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Circulaire OOP 27ter modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors de matches de football. - Traduction allemande | Circulaire OOP 27ter modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors de matches de football. - Traduction allemande |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 JANVIER 1999. - Circulaire OOP 27ter modifiant la circulaire OOP 27 | 15 JANVIER 1999. - Circulaire OOP 27ter modifiant la circulaire OOP 27 |
du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors de | du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors de |
matches de football. - Traduction allemande | matches de football. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
circulaire OOP 27ter du Ministre de l'Intérieur du 15 janvier 1999 | circulaire OOP 27ter du Ministre de l'Intérieur du 15 janvier 1999 |
modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien | modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien |
de l'ordre public lors de matches de football, établie par le Service | de l'ordre public lors de matches de football, établie par le Service |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement |
adjoint à Malmedy. | adjoint à Malmedy. |
MINISTERIEUM DES INNERN | MINISTERIEUM DES INNERN |
15. JANUAR 1999 - Rundschreiben OOP 27ter | 15. JANUAR 1999 - Rundschreiben OOP 27ter |
zur Abänderung des Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998 | zur Abänderung des Rundschreibens OOP 27 vom 30. Juli 1998 |
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei | über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei |
Fussballspielen | Fussballspielen |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
mit diesem Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 27 vom 30. Juli | mit diesem Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 27 vom 30. Juli |
1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei | 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei |
Fussballspielen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 abgeändert. Das | Fussballspielen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 abgeändert. Das |
Rundschreiben OOP 27bis ist ab diesem Datum aufgehoben. | Rundschreiben OOP 27bis ist ab diesem Datum aufgehoben. |
Diese Abänderung ist nach Verhandlungen zwischen dem Minister des | Diese Abänderung ist nach Verhandlungen zwischen dem Minister des |
Innern, dem Königlichen Belgischen Fussballverband und der Profiliga | Innern, dem Königlichen Belgischen Fussballverband und der Profiliga |
zustande gekommen. Die dabei erzielte Vereinbarung soll es | zustande gekommen. Die dabei erzielte Vereinbarung soll es |
ermöglichen, via das Kartenverkaufssytem gegen Hooliganismus anzugehen | ermöglichen, via das Kartenverkaufssytem gegen Hooliganismus anzugehen |
und für eine korrekte Trennung der rivalisierenden Fans zu sorgen. Mit | und für eine korrekte Trennung der rivalisierenden Fans zu sorgen. Mit |
diesem System soll dafür gesorgt werden, dass Zuschauer ihrem | diesem System soll dafür gesorgt werden, dass Zuschauer ihrem |
Lieblingssport beiwohnen können, ohne von den erforderlich gewordenen | Lieblingssport beiwohnen können, ohne von den erforderlich gewordenen |
Kontrollen gestört zu werden. | Kontrollen gestört zu werden. |
Das demnächst in Kraft tretende Fussballgesetz bietet eine | Das demnächst in Kraft tretende Fussballgesetz bietet eine |
Rechtsgrundlage für die Bekämpfung des Hooliganismus. Hierdurch wird | Rechtsgrundlage für die Bekämpfung des Hooliganismus. Hierdurch wird |
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen | die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen |
flexibler gehandhabt werden können. | flexibler gehandhabt werden können. |
Die anzuwendende Vorgehensweise wird aufgrund des betreffenden Spiels | Die anzuwendende Vorgehensweise wird aufgrund des betreffenden Spiels |
gewählt. Folgende Bestimmungen ersetzen ebenfalls Nummer 2.1 des | gewählt. Folgende Bestimmungen ersetzen ebenfalls Nummer 2.1 des |
Rundschreibens OOP 27 über das Management der Eintrittskarten. | Rundschreibens OOP 27 über das Management der Eintrittskarten. |
1) 1. Division | 1) 1. Division |
1.1 Allgemeine Regel | 1.1 Allgemeine Regel |
Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben | Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben |
möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches | möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches |
Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) | Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) |
oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem | oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem |
Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die | Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die |
Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers | Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers |
ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des | ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des |
Identifizierungsdokuments angegeben sein. | Identifizierungsdokuments angegeben sein. |
Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer | Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer |
dürfen Eintrittskarten verkaufen. | dürfen Eintrittskarten verkaufen. |
1.2 Verkaufsstellen | 1.2 Verkaufsstellen |
a) Klubsekretariate | a) Klubsekretariate |
Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den | Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den |
Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine | Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine |
Gruppe kauft, kann diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, | Gruppe kauft, kann diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, |
und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten | und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten |
mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der | mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der |
Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind. Personen, | Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind. Personen, |
die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die | die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die |
namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den | namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den |
Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. | Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. |
Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf | Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an |
Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem | Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem |
für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der | für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der |
Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss | Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss |
vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, | vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, |
wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich | wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich |
während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht | während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht |
hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten | hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten |
zur Verfügung gestellt. | zur Verfügung gestellt. |
b) Dezentralisierte Verkaufsstellen | b) Dezentralisierte Verkaufsstellen |
Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat | Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat |
des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen | des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen |
elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten | elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten |
auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. | auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. |
Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf | Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an |
Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem | Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem |
für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der | für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der |
Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss | Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss |
vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, | vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, |
wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich | wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich |
während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht | während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht |
hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten | hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten |
zur Verfügung gestellt. | zur Verfügung gestellt. |
c) Schalter | c) Schalter |
Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer | Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer |
höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf | höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Die Karte wird selbstverständlich | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Die Karte wird selbstverständlich |
nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. | nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. |
d) Ausnahmen | d) Ausnahmen |
Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 | Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 |
Jahren kaufen. Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel | Jahren kaufen. Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel |
durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden. | durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden. |
1.3. Massnahmen in bezug auf die Zugangskontrollen | 1.3. Massnahmen in bezug auf die Zugangskontrollen |
1.3.1. Risikospiele | 1.3.1. Risikospiele |
In der ersten Phase, das heisst, solange bis das Fussballgesetz erste | In der ersten Phase, das heisst, solange bis das Fussballgesetz erste |
Früchte getragen hat und das Kartenverkaufssystem ausreichende | Früchte getragen hat und das Kartenverkaufssystem ausreichende |
Garantien bietet, muss der Veranstalter bei Risikospielen zusätzliche | Garantien bietet, muss der Veranstalter bei Risikospielen zusätzliche |
Kontrollmassnahmen ergreifen. | Kontrollmassnahmen ergreifen. |
Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche | Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche |
eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf | eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf |
den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nummer 2.2 | den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nummer 2.2 |
des Rundschreibens OOP 27 vorgesehenen Kriterien. | des Rundschreibens OOP 27 vorgesehenen Kriterien. |
Für diese Begegnungen wird der Veranstalter gegen Bezahlung | Für diese Begegnungen wird der Veranstalter gegen Bezahlung |
Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der | Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der |
Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch | Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch |
nehmen. | nehmen. |
Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche | Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche |
Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams | Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams |
je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. | je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. |
1.3.2. Trennung der Fans | 1.3.2. Trennung der Fans |
Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass rivalisierende | Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass rivalisierende |
Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den bestehenden | Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den bestehenden |
Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander getrennt bleiben. | Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander getrennt bleiben. |
1.3.3. Überbesetzung | 1.3.3. Überbesetzung |
Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der | Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der |
Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu | Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu |
verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt. | verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt. |
Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener | Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener |
Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien | Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien |
rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, | rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, |
keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen. | keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen. |
1.3.4. Überwachungskameras | 1.3.4. Überwachungskameras |
Unbeschadet der Anwendung der in Nummer 1.1.4 des Musters des | Unbeschadet der Anwendung der in Nummer 1.1.4 des Musters des |
Vereinbarungsprotokolls erwähnten Bestimmungen muss jeder Platz im | Vereinbarungsprotokolls erwähnten Bestimmungen muss jeder Platz im |
Stadion mit einer von der Kommandostelle aus gesteuerten und an ein | Stadion mit einer von der Kommandostelle aus gesteuerten und an ein |
Aufzeichnungsgerät angeschlossenen Kamera gefilmt werden können. Die | Aufzeichnungsgerät angeschlossenen Kamera gefilmt werden können. Die |
Aufzeichnungen werden den Behörden zur Verfügung gestellt. | Aufzeichnungen werden den Behörden zur Verfügung gestellt. |
1.4. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten | 1.4. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten |
1.4.1. Fälschung | 1.4.1. Fälschung |
Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen | Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen |
Nachahmung und Fälschung gesichert sein. | Nachahmung und Fälschung gesichert sein. |
1.4.2. Inhalt | 1.4.2. Inhalt |
Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt | Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt |
sein: | sein: |
- betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des | - betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des |
Anpfiffs, | Anpfiffs, |
- Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und | - Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und |
gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer | gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer |
verursacht, | verursacht, |
- Plan des Stadions, | - Plan des Stadions, |
- Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten, | - Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten, |
- Name des Käufers bei Vorverkaufskarten. | - Name des Käufers bei Vorverkaufskarten. |
1.4.3. Zugangskontrolle | 1.4.3. Zugangskontrolle |
Zugangskontrollen müssen so organisiert werden, dass: | Zugangskontrollen müssen so organisiert werden, dass: |
- der Zugang zum Stadion so fliessend wie möglich verläuft, | - der Zugang zum Stadion so fliessend wie möglich verläuft, |
- pro Eintrittskarte nur eine Zugangsmöglichkeit besteht. | - pro Eintrittskarte nur eine Zugangsmöglichkeit besteht. |
Über jedem Eingang muss vermerkt sein, dass jede Person, die das | Über jedem Eingang muss vermerkt sein, dass jede Person, die das |
Stadion betritt, sich verpflichtet, die interne Stadionordnung | Stadion betritt, sich verpflichtet, die interne Stadionordnung |
einzuhalten. | einzuhalten. |
2) 2. Division | 2) 2. Division |
2.1. Allgemeines | 2.1. Allgemeines |
Die Spiele werden nicht mehr vom Minister der Innern, sondern vom | Die Spiele werden nicht mehr vom Minister der Innern, sondern vom |
Bürgermeister als Risikospiel eingestuft. Diese Einstufung hat | Bürgermeister als Risikospiel eingestuft. Diese Einstufung hat |
keinerlei Einfluss auf den Kartenverkauf. Der Bürgermeister beruft | keinerlei Einfluss auf den Kartenverkauf. Der Bürgermeister beruft |
sich hierbei auf die in Nummer 2.2 des Rundschreibens OOP 27 | sich hierbei auf die in Nummer 2.2 des Rundschreibens OOP 27 |
vorgesehenen Kriterien. | vorgesehenen Kriterien. |
Wenn der Bürgermeister eine Begegnung als Risikospiel einstuft, müssen | Wenn der Bürgermeister eine Begegnung als Risikospiel einstuft, müssen |
die Ordner an den verschiedenen Stadioneingängen für die visuelle | die Ordner an den verschiedenen Stadioneingängen für die visuelle |
Identifizierung der ausgeschlossenen Fans sorgen, wobei sie mit dem | Identifizierung der ausgeschlossenen Fans sorgen, wobei sie mit dem |
Festnahmeteam der Polizei in Kontakt stehen. Der Veranstalter trägt | Festnahmeteam der Polizei in Kontakt stehen. Der Veranstalter trägt |
die Kosten für den Einsatz des Festnahmeteams. | die Kosten für den Einsatz des Festnahmeteams. |
In bezug auf die Überwachungskameras bleiben die Bestimmungen von Nr. | In bezug auf die Überwachungskameras bleiben die Bestimmungen von Nr. |
1.1.4 des Musters des Vereinbarungsprotokolls weiterhin anwendbar. | 1.1.4 des Musters des Vereinbarungsprotokolls weiterhin anwendbar. |
2.2. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten | 2.2. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten |
Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt | Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt |
sein: | sein: |
- betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des | - betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des |
Anpfiffs, | Anpfiffs, |
- Plan des Stadions, | - Plan des Stadions, |
- Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten. | - Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten. |
Die Vorschriften für die Trennung der rivalisierenden Fans und die | Die Vorschriften für die Trennung der rivalisierenden Fans und die |
Massnahmen gegen die Überbesetzung der Blocks gelten | Massnahmen gegen die Überbesetzung der Blocks gelten |
selbstverständlich auch für die zweite Division. | selbstverständlich auch für die zweite Division. |
3. Pokalspiele | 3. Pokalspiele |
Pokalspiele zwischen Mannschaften der ersten Division oder zwischen | Pokalspiele zwischen Mannschaften der ersten Division oder zwischen |
Mannschaften der ersten und der zweiten Division werden Begegnungen | Mannschaften der ersten und der zweiten Division werden Begegnungen |
der ersten Division gleichgesetzt, wobei die Dachverbände dafür sorgen | der ersten Division gleichgesetzt, wobei die Dachverbände dafür sorgen |
müssen, dass Anhänger der zweiten Division gegen Vorlage ihres | müssen, dass Anhänger der zweiten Division gegen Vorlage ihres |
Personalausweises auch an den in Nummer 1.2 Buchstabe b des | Personalausweises auch an den in Nummer 1.2 Buchstabe b des |
vorliegenden Rundschreibens erwähnten Verkaufsstellen Eintrittskarten | vorliegenden Rundschreibens erwähnten Verkaufsstellen Eintrittskarten |
kaufen können. | kaufen können. |
4. Ausführungsfrist | 4. Ausführungsfrist |
Das oben beschriebene System wird im Laufe der zweiten Hälfte der | Das oben beschriebene System wird im Laufe der zweiten Hälfte der |
Saison 1998-1999 umgesetzt. | Saison 1998-1999 umgesetzt. |
Ab dem 1. Juli 1999 wird dieses System aufgrund eines Erlasses zur | Ab dem 1. Juli 1999 wird dieses System aufgrund eines Erlasses zur |
Ausführung des Fussballgesetzes Pflicht. | Ausführung des Fussballgesetzes Pflicht. |
Ab dem 1. Juli 2000 werden folgende Punkte angepasst: | Ab dem 1. Juli 2000 werden folgende Punkte angepasst: |
Ab dem 1. Juli 2000 müssen die Personalien der Käufer an den Schaltern | Ab dem 1. Juli 2000 müssen die Personalien der Käufer an den Schaltern |
fortlaufend ergänzt und zur Verfügung gestellt werden. Dafür kann das | fortlaufend ergänzt und zur Verfügung gestellt werden. Dafür kann das |
Identifizierungsteam der Polizei durch Ordner ersetzt werden, die mit | Identifizierungsteam der Polizei durch Ordner ersetzt werden, die mit |
dem Festnahmeteam der Polizei zusammenarbeiten. | dem Festnahmeteam der Polizei zusammenarbeiten. |
Vereinbarungsprotokoll | Vereinbarungsprotokoll |
Ich bitte Sie, das zwischen den verschiedenen betroffenen Parteien | Ich bitte Sie, das zwischen den verschiedenen betroffenen Parteien |
unterzeichnete Vereinbarungsprotokoll abzuändern, damit diese | unterzeichnete Vereinbarungsprotokoll abzuändern, damit diese |
Prinzipien in Kraft treten können. | Prinzipien in Kraft treten können. |
Je nach Einstufung des Klubs werden folgende Anpassungen empfohlen: | Je nach Einstufung des Klubs werden folgende Anpassungen empfohlen: |
1. Klubs der ersten Division | 1. Klubs der ersten Division |
(Anpassung von Nr. 1.2 « Management der Eintrittskarten ») | (Anpassung von Nr. 1.2 « Management der Eintrittskarten ») |
Nummer 1.2.1 | Nummer 1.2.1 |
Der Klub verpflichtet sich, alle Massnahmen zur Trennung | Der Klub verpflichtet sich, alle Massnahmen zur Trennung |
rivalisierender Fangruppen zu treffen. Bei der Verteilung und dem | rivalisierender Fangruppen zu treffen. Bei der Verteilung und dem |
Verkauf von Eintrittskarten und bei den Zugangskontrollen ist diesem | Verkauf von Eintrittskarten und bei den Zugangskontrollen ist diesem |
Prinzip strikt Folge zu leisten. Bei dieser Politik müssen die | Prinzip strikt Folge zu leisten. Bei dieser Politik müssen die |
Infrastruktur und die bestehenden Unterteilungen in den Tribünen | Infrastruktur und die bestehenden Unterteilungen in den Tribünen |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Nummer 1.2.2 | Nummer 1.2.2 |
Bei der Verteilung der Eintrittskarten ist folgendes Verfahren zu | Bei der Verteilung der Eintrittskarten ist folgendes Verfahren zu |
beachten: | beachten: |
Allgemeine Regel | Allgemeine Regel |
Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben | Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben |
möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches | möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches |
Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) | Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) |
oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem | oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem |
Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die | Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die |
Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers | Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers |
ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des | ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des |
Identifizierungsdokuments angegeben sein. | Identifizierungsdokuments angegeben sein. |
Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer | Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer |
dürfen Eintrittskarten verkaufen. | dürfen Eintrittskarten verkaufen. |
Verkaufsstellen | Verkaufsstellen |
a) Klubsekretariate | a) Klubsekretariate |
Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den | Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den |
Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine | Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine |
Gruppe kauft, kann diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, | Gruppe kauft, kann diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, |
und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten | und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten |
mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der | mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der |
Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind. Personen, | Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind. Personen, |
die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die | die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die |
namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den | namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den |
Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. | Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. |
Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf | Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an |
Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem | Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem |
für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der | für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der |
Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss | Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss |
vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, | vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, |
wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich | wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich |
während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht | während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht |
hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten | hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten |
zur Verfügung gestellt. | zur Verfügung gestellt. |
b) Dezentralisierte Verkaufsstellen | b) Dezentralisierte Verkaufsstellen |
Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat | Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat |
des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen | des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen |
elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten | elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten |
auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. | auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. |
Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf | Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an |
Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem | Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem |
für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der | für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der |
Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss | Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss |
vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, | vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, |
wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich | wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich |
während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht | während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht |
hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten | hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten |
zur Verfügung gestellt. | zur Verfügung gestellt. |
c) Schalter | c) Schalter |
Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer | Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer |
höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf | höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Die Karte wird selbstverständlich | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Die Karte wird selbstverständlich |
nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. | nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. |
d) Ausnahmen | d) Ausnahmen |
Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 | Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 |
Jahren kaufen. Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel | Jahren kaufen. Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel |
durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden. | durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden. |
Nummer 1.2.3 | Nummer 1.2.3 |
Die in Umlauf gebrachten Eintrittskarten müssen so gestaltet sein, | Die in Umlauf gebrachten Eintrittskarten müssen so gestaltet sein, |
dass man den Block und den Platz in der Tribüne identifizieren kann. | dass man den Block und den Platz in der Tribüne identifizieren kann. |
Ferner gelten folgende Regeln bei der Anfertigung der Eintrittskarten: | Ferner gelten folgende Regeln bei der Anfertigung der Eintrittskarten: |
Fälschung | Fälschung |
Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen | Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen |
Nachahmung und Fälschung gesichert sein. | Nachahmung und Fälschung gesichert sein. |
Inhalt | Inhalt |
Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt | Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt |
sein: | sein: |
- betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des | - betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des |
Anpfiffs, | Anpfiffs, |
- Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und | - Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und |
gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer | gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer |
verursacht, | verursacht, |
- Plan des Stadions, | - Plan des Stadions, |
- Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten, | - Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten, |
- Name des Käufers bei Vorverkaufskarten. | - Name des Käufers bei Vorverkaufskarten. |
Nummer 1.2.4 | Nummer 1.2.4 |
Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der | Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der |
Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu | Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu |
verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt. | verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt. |
Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener | Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener |
Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien | Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien |
rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, | rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, |
keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen. | keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen. |
Nummer 1.2.5 | Nummer 1.2.5 |
Risikospiele | Risikospiele |
Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche | Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche |
eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf | eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf |
den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nummer 2.2 | den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nummer 2.2 |
des Rundschreibens OOP 27 vorgesehenen Kriterien. | des Rundschreibens OOP 27 vorgesehenen Kriterien. |
Für diese Begegnungen wird der Veranstalter gegen Bezahlung | Für diese Begegnungen wird der Veranstalter gegen Bezahlung |
Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der | Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der |
Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch | Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch |
nehmen. | nehmen. |
Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche | Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche |
Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams | Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams |
je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. | je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. |
Trennung der Fans | Trennung der Fans |
Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass rivalisierende | Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass rivalisierende |
Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den bestehenden | Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den bestehenden |
Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander getrennt bleiben. | Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander getrennt bleiben. |
Nummer 1.2.6 | Nummer 1.2.6 |
Pokalspiele zwischen Mannschaften der ersten Division oder zwischen | Pokalspiele zwischen Mannschaften der ersten Division oder zwischen |
Mannschaften der ersten und der zweiten Division werden Begegnungen | Mannschaften der ersten und der zweiten Division werden Begegnungen |
der ersten Division gleichgesetzt, wobei die Dachverbände dafür sorgen | der ersten Division gleichgesetzt, wobei die Dachverbände dafür sorgen |
müssen, dass Anhänger der zweiten Division gegen Vorlage ihres | müssen, dass Anhänger der zweiten Division gegen Vorlage ihres |
Personalausweises auch an den in Nummer 1.2.2 Buchstabe b vorliegenden | Personalausweises auch an den in Nummer 1.2.2 Buchstabe b vorliegenden |
Rundschreibens erwähnten Verkaufsstellen Eintrittskarten kaufen | Rundschreibens erwähnten Verkaufsstellen Eintrittskarten kaufen |
können. | können. |
2. Klubs der 2. Division | 2. Klubs der 2. Division |
(Anpassung von Nr 1.2 « Management der Eintrittskarten ») | (Anpassung von Nr 1.2 « Management der Eintrittskarten ») |
Nummer 1.2.1 | Nummer 1.2.1 |
Der Klub verpflichtet sich, alle Massnahmen zur Trennung | Der Klub verpflichtet sich, alle Massnahmen zur Trennung |
rivalisierender Fangruppen zu treffen. Bei der Verteilung und dem | rivalisierender Fangruppen zu treffen. Bei der Verteilung und dem |
Verkauf von Eintrittskarten und bei den Zugangskontrollen ist diesem | Verkauf von Eintrittskarten und bei den Zugangskontrollen ist diesem |
Prinzip strikt Folge zu leisten. Bei dieser Politik müssen die | Prinzip strikt Folge zu leisten. Bei dieser Politik müssen die |
Infrastruktur und die bestehenden Unterteilungen in den Tribünen | Infrastruktur und die bestehenden Unterteilungen in den Tribünen |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Nummer 1.2.2 | Nummer 1.2.2 |
Bei Pokalspielen gegen einen Klub der 1. Division unterliegt die | Bei Pokalspielen gegen einen Klub der 1. Division unterliegt die |
Verteilung der Eintrittskarten folgendem Verfahren: | Verteilung der Eintrittskarten folgendem Verfahren: |
Allgemeine Regel | Allgemeine Regel |
Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben | Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben |
möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches | möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches |
Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) | Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) |
oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem | oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem |
Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die | Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die |
Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers | Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers |
ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des | ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des |
Identifizierungsdokuments angegeben sein. | Identifizierungsdokuments angegeben sein. |
Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer | Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer |
dürfen Eintrittskarten verkaufen. | dürfen Eintrittskarten verkaufen. |
Verkaufsstellen | Verkaufsstellen |
a) Klubsekretariate | a) Klubsekretariate |
Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den | Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den |
Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine | Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine |
Gruppe kauft, darf diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, | Gruppe kauft, darf diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, |
und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten | und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten |
mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der | mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der |
Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind. Personen, | Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind. Personen, |
die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die | die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die |
namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den | namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den |
Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. | Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. |
Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf | Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an |
Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem | Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem |
für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der | für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der |
Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss | Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss |
vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, | vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, |
wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich | wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich |
während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht | während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht |
hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten | hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten |
zur Verfügung gestellt. | zur Verfügung gestellt. |
b) Dezentralisierte Verkaufsstellen | b) Dezentralisierte Verkaufsstellen |
Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat | Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat |
des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen | des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen |
elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten | elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten |
auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. | auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. |
Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf | Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an |
Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem | Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem |
für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der | für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der |
Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss | Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss |
vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, | vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, |
wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich | wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich |
während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht | während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht |
hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten | hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten |
zur Verfügung gestellt. | zur Verfügung gestellt. |
c) Schalter | c) Schalter |
Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer | Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer |
höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf | höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf |
Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und | Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und |
nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der | nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der |
ausgeschlossenen Zuschauer steht. Die Karte wird selbstverständlich | ausgeschlossenen Zuschauer steht. Die Karte wird selbstverständlich |
nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. | nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. |
d) Ausnahmen | d) Ausnahmen |
Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 | Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 |
Jahren kaufen. Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel | Jahren kaufen. Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel |
durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden. | durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden. |
Nummer 1.2.3 | Nummer 1.2.3 |
Die in Umlauf gebrachten Eintrittskarten müssen so gestaltet sein, | Die in Umlauf gebrachten Eintrittskarten müssen so gestaltet sein, |
dass man den Block und den Platz auf der Tribüne identifizieren kann. | dass man den Block und den Platz auf der Tribüne identifizieren kann. |
Ferner gelten folgende Regeln bei der Anfertigung der Eintrittskarten: | Ferner gelten folgende Regeln bei der Anfertigung der Eintrittskarten: |
Fälschung | Fälschung |
Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen | Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen |
Nachahmung und Fälschung gesichert sein. | Nachahmung und Fälschung gesichert sein. |
Inhalt | Inhalt |
Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt | Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt |
sein: | sein: |
- betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des | - betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des |
Anpfiffs, | Anpfiffs, |
- Plan des Stadions, | - Plan des Stadions, |
- Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten. | - Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten. |
Bei Pokalspielen zwischen Mannschaften der 1. und der 2. Division | Bei Pokalspielen zwischen Mannschaften der 1. und der 2. Division |
müssen folgende Angaben hinzugefügt werden: | müssen folgende Angaben hinzugefügt werden: |
- Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und | - Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und |
gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer | gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer |
verursacht, | verursacht, |
- Name des Käufers bei Vorverkaufskarten. | - Name des Käufers bei Vorverkaufskarten. |
Nummer 1.2.4 | Nummer 1.2.4 |
Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der | Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der |
Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu | Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu |
verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt. | verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt. |
Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener | Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener |
Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien | Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien |
rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, | rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, |
keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen. | keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen. |
Nummer 1.2.5 | Nummer 1.2.5 |
Risikospiele | Risikospiele |
Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche | Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche |
eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf | eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf |
den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nr. 2.2 des | den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nr. 2.2 des |
Rundschreibens OOP 27 erwähnten Kriterien. | Rundschreibens OOP 27 erwähnten Kriterien. |
Wenn der Bürgermeister eine Begegnung als Risikospiel einstuft, müssen | Wenn der Bürgermeister eine Begegnung als Risikospiel einstuft, müssen |
die Ordner an den verschiedenen Stadioneingängen für die visuelle | die Ordner an den verschiedenen Stadioneingängen für die visuelle |
Identifizierung der ausgeschlossenen Fans sorgen, wobei sie mit dem | Identifizierung der ausgeschlossenen Fans sorgen, wobei sie mit dem |
Festnahmeteam der Polizei in Kontakt stehen. Der Veranstalter trägt | Festnahmeteam der Polizei in Kontakt stehen. Der Veranstalter trägt |
die Kosten für den Einsatz des Festnahmeteams. | die Kosten für den Einsatz des Festnahmeteams. |
Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche | Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche |
Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams | Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams |
je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. | je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. |
Für Pokalbegegnungen zwischen Mannschaften der 1. und der 2. Division, | Für Pokalbegegnungen zwischen Mannschaften der 1. und der 2. Division, |
die als Risikospiele eingestuft werden, wird der Veranstalter gegen | die als Risikospiele eingestuft werden, wird der Veranstalter gegen |
Bezahlung Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, | Bezahlung Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, |
der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, | der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, |
in Anspruch nehmen. | in Anspruch nehmen. |
Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche | Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche |
Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams | Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams |
je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. | je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. |
Trennung der Fans | Trennung der Fans |
Sowohl bei Begegnungen der 2. Division als bei Pokalspielen zwischen | Sowohl bei Begegnungen der 2. Division als bei Pokalspielen zwischen |
Mannschaften der 1. und der 2. Division gilt das Prinzip der Trennung | Mannschaften der 1. und der 2. Division gilt das Prinzip der Trennung |
der Fans. Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass | der Fans. Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass |
rivalisierende Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den | rivalisierende Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den |
bestehenden Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander | bestehenden Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander |
getrennt bleiben. | getrennt bleiben. |
3. Polizeilicher Einsatz | 3. Polizeilicher Einsatz |
(Zusatz zu Nr. 3 « polizeilicher Einsatz ») | (Zusatz zu Nr. 3 « polizeilicher Einsatz ») |
Für Klubs der 1. Division wird dem Protokoll eine neue Nummer 3.5 | Für Klubs der 1. Division wird dem Protokoll eine neue Nummer 3.5 |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
Nummer 3.5 | Nummer 3.5 |
Wenn der Bürgermeister ein Spiel als Risikospiel einstuft, wird der | Wenn der Bürgermeister ein Spiel als Risikospiel einstuft, wird der |
Klub gegen Bezahlung Identifizierungs- und Festnahmeteams des | Klub gegen Bezahlung Identifizierungs- und Festnahmeteams des |
Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion | Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion |
beauftragt ist, in Anspruch nehmen. Hierzu reicht der Veranstalter | beauftragt ist, in Anspruch nehmen. Hierzu reicht der Veranstalter |
einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein, damit der | einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein, damit der |
verantwortliche Polizeidienst gegen Erstattung sämtlicher Kosten | verantwortliche Polizeidienst gegen Erstattung sämtlicher Kosten |
aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die besonderes | aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die besonderes |
Personal und Material nötig sind, ausführt. | Personal und Material nötig sind, ausführt. |
Es handelt sich dabei insbesondere: | Es handelt sich dabei insbesondere: |
Für die Gendarmerie: | Für die Gendarmerie: |
um einen an den Minister des Innern gerichteteten Antrag im Sinne von | um einen an den Minister des Innern gerichteteten Antrag im Sinne von |
Artikel 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die | Artikel 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die |
Gendarmerie, | Gendarmerie, |
Für die Gemeindepolizei: | Für die Gemeindepolizei: |
um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, für den eine Vergütung | um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, für den eine Vergütung |
gemäss Artikel 223bis des neuen Gemeindegesetzes erhoben werden kann, | gemäss Artikel 223bis des neuen Gemeindegesetzes erhoben werden kann, |
um einen an die für verwaltungspolizeiliche Aufträge zuständige | um einen an die für verwaltungspolizeiliche Aufträge zuständige |
Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag, für den eine Vergütung erhoben | Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag, für den eine Vergütung erhoben |
werden kann gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. | werden kann gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. |
September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der | September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der |
Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für | Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für |
die eine Vergütung erhoben werden kann. | die eine Vergütung erhoben werden kann. |
Für Klubs der 2. Division wird dem Protokoll eine Nummer 3.5 | Für Klubs der 2. Division wird dem Protokoll eine Nummer 3.5 |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
Nummer 3.5 | Nummer 3.5 |
Wenn der Bürgermeister ein Spiel als Risikospiel einstuft, wird der | Wenn der Bürgermeister ein Spiel als Risikospiel einstuft, wird der |
Klub gegen Bezahlung Identifizierungs- und/oder Festnahmeteams des | Klub gegen Bezahlung Identifizierungs- und/oder Festnahmeteams des |
Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion | Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion |
beauftragt ist, in Anspruch nehmen. Hierzu reicht der Veranstalter | beauftragt ist, in Anspruch nehmen. Hierzu reicht der Veranstalter |
einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein, damit der | einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein, damit der |
verantwortliche Polizeidienst gegen Erstattung sämtlicher Kosten | verantwortliche Polizeidienst gegen Erstattung sämtlicher Kosten |
aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die besonderes | aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die besonderes |
Personal und Material nötig sind, ausführt. | Personal und Material nötig sind, ausführt. |
Es handelt sich dabei insbesondere: | Es handelt sich dabei insbesondere: |
Für die Gendarmerie: | Für die Gendarmerie: |
um einen an den Minister des Innern gerichteteten Antrag im Sinne von | um einen an den Minister des Innern gerichteteten Antrag im Sinne von |
Artikel 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die | Artikel 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die |
Gendarmerie, | Gendarmerie, |
Für die Gemeindepolizei: | Für die Gemeindepolizei: |
um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, für den eine Vergütung | um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, für den eine Vergütung |
gemäss Artikel 223bis des neuen Gemeindegesetzes erhoben werden kann, | gemäss Artikel 223bis des neuen Gemeindegesetzes erhoben werden kann, |
um einen an die für verwaltungspolizeiliche Aufträge zuständige | um einen an die für verwaltungspolizeiliche Aufträge zuständige |
Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag, für den eine Vergütung erhoben | Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag, für den eine Vergütung erhoben |
werden kann gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. | werden kann gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14. |
September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der | September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der |
Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für | Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für |
die eine Vergütung erhoben werden kann. | die eine Vergütung erhoben werden kann. |
Ich bitte die Bürgermeister dafür zu sorgen, dass den mit dem | Ich bitte die Bürgermeister dafür zu sorgen, dass den mit dem |
beziehungsweise den Klubs ihrer Gemeinde unterzeichneten | beziehungsweise den Klubs ihrer Gemeinde unterzeichneten |
Vereinbarungsprotokollen eine Anlage beigefügt wird und dass der | Vereinbarungsprotokollen eine Anlage beigefügt wird und dass der |
Gemeinderat die Einsätze der Identifizierungs- und Festnahmeteams als | Gemeinderat die Einsätze der Identifizierungs- und Festnahmeteams als |
Aufträge definiert, die einen besonderen Aufwand an Personal und | Aufträge definiert, die einen besonderen Aufwand an Personal und |
Material im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des obenerwähnten Königlichen | Material im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des obenerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 14. September 1997 erfordern. | Erlasses vom 14. September 1997 erfordern. |
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die Frauen und Herren | Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die Frauen und Herren |
Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten. | Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |