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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines | en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines |
| dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs | dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité | 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité |
| et à la santé des consommateurs, établi par le Service central de | et à la santé des consommateurs, établi par le Service central de |
| traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Malmedy; | Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant | officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant |
| certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des | certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des |
| consommateurs. | consommateurs. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. | Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Annexe |
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
| 4. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug | 4. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug |
| auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher | auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
| Verbrauchersicherheit wird wie folgt abgeändert: | Verbrauchersicherheit wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « 1. Produkt: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder | « 1. Produkt: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder |
| unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern | unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern |
| benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie | benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie |
| bestimmt ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder | bestimmt ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder |
| wiederaufgearbeitet ist und ob es entgeltlich oder unentgeltlich im | wiederaufgearbeitet ist und ob es entgeltlich oder unentgeltlich im |
| Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Verbraucher | Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Verbraucher |
| geliefert oder bereitgestellt wird. | geliefert oder bereitgestellt wird. |
| Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt | Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt |
| sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die | sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die |
| in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht | in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht |
| erhältlich sind. | erhältlich sind. |
| Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so | Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so |
| angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind | angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind |
| ebenfalls betroffen. | ebenfalls betroffen. |
| Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder | Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder |
| Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder | Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder |
| wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant die von ihm | wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant die von ihm |
| belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt, sind | belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt, sind |
| jedoch nicht betroffen, ». | jedoch nicht betroffen, ». |
| 2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « 2. Dienst: die Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und die | « 2. Dienst: die Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und die |
| Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken | Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken |
| ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, ». | ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, ». |
| 3. In Absatz 1 Nr. 3 dritter Gedankenstrich werden zwischen den | 3. In Absatz 1 Nr. 3 dritter Gedankenstrich werden zwischen den |
| Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "soweit ihre Tätigkeit" die | Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "soweit ihre Tätigkeit" die |
| Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt. | Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt. |
| 4. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und | 4. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und |
| den Wörtern "dessen Tätigkeit" die Wörter "oder der | den Wörtern "dessen Tätigkeit" die Wörter "oder der |
| Dienstleistungserbringung" eingefügt und werden die Wörter "oder des | Dienstleistungserbringung" eingefügt und werden die Wörter "oder des |
| Dienstes" gestrichen. | Dienstes" gestrichen. |
| 5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
| « 6. Gefahr: den Produkten inhärente Eigenschaft, durch die Menschen, | « 6. Gefahr: den Produkten inhärente Eigenschaft, durch die Menschen, |
| Tieren und/oder der Umwelt Schaden zugefügt werden könnte, | Tieren und/oder der Umwelt Schaden zugefügt werden könnte, |
| 7. Risiko: die Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein | 7. Risiko: die Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein |
| eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. | eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. |
| Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, | Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, |
| die die Möglichkeit oder die Schwere des Schadens beeinflussen, | die die Möglichkeit oder die Schwere des Schadens beeinflussen, |
| 8. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz | 8. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz |
| der Verbrauchersicherheit gehört. » | der Verbrauchersicherheit gehört. » |
| 6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt die Anwendung von Artikel 1382 | « Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt die Anwendung von Artikel 1382 |
| und folgenden des Zivilgesetzbuches nicht. » | und folgenden des Zivilgesetzbuches nicht. » |
| Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der | « Art. 4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der |
| Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 kann der König auf | Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 kann der König auf |
| Vorschlag des Ministers für eine Produkt- oder Dienstkategorie die | Vorschlag des Ministers für eine Produkt- oder Dienstkategorie die |
| Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, | Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, |
| Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, | Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, |
| Bereitstellung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder | Bereitstellung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder |
| Gebrauchsweise verboten beziehungsweise geregelt sind, und die | Gebrauchsweise verboten beziehungsweise geregelt sind, und die |
| einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und | einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und |
| Gesundheitsschutz bestimmen. | Gesundheitsschutz bestimmen. |
| Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden | Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden |
| Artikels vorschlägt, zieht er die Kommission für Verbrauchersicherheit | Artikels vorschlägt, zieht er die Kommission für Verbrauchersicherheit |
| zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme | zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme |
| abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach | abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach |
| Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In | Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In |
| diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter die Hersteller | diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter die Hersteller |
| und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der | und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der |
| betreffenden Produkte oder Dienste vorher an. | betreffenden Produkte oder Dienste vorher an. |
| § 2 - Der Minister kann ein Produkt, das eine gefährliche Eigenschaft | § 2 - Der Minister kann ein Produkt, das eine gefährliche Eigenschaft |
| aufweist, aus dem Verkehr ziehen oder Dienste, von denen ein Risiko | aufweist, aus dem Verkehr ziehen oder Dienste, von denen ein Risiko |
| ausgeht, verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere | ausgeht, verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere |
| Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen | Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen |
| Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen. Der Minister oder sein | Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen. Der Minister oder sein |
| Beauftragter zieht vorher den Hersteller des betreffenden Produkts | Beauftragter zieht vorher den Hersteller des betreffenden Produkts |
| oder den betreffenden Dienstleistungserbringer zu Rate und informiert | oder den betreffenden Dienstleistungserbringer zu Rate und informiert |
| ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Massnahmen getroffen worden | ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Massnahmen getroffen worden |
| sind, über seinen Beschluss. | sind, über seinen Beschluss. |
| § 3 - Folgende Massnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur | § 3 - Folgende Massnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur |
| Ausführung von § 1 oder § 2 angeordnet werden: | Ausführung von § 1 oder § 2 angeordnet werden: |
| - Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige | - Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige |
| beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden | beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden |
| Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel | Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel |
| ist, das Risiko abzuwehren, | ist, das Risiko abzuwehren, |
| - Einstellung oder Regelung von Diensten, | - Einstellung oder Regelung von Diensten, |
| - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. | - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. |
| § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen | § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen |
| umsetzen oder auf diesen fussen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 | umsetzen oder auf diesen fussen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 |
| erwähnten Anhörungen nicht erforderlich, sofern gleichwertige | erwähnten Anhörungen nicht erforderlich, sofern gleichwertige |
| Formalitäten erfüllt worden sind, als diese Massnahmen auf | Formalitäten erfüllt worden sind, als diese Massnahmen auf |
| europäischer Ebene getroffen wurden. | europäischer Ebene getroffen wurden. |
| § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten eines Erlasses in | § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten eines Erlasses in |
| Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein | Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein |
| Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die | Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die |
| getroffenen Massnahmen. » | getroffenen Massnahmen. » |
| Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 5 - § 1 - Bei ernstem Risiko kann der Minister oder sein | « Art. 5 - § 1 - Bei ernstem Risiko kann der Minister oder sein |
| Beauftragter Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, | Beauftragter Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, |
| Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, | Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, |
| Besitz und/oder Umlauf eines Produkts oder einer Produktkategorie oder | Besitz und/oder Umlauf eines Produkts oder einer Produktkategorie oder |
| eine Dienstleistungserbringung für einen Zeitraum von höchstens einem | eine Dienstleistungserbringung für einen Zeitraum von höchstens einem |
| Jahr aussetzen. | Jahr aussetzen. |
| § 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können | § 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können |
| ebenfalls folgende Massnahmen angeordnet werden: | ebenfalls folgende Massnahmen angeordnet werden: |
| - Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, | - Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, |
| vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines | vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines |
| Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts | Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts |
| oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das | oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das |
| Risiko abzuwehren, | Risiko abzuwehren, |
| - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. | - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. |
| § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter zieht die Hersteller | § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter zieht die Hersteller |
| und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors | und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors |
| vorher zu Rate, ohne dass deswegen ein aufgrund der Umstände | vorher zu Rate, ohne dass deswegen ein aufgrund der Umstände |
| erforderlicher Noteinsatz jedoch beeinträchtigt werden darf. Wenn die | erforderlicher Noteinsatz jedoch beeinträchtigt werden darf. Wenn die |
| Anhörung aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme nicht vorher | Anhörung aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme nicht vorher |
| stattfinden kann, werden die betroffenen Parteien spätestens fünfzehn | stattfinden kann, werden die betroffenen Parteien spätestens fünfzehn |
| Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses davon in Kenntnis gesetzt. | Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses davon in Kenntnis gesetzt. |
| § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen | § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen |
| umsetzen oder auf diesen fussen, ist diese Anhörung nicht | umsetzen oder auf diesen fussen, ist diese Anhörung nicht |
| erforderlich, sofern gleichwertige Formalitäten erfüllt worden sind, | erforderlich, sofern gleichwertige Formalitäten erfüllt worden sind, |
| als diese Massnahmen auf europäischer Ebene getroffen wurden. | als diese Massnahmen auf europäischer Ebene getroffen wurden. |
| § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses | § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses |
| informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für | informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für |
| Verbrauchersicherheit. » | Verbrauchersicherheit. » |
| Art. 5 - Ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 5 - Ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
| Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
| « Art. 5bis - Entspricht ein Produkt der in vorliegendem Gesetz | « Art. 5bis - Entspricht ein Produkt der in vorliegendem Gesetz |
| erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht, können die mit | erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht, können die mit |
| der Ausführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verbundenen Kosten | der Ausführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verbundenen Kosten |
| unter Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen | unter Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass festgelegt werden, dem betreffenden Hersteller zur | Königlichen Erlass festgelegt werden, dem betreffenden Hersteller zur |
| Last gelegt werden. » | Last gelegt werden. » |
| Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Stellungnahme der Kommission | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Stellungnahme der Kommission |
| für Verbrauchersicherheit kann der Minister, zu dessen | für Verbrauchersicherheit kann der Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter" | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter" |
| durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter kann" ersetzt. | durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter kann" ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "einer Analyse | 2. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "einer Analyse |
| durch ein zugelassenes Labor zu unterwerfen" durch die Wörter "einer | durch ein zugelassenes Labor zu unterwerfen" durch die Wörter "einer |
| Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor zu | Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor zu |
| unterwerfen" ersetzt. | unterwerfen" ersetzt. |
| 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bei diesen Analysen" und | 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bei diesen Analysen" und |
| den Wörtern "vom Hersteller" die Wörter "oder Kontrollen" eingefügt. | den Wörtern "vom Hersteller" die Wörter "oder Kontrollen" eingefügt. |
| 4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "vorgeschriebenen Analyse" | 4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "vorgeschriebenen Analyse" |
| und den Wörtern "nicht unterworfen worden" die Wörter "oder Kontrolle" | und den Wörtern "nicht unterworfen worden" die Wörter "oder Kontrolle" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: |
| « Die oben erwähnten Massnahmen umfassen insbesondere, sofern | « Die oben erwähnten Massnahmen umfassen insbesondere, sofern |
| zweckmässig, die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens, | zweckmässig, die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens, |
| sodass sie identifiziert werden können, die Durchführung von | sodass sie identifiziert werden können, die Durchführung von |
| Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die | Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die |
| Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über | Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über |
| diese Überwachungsmassnahmen. » | diese Überwachungsmassnahmen. » |
| 2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| Art. 8 - In den Artikeln 7 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 25 Absatz 2 | Art. 8 - In den Artikeln 7 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 25 Absatz 2 |
| desselben Gesetzes werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich | desselben Gesetzes werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich |
| der Verbrauch gehört" gestrichen. | der Verbrauch gehört" gestrichen. |
| Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 9 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme | « Art. 9 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme |
| getroffen wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten | getroffen wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten |
| einschränkt, verhindert oder besonderen Bedingungen unterwirft, | einschränkt, verhindert oder besonderen Bedingungen unterwirft, |
| unterrichtet der Minister oder sein Beauftragter die Europäische | unterrichtet der Minister oder sein Beauftragter die Europäische |
| Kommission unverzüglich hiervon. Diese Verpflichtung besteht nicht, | Kommission unverzüglich hiervon. Diese Verpflichtung besteht nicht, |
| wenn die Auswirkungen der Gefahr die Grenzen des belgischen | wenn die Auswirkungen der Gefahr die Grenzen des belgischen |
| Staatsgebiets nicht überschreiten oder nicht überschreiten können. » | Staatsgebiets nicht überschreiten oder nicht überschreiten können. » |
| Art. 10 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3 | Art. 10 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3 |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie | Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| « Kapitel III - Informations- und Begutachtungsstrukturen ». | « Kapitel III - Informations- und Begutachtungsstrukturen ». |
| Art. 12 - Die Artikel 11 bis 18 desselben Gesetzes werden wie folgt | Art. 12 - Die Artikel 11 bis 18 desselben Gesetzes werden wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 11 - Eine "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter", | « Art. 11 - Eine "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter", |
| nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, wird eingesetzt. | nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, wird eingesetzt. |
| Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: | Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: |
| 1. als Kontaktstelle für Verbraucher und Hersteller für Produkte und | 1. als Kontaktstelle für Verbraucher und Hersteller für Produkte und |
| Dienste fungieren, die der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen | Dienste fungieren, die der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen |
| Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder | Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder |
| Gesundheit der Verbraucher schaden können, | Gesundheit der Verbraucher schaden können, |
| 2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in | 2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in |
| Bezug auf Produktsicherheit fungieren, | Bezug auf Produktsicherheit fungieren, |
| 3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen | 3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen |
| ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten | ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten |
| beziehungsweise bereitgestellten Produkts bedingt ist, melden müssen | beziehungsweise bereitgestellten Produkts bedingt ist, melden müssen |
| und bei der sie angeben müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, das | und bei der sie angeben müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, das |
| beziehungsweise den sie geliefert beziehungsweise bereitgestellt | beziehungsweise den sie geliefert beziehungsweise bereitgestellt |
| haben, der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen | haben, der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen |
| Sicherheitsverpflichtung nicht mehr entspricht, | Sicherheitsverpflichtung nicht mehr entspricht, |
| 4. das Sekretariat der Kommission für Verbrauchersicherheit | 4. das Sekretariat der Kommission für Verbrauchersicherheit |
| gewährleisten, | gewährleisten, |
| 5. allerlei Informationen über die von Produkten und Diensten | 5. allerlei Informationen über die von Produkten und Diensten |
| ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren, | ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren, |
| 6. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und | 6. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und |
| gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten | gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten |
| koordinieren. | koordinieren. |
| Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben | Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben |
| in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. | in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. |
| Art. 12 - Die Zentrale Beratungsstelle steht unter der Leitung eines | Art. 12 - Die Zentrale Beratungsstelle steht unter der Leitung eines |
| auf Vorschlag des Ministers vom König bestimmten Koordinators. | auf Vorschlag des Ministers vom König bestimmten Koordinators. |
| Der König bestimmt Organisation, Stellenplan und Arbeitsmittel der | Der König bestimmt Organisation, Stellenplan und Arbeitsmittel der |
| Zentralen Beratungsstelle. | Zentralen Beratungsstelle. |
| Art. 13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine koordinierende | Art. 13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine koordinierende |
| Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet spezifische Fragen, die | Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet spezifische Fragen, die |
| sie nicht sofort beantworten kann, und Beschwerden von Verbrauchern | sie nicht sofort beantworten kann, und Beschwerden von Verbrauchern |
| oder Herstellern zwecks Bearbeitung an die betreffende Verwaltung | oder Herstellern zwecks Bearbeitung an die betreffende Verwaltung |
| weiter, die ihrerseits die Zentrale Beratungsstelle über den weiteren | weiter, die ihrerseits die Zentrale Beratungsstelle über den weiteren |
| Verlauf der Sache informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den | Verlauf der Sache informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den |
| Verwaltungen alle ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung | Verwaltungen alle ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung |
| stehenden Informationen mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden | stehenden Informationen mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden |
| Verwaltung betreffen, und kann die betreffenden Verwaltungen um alle | Verwaltung betreffen, und kann die betreffenden Verwaltungen um alle |
| Unterlagen und sonstige Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer | Unterlagen und sonstige Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer |
| Aufgabe benötigt. | Aufgabe benötigt. |
| Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle für das vorige | Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle für das vorige |
| Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Als Anlage zu diesem Bericht | Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Als Anlage zu diesem Bericht |
| werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in Bezug auf Produkte, | werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in Bezug auf Produkte, |
| eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Mitteilungen über | eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Mitteilungen über |
| Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Produkten und die | Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Produkten und die |
| Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Warnsysteme | Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Warnsysteme |
| empfangen worden sind, beigefügt. | empfangen worden sind, beigefügt. |
| Art. 14 - Eine Kommission für Verbrauchersicherheit, nachstehend | Art. 14 - Eine Kommission für Verbrauchersicherheit, nachstehend |
| "Kommission" genannt, wird eingesetzt. Sie ist zuständig, um über alle | "Kommission" genannt, wird eingesetzt. Sie ist zuständig, um über alle |
| Probleme im Zusammenhang mit Produkten und Diensten zu befinden, die | Probleme im Zusammenhang mit Produkten und Diensten zu befinden, die |
| der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht | der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht |
| entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Verbraucher | entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Verbraucher |
| schaden können. | schaden können. |
| Aufgaben der Kommission sind: | Aufgaben der Kommission sind: |
| 1. Stellungnahmen abgeben bei der Ausarbeitung der Erlasse mit | 1. Stellungnahmen abgeben bei der Ausarbeitung der Erlasse mit |
| Verordnungscharakter zur Ausführung von Artikel 4, mit Ausnahme der | Verordnungscharakter zur Ausführung von Artikel 4, mit Ausnahme der |
| Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen wortgetreu | Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen wortgetreu |
| umsetzen oder auf diesen fussen, | umsetzen oder auf diesen fussen, |
| 2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in | 2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in |
| Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik | Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik |
| angesichts der Verwendung von Produkten, | angesichts der Verwendung von Produkten, |
| 3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf alle Probleme im Zusammenhang | 3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf alle Probleme im Zusammenhang |
| mit Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher angesichts der | mit Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher angesichts der |
| Verwendung von Produkten, | Verwendung von Produkten, |
| 4. die Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Verbrauchern, | 4. die Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Verbrauchern, |
| öffentlichen Behörden und spezialisierten Einrichtungen organisieren, | öffentlichen Behörden und spezialisierten Einrichtungen organisieren, |
| 5. dem Minister vorschlagen, die Öffentlichkeit über die von | 5. dem Minister vorschlagen, die Öffentlichkeit über die von |
| bestimmten Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken und über | bestimmten Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken und über |
| allgemeine Probleme zu informieren, nachdem die betreffenden | allgemeine Probleme zu informieren, nachdem die betreffenden |
| Hersteller, Händler oder Berufsorganisationen die Möglichkeit erhalten | Hersteller, Händler oder Berufsorganisationen die Möglichkeit erhalten |
| haben, angehört zu werden, | haben, angehört zu werden, |
| 6. an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Sicherheit und | 6. an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Sicherheit und |
| Gesundheit der Verbraucher teilnehmen. | Gesundheit der Verbraucher teilnehmen. |
| Der König kann die Kommission mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf | Der König kann die Kommission mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf |
| Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. | Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. |
| Die Kommission kann von Amts wegen jeden Fall in Bezug auf Sicherheit | Die Kommission kann von Amts wegen jeden Fall in Bezug auf Sicherheit |
| und Gesundheit der Verbraucher untersuchen. | und Gesundheit der Verbraucher untersuchen. |
| Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: | Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: |
| 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, | 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, |
| 2. folgenden Mitgliedern: | 2. folgenden Mitgliedern: |
| a) sechs Vertretern der beruflichen oder überberuflichen | a) sechs Vertretern der beruflichen oder überberuflichen |
| Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands | Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands |
| ist, | ist, |
| b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände, | b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände, |
| c) sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählten Experten, | c) sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählten Experten, |
| 3. Vertretern der zuständigen öffentlichen Behörden, mit beratender | 3. Vertretern der zuständigen öffentlichen Behörden, mit beratender |
| Stimme: | Stimme: |
| a) dem Koordinator der Zentralen Beratungsstelle, | a) dem Koordinator der Zentralen Beratungsstelle, |
| b) einem Vertreter der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung. | b) einem Vertreter der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung. |
| Das Sekretariat der Kommission wird von der Zentralen Beratungsstelle | Das Sekretariat der Kommission wird von der Zentralen Beratungsstelle |
| gewährleistet. | gewährleistet. |
| Der Präsident und der Vizepräsident werden für einen erneuerbaren | Der Präsident und der Vizepräsident werden für einen erneuerbaren |
| Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt und gehören | Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt und gehören |
| verschiedenen Sprachrollen an. | verschiedenen Sprachrollen an. |
| Die Mitglieder, die die beruflichen und überberuflichen Organisationen | Die Mitglieder, die die beruflichen und überberuflichen Organisationen |
| vertreten, und die Mitglieder, die die Verbraucherverbände vertreten, | vertreten, und die Mitglieder, die die Verbraucherverbände vertreten, |
| werden auf Vorschlag der betreffenden Organisationen für einen | werden auf Vorschlag der betreffenden Organisationen für einen |
| Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung ist | Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung ist |
| erneuerbar. | erneuerbar. |
| Die Experten werden auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission für | Die Experten werden auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission für |
| einen Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung | einen Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung |
| ist erneuerbar. | ist erneuerbar. |
| Die Vertreter der Verwaltungen werden von den betreffenden | Die Vertreter der Verwaltungen werden von den betreffenden |
| Generaldirektoren bestimmt, die den Präsidenten darüber informieren. | Generaldirektoren bestimmt, die den Präsidenten darüber informieren. |
| Mitglieder, die ein direktes oder indirektes Interesse an einem auf | Mitglieder, die ein direktes oder indirektes Interesse an einem auf |
| der Tagesordnung stehenden Punkt haben, dürfen an der Besprechung | der Tagesordnung stehenden Punkt haben, dürfen an der Besprechung |
| nicht teilnehmen. | nicht teilnehmen. |
| Art. 16 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Evaluationsbüro | Art. 16 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Evaluationsbüro |
| ein; dieses setzt sich aus dem Präsidenten und/oder dem | ein; dieses setzt sich aus dem Präsidenten und/oder dem |
| Vize-Präsidenten, einem Vertreter der beruflichen oder überberuflichen | Vize-Präsidenten, einem Vertreter der beruflichen oder überberuflichen |
| Organisationen und einem Vertreter der Verbraucherverbände, die | Organisationen und einem Vertreter der Verbraucherverbände, die |
| Mitglieder der Kommission sind, und dem Koordinator der Zentralen | Mitglieder der Kommission sind, und dem Koordinator der Zentralen |
| Beratungsstelle zusammen. | Beratungsstelle zusammen. |
| Dieses Evaluationsbüro ist damit beauftragt, die Versammlungen | Dieses Evaluationsbüro ist damit beauftragt, die Versammlungen |
| vorzubereiten und insbesondere zu überprüfen, ob die Anträge in die | vorzubereiten und insbesondere zu überprüfen, ob die Anträge in die |
| Zuständigkeit der Kommission fallen. | Zuständigkeit der Kommission fallen. |
| Art. 17 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen, | Art. 17 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen, |
| die sie für die Ausführung ihres Auftrags für nützlich hält. Wenn die | die sie für die Ausführung ihres Auftrags für nützlich hält. Wenn die |
| Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Kenntnis | Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Kenntnis |
| nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, bestimmt sie | nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, bestimmt sie |
| unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter, der der Kommission nur | unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter, der der Kommission nur |
| die Informationen aus der Akte mitteilen darf, die die Höhe des | die Informationen aus der Akte mitteilen darf, die die Höhe des |
| Risikos der Produkte und Dienste betreffen. | Risikos der Produkte und Dienste betreffen. |
| Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an ihren Arbeiten | Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an ihren Arbeiten |
| teilnehmen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, | teilnehmen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, |
| Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes bei der | Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes bei der |
| Kommission Kenntnis haben können. Dieses Berufsgeheimnis wird durch | Kommission Kenntnis haben können. Dieses Berufsgeheimnis wird durch |
| Artikel 458 des Strafgesetzbuches geregelt. | Artikel 458 des Strafgesetzbuches geregelt. |
| Art. 18 - Die Kommission teilt dem Minister, dem Einreicher des | Art. 18 - Die Kommission teilt dem Minister, dem Einreicher des |
| Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern ihre | Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern ihre |
| Stellungnahmen mit. | Stellungnahmen mit. |
| Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr einen | Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr einen |
| Tätigkeitsbericht. Die Stellungnahmen der Kommission werden diesem | Tätigkeitsbericht. Die Stellungnahmen der Kommission werden diesem |
| Bericht beigefügt. Dieser Tätigkeitsbericht ist Teil des Berichts der | Bericht beigefügt. Dieser Tätigkeitsbericht ist Teil des Berichts der |
| Zentralen Beratungsstelle. » | Zentralen Beratungsstelle. » |
| Art. 13 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 13 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
| « Sie überprüfen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte und | « Sie überprüfen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte und |
| Dienste mit den Bestimmungen von Artikel 2. » | Dienste mit den Bestimmungen von Artikel 2. » |
| Art. 14 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « 2. alle nützlichen Feststellungen machen, Hersteller und Händler und | « 2. alle nützlichen Feststellungen machen, Hersteller und Händler und |
| jede Person, die in der Absatzkette oder im Bereich der Wartung und | jede Person, die in der Absatzkette oder im Bereich der Wartung und |
| Kontrolle der Anlagen tätig ist, anhören, sich bei der ersten | Kontrolle der Anlagen tätig ist, anhören, sich bei der ersten |
| Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen | Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen |
| Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und | Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und |
| mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen einen | mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen einen |
| Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, ». | Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, ». |
| 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
| « 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König | « 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König |
| bestimmt werden, Proben entnehmen und analysieren und Anlagen | bestimmt werden, Proben entnehmen und analysieren und Anlagen |
| kontrollieren oder kontrollieren lassen, ». | kontrollieren oder kontrollieren lassen, ». |
| 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
| « 5. relevante Feststellungen und Analysenergebnisse von anderen | « 5. relevante Feststellungen und Analysenergebnisse von anderen |
| Einrichtungen gebrauchen. » | Einrichtungen gebrauchen. » |
| 4. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: |
| « § 4 - Bedienstete, die mit der Überprüfung anderer | « § 4 - Bedienstete, die mit der Überprüfung anderer |
| Rechtsvorschriften beauftragt sind, dürfen für die Ausübung aller | Rechtsvorschriften beauftragt sind, dürfen für die Ausübung aller |
| Aufträge im Zusammenhang mit der Kontrolle, mit der sie beauftragt | Aufträge im Zusammenhang mit der Kontrolle, mit der sie beauftragt |
| sind, Auskünfte gebrauchen, die sie im Rahmen der Kontrolle des | sind, Auskünfte gebrauchen, die sie im Rahmen der Kontrolle des |
| vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften erhalten haben. » | vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften erhalten haben. » |
| Art. 15 - Artikel 22 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 15 - Artikel 22 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
| bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « § 2 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | « § 2 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
| gegen vorliegendes Gesetz oder gegen einen Erlass zur Ausführung des | gegen vorliegendes Gesetz oder gegen einen Erlass zur Ausführung des |
| Artikels 4 oder 5 darstellt, können die vom Minister zu diesem Zweck | Artikels 4 oder 5 darstellt, können die vom Minister zu diesem Zweck |
| bestimmten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen | bestimmten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen |
| und ihn auffordern, dieser Handlung ein Ende zu setzen. | und ihn auffordern, dieser Handlung ein Ende zu setzen. |
| Diese Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Diese Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
| einundzwanzig Tagen nach Feststellung der Handlungen per Einschreiben | einundzwanzig Tagen nach Feststellung der Handlungen per Einschreiben |
| oder durch Aushändigung einer Abschrift der Verwarnung gegen | oder durch Aushändigung einer Abschrift der Verwarnung gegen |
| Empfangsbescheinigung notifiziert. | Empfangsbescheinigung notifiziert. |
| In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: | In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: |
| 1. die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) | 1. die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) |
| Gesetzesbestimmung(en), | Gesetzesbestimmung(en), |
| 2. die Frist, innerhalb deren den Verstössen ein Ende gesetzt werden | 2. die Frist, innerhalb deren den Verstössen ein Ende gesetzt werden |
| muss, | muss, |
| 3. dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, die vom | 3. dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, die vom |
| Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten gemäss Artikel 19 ein | Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten gemäss Artikel 19 ein |
| Protokoll über die vorerwähnten Verstösse erstellen können, das dem | Protokoll über die vorerwähnten Verstösse erstellen können, das dem |
| Prokurator des Königs übermittelt wird. » | Prokurator des Königs übermittelt wird. » |
| Art. 16 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Strafen, die im Strafgesetzbuch | « § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Strafen, die im Strafgesetzbuch |
| oder in besonderen Gesetzen vorgesehen sind, wird: | oder in besonderen Gesetzen vorgesehen sind, wird: |
| - mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis 10 000 | - mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis 10 000 |
| Belgischen Franken belegt, wer Produkte in den Verkehr bringt, von | Belgischen Franken belegt, wer Produkte in den Verkehr bringt, von |
| denen er aufgrund europäischer oder belgischer Normen weiss oder hätte | denen er aufgrund europäischer oder belgischer Normen weiss oder hätte |
| wissen müssen, dass sie die in Artikel 2 erwähnten Garantien in Bezug | wissen müssen, dass sie die in Artikel 2 erwähnten Garantien in Bezug |
| auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten; wer gegen Artikel 7 | auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten; wer gegen Artikel 7 |
| verstösst; wer die regelmässige Kontrolle der Anwendung des | verstösst; wer die regelmässige Kontrolle der Anwendung des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verhindert, | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verhindert, |
| - mit einer Geldstrafe von 5 000 Belgischen Franken bis 20 000 | - mit einer Geldstrafe von 5 000 Belgischen Franken bis 20 000 |
| Belgischen Franken belegt, wer die Bestimmungen eines Erlasses oder | Belgischen Franken belegt, wer die Bestimmungen eines Erlasses oder |
| Beschlusses in Anwendung des Artikels 4, 5, 5bis oder 6 nicht einhält; | Beschlusses in Anwendung des Artikels 4, 5, 5bis oder 6 nicht einhält; |
| wer den in Artikel 22 erwähnten Verwarnungen nicht Folge leistet. | wer den in Artikel 22 erwähnten Verwarnungen nicht Folge leistet. |
| § 2 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
| § 1 erwähnten Verstösse. » | § 1 erwähnten Verstösse. » |
| Art. 17 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 17 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
| Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
| « Art. 26bis - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden | « Art. 26bis - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden |
| Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der | alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der |
| Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser | Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser |
| Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu | Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu |
| diesen Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von | diesen Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von |
| Gesetzesbestimmungen gehören. | Gesetzesbestimmungen gehören. |
| § 2 - Verstösse gegen Erlasse zur Ausführung von § 1 des vorliegenden | § 2 - Verstösse gegen Erlasse zur Ausführung von § 1 des vorliegenden |
| Artikels und Verstösse gegen die vom König bestimmten Bestimmungen der | Artikels und Verstösse gegen die vom König bestimmten Bestimmungen der |
| Verordnungen der Europäischen Union, die Angelegenheiten betreffen, | Verordnungen der Europäischen Union, die Angelegenheiten betreffen, |
| die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des | die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des |
| Königs unterliegen, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Königs unterliegen, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft. » | Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft. » |
| Art. 18 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von | Art. 18 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von |
| Spielzeug wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. | Spielzeug wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. |
| Art. 19 - § 1 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember | Art. 19 - § 1 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember |
| 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- | 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- |
| und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie | und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie |
| folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
| « 11. in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | « 11. in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
| Verbrauchersicherheit erwähnte Produkte, | Verbrauchersicherheit erwähnte Produkte, |
| 12. Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter | 12. Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter |
| und Schutzausrüstungen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli | und Schutzausrüstungen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli |
| 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher | 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher |
| Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, | Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, |
| Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, erwähnt sind. | Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, erwähnt sind. |
| » | » |
| § 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. | § 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. |
| Dezember 1998 wird wie folgt ersetzt: | Dezember 1998 wird wie folgt ersetzt: |
| « Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf Umweltschutz und | « Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf Umweltschutz und |
| Verringerung der Verschmutzung abzielen, sind jedoch auf die im | Verringerung der Verschmutzung abzielen, sind jedoch auf die im |
| vorliegenden Paragraphen erwähnten Produkte anwendbar, sofern sie | vorliegenden Paragraphen erwähnten Produkte anwendbar, sofern sie |
| nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze | nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze |
| stehen. » | stehen. » |
| Art. 20 - Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von | Art. 20 - Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von |
| Sonnenstudios wird wie folgt abgeändert: | Sonnenstudios wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: | 1. Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: |
| « es sei denn, es handelt sich um ein Studio mit automatischen | « es sei denn, es handelt sich um ein Studio mit automatischen |
| computergesteuerten Sonnenbänken und individualisierter Bedienung, für | computergesteuerten Sonnenbänken und individualisierter Bedienung, für |
| das die Betriebsbedingungen nach Stellungnahme der Kommission für | das die Betriebsbedingungen nach Stellungnahme der Kommission für |
| Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegt werden. » | Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegt werden. » |
| 2. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" | 2. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von | Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von |
| Sonnenstudios wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. | Sonnenstudios wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. |
| Art. 21 - Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h) des Gesetzes vom 24. Januar | Art. 21 - Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h) des Gesetzes vom 24. Januar |
| 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
| Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
| März 1989, wird aufgehoben. | März 1989, wird aufgehoben. |
| Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
| Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat | Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat |
| seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2001 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |