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| Loi relative au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Loi relative au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 9 JUILLET 1975. - Loi relative au contrôle des entreprises | 9 JUILLET 1975. - Loi relative au contrôle des entreprises |
| d'assurances. - Traduction allemande de dispositions modificatives | d'assurances. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la |
| traduction en langue allemande : | traduction en langue allemande : |
| - des articles 376 à 381 de la loi du 19 avril 2014 relative aux | - des articles 376 à 381 de la loi du 19 avril 2014 relative aux |
| organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires | organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires |
| (Moniteur belge du 17 juin 2014); | (Moniteur belge du 17 juin 2014); |
| - des articles 9 à 31 de la loi du 25 avril 2014 portant des | - des articles 9 à 31 de la loi du 25 avril 2014 portant des |
| dispositions diverses (Moniteur belge du 7 mai 2014); | dispositions diverses (Moniteur belge du 7 mai 2014); |
| - de l'article 31 de la loi du 25 avril 2014 modifiant la loi du 22 | - de l'article 31 de la loi du 25 avril 2014 modifiant la loi du 22 |
| février 1998 fixant le statut organique de la Banque nationale de | février 1998 fixant le statut organique de la Banque nationale de |
| Belgique, la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur | Belgique, la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur |
| financier et aux services financiers, la loi du 22 mars 1993 relative | financier et aux services financiers, la loi du 22 mars 1993 relative |
| au statut et au contrôle des établissements de crédit, la loi du 9 | au statut et au contrôle des établissements de crédit, la loi du 9 |
| juillet 1975 relative au contrôle des entreprises d'assurances, la loi | juillet 1975 relative au contrôle des entreprises d'assurances, la loi |
| du 16 février 2009 relative à la réassurance, la loi du 6 avril 1995 | du 16 février 2009 relative à la réassurance, la loi du 6 avril 1995 |
| relative au statut et au contrôle des entreprises d'investissement, la | relative au statut et au contrôle des entreprises d'investissement, la |
| loi du 21 décembre 2009 relative au statut des établissements de | loi du 21 décembre 2009 relative au statut des établissements de |
| paiement et des établissements de monnaie électronique, à l'accès à | paiement et des établissements de monnaie électronique, à l'accès à |
| l'activité de prestataire de services de paiement, à l'activité | l'activité de prestataire de services de paiement, à l'activité |
| d'émission de monnaie électronique et à l'accès aux systèmes de | d'émission de monnaie électronique et à l'accès aux systèmes de |
| paiement, la loi du 28 avril 1999 visant à transposer la Directive | paiement, la loi du 28 avril 1999 visant à transposer la Directive |
| 98/26/CE du 19 mai 1998 concernant le caractère définitif du règlement | 98/26/CE du 19 mai 1998 concernant le caractère définitif du règlement |
| dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur | dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur |
| titres et la loi du 15 décembre 2004 relative aux suretés financières | titres et la loi du 15 décembre 2004 relative aux suretés financières |
| et portant des dispositions fiscales diverses en matière de | et portant des dispositions fiscales diverses en matière de |
| conventions constitutives de sureté réelle et de prêts portant sur des | conventions constitutives de sureté réelle et de prêts portant sur des |
| instruments financiers (Moniteur belge du 28 mai 2014). | instruments financiers (Moniteur belge du 28 mai 2014). |
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND |
| ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER | ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER |
| ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame | 19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame |
| Anlagen und ihre Verwalter | Anlagen und ihre Verwalter |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TEIL VII - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN | TEIL VII - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN |
| BUCH I - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | BUCH I - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
| über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| Art. 376 - Artikel 6bis Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, | Art. 376 - Artikel 6bis Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, |
| zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | 1. Die Wörter "oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
| gemeinsame Anlagen ist, das beziehungsweise die in einem anderen | gemeinsame Anlagen ist, das beziehungsweise die in einem anderen |
| Mitgliedstaat zugelassen ist" werden jeweils durch die Wörter ", eines | Mitgliedstaat zugelassen ist" werden jeweils durch die Wörter ", eines |
| Verwalters von AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen | Verwalters von AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen |
| für gemeinsame Anlagen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat | für gemeinsame Anlagen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat |
| zugelassen sind" ersetzt und die Wörter "oder eine | zugelassen sind" ersetzt und die Wörter "oder eine |
| Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, das | Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, das |
| beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist" | beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist" |
| werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA oder eine | werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA oder eine |
| Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in | Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in |
| einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind" ersetzt. | einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind" ersetzt. |
| 2. Zwischen den Wörtern "Kreditinstitute, Investmentgesellschaften" | 2. Zwischen den Wörtern "Kreditinstitute, Investmentgesellschaften" |
| und den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" werden die Wörter ", | und den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" werden die Wörter ", |
| Verwalter von AOGA" eingefügt. | Verwalter von AOGA" eingefügt. |
| Art. 377 - In Artikel 14ter Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 377 - In Artikel 14ter Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden |
| zwischen den Wörtern "einer Investmentgesellschaft" und den Wörtern | zwischen den Wörtern "einer Investmentgesellschaft" und den Wörtern |
| "oder einer Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eines Verwalters | "oder einer Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eines Verwalters |
| von AOGA" eingefügt. | von AOGA" eingefügt. |
| Art. 378 - In Artikel 15bis § 4 Absatz 1 Nr. 3, eingefügt durch den | Art. 378 - In Artikel 15bis § 4 Absatz 1 Nr. 3, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "oder an | Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "oder an |
| einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im | einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im |
| Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der | Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der |
| gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", an einer | gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", an einer |
| Verwaltungsgesellschaft von AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April | Verwaltungsgesellschaft von AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April |
| 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre | 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre |
| Verwalter oder an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | Verwalter oder an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
| gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über | gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über |
| Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie | Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie |
| 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" | 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 379 - Artikel 23bis § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 379 - Artikel 23bis § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "eine | 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "eine |
| Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder eine | Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder eine |
| Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eine Verwaltungsgesellschaft | Verwaltungsgesellschaft" die Wörter ", eine Verwaltungsgesellschaft |
| von AOGA" eingefügt. | von AOGA" eingefügt. |
| 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaften" und | 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaften" und |
| den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" die Wörter ", | den Wörtern "oder Verwaltungsgesellschaften" die Wörter ", |
| Verwaltungsgesellschaften von AOGA" eingefügt. | Verwaltungsgesellschaften von AOGA" eingefügt. |
| Art. 380 - In Artikel 91nonies § 2bis desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 380 - In Artikel 91nonies § 2bis desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter |
| "und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen | "und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen |
| im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der | im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der |
| gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", Verwalter von | gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter ", Verwalter von |
| AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative | AOGA im Sinne des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative |
| Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und | Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und |
| Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im | Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im |
| Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame | Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame |
| Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und | Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und |
| Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. | Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. |
| Art. 381 - Artikel 91octiesdecies § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, | Art. 381 - Artikel 91octiesdecies § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | 1. Die Wörter "oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
| gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 | gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 |
| über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt" | über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt" |
| werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA im Sinne des | werden durch die Wörter ", ein Verwalter von AOGA im Sinne des |
| Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame | Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame |
| Anlagen und ihre Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft von | Anlagen und ihre Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft von |
| Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August | Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 3. August |
| 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der | 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der |
| Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in | Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in |
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
| 2. Zwischen den Wörtern "als Investmentgesellschaft" und den Wörtern | 2. Zwischen den Wörtern "als Investmentgesellschaft" und den Wörtern |
| "oder Verwaltungsgesellschaft" werden die Wörter ", Verwalter von | "oder Verwaltungsgesellschaft" werden die Wörter ", Verwalter von |
| AOGA" eingefügt. | AOGA" eingefügt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
| Kontrolle der Versicherungsunternehmen | Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| Art. 9 - Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Art. 9 - Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
| Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den | Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nummer 24 mit | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nummer 24 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "24. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevision, | "24. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevision, |
| Compliance-Strukturen oder Risikomanagementverfahren, wie in Artikel | Compliance-Strukturen oder Risikomanagementverfahren, wie in Artikel |
| 14bis § 3 Absatz 2, 3 beziehungsweise 4 erwähnt, sowie die | 14bis § 3 Absatz 2, 3 beziehungsweise 4 erwähnt, sowie die |
| versicherungsmathematische Funktion im Sinne von Artikel 40quinquies." | versicherungsmathematische Funktion im Sinne von Artikel 40quinquies." |
| Art. 10 - Artikel 8 § 2 dritter Gedankenstrich Nr. 3 desselben | Art. 10 - Artikel 8 § 2 dritter Gedankenstrich Nr. 3 desselben |
| Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, | Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "3. die berufliche Zuverlässigkeit der Personen, die Mitglied des | "3. die berufliche Zuverlässigkeit der Personen, die Mitglied des |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans des Versicherungsunternehmens, des | gesetzlichen Verwaltungsorgans des Versicherungsunternehmens, des |
| Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines | Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines |
| Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung | Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung |
| beauftragten Personen und der Verantwortlichen für die unabhängigen | beauftragten Personen und der Verantwortlichen für die unabhängigen |
| Kontrollfunktionen, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche | Kontrollfunktionen, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche |
| Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in | Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in |
| Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der | Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der |
| Bank beaufsichtigt wird,". | Bank beaufsichtigt wird,". |
| Art. 11 - Artikel 14bis § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 11 - Artikel 14bis § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ergreifen die Personen, die mit der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ergreifen die Personen, die mit der |
| tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens | tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens |
| beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss" durch | beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss" durch |
| die Wörter "ergreift der Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die | die Wörter "ergreift der Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die |
| mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens | mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens |
| beauftragten Personen" ersetzt. | beauftragten Personen" ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Personen, die mit der | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Personen, die mit der |
| tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls | tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls |
| der Direktionsausschuss" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss | der Direktionsausschuss" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss |
| oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung | oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung |
| beauftragten Personen" ersetzt. | beauftragten Personen" ersetzt. |
| Art. 12 - In Artikel 15bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Art. 12 - In Artikel 15bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
| Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom | Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 20. Juni 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März | 20. Juni 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März |
| 2011, werden in § 4 Absatz 1 Nr. 3 die Wörter "im Sinne des Gesetzes | 2011, werden in § 4 Absatz 1 Nr. 3 die Wörter "im Sinne des Gesetzes |
| vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
| Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April | Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April |
| 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. | 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. |
| Art. 13 - Artikel 22 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 13 - Artikel 22 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche Geschäftsleitung | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche Geschäftsleitung |
| des Versicherungsunternehmens oder gegebenenfalls der | des Versicherungsunternehmens oder gegebenenfalls der |
| Direktionsausschuss bestätigt" durch die Wörter "Der | Direktionsausschuss bestätigt" durch die Wörter "Der |
| Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen | Direktionsausschuss oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen |
| Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. | Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. |
| 2. Im dritten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche | 2. Im dritten Satz werden die Wörter "Die tatsächliche |
| Geschäftsleitung bestätigt" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss | Geschäftsleitung bestätigt" durch die Wörter "Der Direktionsausschuss |
| oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung | oder gegebenenfalls die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung |
| beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. | beauftragten Personen bestätigen" ersetzt. |
| Art. 14 - In Artikel 23bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 14 - In Artikel 23bis § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden in | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden in |
| Buchstabe b) die Wörter "die Erfahrung" durch die Wörter "die | Buchstabe b) die Wörter "die Erfahrung" durch die Wörter "die |
| Fachkompetenz" ersetzt. | Fachkompetenz" ersetzt. |
| Art. 15 - Artikel 50 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 15 - Artikel 50 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 Absatz 3 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Die | 1. In § 2 Absatz 3 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Die |
| Artikel" beginnt und mit den Wörtern "beauftragten Personen" endet, | Artikel" beginnt und mit den Wörtern "beauftragten Personen" endet, |
| durch folgenden Satz ersetzt: | durch folgenden Satz ersetzt: |
| "Die Artikel 9bis, 90 §§ 1 und 3 und 90bis sind entsprechend anwendbar | "Die Artikel 9bis, 90 §§ 1 und 3 und 90bis sind entsprechend anwendbar |
| auf den Hauptbevollmächtigten und gegebenenfalls auf die anderen mit | auf den Hauptbevollmächtigten und gegebenenfalls auf die anderen mit |
| der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten | der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten |
| Personen sowie auf die Verantwortlichen für die unabhängigen | Personen sowie auf die Verantwortlichen für die unabhängigen |
| Kontrollfunktionen." | Kontrollfunktionen." |
| 2. Paragraph 3 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "4. Name, Anschrift und Befugnisse des Hauptbevollmächtigten der | "4. Name, Anschrift und Befugnisse des Hauptbevollmächtigten der |
| Zweigniederlassung, gegebenenfalls der anderen tatsächlichen Leiter | Zweigniederlassung, gegebenenfalls der anderen tatsächlichen Leiter |
| der Zweigniederlassung sowie der Verantwortlichen für die unabhängigen | der Zweigniederlassung sowie der Verantwortlichen für die unabhängigen |
| Kontrollfunktionen,". | Kontrollfunktionen,". |
| Art. 16 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 16 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird der | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird der |
| zweite Satz, der mit den Wörtern "Sie kann ebenfalls" beginnt und mit | zweite Satz, der mit den Wörtern "Sie kann ebenfalls" beginnt und mit |
| den Wörtern "Personen anzuzweifeln" endet, durch folgenden Satz | den Wörtern "Personen anzuzweifeln" endet, durch folgenden Satz |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Sie kann ebenfalls gegen die Verwirklichung Einspruch erheben, wenn | "Sie kann ebenfalls gegen die Verwirklichung Einspruch erheben, wenn |
| sie Gründe hat, die berufliche Zuverlässigkeit oder die Fachkompetenz | sie Gründe hat, die berufliche Zuverlässigkeit oder die Fachkompetenz |
| des Hauptbevollmächtigten oder gegebenenfalls der anderen mit der | des Hauptbevollmächtigten oder gegebenenfalls der anderen mit der |
| tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten | tatsächlichen Geschäftsleitung der Zweigniederlassung beauftragten |
| Personen oder der Verantwortlichen für die unabhängigen | Personen oder der Verantwortlichen für die unabhängigen |
| Kontrollfunktionen anzuzweifeln." | Kontrollfunktionen anzuzweifeln." |
| Art. 17 - In Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 17 - In Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter "und Artikel | durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden die Wörter "und Artikel |
| 90" durch die Wörter "und die Artikel 90, 90/1 bis 90/5 und 90bis" | 90" durch die Wörter "und die Artikel 90, 90/1 bis 90/5 und 90bis" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 18 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 18 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die |
| Wörter "Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von | Wörter "Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von |
| Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Mitglieder des | Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Mitglieder des |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans, Bevollmächtigte von | gesetzlichen Verwaltungsorgans, Bevollmächtigte von |
| Versicherungsunternehmen oder Verantwortliche für die unabhängigen | Versicherungsunternehmen oder Verantwortliche für die unabhängigen |
| Kontrollfunktionen von Versicherungsunternehmen" ersetzt. | Kontrollfunktionen von Versicherungsunternehmen" ersetzt. |
| Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den | Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 90 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von | "Art. 90 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von |
| Versicherungsunternehmen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung | Versicherungsunternehmen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung |
| beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen | beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen |
| Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen. | Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen. |
| In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche | In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche |
| Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur | Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur |
| Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. | Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. |
| § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines | § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines |
| Versicherungsunternehmens muss mindestens zwei natürlichen Personen | Versicherungsunternehmens muss mindestens zwei natürlichen Personen |
| anvertraut werden. | anvertraut werden. |
| § 3 - Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und | § 3 - Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und |
| die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar." | die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar." |
| Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/1 mit folgendem | Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 90/1 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform | "Art. 90/1 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform |
| einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten einen | einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten einen |
| Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des | Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des |
| Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des | Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des |
| Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle | Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle |
| Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. | Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. |
| Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung | Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung |
| der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem | der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem |
| Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des | Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des |
| Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
| § 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht | § 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht |
| Mitglied des Direktionsausschusses. | Mitglied des Direktionsausschusses. |
| § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des | § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des |
| Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen | Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen |
| Personen ausgeübt. | Personen ausgeübt. |
| § 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte | § 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte |
| tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung | tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung |
| beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." | beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." |
| Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/2 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 90/2 - § 1 - In der Satzung von Versicherungsunternehmen, die in | "Art. 90/2 - § 1 - In der Satzung von Versicherungsunternehmen, die in |
| einer anderen Rechtsform als der einer Aktiengesellschaft gegründet | einer anderen Rechtsform als der einer Aktiengesellschaft gegründet |
| worden sind, wird vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen | worden sind, wird vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen |
| Verwaltungsorgans ein Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" | Verwaltungsorgans ein Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" |
| genannt, das ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen | genannt, das ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen |
| Verwaltungsorgans zusammengesetzt ist und dem alle | Verwaltungsorgans zusammengesetzt ist und dem alle |
| Geschäftsführungsbefugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans | Geschäftsführungsbefugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
| übertragen werden, ausgenommen die Festlegung der allgemeinen Politik | übertragen werden, ausgenommen die Festlegung der allgemeinen Politik |
| und die Handlungen, die aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches oder | und die Handlungen, die aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches oder |
| des vorliegenden Gesetzes dem gesetzlichen Verwaltungsorgan | des vorliegenden Gesetzes dem gesetzlichen Verwaltungsorgan |
| vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
| § 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans | § 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
| sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. | sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. |
| § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen | § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen |
| Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden | Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden |
| von verschiedenen Personen ausgeübt. | von verschiedenen Personen ausgeübt. |
| § 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende | § 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende |
| Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, darf | Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, darf |
| sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des | sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." | gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." |
| Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/3 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 90/3 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil eines | "Art. 90/3 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil eines |
| Versicherungsunternehmens erlauben, dass ganz oder teilweise von den | Versicherungsunternehmens erlauben, dass ganz oder teilweise von den |
| in den Artikeln 90/1 und 90/2 vorgesehenen Verpflichtungen abgewichen | in den Artikeln 90/1 und 90/2 vorgesehenen Verpflichtungen abgewichen |
| wird. | wird. |
| Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: | Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
| 1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, | 1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, |
| unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, | unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, |
| 2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, | 2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, |
| dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans | dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
| sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind | sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind |
| die Artikel 90, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, | die Artikel 90, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, |
| 3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des | 3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des |
| Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen | Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen |
| Verwaltungsorgans." | Verwaltungsorgans." |
| Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/4 mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/4 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 90/4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 14bis dürfen Mitglieder | "Art. 90/4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 14bis dürfen Mitglieder |
| des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitglieder des | des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitglieder des |
| Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens und alle Personen, | Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens und alle Personen, |
| die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher | die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher |
| Eigenschaft an seiner Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, | Eigenschaft an seiner Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, |
| in Vertretung oder nicht in Vertretung des Versicherungsunternehmens | in Vertretung oder nicht in Vertretung des Versicherungsunternehmens |
| unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die im vorliegenden | unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die im vorliegenden |
| Artikel festgelegt sind, bei einer Handelsgesellschaft oder einer | Artikel festgelegt sind, bei einer Handelsgesellschaft oder einer |
| Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, einem Unternehmen anderer | Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, einem Unternehmen anderer |
| belgischer oder ausländischer Rechtsform oder einer belgischen oder | belgischer oder ausländischer Rechtsform oder einer belgischen oder |
| ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine industrielle, | ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine industrielle, |
| kommerzielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt, Mandate als Verwalter | kommerzielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt, Mandate als Verwalter |
| oder Geschäftsführer wahrnehmen oder sich an der Verwaltung oder | oder Geschäftsführer wahrnehmen oder sich an der Verwaltung oder |
| Geschäftsführung beteiligen. | Geschäftsführung beteiligen. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten externen Funktionen unterliegen den | § 2 - Die in § 1 erwähnten externen Funktionen unterliegen den |
| internen Regeln, die das Versicherungsunternehmen einführen und für | internen Regeln, die das Versicherungsunternehmen einführen und für |
| deren Einhaltung es sorgen muss, um: | deren Einhaltung es sorgen muss, um: |
| 1. zu vermeiden, dass die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des | 1. zu vermeiden, dass die an der tatsächlichen Geschäftsleitung des |
| Versicherungsunternehmens beteiligten Personen durch die Ausübung | Versicherungsunternehmens beteiligten Personen durch die Ausübung |
| dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese | dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese |
| tatsächliche Geschäftsleitung wahrzunehmen, | tatsächliche Geschäftsleitung wahrzunehmen, |
| 2. dem Entstehen von Interessenkonflikten und von den mit der Ausübung | 2. dem Entstehen von Interessenkonflikten und von den mit der Ausübung |
| dieser Funktionen verbundenen Risiken beim Versicherungsunternehmen | dieser Funktionen verbundenen Risiken beim Versicherungsunternehmen |
| vorzubeugen, unter anderem im Zusammenhang mit Insider-Geschäften, | vorzubeugen, unter anderem im Zusammenhang mit Insider-Geschäften, |
| 3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten. | 3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten. |
| Die Bank legt die Modalitäten dieser Verpflichtungen im Wege einer in | Die Bank legt die Modalitäten dieser Verpflichtungen im Wege einer in |
| Anwendung von Artikel 12bis des Gesetzes vom 22. Februar 1998 | Anwendung von Artikel 12bis des Gesetzes vom 22. Februar 1998 |
| gebilligten Regelung fest. | gebilligten Regelung fest. |
| § 3 - Bei den auf Vorschlag des Versicherungsunternehmens bestellten | § 3 - Bei den auf Vorschlag des Versicherungsunternehmens bestellten |
| Gesellschaftsbevollmächtigten muss es sich um Mitglieder des | Gesellschaftsbevollmächtigten muss es sich um Mitglieder des |
| Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens oder um Personen | Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens oder um Personen |
| handeln, die der Direktionsausschuss bestimmt. | handeln, die der Direktionsausschuss bestimmt. |
| § 4 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die nicht | § 4 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die nicht |
| Mitglied des Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens sind, | Mitglied des Direktionsausschusses des Versicherungsunternehmens sind, |
| dürfen nur dann ein Mandat in einer Gesellschaft ausüben, an der das | dürfen nur dann ein Mandat in einer Gesellschaft ausüben, an der das |
| Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, wenn sie nicht an der | Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, wenn sie nicht an der |
| täglichen Geschäftsführung dieser Gesellschaft beteiligt sind. | täglichen Geschäftsführung dieser Gesellschaft beteiligt sind. |
| § 5 - Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines | § 5 - Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines |
| Direktionsausschusses Personen, die an der tatsächlichen | Direktionsausschusses Personen, die an der tatsächlichen |
| Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, dürfen | Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, dürfen |
| nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen | nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen |
| Geschäftsführung beinhaltet, wenn dieses Mandat ausgeübt wird bei: | Geschäftsführung beinhaltet, wenn dieses Mandat ausgeübt wird bei: |
| 1. einer in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | 1. einer in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über |
| Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur | Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur |
| Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten Gesellschaft, mit | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten Gesellschaft, mit |
| der das Versicherungsunternehmen enge Verbindungen hat, | der das Versicherungsunternehmen enge Verbindungen hat, |
| 2. einem Organismus für Anlagen in Forderungen in Satzungsform im | 2. einem Organismus für Anlagen in Forderungen in Satzungsform im |
| Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame | Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame |
| Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und | Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und |
| Organismen für Anlagen in Forderungen oder bei einem Organismus für | Organismen für Anlagen in Forderungen oder bei einem Organismus für |
| gemeinsame Anlagen in Satzungsform im Sinne des vorerwähnten Gesetzes | gemeinsame Anlagen in Satzungsform im Sinne des vorerwähnten Gesetzes |
| vom 3. August 2012 oder des Gesetzes vom 19. April 2014 über | vom 3. August 2012 oder des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
| alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, |
| 3. einem Unternehmen, dessen Tätigkeit mit der Versicherungstätigkeit | 3. einem Unternehmen, dessen Tätigkeit mit der Versicherungstätigkeit |
| zusammenhängt, wie ein Makler- oder Schadenregulierungsbüro, | zusammenhängt, wie ein Makler- oder Schadenregulierungsbüro, |
| 4. einer Vermögensgesellschaft, an der diese Personen oder ihre | 4. einer Vermögensgesellschaft, an der diese Personen oder ihre |
| Familien im Rahmen der normalen Vermögensverwaltung ein bedeutendes | Familien im Rahmen der normalen Vermögensverwaltung ein bedeutendes |
| Interesse besitzen. | Interesse besitzen. |
| Wer an der tatsächlichen Geschäftsleitung einer in Artikel 2 § 1ter | Wer an der tatsächlichen Geschäftsleitung einer in Artikel 2 § 1ter |
| erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit beteiligt ist, darf darüber | erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit beteiligt ist, darf darüber |
| hinaus an der täglichen Geschäftsführung einer Krankenkasse, eines | hinaus an der täglichen Geschäftsführung einer Krankenkasse, eines |
| Krankenkassenlandesverbandes oder einer anderen im vorerwähnten Gesetz | Krankenkassenlandesverbandes oder einer anderen im vorerwähnten Gesetz |
| vom 6. August 1990 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der | vom 6. August 1990 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der |
| sich die Mitglieder der in Artikel 2 § 1ter erwähnten Gesellschaft auf | sich die Mitglieder der in Artikel 2 § 1ter erwähnten Gesellschaft auf |
| Gegenseitigkeit anschließen können, beteiligt sein. | Gegenseitigkeit anschließen können, beteiligt sein. |
| § 6 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen | § 6 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen |
| des vorliegenden Artikels notifizieren die Versicherungsunternehmen | des vorliegenden Artikels notifizieren die Versicherungsunternehmen |
| der Bank unverzüglich die Funktionen, die die in § 1 erwähnten | der Bank unverzüglich die Funktionen, die die in § 1 erwähnten |
| Personen außerhalb des Versicherungsunternehmens ausüben." | Personen außerhalb des Versicherungsunternehmens ausüben." |
| Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/5 mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/5 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 90/5 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens sind in Bezug | "Art. 90/5 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens sind in Bezug |
| auf die Masse Zahlungen, die dieses Unternehmen im Laufe von zwei | auf die Masse Zahlungen, die dieses Unternehmen im Laufe von zwei |
| Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der | Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der |
| Zahlungseinstellung entweder in bar oder auf anderem Wege in Form von | Zahlungseinstellung entweder in bar oder auf anderem Wege in Form von |
| Tantiemen oder anderen Gewinnbeteiligungen an die Mitglieder seines | Tantiemen oder anderen Gewinnbeteiligungen an die Mitglieder seines |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans vorgenommen hat, nichtig und unwirksam. | gesetzlichen Verwaltungsorgans vorgenommen hat, nichtig und unwirksam. |
| Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Gericht befindet, dass kein | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Gericht befindet, dass kein |
| deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum | deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum |
| Konkurs beigetragen hat." | Konkurs beigetragen hat." |
| Art. 25 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 25 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 90bis - § 1 - Versicherungsunternehmen informieren die Bank im | "Art. 90bis - § 1 - Versicherungsunternehmen informieren die Bank im |
| Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des | Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des | gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des |
| Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses | Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses |
| von den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen | von den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen |
| und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen. | und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen. |
| Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information | Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information |
| übermitteln Versicherungsunternehmen der Bank Unterlagen und | übermitteln Versicherungsunternehmen der Bank Unterlagen und |
| Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, | Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, |
| deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 90 über die zur | deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 90 über die zur |
| Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und | Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und |
| angemessene Fachkompetenz verfügen. | angemessene Fachkompetenz verfügen. |
| Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die | Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die |
| Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei | Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei |
| Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. | Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. |
| § 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der | § 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der |
| vorherigen Billigung durch die Bank. | vorherigen Billigung durch die Bank. |
| Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für | Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für |
| eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Unternehmen vorgeschlagen wird, | eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Unternehmen vorgeschlagen wird, |
| das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 | das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 |
| von der Bank beaufsichtigt wird, so zieht die Bank zuvor die FSMA zu | von der Bank beaufsichtigt wird, so zieht die Bank zuvor die FSMA zu |
| Rate. | Rate. |
| Die FSMA teilt der Bank ihre Stellungnahme binnen einer Frist von | Die FSMA teilt der Bank ihre Stellungnahme binnen einer Frist von |
| einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. | einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. |
| § 3 - Versicherungsunternehmen informieren die Kontrollbehörde über | § 3 - Versicherungsunternehmen informieren die Kontrollbehörde über |
| die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des | die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans, unter den Mitgliedern des | gesetzlichen Verwaltungsorgans, unter den Mitgliedern des |
| Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses | Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses |
| unter den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten | unter den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten |
| Personen. | Personen. |
| Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte | Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte |
| Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar." | Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar." |
| Art. 26 - Artikel 91ter 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 26 - Artikel 91ter 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 91ter 1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 muss die Bank | "Art. 91ter 1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 muss die Bank |
| von der Identität der natürlichen oder juristischen Personen in | von der Identität der natürlichen oder juristischen Personen in |
| Kenntnis gesetzt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an einer | Kenntnis gesetzt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an einer |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder | Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder |
| indirekt zu erwerben beabsichtigen, und von der Absicht dieser | indirekt zu erwerben beabsichtigen, und von der Absicht dieser |
| Personen, diese Beteiligung zu erhöhen oder zu verringern. Die | Personen, diese Beteiligung zu erhöhen oder zu verringern. Die |
| Bestimmungen der Artikel 23bis und 24 des Gesetzes sind entsprechend | Bestimmungen der Artikel 23bis und 24 des Gesetzes sind entsprechend |
| anwendbar. | anwendbar. |
| § 2 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 sind Mitglieder des | § 2 - Unbeschadet des Artikels 91ter § 2 sind Mitglieder des |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans einer | gesetzlichen Verwaltungsorgans einer |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft, mit der tatsächlichen | Versicherungs-Holdinggesellschaft, mit der tatsächlichen |
| Geschäftsleitung beauftragte Personen und gegebenenfalls | Geschäftsleitung beauftragte Personen und gegebenenfalls |
| Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen ausschließlich | Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen ausschließlich |
| natürliche Personen. | natürliche Personen. |
| In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche | In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche |
| Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur | Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur |
| Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. | Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. |
| Die tatsächliche Geschäftsleitung einer | Die tatsächliche Geschäftsleitung einer |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft muss mindestens zwei natürlichen | Versicherungs-Holdinggesellschaft muss mindestens zwei natürlichen |
| Personen anvertraut werden. | Personen anvertraut werden. |
| Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die | Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die |
| Kontrolle der Kreditinstitute ist auf die in Absatz 1 erwähnten | Kontrolle der Kreditinstitute ist auf die in Absatz 1 erwähnten |
| Personen anwendbar. | Personen anwendbar. |
| Folgende Bestimmungen sind entsprechend anwendbar: | Folgende Bestimmungen sind entsprechend anwendbar: |
| 1. Artikel 9bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans | 1. Artikel 9bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
| und jede Person, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt | und jede Person, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt |
| ist, | ist, |
| 2. Artikel 90/4 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, | 2. Artikel 90/4 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, |
| die Mitglieder des Direktionsausschusses der | die Mitglieder des Direktionsausschusses der |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht und alle | Versicherungs-Holdinggesellschaft nach belgischem Recht und alle |
| Personen, die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher | Personen, die unter gleich welcher Bezeichnung oder in gleich welcher |
| Eigenschaft an ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, | Eigenschaft an ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligt sind, |
| 3. Artikel 90/5 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, | 3. Artikel 90/5 auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, |
| 4. Artikel 90bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans | 4. Artikel 90bis auf die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
| und die Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines | und die Mitglieder des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines |
| Direktionsausschusses die Personen, die mit der tatsächlichen | Direktionsausschusses die Personen, die mit der tatsächlichen |
| Geschäftsleitung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach | Geschäftsleitung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach |
| belgischem Recht beauftragt sind, und gegebenenfalls die | belgischem Recht beauftragt sind, und gegebenenfalls die |
| Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen." | Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen." |
| Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 2 mit folgendem | Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 91ter 2 - § 1 - Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in der | "Art. 91ter 2 - § 1 - Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in der |
| Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten | Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, richten |
| einen Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des | einen Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 524bis des |
| Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des | Gesellschaftsgesetzbuches ein, der ausschließlich aus Mitgliedern des |
| Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle | Verwaltungsrats zusammengesetzt ist und dem alle |
| Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. | Geschäftsführungsbefugnisse des Verwaltungsrats übertragen werden. |
| Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung | Diese Befugnisübertragung kann sich jedoch weder auf die Festlegung |
| der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem | der allgemeinen Politik noch auf die Handlungen beziehen, die dem |
| Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des | Verwaltungsrat aufgrund anderer Bestimmungen des |
| Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
| § 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht | § 2 - Die Mehrheit der Verwalter des Verwaltungsrats sind nicht |
| Mitglied des Direktionsausschusses. | Mitglied des Direktionsausschusses. |
| § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des | § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des |
| Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen | Präsidenten des Direktionsausschusses werden von verschiedenen |
| Personen ausgeübt. | Personen ausgeübt. |
| § 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte | § 4 - Die in Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte |
| tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung | tägliche Geschäftsführung darf keinem nicht an der Geschäftsführung |
| beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." | beteiligten Mitglied des Verwaltungsrats anvertraut werden." |
| Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 3 mit folgendem | Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 91ter 3 - § 1 - In der Satzung von | "Art. 91ter 3 - § 1 - In der Satzung von |
| Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in einer anderen Rechtsform | Versicherungs-Holdinggesellschaften, die in einer anderen Rechtsform |
| als der einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, wird | als der einer Aktiengesellschaft gegründet worden sind, wird |
| vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen Verwaltungsorgans ein | vorgesehen, dass innerhalb des gesetzlichen Verwaltungsorgans ein |
| Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" genannt, das | Organ eingerichtet wird, "Direktionsausschuss" genannt, das |
| ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans | ausschließlich aus Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
| zusammengesetzt ist und dem alle Geschäftsführungbefugnisse des | zusammengesetzt ist und dem alle Geschäftsführungbefugnisse des |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans übertragen werden, ausgenommen die | gesetzlichen Verwaltungsorgans übertragen werden, ausgenommen die |
| Festlegung der allgemeinen Politik und die Handlungen, die aufgrund | Festlegung der allgemeinen Politik und die Handlungen, die aufgrund |
| des Gesellschaftsgesetzbuches oder des vorliegenden Gesetzes dem | des Gesellschaftsgesetzbuches oder des vorliegenden Gesetzes dem |
| gesetzlichen Verwaltungsorgan vorbehalten sind. | gesetzlichen Verwaltungsorgan vorbehalten sind. |
| § 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans | § 2 - Die Mehrheit der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
| sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. | sind nicht Mitglied des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses. |
| § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen | § 3 - Die Funktionen des Präsidenten des gesetzlichen |
| Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden | Verwaltungsorgans und des Präsidenten des Direktionsausschusses werden |
| von verschiedenen Personen ausgeübt. | von verschiedenen Personen ausgeübt. |
| § 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende | § 4 - Wenn im Gesellschaftsgesetzbuch für die betreffende |
| Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, kann | Gesellschaftsform eine tägliche Geschäftsführung vorgesehen ist, kann |
| sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des | sie keinem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglied des |
| gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." | gesetzlichen Verwaltungsorgans anvertraut werden." |
| Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 4 mit folgendem | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91ter 4 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 91ter 4 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil einer | "Art. 91ter 4 - Die Bank kann je nach Umfang und Risikoprofil einer |
| Versicherungs-Holdinggesellschaft erlauben, dass ganz oder teilweise | Versicherungs-Holdinggesellschaft erlauben, dass ganz oder teilweise |
| von den in den Artikeln 90ter 2 und 90ter 3 vorgesehenen | von den in den Artikeln 90ter 2 und 90ter 3 vorgesehenen |
| Verpflichtungen abgewichen wird. | Verpflichtungen abgewichen wird. |
| Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: | Diese Abweichung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
| 1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, | 1. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Direktionsausschusses, |
| unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, | unbeschadet der Einhaltung von Artikel 90 § 2, |
| 2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, | 2. die Zusammensetzung des Direktionsausschusses, indem erlaubt wird, |
| dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans | dass Personen, die nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans |
| sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind | sind, Mitglied des Direktionsausschusses werden; in diesem Fall sind |
| die Artikel 91ter 1, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, | die Artikel 91ter 1, 90/4, 90/5 und 90bis auf sie anwendbar, |
| 3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des | 3. die gleichzeitige Ausübung der Funktionen des Präsidenten des |
| Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen | Direktionsausschusses und des Präsidenten des gesetzlichen |
| Verwaltungsorgans." | Verwaltungsorgans." |
| Art. 30 - In Artikel 91nonies § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 30 - In Artikel 91nonies § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 20. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 und | 20. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 und |
| den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "im Sinne | den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "im Sinne |
| des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
| Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April | Kreditinstitute" durch die Wörter "im Sinne des Gesetzes vom 25. April |
| 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. | 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. |
| Art. 31 - Artikel 91octiesdecies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 31 - Artikel 91octiesdecies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: | 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden | 1. In Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden |
| die Wörter "wie in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 | die Wörter "wie in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 |
| über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" durch | über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" durch |
| die Wörter "wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über | die Wörter "wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über |
| den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" ersetzt. | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt" ersetzt. |
| 2. In Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 | 2. In Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 |
| Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "im Sinne von | Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "im Sinne von |
| Artikel 3 Nr. 42 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und | Artikel 3 Nr. 42 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und |
| die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. | die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. |
| 3. In Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden | 3. In Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009, werden |
| die Wörter "in Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die | die Wörter "in Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die |
| Wörter "in Artikel 3 Nr. 27 und den Abschnitten 1, 2 und 4 von Buch II | Wörter "in Artikel 3 Nr. 27 und den Abschnitten 1, 2 und 4 von Buch II |
| Titel III Kapitel 4 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. | Titel III Kapitel 4 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
| Chancengleichheit | Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND |
| ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER | ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER |
| ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar |
| 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, | 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, |
| des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
| Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 22. März | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 22. März |
| 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des | 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des |
| Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die | Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die |
| Rückversicherung, des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und | Rückversicherung, des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und |
| die Kontrolle von Investmentgesellschaften, des Gesetzes vom 21. | die Kontrolle von Investmentgesellschaften, des Gesetzes vom 21. |
| Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der | Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der |
| E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als | E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als |
| Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem | Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem |
| Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, des Gesetzes vom 28. April | Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, des Gesetzes vom 28. April |
| 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die | 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die |
| Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und | Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und |
| -abrechnungssystemen und des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über | -abrechnungssystemen und des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über |
| Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
| Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von | Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von |
| dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf | dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf |
| Finanzinstrumente | Finanzinstrumente |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
| Kontrolle der Versicherungsunternehmen | Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| Art. 31 - In Artikel 82 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | Art. 31 - In Artikel 82 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
| über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert | über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den | durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den |
| Wörtern "Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes" und den Wörtern | Wörtern "Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes" und den Wörtern |
| "anzupassen, kann sie" die Wörter "oder der Verordnung Nr. 648/2012 | "anzupassen, kann sie" die Wörter "oder der Verordnung Nr. 648/2012 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über |
| OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister" | OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |