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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande | Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande |
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25 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal | 25 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal |
du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative | du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative |
à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de | à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de |
propriété intellectuelle. - Traduction allemande | propriété intellectuelle. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 25 avril 2024 portant modification de l'arrêté royal | l'arrêté royal du 25 avril 2024 portant modification de l'arrêté royal |
du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative | du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative |
à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de | à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de |
propriété intellectuelle (Moniteur belge du 23 mai 2024). | propriété intellectuelle (Moniteur belge du 23 mai 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai | Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai |
2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen | 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen |
Eigentumsrechten | Eigentumsrechten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.62 § 2, | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.62 § 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung |
und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3 und 4 | und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3 und 4 |
Absatz 2; | Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der |
Piraterie von geistigen Eigentumsrechten; | Piraterie von geistigen Eigentumsrechten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
19. September 2023; | 19. September 2023; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. Dezember 2023 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. Dezember 2023 |
unter der Nummer 75.186/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 75.186/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 27. Dezember | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 27. Dezember |
2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist |
kein Gutachten abzugeben; | kein Gutachten abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen |
und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der | und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober |
2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der | 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der |
Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie | Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie |
folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über bestimmte Modalitäten in Bezug | folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über bestimmte Modalitäten in Bezug |
auf die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen | auf die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen |
Eigentumsrechten". | Eigentumsrechten". |
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen | "2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte | Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte |
geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der | geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates." | Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates." |
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern | Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern |
"Der Generalverwalter" und den Wörtern "Zoll und Akzisen" die Wörter | "Der Generalverwalter" und den Wörtern "Zoll und Akzisen" die Wörter |
"der Generalverwaltung" eingefügt und werden im zweiten Gedankenstrich | "der Generalverwaltung" eingefügt und werden im zweiten Gedankenstrich |
die Wörter "Artikel 5 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 | die Wörter "Artikel 5 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 |
und 2" ersetzt. | und 2" ersetzt. |
Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben | Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben |
Erlasses werden die Wörter "13/1, 16 und 17 des Gesetzes" durch die | Erlasses werden die Wörter "13/1, 16 und 17 des Gesetzes" durch die |
Wörter "XV.25/3, XV.31 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "XV.25/3, XV.31 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln XV.34, XV.58 und XV.59 des | "Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln XV.34, XV.58 und XV.59 des |
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit | Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit |
werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln | werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln |
XV.103, XV.107 und XV.108 sowie in den Artikeln XI.293, XI.304 und | XV.103, XV.107 und XV.108 sowie in den Artikeln XI.293, XI.304 und |
XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, für die Anwendung von | XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, für die Anwendung von |
Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches übermittelt an den vom | Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches übermittelt an den vom |
Minister bestellten Bediensteten gemäß Artikel XV.2 § 1 des | Minister bestellten Bediensteten gemäß Artikel XV.2 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel | Wirtschaftsgesetzbuches, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel |
XV.62: | XV.62: |
1. an den Regionaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der | 1. an den Regionaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der |
für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das | für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das |
Protokoll von Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Protokoll von Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
aufgenommen wird, die in Artikel XV.25/1 Absatz 1 des | aufgenommen wird, die in Artikel XV.25/1 Absatz 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, |
2. oder an den Generaldirektor der Generaldirektion | 2. oder an den Generaldirektor der Generaldirektion |
Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der | KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der |
Generaldirektion Wirtschaftsinspektion aufgenommen wird, die in | Generaldirektion Wirtschaftsinspektion aufgenommen wird, die in |
Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches |
bestellt werden, | bestellt werden, |
3. oder an einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass | 3. oder an einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass |
bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten | bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten |
aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des | aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft | Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft |
zuständigen Minister oder dem für Finanzen zuständigen Minister | zuständigen Minister oder dem für Finanzen zuständigen Minister |
bestellt werden." | bestellt werden." |
Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel | Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel |
18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 | 18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 |
des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Ausführung dieses | des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Ausführung dieses |
Artikels" durch die Wörter "gemäß vorliegendem Artikel" ersetzt. | Artikels" durch die Wörter "gemäß vorliegendem Artikel" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die | Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter "des Artikels 17 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des | Wörter "des Artikels 17 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des |
Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer | "Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer |
Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des | Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des |
Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen | Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen |
folgende Beträge nicht unterschreiten: | folgende Beträge nicht unterschreiten: |
1. 50 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches | 1. 50 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße, | erwähnten Verstöße, |
2. 50 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches | 2. 50 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße, | erwähnten Verstöße, |
3. 100 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches | 3. 100 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße. | erwähnten Verstöße. |
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des | In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf | Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf |
Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des | Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. |
§ 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer | § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer |
Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des | Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des |
Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen | Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen |
folgende Beträge nicht überschreiten: | folgende Beträge nicht überschreiten: |
1. 275.000 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches | 1. 275.000 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße, | erwähnten Verstöße, |
2. 13.750 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches | 2. 13.750 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße, | erwähnten Verstöße, |
3. 27.500 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches | 3. 27.500 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße. | erwähnten Verstöße. |
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des | In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, | Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, |
die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des | die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. |
§ 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die | § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die |
verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag | verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag |
550.000 EUR übersteigen darf. | 550.000 EUR übersteigen darf. |
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des | In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, | Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, |
die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des | die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind." | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind." |
Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel | Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel |
17 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.62 § 1 des | 17 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.62 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "den in Artikel 17 des | Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "den in Artikel 17 des |
Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "den eigens zu | Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "den eigens zu |
diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des | diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 17 des Gesetzes | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 17 des Gesetzes |
erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "die eigens zu diesem Zweck | erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "die eigens zu diesem Zweck |
bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des | bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] | 2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] |
3. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch | 3. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch |
die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des | die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
4. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des | 4. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des |
Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 | Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 |
des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des |
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 Absatz 1 des | Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 Absatz 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13/1 Absatz 3 des | 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13/1 Absatz 3 des |
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.25/3 des | Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.25/3 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 16" durch die Wörter | 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 16" durch die Wörter |
"in Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | "in Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des |
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 des | Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 12 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben | Art. 12 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben |
Erlasses werden die Wörter "Artikel 13 § 3 des Gesetzes" durch die | Erlasses werden die Wörter "Artikel 13 § 3 des Gesetzes" durch die |
Wörter "Artikel XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "Artikel XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des |
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.30/1 des | Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.30/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" | Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" |
durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des | durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des |
Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 | Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 |
des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "befugt, | Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "befugt, |
in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des | in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des |
Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die" durch die Wörter "in | Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die" durch die Wörter "in |
Anwendung von Artikel XV.30/1 § 1 Absatz 3 und Artikel XV.30/1 § 2 | Anwendung von Artikel XV.30/1 § 1 Absatz 3 und Artikel XV.30/1 § 2 |
Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches befugt, die" ersetzt. | Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches befugt, die" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 15 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter "der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 | Wörter "der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 |
Buchstabe e) des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel XV.25/3 | Buchstabe e) des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel XV.25/3 |
Absatz 5 und XV.30/1 § 1 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches" | Absatz 5 und XV.30/1 § 1 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 17 - Die für Wirtschaft, Finanzen beziehungsweise Justiz | Art. 17 - Die für Wirtschaft, Finanzen beziehungsweise Justiz |
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |