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| Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | 13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
| création de la fonction de gardien de la paix, à la création du | création de la fonction de gardien de la paix, à la création du |
| service des gardiens de la paix et à la modification de l'article | service des gardiens de la paix et à la modification de l'article |
| 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande | 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 13 janvier 2014 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | loi du 13 janvier 2014 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
| création de la fonction de gardien de la paix, à la création du | création de la fonction de gardien de la paix, à la création du |
| service des gardiens de la paix et à la modification de l'article | service des gardiens de la paix et à la modification de l'article |
| 119bis de la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 30 janvier | 119bis de la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 30 janvier |
| 2014). | 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
| zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines | zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines |
| Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen | Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen |
| Gemeindegesetzes | Gemeindegesetzes |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der | Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der |
| Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines | Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines |
| Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen | Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen |
| Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird | Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die | 1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die |
| Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind" | Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "6. abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen | "6. abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen |
| Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung | Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung |
| verbaler Auseinandersetzungen, | verbaler Auseinandersetzungen, |
| 7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder | 7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder |
| mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben." | mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben." |
| 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise | " § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise |
| die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die | die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die |
| feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen, | feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen, |
| die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von | die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von |
| Gütern, die der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Steuer oder | Gütern, die der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Steuer oder |
| Gebühr eröffnen, beziehen." | Gebühr eröffnen, beziehen." |
| Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die | 1. Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die |
| Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können | Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können |
| ihre" ersetzt." | ihre" ersetzt." |
| 2. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die | 2. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die |
| Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt. | Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt. |
| 3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten | 3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten |
| alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz | alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz |
| gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit | gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit |
| freien Zugang haben; als öffentliche Orte gelten die öffentlichen | freien Zugang haben; als öffentliche Orte gelten die öffentlichen |
| Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der | Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der |
| Allgemeinheit zugänglich sind," | Allgemeinheit zugänglich sind," |
| 4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 | "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 |
| bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen | bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen |
| Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden | Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden |
| sind, organisiert werden. | sind, organisiert werden. |
| Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit | Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit |
| zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit | zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit |
| Ausnahme der Orte, deren Betreibung einem Konzessionär übertragen | Ausnahme der Orte, deren Betreibung einem Konzessionär übertragen |
| worden ist, zu dem andere Personen als der Betreiber und die dort | worden ist, zu dem andere Personen als der Betreiber und die dort |
| arbeitenden Personen Zugang haben, entweder weil davon ausgegangen | arbeitenden Personen Zugang haben, entweder weil davon ausgegangen |
| wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie | wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie |
| dort zugelassen sind, ohne persönlich eingeladen worden zu sein. | dort zugelassen sind, ohne persönlich eingeladen worden zu sein. |
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und |
| 2 erwähnten Tätigkeiten auch in den gemeinschaftlichen Teilen von | 2 erwähnten Tätigkeiten auch in den gemeinschaftlichen Teilen von |
| Komplexen mit Sozialwohnungen ausgeübt werden." | Komplexen mit Sozialwohnungen ausgeübt werden." |
| Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen |
| des Artikels 4 Nr. 1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen | des Artikels 4 Nr. 1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen |
| Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an | Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an |
| folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen | folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen |
| ausüben:" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 | ausüben:" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 |
| können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den | können die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den |
| gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der | gleichen Bedingungen wie für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der |
| organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an folgenden | organisierenden Gemeinde angehören, ihre Tätigkeiten an folgenden |
| Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:" ersetzt. | Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:" ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die zum Gebiet einer Gemeinde | 2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die zum Gebiet einer Gemeinde |
| gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde | gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde |
| angehört" durch die Wörter "die zum Gebiet einer anderen Gemeinde als | angehört" durch die Wörter "die zum Gebiet einer anderen Gemeinde als |
| der organisierenden Gemeinde gehören" ersetzt. | der organisierenden Gemeinde gehören" ersetzt. |
| 3. In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 3. In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
| "2. auf Domänen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts | "2. auf Domänen, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts |
| gehören, nach Einverständnis Letzterer,". | gehören, nach Einverständnis Letzterer,". |
| 4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 können die Personen, die | "In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 können die Personen, die |
| dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie | dem Ordnungshüterdienst angehören, unter den gleichen Bedingungen wie |
| für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde | für Personen, die dem Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde |
| angehören, ihre Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo die Behörden | angehören, ihre Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo die Behörden |
| diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde | diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde |
| organisieren." | organisieren." |
| Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Beschreibung seiner | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Beschreibung seiner |
| Aufgaben" durch die Wörter "die Beschreibung der Tätigkeiten der | Aufgaben" durch die Wörter "die Beschreibung der Tätigkeiten der |
| Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören" ersetzt. | Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "Aufträge des Ordnungshüterdienstes" durch | 2. In § 2 werden die Wörter "Aufträge des Ordnungshüterdienstes" durch |
| die Wörter "Aufträge der Personen, die dem Ordnungshüterdienst | die Wörter "Aufträge der Personen, die dem Ordnungshüterdienst |
| angehören," ersetzt. | angehören," ersetzt. |
| Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 6/1 - § 1 - Zwei oder mehrere Gemeinden derselben oder mehrerer | "Art. 6/1 - § 1 - Zwei oder mehrere Gemeinden derselben oder mehrerer |
| Polizeizonen, nachstehend die organisierenden Gemeinden genannt, | Polizeizonen, nachstehend die organisierenden Gemeinden genannt, |
| können beschließen, nach Billigung durch die jeweiligen Gemeinderäte | können beschließen, nach Billigung durch die jeweiligen Gemeinderäte |
| einen mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst einzurichten, auf der | einen mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst einzurichten, auf der |
| Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. | Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. |
| § 2 - Diese Vereinbarung sieht insbesondere die Einrichtung des | § 2 - Diese Vereinbarung sieht insbesondere die Einrichtung des |
| mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, eine Beschreibung seiner | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, eine Beschreibung seiner |
| Tätigkeiten, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses | Tätigkeiten, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses |
| Dienstes beauftragt ist, die Organisation des Dienstes, die Art und | Dienstes beauftragt ist, die Organisation des Dienstes, die Art und |
| Weise, wie das Personal eingesetzt wird, und die Finanzierungsweisen | Weise, wie das Personal eingesetzt wird, und die Finanzierungsweisen |
| vor. | vor. |
| § 3 - Das Personal, das diesem mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst | § 3 - Das Personal, das diesem mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst |
| angehört, bleibt unter den Bedingungen des Statuts oder des Vertrags, | angehört, bleibt unter den Bedingungen des Statuts oder des Vertrags, |
| der dieses Personal mit seiner Herkunftsgemeinde verbindet, | der dieses Personal mit seiner Herkunftsgemeinde verbindet, |
| eingestellt. | eingestellt. |
| § 4 - Die organisierenden Gemeinden haften Dritten gegenüber | § 4 - Die organisierenden Gemeinden haften Dritten gegenüber |
| gesamtschuldnerisch. | gesamtschuldnerisch. |
| § 5 - Binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Rates übermitteln die | § 5 - Binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Rates übermitteln die |
| organisierenden Gemeinden dem Minister des Innern die | organisierenden Gemeinden dem Minister des Innern die |
| Gemeinderatsbeschlüsse. Binnen derselben Frist werden dem Minister des | Gemeinderatsbeschlüsse. Binnen derselben Frist werden dem Minister des |
| Innern die Vereinbarungen zur Einrichtung eines mehrgemeindlichen | Innern die Vereinbarungen zur Einrichtung eines mehrgemeindlichen |
| Ordnungshüterdienstes zur Bestätigung vorgelegt. | Ordnungshüterdienstes zur Bestätigung vorgelegt. |
| § 6 - Die organisierenden Gemeinden geben die Einrichtung des | § 6 - Die organisierenden Gemeinden geben die Einrichtung des |
| mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner |
| Tätigkeiten und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den | Tätigkeiten und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den |
| mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst bei den organisierenden | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienst bei den organisierenden |
| Gemeinden einlegen können, durch einen Gemeinderatsbeschluss bekannt. | Gemeinden einlegen können, durch einen Gemeinderatsbeschluss bekannt. |
| § 7 - Die organisierenden Gemeinden schließen mit der lokalen Polizei | § 7 - Die organisierenden Gemeinden schließen mit der lokalen Polizei |
| oder gegebenenfalls mit der Polizeizone eine Vereinbarung, in der eine | oder gegebenenfalls mit der Polizeizone eine Vereinbarung, in der eine |
| Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes beziehungsweise der | Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes beziehungsweise der |
| Polizeizone bestimmt wird und die Art des Informationsaustauschs sowie | Polizeizone bestimmt wird und die Art des Informationsaustauschs sowie |
| die konkreten Absprachen für die Ausübung der Tätigkeiten in den | die konkreten Absprachen für die Ausübung der Tätigkeiten in den |
| organisierenden Gemeinden vermerkt werden. | organisierenden Gemeinden vermerkt werden. |
| § 8 - Für feststellende Ordnungshüter, die es wünschen, kann die | § 8 - Für feststellende Ordnungshüter, die es wünschen, kann die |
| organisierende Gemeinde beziehungsweise können die organisierenden | organisierende Gemeinde beziehungsweise können die organisierenden |
| Gemeinden, gegebenenfalls zusammen mit den Gemeinden derselben | Gemeinden, gegebenenfalls zusammen mit den Gemeinden derselben |
| Polizeizone, eine Begleitung und Vorbereitung im Hinblick auf den | Polizeizone, eine Begleitung und Vorbereitung im Hinblick auf den |
| Zugang zu den Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete gewährleisten. | Zugang zu den Auswahlprüfungen für Polizeibedienstete gewährleisten. |
| Der Polizeirat kann die feststellenden Ordnungshüter, die aus der | Der Polizeirat kann die feststellenden Ordnungshüter, die aus der |
| betreffenden Polizeizone stammen und die Auswahlprüfungen für | betreffenden Polizeizone stammen und die Auswahlprüfungen für |
| Polizeibedienstete bestanden haben, im Rahmen seiner | Polizeibedienstete bestanden haben, im Rahmen seiner |
| Anwerbungsstrategie berücksichtigen." | Anwerbungsstrategie berücksichtigen." |
| Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 |
| und/oder 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und/oder | und/oder 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und/oder |
| 7" ersetzt. | 7" ersetzt. |
| 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1/1 - Personen, die zugunsten der Gemeinde ausschließlich | " § 1/1 - Personen, die zugunsten der Gemeinde ausschließlich |
| Schulkindern, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und | Schulkindern, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und |
| Betagten helfen, die Straße sicher zu überqueren, und/oder die eine | Betagten helfen, die Straße sicher zu überqueren, und/oder die eine |
| Arbeit strategischer und konzeptueller Art verrichten, gelten nicht | Arbeit strategischer und konzeptueller Art verrichten, gelten nicht |
| als Ordnungshüter. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 ist die | als Ordnungshüter. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 ist die |
| Gemeinde in diesem Fall von der Einrichtung eines | Gemeinde in diesem Fall von der Einrichtung eines |
| Ordnungshüterdienstes befreit." | Ordnungshüterdienstes befreit." |
| Art. 8 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden | Art. 8 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden |
| zwischen den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" und | zwischen den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit besitzen" und |
| den Wörtern ", und, in Bezug auf 'Ordnungshüter'" die Wörter "und | den Wörtern ", und, in Bezug auf 'Ordnungshüter'" die Wörter "und |
| mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts absolviert haben" | mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts absolviert haben" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/1 - Der Gemeindebeamte, der mit der Leitung des | "Art. 8/1 - Der Gemeindebeamte, der mit der Leitung des |
| Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes | Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes |
| beauftragt ist, muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in | beauftragt ist, muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in |
| Sachen Teamleitung, Arbeitsweise und Organisation der kommunalen | Sachen Teamleitung, Arbeitsweise und Organisation der kommunalen |
| Dienste sowie Rechte und Pflichten der Ordnungshüter verfügen. | Dienste sowie Rechte und Pflichten der Ordnungshüter verfügen. |
| Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Die Initiative zur Einschreibung für die Ausbildung steht frei. Der | "Die Initiative zur Einschreibung für die Ausbildung steht frei. Der |
| Kandidat kann nur an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende | Kandidat kann nur an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende |
| Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
| 1. einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister | 1. einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister |
| vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er nicht wegen in Artikel 8 | vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er nicht wegen in Artikel 8 |
| Absatz 1 Nr. 2 erwähnter Verstöße verurteilt worden ist, | Absatz 1 Nr. 2 erwähnter Verstöße verurteilt worden ist, |
| 2. ein Identitätsdokument oder eine Übersicht aus dem | 2. ein Identitätsdokument oder eine Übersicht aus dem |
| Bevölkerungsregister vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass er | Bevölkerungsregister vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass er |
| Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 genügt. | Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 genügt. |
| Die Schule darf keinen Kandidaten einschreiben, der nicht die in | Die Schule darf keinen Kandidaten einschreiben, der nicht die in |
| Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." | Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." |
| 2. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 1 durch die Wörter | 2. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 1 durch die Wörter |
| "insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Polizei- und | "insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen Polizei- und |
| Ordnungshüterdiensten," ergänzt. | Ordnungshüterdiensten," ergänzt. |
| 3. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: | 3. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: |
| "5. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven | "5. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven |
| Konfliktbewältigung mit Minderjährigen," | Konfliktbewältigung mit Minderjährigen," |
| 4. Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit | 4. Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "8. Schreibfertigkeiten, | "8. Schreibfertigkeiten, |
| 9. Sport/Konditionstraining." | 9. Sport/Konditionstraining." |
| 5. Zwischen den Absätzen 2 und 3, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, | 5. Zwischen den Absätzen 2 und 3, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, |
| wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Für alle unterrichteten Fächer wird eine Prüfung durchgeführt. Der | "Für alle unterrichteten Fächer wird eine Prüfung durchgeführt. Der |
| Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent | Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent |
| der Punkte und für die Gesamtheit der Fächer mindestens 60 Prozent der | der Punkte und für die Gesamtheit der Fächer mindestens 60 Prozent der |
| Punkte erreicht hat. Nur ein Kandidat, der bestanden hat, ist befugt, | Punkte erreicht hat. Nur ein Kandidat, der bestanden hat, ist befugt, |
| die Ausbildung zum feststellenden Ordnungshüter zu beginnen. Im | die Ausbildung zum feststellenden Ordnungshüter zu beginnen. Im |
| anderen Fall ist er nur befugt, die Funktion eines Ordnungshüters | anderen Fall ist er nur befugt, die Funktion eines Ordnungshüters |
| auszuüben." | auszuüben." |
| Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", deren | 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", deren |
| Muster vom Minister des Innern festgelegt wird" ergänzt. | Muster vom Minister des Innern festgelegt wird" ergänzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "Bürgermeister der organisierenden | 2. In § 2 werden die Wörter "Bürgermeister der organisierenden |
| Gemeinde" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt. | Gemeinde" durch die Wörter "Minister des Innern" ersetzt. |
| Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch | Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch |
| die Wörter "und Sanktionen" ergänzt. | die Wörter "und Sanktionen" ergänzt. |
| Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Der Minister des Innern ist befugt, die in Artikel 17/1 | " § 3 - Der Minister des Innern ist befugt, die in Artikel 17/1 |
| erwähnten Sanktionen gemäß einem vom König festgelegten Verfahren | erwähnten Sanktionen gemäß einem vom König festgelegten Verfahren |
| aufzuerlegen." | aufzuerlegen." |
| Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 17/1 - Bei Verstoß gegen die Artikel 11, 12 § 1, 13 und 15 oder | "Art. 17/1 - Bei Verstoß gegen die Artikel 11, 12 § 1, 13 und 15 oder |
| gegen eine Bestimmung eines Ausführungserlasses und in dem Fall, wo | gegen eine Bestimmung eines Ausführungserlasses und in dem Fall, wo |
| erwiesen ist, dass einer oder mehrere dieser Verstöße vom Arbeitgeber, | erwiesen ist, dass einer oder mehrere dieser Verstöße vom Arbeitgeber, |
| von den Arbeitgebern oder vom Gemeindebeamten, der mit der Leitung des | von den Arbeitgebern oder vom Gemeindebeamten, der mit der Leitung des |
| Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes | Ordnungshüterdienstes oder des mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes |
| beauftragt ist, begangen worden sind, wird das Bürgermeister- und | beauftragt ist, begangen worden sind, wird das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium der Gemeinde, die den Ordnungshüterdienst | Schöffenkollegium der Gemeinde, die den Ordnungshüterdienst |
| eingerichtet hat, oder je nach Fall das Bürgermeister- und | eingerichtet hat, oder je nach Fall das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium jeder Gemeinde, die den mehrgemeindlichen | Schöffenkollegium jeder Gemeinde, die den mehrgemeindlichen |
| Ordnungshüterdienst eingerichtet hat, per Einschreiben darüber | Ordnungshüterdienst eingerichtet hat, per Einschreiben darüber |
| informiert. | informiert. |
| In dem Schreiben wird mindestens der festgestellte Verstoß und die | In dem Schreiben wird mindestens der festgestellte Verstoß und die |
| Frist von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten | Frist von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten |
| vermerkt, über die die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines | vermerkt, über die die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines |
| mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden verfügen, um | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden verfügen, um |
| dem Verstoß ein Ende zu setzen. | dem Verstoß ein Ende zu setzen. |
| Wird nach Ablauf der in der ersten Verwarnung erwähnten Frist | Wird nach Ablauf der in der ersten Verwarnung erwähnten Frist |
| festgestellt, dass dem Verstoß kein Ende gesetzt worden ist, werden | festgestellt, dass dem Verstoß kein Ende gesetzt worden ist, werden |
| die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen | die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines mehrgemeindlichen |
| Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden ein zweites Mal per Einschreiben | Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden ein zweites Mal per Einschreiben |
| verwarnt. | verwarnt. |
| Wird festgestellt, dass die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines | Wird festgestellt, dass die Gemeinde beziehungsweise, im Fall eines |
| mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden dem gemeldeten | mehrgemeindlichen Ordnungshüterdienstes, die Gemeinden dem gemeldeten |
| Verstoß nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Empfang dieser | Verstoß nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Empfang dieser |
| zweiten Verwarnung ein Ende gesetzt haben, wird je nach Fall der | zweiten Verwarnung ein Ende gesetzt haben, wird je nach Fall der |
| organisierenden oder der begünstigten Gemeinde pro Ordnungshüter, der | organisierenden oder der begünstigten Gemeinde pro Ordnungshüter, der |
| den Verstoß begeht, eine administrative Geldbuße in Höhe von 1.000 bis | den Verstoß begeht, eine administrative Geldbuße in Höhe von 1.000 bis |
| 2.500 EUR auferlegt. Im Fall eines mehrgemeindlichen | 2.500 EUR auferlegt. Im Fall eines mehrgemeindlichen |
| Ordnungshüterdienstes bestimmen die organisierenden Gemeinden den | Ordnungshüterdienstes bestimmen die organisierenden Gemeinden den |
| Verteilerschlüssel für die Zahlung der Geldbuße." | Verteilerschlüssel für die Zahlung der Geldbuße." |
| Art. 15 - In Artikel 18 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 15 - In Artikel 18 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4 | Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4 |
| und 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 7" ersetzt. | und 5" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4, 5 und 7" ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |