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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2024
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande
25 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 25 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal
du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative
à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de
propriété intellectuelle. - Traduction allemande propriété intellectuelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 25 avril 2024 portant modification de l'arrêté royal l'arrêté royal du 25 avril 2024 portant modification de l'arrêté royal
du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative
à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de
propriété intellectuelle (Moniteur belge du 23 mai 2024). propriété intellectuelle (Moniteur belge du 23 mai 2024).
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allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai
2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen
Eigentumsrechten Eigentumsrechten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.62 § 2, Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.62 § 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung
und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3 und 4 und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3 und 4
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der
Piraterie von geistigen Eigentumsrechten; Piraterie von geistigen Eigentumsrechten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
19. September 2023; 19. September 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingereicht worden ist; eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. Dezember 2023 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. Dezember 2023
unter der Nummer 75.186/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 75.186/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 27. Dezember Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 27. Dezember
2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist
kein Gutachten abzugeben; kein Gutachten abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen
und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober
2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der
Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie
folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über bestimmte Modalitäten in Bezug folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über bestimmte Modalitäten in Bezug
auf die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen auf die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen
Eigentumsrechten". Eigentumsrechten".
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen "2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte
geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates." Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates."
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern
"Der Generalverwalter" und den Wörtern "Zoll und Akzisen" die Wörter "Der Generalverwalter" und den Wörtern "Zoll und Akzisen" die Wörter
"der Generalverwaltung" eingefügt und werden im zweiten Gedankenstrich "der Generalverwaltung" eingefügt und werden im zweiten Gedankenstrich
die Wörter "Artikel 5 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 die Wörter "Artikel 5 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1
und 2" ersetzt. und 2" ersetzt.
Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben
Erlasses werden die Wörter "13/1, 16 und 17 des Gesetzes" durch die Erlasses werden die Wörter "13/1, 16 und 17 des Gesetzes" durch die
Wörter "XV.25/3, XV.31 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wörter "XV.25/3, XV.31 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln XV.34, XV.58 und XV.59 des "Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln XV.34, XV.58 und XV.59 des
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit
werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln
XV.103, XV.107 und XV.108 sowie in den Artikeln XI.293, XI.304 und XV.103, XV.107 und XV.108 sowie in den Artikeln XI.293, XI.304 und
XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, für die Anwendung von XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, für die Anwendung von
Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches übermittelt an den vom Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches übermittelt an den vom
Minister bestellten Bediensteten gemäß Artikel XV.2 § 1 des Minister bestellten Bediensteten gemäß Artikel XV.2 § 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel Wirtschaftsgesetzbuches, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel
XV.62: XV.62:
1. an den Regionaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der 1. an den Regionaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der
für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das
Protokoll von Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen Protokoll von Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
aufgenommen wird, die in Artikel XV.25/1 Absatz 1 des aufgenommen wird, die in Artikel XV.25/1 Absatz 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind,
2. oder an den Generaldirektor der Generaldirektion 2. oder an den Generaldirektor der Generaldirektion
Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der
Generaldirektion Wirtschaftsinspektion aufgenommen wird, die in Generaldirektion Wirtschaftsinspektion aufgenommen wird, die in
Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches
bestellt werden, bestellt werden,
3. oder an einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass 3. oder an einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass
bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten
aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft
zuständigen Minister oder dem für Finanzen zuständigen Minister zuständigen Minister oder dem für Finanzen zuständigen Minister
bestellt werden." bestellt werden."
Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel
18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 und XV.25/1
des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Ausführung dieses des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Ausführung dieses
Artikels" durch die Wörter "gemäß vorliegendem Artikel" ersetzt. Artikels" durch die Wörter "gemäß vorliegendem Artikel" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "des Artikels 17 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des Wörter "des Artikels 17 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des
Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer "Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer
Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des
Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen
folgende Beträge nicht unterschreiten: folgende Beträge nicht unterschreiten:
1. 50 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches 1. 50 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Verstöße, erwähnten Verstöße,
2. 50 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches 2. 50 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Verstöße, erwähnten Verstöße,
3. 100 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches 3. 100 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Verstöße. erwähnten Verstöße.
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf
Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind.
§ 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer
Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des
Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen
folgende Beträge nicht überschreiten: folgende Beträge nicht überschreiten:
1. 275.000 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches 1. 275.000 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Verstöße, erwähnten Verstöße,
2. 13.750 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches 2. 13.750 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Verstöße, erwähnten Verstöße,
3. 27.500 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches 3. 27.500 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Verstöße. erwähnten Verstöße.
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße,
die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind.
§ 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die
verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag
550.000 EUR übersteigen darf. 550.000 EUR übersteigen darf.
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße,
die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind." Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind."
Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel
17 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.62 § 1 des 17 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.62 § 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "den in Artikel 17 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "den in Artikel 17 des
Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "den eigens zu Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "den eigens zu
diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 17 des Gesetzes 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 17 des Gesetzes
erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "die eigens zu diesem Zweck erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "die eigens zu diesem Zweck
bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] 2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1]
3. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch 3. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch
die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
4. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des 4. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des
Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62
des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 Absatz 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13/1 Absatz 3 des 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13/1 Absatz 3 des
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.25/3 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.25/3 des
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 16" durch die Wörter 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 16" durch die Wörter
"in Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. "in Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 12 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Art. 12 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben
Erlasses werden die Wörter "Artikel 13 § 3 des Gesetzes" durch die Erlasses werden die Wörter "Artikel 13 § 3 des Gesetzes" durch die
Wörter "Artikel XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wörter "Artikel XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.30/1 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.30/1 des
Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes"
durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des
Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62
des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "befugt, Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "befugt,
in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des
Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die" durch die Wörter "in Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die" durch die Wörter "in
Anwendung von Artikel XV.30/1 § 1 Absatz 3 und Artikel XV.30/1 § 2 Anwendung von Artikel XV.30/1 § 1 Absatz 3 und Artikel XV.30/1 § 2
Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches befugt, die" ersetzt. Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches befugt, die" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 15 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter "der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 Wörter "der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2
Buchstabe e) des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel XV.25/3 Buchstabe e) des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel XV.25/3
Absatz 5 und XV.30/1 § 1 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches" Absatz 5 und XV.30/1 § 1 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 17 - Die für Wirtschaft, Finanzen beziehungsweise Justiz Art. 17 - Die für Wirtschaft, Finanzen beziehungsweise Justiz
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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