Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 25/04/2024
← Retour vers "Arrêté ministériel portant désignation des zones de baignade pour la saison balnéaire 2024. - Addendum"
Arrêté ministériel portant désignation des zones de baignade pour la saison balnéaire 2024. - Addendum Arrêté ministériel portant désignation des zones de baignade pour la saison balnéaire 2024. - Addendum
25 AVRIL 2024. - Arrêté ministériel portant désignation des zones de 25 AVRIL 2024. - Arrêté ministériel portant désignation des zones de
baignade pour la saison balnéaire 2024. - Addendum baignade pour la saison balnéaire 2024. - Addendum
L'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge du 12 juin 2024, à la L'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge du 12 juin 2024, à la
page 74111, est complété par les traductions allemande et néerlandaise page 74111, est complété par les traductions allemande et néerlandaise
suivantes : suivantes :
ÜBERSETZUNG ÜBERSETZUNG
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE
25. APRIL 2024 - Ministerieller Erlass über die Ernennung von 25. APRIL 2024 - Ministerieller Erlass über die Ernennung von
Badegewässern für die Badesaison 2024 Badegewässern für die Badesaison 2024
Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche
Angelegenheiten und Tierschutz erlässt, Angelegenheiten und Tierschutz erlässt,
Aufgrund des dekretalen Teils von Buch II des Umweltgesetzbuchs, Aufgrund des dekretalen Teils von Buch II des Umweltgesetzbuchs,
welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel D. 6-1, eingefügt durch welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel D. 6-1, eingefügt durch
das Dekret vom 13. Oktober 2010, D. 156 bis D. 158; das Dekret vom 13. Oktober 2010, D. 156 bis D. 158;
Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch II des Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch II des
Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel R. Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel R.
107, § 1, geändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. 107, § 1, geändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29.
September 2011; September 2011;
Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch II des Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch II des
Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel R. Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Artikel R.
110, § 4, geändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. 110, § 4, geändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 14.
März 2008; März 2008;
In der Erwägung, dass Artikel R. 107, § 1 von Buch II des In der Erwägung, dass Artikel R. 107, § 1 von Buch II des
Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, vorsieht, Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, vorsieht,
dass die Umweltministerin jedes Jahr die Liste mit Badegewässern, die dass die Umweltministerin jedes Jahr die Liste mit Badegewässern, die
auf dem Gebiet der Wallonischen Region liegen, anfertigt, und, wenn auf dem Gebiet der Wallonischen Region liegen, anfertigt, und, wenn
nötig, die Liste mit Badegewässern, die in Anhang IX, Punkt a) nötig, die Liste mit Badegewässern, die in Anhang IX, Punkt a)
angeführt ist, aktualisiert; angeführt ist, aktualisiert;
In der Erwägung, dass die Badeplätze von Ry Jaune bis Cerfontaine, von In der Erwägung, dass die Badeplätze von Ry Jaune bis Cerfontaine, von
Nimy und von Virton Gefahren bergen und eine Sanierung benötigen; Nimy und von Virton Gefahren bergen und eine Sanierung benötigen;
In der Erwägung, dass Artikel R. 110, § 4 von Buch II des In der Erwägung, dass Artikel R. 110, § 4 von Buch II des
Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, vorsieht, Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, vorsieht,
dass die Umweltministerin auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer dass die Umweltministerin auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer
vom Baden abraten kann, wenn das Badegewässer in fünf aufeinander vom Baden abraten kann, wenn das Badegewässer in fünf aufeinander
folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft wird; folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft wird;
In der Erwägung, dass die Badegewässer von Noiseux und Hulsonniaux In der Erwägung, dass die Badegewässer von Noiseux und Hulsonniaux
seit mehr als fünf Jahren als "mangelhaft" eingestuft werden; seit mehr als fünf Jahren als "mangelhaft" eingestuft werden;
In der Erwägung, dass Artikel R. 115 von Buch II des In der Erwägung, dass Artikel R. 115 von Buch II des
Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Maßnahmen zur Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält, Maßnahmen zur
Information der Öffentlichkeit vorsieht, Information der Öffentlichkeit vorsieht,
Folgendes: Folgendes:
Artikel 1 - § 1 Die Badesaison 2024 geht vom 15. Mai 2024 bis zum 30. Artikel 1 - § 1 Die Badesaison 2024 geht vom 15. Mai 2024 bis zum 30.
September 2024. September 2024.
§ 2 Wenn der Bürgermeister einer Gemeinde, in der ein Badegewässer § 2 Wenn der Bürgermeister einer Gemeinde, in der ein Badegewässer
liegt, die Anwesenheit von Rettungsschwimmern verlangt, ist aufgrund liegt, die Anwesenheit von Rettungsschwimmern verlangt, ist aufgrund
der ihm übertragenen Befugnisse im Bereich der öffentlichen Sicherheit der ihm übertragenen Befugnisse im Bereich der öffentlichen Sicherheit
besagtes Badegewässer nur vom 15. Juni 2024 bis zum 15. September 2024 besagtes Badegewässer nur vom 15. Juni 2024 bis zum 15. September 2024
für die Öffentlichkeit zugänglich. Damit die Kontrollen der für die Öffentlichkeit zugänglich. Damit die Kontrollen der
Badewasserqualität mit den tatsächlichen Öffnungszeiten des Badewasserqualität mit den tatsächlichen Öffnungszeiten des
Badegewässers übereinstimmen, geht die Badesaison in diesem Fall vom Badegewässers übereinstimmen, geht die Badesaison in diesem Fall vom
15. Juni 2024 bis zum 15. September 2024. Die Badegewässer, die von 15. Juni 2024 bis zum 15. September 2024. Die Badegewässer, die von
dieser verkürzten Badesaison betroffen sind, werden in Anhang 4 des dieser verkürzten Badesaison betroffen sind, werden in Anhang 4 des
vorliegenden Erlasses aufgeführt. vorliegenden Erlasses aufgeführt.
Art. 2 - Baden ist, im Laufe der Badesaison 2024, in den in Anhang 1 Art. 2 - Baden ist, im Laufe der Badesaison 2024, in den in Anhang 1
des vorliegenden Erlasses genannten Badegewässern erlaubt. des vorliegenden Erlasses genannten Badegewässern erlaubt.
Art. 3 - Baden ist, während der gesamten Badesaison 2024, in den in Art. 3 - Baden ist, während der gesamten Badesaison 2024, in den in
Anhang 2 des vorliegenden Erlasses genannten Badegewässern verboten, Anhang 2 des vorliegenden Erlasses genannten Badegewässern verboten,
da von ihnen eine Gefahr ausgeht. da von ihnen eine Gefahr ausgeht.
Art. 4 - Baden ist dauerhaft in den Badegewässern verboten, die in Art. 4 - Baden ist dauerhaft in den Badegewässern verboten, die in
Anhang 3 des vorliegenden Erlasses genannt werden, da die Anhang 3 des vorliegenden Erlasses genannt werden, da die
Wasserqualität seit mindestens fünf Jahren mangelhaft ist. Wasserqualität seit mindestens fünf Jahren mangelhaft ist.
Art. 6 - Das dauerhafte Badeverbot ist Gegenstand der Maßnahmen zur Art. 6 - Das dauerhafte Badeverbot ist Gegenstand der Maßnahmen zur
Information der Öffentlichkeit, gemäß Artikel R. 115 von Buch II des Information der Öffentlichkeit, gemäß Artikel R. 115 von Buch II des
Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält. Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch enthält.
Art. 7 - Die monatliche, halbmonatliche oder wöchentliche Prüfung der Art. 7 - Die monatliche, halbmonatliche oder wöchentliche Prüfung der
bakteriologischen Qualität der Badegewässer wird während der bakteriologischen Qualität der Badegewässer wird während der
Badesaison für jedes in Anhang 4 des vorliegenden Erlasses aufgeführte Badesaison für jedes in Anhang 4 des vorliegenden Erlasses aufgeführte
Badegewässer durchgeführt. Badegewässer durchgeführt.
Namur, am 25. April 2024. Namur, am 25. April 2024.
C. TELLIER C. TELLIER
Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image
^