← Retour vers "Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - Traduction allemande "
| Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - Traduction allemande | Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 12 MARS 2015. - Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à | 12 MARS 2015. - Circulaire ministérielle. - Instructions relatives à |
| l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel | l'élaboration du premier plan du personnel pour le personnel |
| opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - | opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce plan. - |
| Traduction allemande | Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 mars 2015. - Instructions | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 mars 2015. - Instructions |
| relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le | relatives à l'élaboration du premier plan du personnel pour le |
| personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce | personnel opérationnel de la zone et à la tutelle d'approbation sur ce |
| plan (Moniteur belge du 1er avril 2015). | plan (Moniteur belge du 1er avril 2015). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 12. MÄRZ 2015 - Ministerielles Rundschreiben - Anweisungen in Bezug | 12. MÄRZ 2015 - Ministerielles Rundschreiben - Anweisungen in Bezug |
| auf die Erstellung des ersten Personalplans des Einsatzpersonals der | auf die Erstellung des ersten Personalplans des Einsatzpersonals der |
| Zone und die Genehmigungsaufsicht über diesen Plan | Zone und die Genehmigungsaufsicht über diesen Plan |
| An die Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen und der vorläufigen Zonen | An die Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen und der vorläufigen Zonen |
| Vorliegendes Rundschreiben ist für die zuständigen Behörden der | Vorliegendes Rundschreiben ist für die zuständigen Behörden der |
| vorläufigen Zonen und der Hilfeleistungszonen bestimmt. | vorläufigen Zonen und der Hilfeleistungszonen bestimmt. |
| 1. Kontext | 1. Kontext |
| Gemäß Artikel 102 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Gemäß Artikel 102 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit muss der Zonenrat den Personalplan der Zone auf Vorschlag | Sicherheit muss der Zonenrat den Personalplan der Zone auf Vorschlag |
| des Zonenkommandanten festlegen. Für den Personalplan des | des Zonenkommandanten festlegen. Für den Personalplan des |
| Einsatzpersonals berücksichtigt der Rat die vom König festgelegten | Einsatzpersonals berücksichtigt der Rat die vom König festgelegten |
| Kriterien, das heißt die im Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014 zur | Kriterien, das heißt die im Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014 zur |
| Bestimmung der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des | Bestimmung der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des |
| Einsatzpersonals der Zonen festgelegten Kriterien. | Einsatzpersonals der Zonen festgelegten Kriterien. |
| Gemäß Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 muss der erste | Gemäß Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 muss der erste |
| Personalplan des Einsatzpersonals spätestens vor Ende des sechsten | Personalplan des Einsatzpersonals spätestens vor Ende des sechsten |
| Monats nach Einsetzung des Rates erstellt werden. | Monats nach Einsetzung des Rates erstellt werden. |
| In Artikel 127 des Gesetzes wird im Rahmen der besonderen spezifischen | In Artikel 127 des Gesetzes wird im Rahmen der besonderen spezifischen |
| Aufsicht eine Genehmigungsaufsicht über den zonalen Beschluss in Bezug | Aufsicht eine Genehmigungsaufsicht über den zonalen Beschluss in Bezug |
| auf den Personalplan vorgesehen. | auf den Personalplan vorgesehen. |
| Ich stelle jedoch fest, dass mehrere Zonen bereits erste Anwerbungen | Ich stelle jedoch fest, dass mehrere Zonen bereits erste Anwerbungen |
| vornehmen möchten aufgrund der Personalbewegungen zwischen den Zonen, | vornehmen möchten aufgrund der Personalbewegungen zwischen den Zonen, |
| der Integrierung der Offiziere in die neuen Dienstgrade, der neuen | der Integrierung der Offiziere in die neuen Dienstgrade, der neuen |
| Aufgaben der Zonen, der neuen Arbeitszeitregelungen, der Erfordernisse | Aufgaben der Zonen, der neuen Arbeitszeitregelungen, der Erfordernisse |
| in Sachen Operativität und der Verpflichtungen, die sich aus dem | in Sachen Operativität und der Verpflichtungen, die sich aus dem |
| Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der |
| Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der | Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der |
| angemessenen Mittel ergeben, der Bemerkungen der Inspektion der | angemessenen Mittel ergeben, der Bemerkungen der Inspektion der |
| Feuerwehrdienste usw.. | Feuerwehrdienste usw.. |
| Für die Anwerbung von Einsatzpersonal ist ein Personalplan nötig. Die | Für die Anwerbung von Einsatzpersonal ist ein Personalplan nötig. Die |
| Erstellung des Personalplans gemäß den Bestimmungen des Königlichen | Erstellung des Personalplans gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
| Erlasses vom 29. Juni 2014 wird jedoch für viele Zonen kurzfristig | Erlasses vom 29. Juni 2014 wird jedoch für viele Zonen kurzfristig |
| schwer ausführbar sein, da bestimmte Instrumente hierfür noch nicht | schwer ausführbar sein, da bestimmte Instrumente hierfür noch nicht |
| ausreichend ausgearbeitet sind oder gar nicht existieren. Ich denke | ausreichend ausgearbeitet sind oder gar nicht existieren. Ich denke |
| dabei an das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm der Zone, in | dabei an das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm der Zone, in |
| dem das Dienstleistungsniveau, die Arbeitszeitregelungen für | dem das Dienstleistungsniveau, die Arbeitszeitregelungen für |
| Berufsfeuerwehrleute beziehungsweise die Dienstzeitregelungen für | Berufsfeuerwehrleute beziehungsweise die Dienstzeitregelungen für |
| freiwillige Feuerwehrleute festgelegt werden. | freiwillige Feuerwehrleute festgelegt werden. |
| 2. Timing des ersten Personalplans und Arbeitsweise in Erwartung des | 2. Timing des ersten Personalplans und Arbeitsweise in Erwartung des |
| ersten Personalplans | ersten Personalplans |
| Daher habe ich die Absicht, Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Daher habe ich die Absicht, Artikel 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
| abzuändern und den Zonen Zeit zu geben, den Personalplan bis zum Ende | abzuändern und den Zonen Zeit zu geben, den Personalplan bis zum Ende |
| des zwölften Monats (anstelle des sechsten Monats) nach Einsetzung des | des zwölften Monats (anstelle des sechsten Monats) nach Einsetzung des |
| Zonenrates zu erstellen. | Zonenrates zu erstellen. |
| In Ergänzung zu dieser Abänderung habe ich beschlossen, folgende | In Ergänzung zu dieser Abänderung habe ich beschlossen, folgende |
| Arbeitsweise für die Anwerbung, Beförderung, Mobilität und | Arbeitsweise für die Anwerbung, Beförderung, Mobilität und |
| Professionalisierung von Einsatzpersonal anzuwenden: | Professionalisierung von Einsatzpersonal anzuwenden: |
| In den ersten sechs Monaten nach Einsetzung des Zonenrates reicht ein | In den ersten sechs Monaten nach Einsetzung des Zonenrates reicht ein |
| mit Gründen versehener Beschluss des Zonenrates für die Anwerbung, | mit Gründen versehener Beschluss des Zonenrates für die Anwerbung, |
| Beförderung, Mobilität und Professionalisierung des Einsatzpersonals. | Beförderung, Mobilität und Professionalisierung des Einsatzpersonals. |
| In den folgenden sechs Monaten muss sich der mit Gründen versehene | In den folgenden sechs Monaten muss sich der mit Gründen versehene |
| Beschluss des Zonenrates auf einen vorläufigen Personalplan stützen, | Beschluss des Zonenrates auf einen vorläufigen Personalplan stützen, |
| der aus einer "Momentaufnahme" des bestehenden Stellenplans der Zone, | der aus einer "Momentaufnahme" des bestehenden Stellenplans der Zone, |
| ergänzt durch den dringendsten Personalbedarf, besteht. | ergänzt durch den dringendsten Personalbedarf, besteht. |
| Selbstverständlich stellen diese Anweisungen kein Hindernis für die | Selbstverständlich stellen diese Anweisungen kein Hindernis für die |
| Zonen dar, die schon bereit wären, einen ersten Personalplan gemäß den | Zonen dar, die schon bereit wären, einen ersten Personalplan gemäß den |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zu erstellen. | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zu erstellen. |
| 3. Genehmigungsaufsicht über den ersten Personalplan | 3. Genehmigungsaufsicht über den ersten Personalplan |
| Die durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 organisierte | Die durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 organisierte |
| Genehmigungsaufsicht über den Personalplan des Einsatzpersonals wird | Genehmigungsaufsicht über den Personalplan des Einsatzpersonals wird |
| über den ersten Personalplan ausgeübt, der gemäß den Bestimmungen des | über den ersten Personalplan ausgeübt, der gemäß den Bestimmungen des |
| Gesetzes und des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zur Bestimmung | Gesetzes und des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2014 zur Bestimmung |
| der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals | der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals |
| der Zonen vom Rat festgelegt worden ist. | der Zonen vom Rat festgelegt worden ist. |
| 4. Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen | 4. Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen |
| Ich möchte hier auch an die Verpflichtungen erinnern, die sich aus der | Ich möchte hier auch an die Verpflichtungen erinnern, die sich aus der |
| Anwendung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | Anwendung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
| Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
| der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen (1), ergeben, | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen (1), ergeben, |
| nämlich die Verpflichtung, sich mit den repräsentativen | nämlich die Verpflichtung, sich mit den repräsentativen |
| Gewerkschaftsorganisationen über den Personalplan zu konzertieren. | Gewerkschaftsorganisationen über den Personalplan zu konzertieren. |
| 5. Spätere Änderungen | 5. Spätere Änderungen |
| Nach Festlegung des ersten Personalplans kann dieser - nach demselben | Nach Festlegung des ersten Personalplans kann dieser - nach demselben |
| im Gesetz festgelegten Verfahren - entsprechend den eventuell | im Gesetz festgelegten Verfahren - entsprechend den eventuell |
| geänderten Bedürfnissen und Umständen in der Zone angepasst werden. | geänderten Bedürfnissen und Umständen in der Zone angepasst werden. |
| Auf jeden Fall muss bei der Erstellung eines neuen mehrjährigen | Auf jeden Fall muss bei der Erstellung eines neuen mehrjährigen |
| allgemeinen Richtlinienprogramms geprüft werden, ob der Personalplan | allgemeinen Richtlinienprogramms geprüft werden, ob der Personalplan |
| angepasst werden muss. | angepasst werden muss. |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Fußnote | Fußnote |
| (1) Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur | (1) Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur |
| Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
| Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. |