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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/02/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 modifiant en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 modifiant
l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la
comptabilité de la zone de police comptabilité de la zone de police
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
royal du 24 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 royal du 24 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001
portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police, portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police,
établi par le Service central de traduction allemande auprès du établi par le Service central de traduction allemande auprès du
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006
modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement
général de la comptabilité de la zone de police. général de la comptabilité de la zone de police.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. Donné à Bruxelles, le 22 février 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen
Buchführungsordnung der Polizeizone Buchführungsordnung der Polizeizone
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen
zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen
Buchführungsordnung der Polizeizone (Belgisches Staatsblatt vom 26. Buchführungsordnung der Polizeizone (Belgisches Staatsblatt vom 26.
September 2001 - deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. September 2001 - deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12.
Juli 2002), nachstehend ABOP genannt. Juli 2002), nachstehend ABOP genannt.
Die Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder Die Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder
der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne, Prämien und der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne, Prämien und
Entschädigungen, erfolgt nicht mehr auf lokaler Ebene, sondern wird Entschädigungen, erfolgt nicht mehr auf lokaler Ebene, sondern wird
seit April 2001 von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben seit April 2001 von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben
(ZDFA) vorgenommen. Die ZDFA, die sich auf eine grosse Erfahrung in (ZDFA) vorgenommen. Die ZDFA, die sich auf eine grosse Erfahrung in
Sachen Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Sachen Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die
Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste berufen kann, Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste berufen kann,
musste also, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, musste also, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft,
eine ganz neue Methodik ausarbeiten. eine ganz neue Methodik ausarbeiten.
Verschiedenes hat dazu geführt, dass es technisch nicht möglich war, Verschiedenes hat dazu geführt, dass es technisch nicht möglich war,
die gesetzlich bestimmten Buchungs- und Rechtfertigungsbelege, wie in die gesetzlich bestimmten Buchungs- und Rechtfertigungsbelege, wie in
Artikel 140ter des GIP vorgesehen, rechtzeitig zu liefern. Artikel 140ter des GIP vorgesehen, rechtzeitig zu liefern.
So wurde im Königlichen Erlass vom 25. April 2004 zur Abänderung des So wurde im Königlichen Erlass vom 25. April 2004 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 (ABOP) eine Regelung Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 (ABOP) eine Regelung
vorgesehen, die es den Zonen ermöglichte, den Jahresabschluss 2002 vorgesehen, die es den Zonen ermöglichte, den Jahresabschluss 2002
trotzdem aufzustellen. trotzdem aufzustellen.
Der Ministerrat hat unterdessen beschlossen, die Problematik der Der Ministerrat hat unterdessen beschlossen, die Problematik der
Übermittlung der erforderlichen Rechtfertigungsbelege und die Übermittlung der erforderlichen Rechtfertigungsbelege und die
Verarbeitung dieser Belege in den Jahresabschlüssen von einem Verarbeitung dieser Belege in den Jahresabschlüssen von einem
kompetenten Treuhänder untersuchen zu lassen, um ein detailliertes kompetenten Treuhänder untersuchen zu lassen, um ein detailliertes
Verzeichnis zu erhalten, um zu bestimmen, welche Unterlagen die Zonen Verzeichnis zu erhalten, um zu bestimmen, welche Unterlagen die Zonen
für eine korrekte Buchführung benötigen, und schliesslich um Lösungen für eine korrekte Buchführung benötigen, und schliesslich um Lösungen
herbeizuführen, damit die Probleme auf strukturelle und wirksame Weise herbeizuführen, damit die Probleme auf strukturelle und wirksame Weise
endgültig und möglichst schnell aus der Welt geschafft werden. endgültig und möglichst schnell aus der Welt geschafft werden.
Dieser Treuhänder hat seine Arbeit im August 2004 aufgenommen und Dieser Treuhänder hat seine Arbeit im August 2004 aufgenommen und
seinen Abschlussbericht im Februar 2005 abgegeben. seinen Abschlussbericht im Februar 2005 abgegeben.
Die betroffenen föderalen Verwaltungen haben nun auf der Grundlage Die betroffenen föderalen Verwaltungen haben nun auf der Grundlage
dieses Abschlussberichts gemeinsam ein Protokoll über eine dieses Abschlussberichts gemeinsam ein Protokoll über eine
strukturierte Zusammenarbeit ausgearbeitet, dessen endgültige Fassung strukturierte Zusammenarbeit ausgearbeitet, dessen endgültige Fassung
in Kürze vorliegen wird. in Kürze vorliegen wird.
Es muss jedoch festgestellt werden, dass es zurzeit noch immer nicht Es muss jedoch festgestellt werden, dass es zurzeit noch immer nicht
möglich ist, diese Unterlagen zu liefern, und dass es von daher möglich ist, diese Unterlagen zu liefern, und dass es von daher
notwendig ist, die vorher für das Aufstellen des Jahresabschlusses notwendig ist, die vorher für das Aufstellen des Jahresabschlusses
2002 vorgesehene Regelung auch auf das Jahr 2005 auszudehnen. 2002 vorgesehene Regelung auch auf das Jahr 2005 auszudehnen.
Sobald die erforderlichen Rechtfertigungsbelege vorliegen, wird die Sobald die erforderlichen Rechtfertigungsbelege vorliegen, wird die
Zone diese in dem dazu bestimmten Jahresabschluss verarbeiten. Zone diese in dem dazu bestimmten Jahresabschluss verarbeiten.
Die Zonen können also die Jahresabschlüsse 2003, 2004 und 2005 Die Zonen können also die Jahresabschlüsse 2003, 2004 und 2005
aufstellen. aufstellen.
Die ABOP wird in diesem Sinne abgeändert. Die ABOP wird in diesem Sinne abgeändert.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
24. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen
Buchführungsordnung der Polizeizone Buchführungsordnung der Polizeizone
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 34; des Artikels 34;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239, Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989; abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung
der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, abgeändert der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2004; durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 9. November Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 9. November
2005; 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Zonen den Jahresabschluss 2005 aufstellen In der Erwägung, dass die Zonen den Jahresabschluss 2005 aufstellen
werden, falls der Königliche Erlass nicht vor Ende des Jahres im werden, falls der Königliche Erlass nicht vor Ende des Jahres im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird; Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird;
In der Erwägung, dass Probleme aufkommen können, sobald eine oder In der Erwägung, dass Probleme aufkommen können, sobald eine oder
mehrere Zonen ihren Jahresabschluss aufgestellt haben, was bereits im mehrere Zonen ihren Jahresabschluss aufgestellt haben, was bereits im
Januar der Fall sein könnte, ohne über die erforderlichen Unterlagen Januar der Fall sein könnte, ohne über die erforderlichen Unterlagen
zu verfügen; zu verfügen;
Aufgrund des Gutachtens 39.500/2 des Staatsrates vom 5. Dezember 2005, Aufgrund des Gutachtens 39.500/2 des Staatsrates vom 5. Dezember 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 66bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Artikel 1 - In Artikel 66bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 5.
September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der
Polizeizone werden die Wörter "Jahresrechnungen 2002" durch die Wörter Polizeizone werden die Wörter "Jahresrechnungen 2002" durch die Wörter
"Jahresabschlüsse 2002 bis einschliesslich 2005" ersetzt. "Jahresabschlüsse 2002 bis einschliesslich 2005" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 66ter desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 66ter desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "das Rechnungsjahr 2002" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "das Rechnungsjahr 2002" durch die
Wörter "die Rechnungsjahre 2002, 2003, 2004 und 2005" ersetzt. Wörter "die Rechnungsjahre 2002, 2003, 2004 und 2005" ersetzt.
2. In den Bestimmungen von Nr. 1 werden die Wörter "Dezember 2002" und 2. In den Bestimmungen von Nr. 1 werden die Wörter "Dezember 2002" und
"November 2002" durch die Wörter "Dezember 2002, 2003, 2004 und 2005" "November 2002" durch die Wörter "Dezember 2002, 2003, 2004 und 2005"
beziehungsweise "November 2002, 2003, 2004 und 2005" ersetzt. beziehungsweise "November 2002, 2003, 2004 und 2005" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 71bis desselben Erlasses werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 71bis desselben Erlasses werden die Wörter
"Jahresrechnungen 2002" durch die Wörter "Jahresabschlüsse 2002, 2003, "Jahresrechnungen 2002" durch die Wörter "Jahresabschlüsse 2002, 2003,
2004 und 2005" ersetzt. 2004 und 2005" ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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