
Verfahren geltenden Vorschriften aufbewahrt. | Verfahren geltenden Vorschriften aufbewahrt. |
Die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmten | Die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmten |
Mitglieder der Polizeidienste haben im Rahmen ihrer jeweiligen | Mitglieder der Polizeidienste haben im Rahmen ihrer jeweiligen |
Befugnisse und ihres Informationsbedarfs direkten Zugang zu diesen | Befugnisse und ihres Informationsbedarfs direkten Zugang zu diesen |
Daten. | Daten. |
Der für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt die Personen, die | Der für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt die Personen, die |
ermächtigt sind, für die in Absatz 2 erwähnten Zwecke Daten zu | ermächtigt sind, für die in Absatz 2 erwähnten Zwecke Daten zu |
extrahieren. | extrahieren. |
Folgende Personen und Behörden können Empfänger aller oder eines Teils | Folgende Personen und Behörden können Empfänger aller oder eines Teils |
der im Register erfassten Daten und Informationen sein: | der im Register erfassten Daten und Informationen sein: |
1. Mitglieder der Polizeidienste, die für die Ausübung ihrer Aufträge | 1. Mitglieder der Polizeidienste, die für die Ausübung ihrer Aufträge |
Kenntnis davon haben müssen, | Kenntnis davon haben müssen, |
2. die zuständige Verwaltungs- und Gerichtsbehörde, | 2. die zuständige Verwaltungs- und Gerichtsbehörde, |
3. Behörden und von ihnen bestimmte Personen, die für die Bearbeitung | 3. Behörden und von ihnen bestimmte Personen, die für die Bearbeitung |
von Beschwerden und Disziplinarverfahren zuständig sind, | von Beschwerden und Disziplinarverfahren zuständig sind, |
4. Mitglieder der Polizei, die für die Ausbildung und das Training des | 4. Mitglieder der Polizei, die für die Ausbildung und das Training des |
Personals zuständig sind." | Personals zuständig sind." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/9 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/9 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/9 - In Abweichung von Artikel 259bis des Strafgesetzbuchs | "Art. 25/9 - In Abweichung von Artikel 259bis des Strafgesetzbuchs |
können folgende Kameras während ihres Einsatzes neben den Bildern auch | können folgende Kameras während ihres Einsatzes neben den Bildern auch |
Ton aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungen für die Erreichung des | Ton aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungen für die Erreichung des |
angestrebten Zwecks erforderlich sind: | angestrebten Zwecks erforderlich sind: |
1. individuelle Kameras, auch während des Pre-Recordings, | 1. individuelle Kameras, auch während des Pre-Recordings, |
2. ortsfeste, gegebenenfalls zeitweilig angebrachte Kameras in | 2. ortsfeste, gegebenenfalls zeitweilig angebrachte Kameras in |
geschlossenen Bereichen, die von den Polizeidiensten verwaltet werden, | geschlossenen Bereichen, die von den Polizeidiensten verwaltet werden, |
außer in Fällen, in denen diese Nachrichten durch spezifische | außer in Fällen, in denen diese Nachrichten durch spezifische |
Rechtsvorschriften geschützt sind, sofern und solange diese | Rechtsvorschriften geschützt sind, sofern und solange diese |
Aufzeichnungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Bereiche, der | Aufzeichnungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Bereiche, der |
Besucher, der Personen, die Gegenstand einer | Besucher, der Personen, die Gegenstand einer |
Freiheitsentziehungsmaßnahme sind, oder der Personalmitglieder zu | Freiheitsentziehungsmaßnahme sind, oder der Personalmitglieder zu |
gewährleisten." | gewährleisten." |
Art. 9 - In Artikel 46/12 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - In Artikel 46/12 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "zwölf Monaten" durch | das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "zwölf Monaten" durch |
die Wörter "365 Tagen" ersetzt. | die Wörter "365 Tagen" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 46/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 46/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter |
"dreißig Tagen" ersetzt. | "dreißig Tagen" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" |
durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. | durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 11 - Vorherige grundsätzliche Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten | Art. 11 - Vorherige grundsätzliche Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 25/4 § 1 Nr. 1 und 2 erteilt | des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 25/4 § 1 Nr. 1 und 2 erteilt |
wurden, bleiben gültig. | wurden, bleiben gültig. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Über vorliegendes Gesetz wird nach einem Zeitraum von zwei | Art. 12 - Über vorliegendes Gesetz wird nach einem Zeitraum von zwei |
Jahren, der am Tag seines Inkrafttretens beginnt, eine Beurteilung | Jahren, der am Tag seines Inkrafttretens beginnt, eine Beurteilung |
erstellt. Der für Inneres zuständige Minister erstattet der | erstellt. Der für Inneres zuständige Minister erstattet der |
Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden | Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens einen quantitativen | Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens einen quantitativen |
Überblick über den Einsatz von individuellen Kameras bei der | Überblick über den Einsatz von individuellen Kameras bei der |
integrierten Polizei und eine qualitative Bewertung des Einsatzes und | integrierten Polizei und eine qualitative Bewertung des Einsatzes und |
der verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des | der verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes aufgetreten sind. | vorliegenden Gesetzes aufgetreten sind. |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Monate nach seiner | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist für personenbezogene Daten und | vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist für personenbezogene Daten und |
Informationen, die von Kameras aufgezeichnet werden, die an den von | Informationen, die von Kameras aufgezeichnet werden, die an den von |
Polizeidiensten verwalteten Inhaftierungsorten angebracht sind, wie | Polizeidiensten verwalteten Inhaftierungsorten angebracht sind, wie |
erwähnt in Artikel 25/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, | erwähnt in Artikel 25/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, |
eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes, der zwei | eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes, der zwei |
Jahre nach dieser Veröffentlichung in Kraft tritt. | Jahre nach dieser Veröffentlichung in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |