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Arrêté royal n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de COVID-19. - Traduction allemande | Arrêté royal n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de COVID-19. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars | 26 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 mars |
1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à | 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à |
réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition | réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition |
au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de | au risque professionnel pour certaines d'entre elles en raison de |
COVID-19. - Traduction allemande | COVID-19. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 26 juin 2020 n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 | l'arrêté royal du 26 juin 2020 n° 39 modifiant l'arrêté royal du 28 |
mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu | mars 1969 dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu |
à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre | à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre |
l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en | l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles en |
raison de COVID-19 (Moniteur belge du 8 juillet 2020), confirmé par la | raison de COVID-19 (Moniteur belge du 8 juillet 2020), confirmé par la |
loi du 24 décembre 2020 (Moniteur belge du 15 janvier 2021). | loi du 24 décembre 2020 (Moniteur belge du 15 janvier 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 39 zur Abänderung des | 26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 39 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Liste der zu | Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der Liste der zu |
entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Kriterien, | entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der Kriterien, |
denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für bestimmte dieser | denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für bestimmte dieser |
Krankheiten genügen muss, aufgrund von COVID-19 | Krankheiten genügen muss, aufgrund von COVID-19 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, | Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu | Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu |
ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5; | ergreifen (II), des Artikels 5, § 1 Nr. 5; |
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung | Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung |
von und die Entschädigung für Berufskrankheiten; | von und die Entschädigung für Berufskrankheiten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur Festlegung der |
Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der | Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und zur Festlegung der |
Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für | Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem Berufsrisiko für |
bestimmte dieser Krankheiten genügen muss; | bestimmte dieser Krankheiten genügen muss; |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur | Aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur |
Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des | Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), besteht für vorliegenden | Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), besteht für vorliegenden |
Erlass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie begründeten | Erlass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie begründeten |
Dringlichkeit keine Pflicht, die erforderlichen Stellungnahmen | Dringlichkeit keine Pflicht, die erforderlichen Stellungnahmen |
einzuholen; | einzuholen; |
In Erwägung der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses für | In Erwägung der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses für |
Berufskrankheiten von Fedris vom 13. Mai 2020; | Berufskrankheiten von Fedris vom 13. Mai 2020; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 25. Mai 2020 und | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 25. Mai 2020 und |
27. Mai 2020; | 27. Mai 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni |
2020; | 2020; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 224/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 224/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 19. Juni 2020; | öffentlichen Dienste vom 19. Juni 2020; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus | Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus |
COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden | COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften | Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften |
befreit; | befreit; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.608/1 des Staatsrates vom 19. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.608/1 des Staatsrates vom 19. Juni |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom |
27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung | 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung |
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); |
In der Erwägung, dass es im Zuge der mit der COVID-19-Pandemie | In der Erwägung, dass es im Zuge der mit der COVID-19-Pandemie |
einhergehenden Krise dringend erforderlich ist, Maßnahmen in | einhergehenden Krise dringend erforderlich ist, Maßnahmen in |
Zusammenhang mit dem erheblichen Gesundheitsrisiko für Lohnempfänger | Zusammenhang mit dem erheblichen Gesundheitsrisiko für Lohnempfänger |
beziehungsweise Bedienstete im öffentlichen Dienst zu ergreifen, die | beziehungsweise Bedienstete im öffentlichen Dienst zu ergreifen, die |
beruflich in Unternehmen tätig sind, die den Schlüsselsektoren und | beruflich in Unternehmen tätig sind, die den Schlüsselsektoren und |
wesentlichen Diensten angehören, und für die eine Infizierung mit | wesentlichen Diensten angehören, und für die eine Infizierung mit |
COVID-19 derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, es | COVID-19 derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, es |
sei denn im offenen System; | sei denn im offenen System; |
Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers | Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers |
der Sicherheit und des Innern und der Ministerin der Sozialen | der Sicherheit und des Innern und der Ministerin der Sozialen |
Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im | Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 |
zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und | zur Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten und |
zur Festlegung der Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem | zur Festlegung der Kriterien, denen die Exposition gegenüber dem |
Berufsrisiko für bestimmte dieser Krankheiten genügen muss, zuletzt | Berufsrisiko für bestimmte dieser Krankheiten genügen muss, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2013, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2013, wird |
zwischen der Codenummer "1.404.03" und der Codenummer "1.6" die | zwischen der Codenummer "1.404.03" und der Codenummer "1.6" die |
folgende Codenummer eingefügt: | folgende Codenummer eingefügt: |
"1.404.04 - Jede durch SARS-CoV-2 verursachte Krankheit bei | "1.404.04 - Jede durch SARS-CoV-2 verursachte Krankheit bei |
Arbeitnehmern, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020 | Arbeitnehmern, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020 |
einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den | einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den |
Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum | Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum |
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaß- nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | Dringlichkeitsmaß- nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19 erwähnt, angehören, sofern das Auftreten der | Coronavirus COVID-19 erwähnt, angehören, sofern das Auftreten der |
Krankheit im Zeitraum vom 20. März 2020 bis einschließlich 31. Mai | Krankheit im Zeitraum vom 20. März 2020 bis einschließlich 31. Mai |
2020 festgestellt wird." | 2020 festgestellt wird." |
Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ergänzt: | Erlass vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ergänzt: |
"Code 1.404.04 - SARS-CoV-2 | "Code 1.404.04 - SARS-CoV-2 |
Dem Berufsrisiko einer Krankheit 1.404.04 sind ausgesetzt: | Dem Berufsrisiko einer Krankheit 1.404.04 sind ausgesetzt: |
Arbeitnehmer, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020 | Arbeitnehmer, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 17. Mai 2020 |
einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den | einschließlich beruflich in Unternehmen tätig waren, die den |
Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum | Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten, wie in der Anlage zum |
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 erwähnt, angehören, sofern: | COVID-19 erwähnt, angehören, sofern: |
- es durch die Arbeitsbedingungen oder die Art der ausgeübten | - es durch die Arbeitsbedingungen oder die Art der ausgeübten |
beruflichen Tätigkeiten in der Regel unmöglich ist, im Kontakt mit | beruflichen Tätigkeiten in der Regel unmöglich ist, im Kontakt mit |
anderen Personen einen Abstand von 1,5 m einzuhalten, | anderen Personen einen Abstand von 1,5 m einzuhalten, |
- zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum der letzten | - zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum der letzten |
tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers außerhalb seines | tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers außerhalb seines |
Wohnsitzes nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, | Wohnsitzes nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, |
- und sofern zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum, an | - und sofern zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Datum, an |
dem das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer beruflich tätig war, | dem das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer beruflich tätig war, |
nicht mehr in der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 23. | nicht mehr in der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 23. |
März 2020 aufgeführt war, nicht mehr als 14 Tage vergangen sind." | März 2020 aufgeführt war, nicht mehr als 14 Tage vergangen sind." |
Art. 3 - Die Artikel 36 Absatz 2 und 52 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 | Art. 3 - Die Artikel 36 Absatz 2 und 52 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 |
koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung | koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung |
für Berufskrankheiten sind nicht anwendbar im Rahmen einer Anerkennung | für Berufskrankheiten sind nicht anwendbar im Rahmen einer Anerkennung |
unter dem Code 1.404.04. | unter dem Code 1.404.04. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020. |
Art. 5 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister, der für | Art. 5 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister, der für |
Inneres zuständige Minister und der für die sozialen Angelegenheiten | Inneres zuständige Minister und der für die sozialen Angelegenheiten |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |