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Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | 13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
création de la fonction de gardien de la paix, à la création du | création de la fonction de gardien de la paix, à la création du |
service des gardiens de la paix et à la modification de l'article | service des gardiens de la paix et à la modification de l'article |
119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande | 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 13 janvier 2014 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | loi du 13 janvier 2014 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
création de la fonction de gardien de la paix, à la création du | création de la fonction de gardien de la paix, à la création du |
service des gardiens de la paix et à la modification de l'article | service des gardiens de la paix et à la modification de l'article |
119bis de la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 30 janvier | 119bis de la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 30 janvier |
2014). | 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines | zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines |
Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen | Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen |
Gemeindegesetzes | Gemeindegesetzes |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der | Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der |
Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines | Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines |
Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen | Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen |
Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird | Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die | 1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die |
Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind" | Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen | "6. abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen |
Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung | Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung |
verbaler Auseinandersetzungen, | verbaler Auseinandersetzungen, |
7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder | 7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder |
mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben." | mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise | " § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise |
die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die | die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die |
feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen, | feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen, |
die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von | die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von |
Gütern, die der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Steuer oder | Gütern, die der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Steuer oder |
Gebühr eröffnen, beziehen." | Gebühr eröffnen, beziehen." |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die | 1. Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die |
Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können | Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können |
ihre" ersetzt." | ihre" ersetzt." |
2. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die | 2. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die |
Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt. | Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt. |
3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten | 3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten |
alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz | alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz |
gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit | gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit |
freien Zugang haben; als öffentliche Orte gelten die öffentlichen | freien Zugang haben; als öffentliche Orte gelten die öffentlichen |
Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der | Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der |
Allgemeinheit zugänglich sind," | Allgemeinheit zugänglich sind," |
4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 | "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 |
bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen | bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen |
Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden | Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden |
sind, organisiert werden. | sind, organisiert werden. |
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit | Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit |
zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit | zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit |
Ausnahme der Orte, deren Betreibung einem Konzessionär übertragen | Ausnahme der Orte, deren Betreibung einem Konzessionär übertragen |
worden ist, zu dem andere Personen als der Betreiber und die dort | worden ist, zu dem andere Personen als der Betreiber und die dort |
arbeitenden Personen Zugang haben, entweder weil davon ausgegangen | arbeitenden Personen Zugang haben, entweder weil davon ausgegangen |
wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie | wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie |
dort zugelassen sind, ohne persönlich eingeladen worden zu sein. | dort zugelassen sind, ohne persönlich eingeladen worden zu sein. |
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und |
2 erwähnten Tätigkeiten auch in den gemeinschaftlichen Teilen von | 2 erwähnten Tätigkeiten auch in den gemeinschaftlichen Teilen von |
Komplexen mit Sozialwohnungen ausgeübt werden." | Komplexen mit Sozialwohnungen ausgeübt werden." |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen |
des Artikels 4 Nr. 1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen | des Artikels 4 Nr. 1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen |
Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an | Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an |
folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen | folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen |
ausüben:" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 | ausüben:" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 |
können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den | können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den |
gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der | gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der |
organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an folgenden | organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an folgenden |
Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:" ersetzt. | Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die zum Gebiet einer Gemeinde | 2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die zum Gebiet einer Gemeinde |
gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde | gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde |
angehört" durch die Wörter "die zum Gebiet einer anderen Gemeinde als | angehört" durch die Wörter "die zum Gebiet einer anderen Gemeinde als |
der organisierenden Gemeinde gehören" ersetzt. | der organisierenden Gemeinde gehören" ersetzt. |
3. In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 3. In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. auf Domänen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts | "2. auf Domänen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts |
gehören, nach Einverständnis Letzterer,". | gehören, nach Einverständnis Letzterer,". |
4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 können die Personen, die | "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 können die Personen, die |
dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie | dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie |
für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde | für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde |
angehören, ihre Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo die Behörden | angehören, ihre Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo die Behörden |
diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde | diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde |
organisieren." | organisieren." |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Beschreibung seiner | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Beschreibung seiner |
Aufgaben" durch die Wörter "die Beschreibung der Tätigkeiten der | Aufgaben" durch die Wörter "die Beschreibung der Tätigkeiten der |
Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören" ersetzt. | Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "Aufträge des Ordnungshüterdienstes" durch | 2. In § 2 werden die Wörter "Aufträge des Ordnungshüterdienstes" durch |
die Wörter "Aufträge der Personen, die dem Ordnungshüterdienst | die Wörter "Aufträge der Personen, die dem Ordnungshüterdienst |
angehören," ersetzt. | angehören," ersetzt. |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/1 - § 1 - Zwei oder mehrere Gemeinden derselben oder mehrerer | "Art. 6/1 - § 1 - Zwei oder mehrere Gemeinden derselben oder mehrerer |
Polizeizonen, nachstehend die organisierenden Gemeinden genannt, | Polizeizonen, nachstehend die organisierenden Gemeinden genannt, |
können beschließen, nach Billigung durch die jeweiligen Gemeinderäte | können beschließen, nach Billigung durch die jeweiligen Gemeinderäte |
einen mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst einzurichten, auf der | einen mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst einzurichten, auf der |
Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. | Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. |
§ 2 - Diese Vereinbarung sieht insbesondere die Einrichtung des | § 2 - Diese Vereinbarung sieht insbesondere die Einrichtung des |
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, eine Beschreibung seiner | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, eine Beschreibung seiner |
Tätigkeiten, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses | Tätigkeiten, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses |
Dienstes beauftragt ist, die Organisation des Dienstes, die Art und | Dienstes beauftragt ist, die Organisation des Dienstes, die Art und |
Weise, wie das Personal eingesetzt wird, und die Finanzierungsweisen | Weise, wie das Personal eingesetzt wird, und die Finanzierungsweisen |
vor. | vor. |
§ 3 - Das Personal, das diesem mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst | § 3 - Das Personal, das diesem mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst |
angehört, bleibt unter den Bedingungen des Statuts oder des Vertrags, | angehört, bleibt unter den Bedingungen des Statuts oder des Vertrags, |
der dieses Personal mit seiner Herkunftsgemeinde verbindet, | der dieses Personal mit seiner Herkunftsgemeinde verbindet, |
eingestellt. | eingestellt. |
§ 4 - Die organisierenden Gemeinden haften Dritten gegenüber | § 4 - Die organisierenden Gemeinden haften Dritten gegenüber |
gesamtschuldnerisch. | gesamtschuldnerisch. |
§ 5 - Binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Rates übermitteln die | § 5 - Binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Rates übermitteln die |
organisierenden Gemeinden dem Minister des Innern die | organisierenden Gemeinden dem Minister des Innern die |
Gemeinderatsbeschlüsse. Binnen derselben Frist werden dem Minister des | Gemeinderatsbeschlüsse. Binnen derselben Frist werden dem Minister des |
Innern die Vereinbarungen zur Einrichtung eines mehrgemeindlichen | Innern die Vereinbarungen zur Einrichtung eines mehrgemeindlichen |
Ordnungshüterdienstes zur Bestätigung vorgelegt. | Ordnungshüterdienstes zur Bestätigung vorgelegt. |
§ 6 - Die organisierenden Gemeinden geben die Einrichtung des | § 6 - Die organisierenden Gemeinden geben die Einrichtung des |
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner |
Tätigkeiten und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den | Tätigkeiten und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den |
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst bei den organisierenden | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst bei den organisierenden |
Gemeinden einlegen können, durch einen Gemeinderatsbeschluss bekannt. | Gemeinden einlegen können, durch einen Gemeinderatsbeschluss bekannt. |
§ 7 - Die organisierenden Gemeinden schließen mit der lokalen Polizei | § 7 - Die organisierenden Gemeinden schließen mit der lokalen Polizei |
oder gegebenenfalls mit der Polizeizone eine Vereinbarung, in der eine | oder gegebenenfalls mit der Polizeizone eine Vereinbarung, in der eine |
Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes beziehungsweise der | Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes beziehungsweise der |
Polizeizone bestimmt wird und die Art des Informationsaustauschs sowie | Polizeizone bestimmt wird und die Art des Informationsaustauschs sowie |
die konkreten Absprachen für die Ausübung der Tätigkeiten in den | die konkreten Absprachen für die Ausübung der Tätigkeiten in den |
organisierenden Gemeinden vermerkt werden. | organisierenden Gemeinden vermerkt werden. |
§ 8 - Für feststellende Ordnungshüter, die es wünschen, kann die | § 8 - Für feststellende Ordnungshüter, die es wünschen, kann die |
organisierende Gemeinde beziehungsweise können die organisierenden | organisierende Gemeinde beziehungsweise können die organisierenden |
Gemeinden, gegebenenfalls zusammen mit den Gemeinden derselben | Gemeinden, gegebenenfalls zusammen mit den Gemeinden derselben |
Polizeizone, eine Begleitung und Vorbereitung im Hinblick auf den | Polizeizone, eine Begleitung und Vorbereitung im Hinblick auf den |
Zugang zu den Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete gewährleisten. | Zugang zu den Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete gewährleisten. |
Der Polizeirat kann die feststellenden Ordnungshüter, die aus der | Der Polizeirat kann die feststellenden Ordnungshüter, die aus der |
betreffenden Polizeizone stammen und die Auswahlprüfungen für | betreffenden Polizeizone stammen und die Auswahlprüfungen für |
Polizeibedienstete bestanden haben, im Rahmen seiner | Polizeibedienstete bestanden haben, im Rahmen seiner |
Anwerbungsstrategie berücksichtigen." | Anwerbungsstrategie berücksichtigen." |
Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 |
und/oder 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und/oder | und/oder 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und/oder |
7" ersetzt. | 7" ersetzt. |
2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Personen, die zugunsten der Gemeinde ausschließlich | " § 1/1 - Personen, die zugunsten der Gemeinde ausschließlich |
Schulkindern, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und | Schulkindern, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und |
Betagten helfen, die Straße sicher zu überqueren, und/oder die eine | Betagten helfen, die Straße sicher zu überqueren, und/oder die eine |
Arbeit strategischer und konzeptueller Art verrichten, gelten nicht | Arbeit strategischer und konzeptueller Art verrichten, gelten nicht |
als Ordnungshüter. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 ist die | als Ordnungshüter. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 ist die |
Gemeinde in diesem Fall von der Einrichtung eines | Gemeinde in diesem Fall von der Einrichtung eines |
Ordnungshüterdienstes befreit." | Ordnungshüterdienstes befreit." |
Art. 8 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden | Art. 8 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden |
zwischen den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" und | zwischen den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" und |
den Wörtern ", und, in Bezug auf 'Ordnungshüter'" die Wörter "und | den Wörtern ", und, in Bezug auf 'Ordnungshüter'" die Wörter "und |
mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts absolviert haben" | mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts absolviert haben" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/1 - Der Gemeindebeamte, der mit der Leitung des | "Art. 8/1 - Der Gemeindebeamte, der mit der Leitung des |
Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes | Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes |
beauftragt ist, muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in | beauftragt ist, muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in |
Sachen Teamleitung, Arbeitsweise und Organisation der kommunalen | Sachen Teamleitung, Arbeitsweise und Organisation der kommunalen |
Dienste sowie Rechte und Pflichten der Ordnungshüter verfügen. | Dienste sowie Rechte und Pflichten der Ordnungshüter verfügen. |
Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Initiative zur Einschreibung für die Ausbildung steht frei. Der | "Die Initiative zur Einschreibung für die Ausbildung steht frei. Der |
Kandidat kann nur an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende | Kandidat kann nur an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
1. einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister | 1. einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister |
vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er nicht wegen in Artikel 8 | vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er nicht wegen in Artikel 8 |
Absatz 1 Nr. 2 erwähnter Verstöße verurteilt worden ist, | Absatz 1 Nr. 2 erwähnter Verstöße verurteilt worden ist, |
2. ein Identitätsdokument oder eine Übersicht aus dem | 2. ein Identitätsdokument oder eine Übersicht aus dem |
Bevölkerungsregister vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass er | Bevölkerungsregister vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass er |
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 genügt. | Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 genügt. |
Die Schule darf keinen Kandidaten einschreiben, der nicht die in | Die Schule darf keinen Kandidaten einschreiben, der nicht die in |
Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." | Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." |
2. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 1 durch die Wörter | 2. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 1 durch die Wörter |
"insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Polizei- und | "insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Polizei- und |
Ordnungshüterdiensten," ergänzt. | Ordnungshüterdiensten," ergänzt. |
3. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: | 3. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: |
"5. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven | "5. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven |
Konfliktbewältigung mit Minderjährigen," | Konfliktbewältigung mit Minderjährigen," |
4. Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit | 4. Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. Schreibfertigkeiten, | "8. Schreibfertigkeiten, |
9. Sport/Konditionstraining." | 9. Sport/Konditionstraining." |
5. Zwischen den Absätzen 2 und 3, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, | 5. Zwischen den Absätzen 2 und 3, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, |
wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für alle unterrichteten Fächer wird eine Prüfung durchgeführt. Der | "Für alle unterrichteten Fächer wird eine Prüfung durchgeführt. Der |
Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent | Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent |
der Punkte und für die Gesamtheit der Fächer mindestens 60 Prozent der | der Punkte und für die Gesamtheit der Fächer mindestens 60 Prozent der |
Punkte erreicht hat. Nur ein Kandidat, der bestanden hat, ist befugt, | Punkte erreicht hat. Nur ein Kandidat, der bestanden hat, ist befugt, |
die Ausbildung zum feststellenden Ordnungshüter zu beginnen. Im | die Ausbildung zum feststellenden Ordnungshüter zu beginnen. Im |
anderen Fall ist er nur befugt, die Funktion eines Ordnungshüters | anderen Fall ist er nur befugt, die Funktion eines Ordnungshüters |
auszuüben." | auszuüben." |
Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", deren | 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", deren |
Muster vom Minister des Innern festgelegt wird" ergänzt. | Muster vom Minister des Innern festgelegt wird" ergänzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "Bürgermeister der organisierenden | 2. In § 2 werden die Wörter "Bürgermeister der organisierenden |
Gemeinde" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt. | Gemeinde" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt. |
Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch | Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch |
die Wörter "und Sanktionen" ergänzt. | die Wörter "und Sanktionen" ergänzt. |
Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Der Minister des Innern ist befugt, die in Artikel 17/1 | " § 3 - Der Minister des Innern ist befugt, die in Artikel 17/1 |
erwähnten Sanktionen gemäß einem vom König festgelegten Verfahren | erwähnten Sanktionen gemäß einem vom König festgelegten Verfahren |
aufzuerlegen." | aufzuerlegen." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 17/1 - Bei Verstoß gegen die Artikel 11, 12 § 1, 13 und 15 oder | "Art. 17/1 - Bei Verstoß gegen die Artikel 11, 12 § 1, 13 und 15 oder |
gegen eine Bestimmung eines Ausführungserlasses und in dem Fall, wo | gegen eine Bestimmung eines Ausführungserlasses und in dem Fall, wo |
erwiesen ist, dass einer oder mehrere dieser Verstöße vom Arbeitgeber, | erwiesen ist, dass einer oder mehrere dieser Verstöße vom Arbeitgeber, |
von den Arbeitgebern oder vom Gemeindebeamten, der mit der Leitung des | von den Arbeitgebern oder vom Gemeindebeamten, der mit der Leitung des |
Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes | Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes |
beauftragt ist, begangen worden sind, wird das Bürgermeister- und | beauftragt ist, begangen worden sind, wird das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium der Gemeinde, die den Ordnungshüterdienst | Schöffenkollegium der Gemeinde, die den Ordnungshüterdienst |
eingerichtet hat, oder je nach Fall das Bürgermeister- und | eingerichtet hat, oder je nach Fall das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium jeder Gemeinde, die den mehrgemeindlichen | Schöffenkollegium jeder Gemeinde, die den mehrgemeindlichen |
Ordnungshüterdienst eingerichtet hat, per Einschreiben darüber | Ordnungshüterdienst eingerichtet hat, per Einschreiben darüber |
informiert. | informiert. |
In dem Schreiben wird mindestens der festgestellte Verstoß und die | In dem Schreiben wird mindestens der festgestellte Verstoß und die |
Frist von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten | Frist von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten |
vermerkt, über die die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines | vermerkt, über die die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines |
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden verfügen, um | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden verfügen, um |
dem Verstoß ein Ende zu setzen. | dem Verstoß ein Ende zu setzen. |
Wird nach Ablauf der in der ersten Verwarnung erwähnten Frist | Wird nach Ablauf der in der ersten Verwarnung erwähnten Frist |
festgestellt, dass dem Verstoß kein Ende gesetzt worden ist, werden | festgestellt, dass dem Verstoß kein Ende gesetzt worden ist, werden |
die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen | die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen |
Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden ein zweites Mal per Einschreiben | Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden ein zweites Mal per Einschreiben |
verwarnt. | verwarnt. |
Wird festgestellt, dass die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines | Wird festgestellt, dass die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines |
mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden dem gemeldeten | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden dem gemeldeten |
Verstoß nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Empfang dieser | Verstoß nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Empfang dieser |
zweiten Verwarnung ein Ende gesetzt haben, wird je nach Fall der | zweiten Verwarnung ein Ende gesetzt haben, wird je nach Fall der |
organisierenden oder der begünstigten Gemeinde pro Ordnungshüter, der | organisierenden oder der begünstigten Gemeinde pro Ordnungshüter, der |
den Verstoß begeht, eine administrative Geldbuße in Höhe von 1.000 bis | den Verstoß begeht, eine administrative Geldbuße in Höhe von 1.000 bis |
2.500 EUR auferlegt. Im Fall eines mehrgemeindlichen | 2.500 EUR auferlegt. Im Fall eines mehrgemeindlichen |
Ordnungshüterdienstes bestimmen die organisierenden Gemeinden den | Ordnungshüterdienstes bestimmen die organisierenden Gemeinden den |
Verteilerschlüssel für die Zahlung der Geldbuße." | Verteilerschlüssel für die Zahlung der Geldbuße." |
Art. 15 - In Artikel 18 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 15 - In Artikel 18 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4 | Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4 |
und 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 7" ersetzt. | und 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 7" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |