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Vue multilingue de Loi du 19/10/2023
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Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police. - Traduction allemande Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police. - Traduction allemande
19 OCTOBRE 2023. - Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en 19 OCTOBRE 2023. - Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en
ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les
services de police. - Traduction allemande services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 19 octobre 2023 modifiant la loi sur la fonction de police, en loi du 19 octobre 2023 modifiant la loi sur la fonction de police, en
ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les
services de police (Moniteur belge du 20 novembre 2023). services de police (Moniteur belge du 20 novembre 2023).
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allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
19. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das 19. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das
Polizeiamt hinsichtlich des Einsatzes individueller Kameras durch die Polizeiamt hinsichtlich des Einsatzes individueller Kameras durch die
Polizeidienste Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 25/2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt Art. 2 - Artikel 25/2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt
durch das Gesetz vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom
13. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: 13. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert:
a)In § 1 wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: a)In § 1 wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1bis. individueller Kamera: mobile Kamera, die audiovisuelle "1bis. individueller Kamera: mobile Kamera, die audiovisuelle
Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders
getragen wird,". getragen wird,".
b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"8. Pre-Recording: Kamerafunktion, die für eine kontinuierliche und "8. Pre-Recording: Kamerafunktion, die für eine kontinuierliche und
simultane Aufzeichnung von Ton und Bild sorgt, sobald die Kamera simultane Aufzeichnung von Ton und Bild sorgt, sobald die Kamera
eingeschaltet wird. Diese Daten werden automatisch, systematisch und eingeschaltet wird. Diese Daten werden automatisch, systematisch und
progressiv mit neuen Daten überschrieben, sodass die insgesamt progressiv mit neuen Daten überschrieben, sodass die insgesamt
verfügbare Aufzeichnung die vorgegebene Dauer nicht überschreitet,". verfügbare Aufzeichnung die vorgegebene Dauer nicht überschreitet,".
c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"9. Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden: "9. Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden:
öffentlich zugängliche geschlossene Bereiche, die von öffentlichen öffentlich zugängliche geschlossene Bereiche, die von öffentlichen
Behörden verwaltet werden und die unter anderem die Form von Wäldern, Behörden verwaltet werden und die unter anderem die Form von Wäldern,
Parks, Gärten, begrünten Plätzen, Spielplätzen im Freien und Parks, Gärten, begrünten Plätzen, Spielplätzen im Freien und
Friedhöfen haben können und eine Umfriedung im Sinne des vorliegenden Friedhöfen haben können und eine Umfriedung im Sinne des vorliegenden
Gesetzes aufweisen." Gesetzes aufweisen."
d) In § 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern "mobilen Kameras" die Wörter d) In § 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern "mobilen Kameras" die Wörter
", einschließlich individuellen Kameras" eingefügt. ", einschließlich individuellen Kameras" eingefügt.
e) In § 2 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: e) In § 2 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) oder von einem Mitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das "b) oder von einem Mitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das
als solches gemäß Artikel 41 erkennbar ist, getragen werden,". als solches gemäß Artikel 41 erkennbar ist, getragen werden,".
f) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: f) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Jedem Einsatz einer mobilen Kamera im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 "Jedem Einsatz einer mobilen Kamera im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe b) geht ein mündlicher Warnhinweis voraus, es sei denn, Buchstabe b) geht ein mündlicher Warnhinweis voraus, es sei denn,
dieser Einsatz würde dadurch unwirksam werden. dieser Einsatz würde dadurch unwirksam werden.
Ein solcher Einsatz ist insbesondere unter folgenden Umständen Ein solcher Einsatz ist insbesondere unter folgenden Umständen
unwirksam: unwirksam:
1. Er kann die Sicherheit des Mitglieds des Einsatzkaders oder von 1. Er kann die Sicherheit des Mitglieds des Einsatzkaders oder von
Dritten gefährden. Dritten gefährden.
2. Angesichts der Anzahl der zu warnenden anwesenden Personen oder der 2. Angesichts der Anzahl der zu warnenden anwesenden Personen oder der
Entfernung zwischen ihnen und dem Mitglied des Einsatzkaders ist er Entfernung zwischen ihnen und dem Mitglied des Einsatzkaders ist er
schwierig bis unmöglich. schwierig bis unmöglich.
3. Er ist unangebracht, da er den reibungslosen Ablauf des Auftrags 3. Er ist unangebracht, da er den reibungslosen Ablauf des Auftrags
wesentlich beeinträchtigen würde." wesentlich beeinträchtigen würde."
Art. 3 - Artikel 25/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 25/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "an a) In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "an
Haltestellen" und den Wörtern "und an Orten" die Wörter ", Haltestellen" und den Wörtern "und an Orten" die Wörter ",
Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden," Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden,"
eingefügt. eingefügt.
b) Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Im Rahmen der Ausübung ihrer verwaltungs- und " § 1bis - Im Rahmen der Ausübung ihrer verwaltungs- und
gerichtspolizeilichen Aufträge dürfen die Mitglieder des Einsatzkaders gerichtspolizeilichen Aufträge dürfen die Mitglieder des Einsatzkaders
ihre individuelle Kamera während der Dauer und am Ort ihres Einsatzes ihre individuelle Kamera während der Dauer und am Ort ihres Einsatzes
in folgenden Situationen verwenden: in folgenden Situationen verwenden:
1. bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite, insbesondere 1. bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite, insbesondere
wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der
Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von
Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von
Dritten gibt, Dritten gibt,
2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller Indizien 2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller Indizien
oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme
gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die
versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche
vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die
öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben, öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben,
3. in Fällen, in denen es notwendig ist, materielle Beweise für 3. in Fällen, in denen es notwendig ist, materielle Beweise für
Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren, Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren,
4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste 4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste
Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden, Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden,
5. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für 5. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für
die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen
angefordert werden." angefordert werden."
c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Individuelle Kameras verwenden das Pre-Recording, bei dem Bild " § 4 - Individuelle Kameras verwenden das Pre-Recording, bei dem Bild
und Ton automatisch 30 Sekunden lang erfasst und gespeichert werden und Ton automatisch 30 Sekunden lang erfasst und gespeichert werden
und bei Aktivierung der individuellen Kamera zum Beginn der und bei Aktivierung der individuellen Kamera zum Beginn der
Aufzeichnung hinzugefügt werden." Aufzeichnung hinzugefügt werden."
Art. 4 - Artikel 25/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 25/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. März 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem vom 21. März 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis ist auch nicht auf mobile " § 6 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis ist auch nicht auf mobile
Kameras anwendbar, sodass deren Einsatz keiner Gebietsbeschränkung Kameras anwendbar, sodass deren Einsatz keiner Gebietsbeschränkung
unterliegt." unterliegt."
Art. 5 - Artikel 25/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 25/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "zwölf Monaten" werden durch die Wörter "365 Tagen" a) Die Wörter "zwölf Monaten" werden durch die Wörter "365 Tagen"
ersetzt. ersetzt.
b) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Personenbezogene Daten und Informationen werden von folgenden Kameras "Personenbezogene Daten und Informationen werden von folgenden Kameras
für einen Zeitraum von mindestens dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der für einen Zeitraum von mindestens dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der
Aufzeichnung gespeichert: Aufzeichnung gespeichert:
1. von individuellen Kameras, 1. von individuellen Kameras,
2. von Kameras, die in den von den Polizeidiensten verwalteten 2. von Kameras, die in den von den Polizeidiensten verwalteten
Inhaftierungsorten angebracht sind. Inhaftierungsorten angebracht sind.
Die Höchstspeicherfrist der in Absatz 2 erwähnten Daten und Die Höchstspeicherfrist der in Absatz 2 erwähnten Daten und
Informationen wird gemäß Absatz 1 festgelegt." Informationen wird gemäß Absatz 1 festgelegt."
Art. 6 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter
"dreißig Tagen" ersetzt. "dreißig Tagen" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der
Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019, vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 Absatz 1 bilden wird, wird a) Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 Absatz 1 bilden wird, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
" § 1 - Alle Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von " § 1 - Alle Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von
Kameras werden in dem in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 Kameras werden in dem in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Gesamtverzeichnis der Polizeidienstes erwähnten Gesamtverzeichnis der
Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste vermerkt." Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste vermerkt."
b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Der für die Verarbeitung verantwortliche Korpschef, " § 2 - Der für die Verarbeitung verantwortliche Korpschef,
Generalkommissar, Generaldirektor oder Direktor ergreift die Generalkommissar, Generaldirektor oder Direktor ergreift die
erforderlichen Maßnahmen, damit die folgenden über individuelle erforderlichen Maßnahmen, damit die folgenden über individuelle
Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich
nach ihrer Aufzeichnung in einem Register gespeichert werden: nach ihrer Aufzeichnung in einem Register gespeichert werden:
1. audiovisuelle Aufzeichnungen, 1. audiovisuelle Aufzeichnungen,
2. Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes, 2. Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes,
3. Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die individuelle 3. Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die individuelle
Kamera eingesetzt hat, Kamera eingesetzt hat,
4. Ort oder Strecke, für die die Daten gespeichert wurden. 4. Ort oder Strecke, für die die Daten gespeichert wurden.
Diese Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: Diese Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
1. Unterstützung bei der Erstellung von Berichten oder Protokollen 1. Unterstützung bei der Erstellung von Berichten oder Protokollen
über Polizeieinsätze, einschließlich der Identifizierung von Personen, über Polizeieinsätze, einschließlich der Identifizierung von Personen,
die an diesen Einsätzen beteiligt oder bei diesen Einsätzen anwesend die an diesen Einsätzen beteiligt oder bei diesen Einsätzen anwesend
waren, waren,
2. gerichts- und verwaltungspolizeiliche Verfahren, 2. gerichts- und verwaltungspolizeiliche Verfahren,
3. die Behandlung von Beschwerden und das Disziplinarverfahren durch 3. die Behandlung von Beschwerden und das Disziplinarverfahren durch
die zuständigen Behörden und Personen, die zuständigen Behörden und Personen,
4. zu pädagogischen Zwecken, sofern die Daten anonymisiert oder 4. zu pädagogischen Zwecken, sofern die Daten anonymisiert oder
pseudonymisiert sind. pseudonymisiert sind.
Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Daten gelten die gleichen Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Daten gelten die gleichen
Mindest- und Höchstspeicherfristen wie für die in Absatz 1 Nr. 1 Mindest- und Höchstspeicherfristen wie für die in Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Daten. erwähnten Daten.
Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht.
Wurden Daten für die Erstellung von Berichten oder Protokollen, für Wurden Daten für die Erstellung von Berichten oder Protokollen, für
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Bearbeitung von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Bearbeitung von
Beschwerden oder Disziplinarverfahren oder zu pädagogischen Zwecken Beschwerden oder Disziplinarverfahren oder zu pädagogischen Zwecken
extrahiert und übermittelt, werden sie gemäß den für jedes dieser extrahiert und übermittelt, werden sie gemäß den für jedes dieser
Verfahren geltenden Vorschriften aufbewahrt. Verfahren geltenden Vorschriften aufbewahrt.
Die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmten Die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmten
Mitglieder der Polizeidienste haben im Rahmen ihrer jeweiligen Mitglieder der Polizeidienste haben im Rahmen ihrer jeweiligen
Befugnisse und ihres Informationsbedarfs direkten Zugang zu diesen Befugnisse und ihres Informationsbedarfs direkten Zugang zu diesen
Daten. Daten.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt die Personen, die Der für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt die Personen, die
ermächtigt sind, für die in Absatz 2 erwähnten Zwecke Daten zu ermächtigt sind, für die in Absatz 2 erwähnten Zwecke Daten zu
extrahieren. extrahieren.
Folgende Personen und Behörden können Empfänger aller oder eines Teils Folgende Personen und Behörden können Empfänger aller oder eines Teils
der im Register erfassten Daten und Informationen sein: der im Register erfassten Daten und Informationen sein:
1. Mitglieder der Polizeidienste, die für die Ausübung ihrer Aufträge 1. Mitglieder der Polizeidienste, die für die Ausübung ihrer Aufträge
Kenntnis davon haben müssen, Kenntnis davon haben müssen,
2. die zuständige Verwaltungs- und Gerichtsbehörde, 2. die zuständige Verwaltungs- und Gerichtsbehörde,
3. Behörden und von ihnen bestimmte Personen, die für die Bearbeitung 3. Behörden und von ihnen bestimmte Personen, die für die Bearbeitung
von Beschwerden und Disziplinarverfahren zuständig sind, von Beschwerden und Disziplinarverfahren zuständig sind,
4. Mitglieder der Polizei, die für die Ausbildung und das Training des 4. Mitglieder der Polizei, die für die Ausbildung und das Training des
Personals zuständig sind." Personals zuständig sind."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/9 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/9 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/9 - In Abweichung von Artikel 259bis des Strafgesetzbuchs "Art. 25/9 - In Abweichung von Artikel 259bis des Strafgesetzbuchs
können folgende Kameras während ihres Einsatzes neben den Bildern auch können folgende Kameras während ihres Einsatzes neben den Bildern auch
Ton aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungen für die Erreichung des Ton aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungen für die Erreichung des
angestrebten Zwecks erforderlich sind: angestrebten Zwecks erforderlich sind:
1. individuelle Kameras, auch während des Pre-Recordings, 1. individuelle Kameras, auch während des Pre-Recordings,
2. ortsfeste, gegebenenfalls zeitweilig angebrachte Kameras in 2. ortsfeste, gegebenenfalls zeitweilig angebrachte Kameras in
geschlossenen Bereichen, die von den Polizeidiensten verwaltet werden, geschlossenen Bereichen, die von den Polizeidiensten verwaltet werden,
außer in Fällen, in denen diese Nachrichten durch spezifische außer in Fällen, in denen diese Nachrichten durch spezifische
Rechtsvorschriften geschützt sind, sofern und solange diese Rechtsvorschriften geschützt sind, sofern und solange diese
Aufzeichnungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Bereiche, der Aufzeichnungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Bereiche, der
Besucher, der Personen, die Gegenstand einer Besucher, der Personen, die Gegenstand einer
Freiheitsentziehungsmaßnahme sind, oder der Personalmitglieder zu Freiheitsentziehungsmaßnahme sind, oder der Personalmitglieder zu
gewährleisten." gewährleisten."
Art. 9 - In Artikel 46/12 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 9 - In Artikel 46/12 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "zwölf Monaten" durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "zwölf Monaten" durch
die Wörter "365 Tagen" ersetzt. die Wörter "365 Tagen" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 46/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 46/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter
"dreißig Tagen" ersetzt. "dreißig Tagen" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung"
durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 11 - Vorherige grundsätzliche Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten Art. 11 - Vorherige grundsätzliche Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 25/4 § 1 Nr. 1 und 2 erteilt des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 25/4 § 1 Nr. 1 und 2 erteilt
wurden, bleiben gültig. wurden, bleiben gültig.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Über vorliegendes Gesetz wird nach einem Zeitraum von zwei Art. 12 - Über vorliegendes Gesetz wird nach einem Zeitraum von zwei
Jahren, der am Tag seines Inkrafttretens beginnt, eine Beurteilung Jahren, der am Tag seines Inkrafttretens beginnt, eine Beurteilung
erstellt. Der für Inneres zuständige Minister erstattet der erstellt. Der für Inneres zuständige Minister erstattet der
Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens einen quantitativen Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens einen quantitativen
Überblick über den Einsatz von individuellen Kameras bei der Überblick über den Einsatz von individuellen Kameras bei der
integrierten Polizei und eine qualitative Bewertung des Einsatzes und integrierten Polizei und eine qualitative Bewertung des Einsatzes und
der verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des der verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes aufgetreten sind. vorliegenden Gesetzes aufgetreten sind.
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist für personenbezogene Daten und vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist für personenbezogene Daten und
Informationen, die von Kameras aufgezeichnet werden, die an den von Informationen, die von Kameras aufgezeichnet werden, die an den von
Polizeidiensten verwalteten Inhaftierungsorten angebracht sind, wie Polizeidiensten verwalteten Inhaftierungsorten angebracht sind, wie
erwähnt in Artikel 25/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, erwähnt in Artikel 25/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt,
eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes, der zwei eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes, der zwei
Jahre nach dieser Veröffentlichung in Kraft tritt. Jahre nach dieser Veröffentlichung in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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