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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande |
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21 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 | 21 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 |
décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à | décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à |
l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique | l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique |
de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à | de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à |
l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande | l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 21 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 20 | l'arrêté royal du 21 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 20 |
décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à | décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à |
l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique | l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique |
de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à | de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à |
l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 29 | l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 29 |
février 2024). | février 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
21. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der | Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der |
Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die | Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die |
Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands | Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands |
gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der | gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der |
Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten | Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 446bis Absatz 3, | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 446bis Absatz 3, |
508/11, 508/13 Absatz 2, 508/19 § 2 Absatz 2 und 3, § 2/1, § 3 und § 4 | 508/11, 508/13 Absatz 2, 508/19 § 2 Absatz 2 und 3, § 2/1, § 3 und § 4 |
und 508/19bis Absatz 3; | und 508/19bis Absatz 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
15. Dezember 2023; | 15. Dezember 2023; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. Dezember 2023 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. Dezember 2023 |
unter der Nummer 75.248/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 75.248/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 10. Januar | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 10. Januar |
2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist |
kein Gutachten abzugeben; | kein Gutachten abzugeben; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
In der Erwägung, dass die Regeln des in Artikel 508/19 § 2/1 des | In der Erwägung, dass die Regeln des in Artikel 508/19 § 2/1 des |
Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Audits in Absprache mit den in | Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Audits in Absprache mit den in |
Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden weiter | Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden weiter |
ausgearbeitet werden; | ausgearbeitet werden; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 einziger Absatz des Königlichen Erlasses vom 20. | Artikel 1 - Artikel 1 einziger Absatz des Königlichen Erlasses vom 20. |
Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf | Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf |
die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden | die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden |
juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit | juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit |
der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen | der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen |
Kosten wird wie folgt abgeändert: | Kosten wird wie folgt abgeändert: |
1. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch | 1. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch |
die Wörter "Artikel 508/13/1" ersetzt. | die Wörter "Artikel 508/13/1" ersetzt. |
2. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch | 2. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch |
die Wörter "Artikel 508/13/2" ersetzt. | die Wörter "Artikel 508/13/2" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für | "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für |
jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung der | jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung der |
Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird. | Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird. |
Das Büro kontrolliert gemäß Artikel 3 die angerechneten Leistungen und | Das Büro kontrolliert gemäß Artikel 3 die angerechneten Leistungen und |
alle Fahrten. Die Rechtsanwälte weisen anhand eines in Artikel 508/19 | alle Fahrten. Die Rechtsanwälte weisen anhand eines in Artikel 508/19 |
§ 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts, der die | § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts, der die |
Belege für die erbrachten Leistungen und die unternommenen Fahrten | Belege für die erbrachten Leistungen und die unternommenen Fahrten |
enthält, nach, dass sie im Laufe des abgelaufenen Gerichtsjahres oder | enthält, nach, dass sie im Laufe des abgelaufenen Gerichtsjahres oder |
vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben. Akten, die | vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben. Akten, die |
mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung | mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung |
abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr | abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit | Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit |
Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste | Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste |
wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Behörden vom Minister festgelegt. | erwähnten Behörden vom Minister festgelegt. |
Stellt sich bei Abschluss der Akte heraus, dass die für eine oder | Stellt sich bei Abschluss der Akte heraus, dass die für eine oder |
mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, | mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, |
der mit den Punkten übereinstimmt, die in der in Nr. 1 Absatz 2 | der mit den Punkten übereinstimmt, die in der in Nr. 1 Absatz 2 |
erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, beschränkt | erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, beschränkt |
der Rechtsanwalt seinen Antrag auf die Punkte, die der Entschädigung | der Rechtsanwalt seinen Antrag auf die Punkte, die der Entschädigung |
für die tatsächlich aufgewendete Zeit entsprechen. | für die tatsächlich aufgewendete Zeit entsprechen. |
Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen | Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung und auf der Grundlage des in Artikel 508/19 § 2 | versehene Entscheidung und auf der Grundlage des in Artikel 508/19 § 2 |
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abschlussberichts die vom | Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abschlussberichts die vom |
Rechtsanwalt gemäß der Liste beantragten Punkte reduzieren, wenn sich | Rechtsanwalt gemäß der Liste beantragten Punkte reduzieren, wenn sich |
herausstellt: | herausstellt: |
- dass die vom Rechtsanwalt für eine oder mehrere Leistungen | - dass die vom Rechtsanwalt für eine oder mehrere Leistungen |
aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den in der | aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den in der |
Liste aufgeführten Punkten für dieselben Leistungen übereinstimmt, | Liste aufgeführten Punkten für dieselben Leistungen übereinstimmt, |
- dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen | - dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen |
Sorgfalt, Effizienz und Qualität erbracht hat. | Sorgfalt, Effizienz und Qualität erbracht hat. |
Wenn die erbrachten Leistungen die entsprechenden Punkte, die in der | Wenn die erbrachten Leistungen die entsprechenden Punkte, die in der |
in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste vorgesehen sind, um mehr als 100 | in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste vorgesehen sind, um mehr als 100 |
Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des | Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des |
Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden | Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden |
Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände | Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände |
näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen." | näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen." |
b) In Nr. 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: | b) In Nr. 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
"Nach der gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführten | "Nach der gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführten |
Kontrolle senden die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in | Kontrolle senden die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in |
Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden eine digitale | Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden eine digitale |
Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen | Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen |
erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes | erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes |
vermerken:". | vermerken:". |
c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert: | c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- die anonymisierte Individualisierung und die Postleitzahl des | "- die anonymisierte Individualisierung und die Postleitzahl des |
Beistandsempfängers,". | Beistandsempfängers,". |
2. Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben. | 2. Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben. |
d) In Nr. 3 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. | d) In Nr. 3 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. |
e) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Die | e) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Die |
in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen" durch | in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen" durch |
die Wörter "Nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden Erlasses | die Wörter "Nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Audit teilen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches | erwähnten Audit teilen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches |
erwähnten Behörden" ersetzt. | erwähnten Behörden" ersetzt. |
f) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter ", | f) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter ", |
sechster und siebter Gedankenstrich" durch die Wörter "und sechster | sechster und siebter Gedankenstrich" durch die Wörter "und sechster |
Gedankenstrich" ersetzt. | Gedankenstrich" ersetzt. |
g) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | g) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Am 1. Februar jeden Jahres übermitteln die in Artikel 488 desselben | "Am 1. Februar jeden Jahres übermitteln die in Artikel 488 desselben |
Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister die Gesamtzahl der | Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister die Gesamtzahl der |
Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 | Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 |
Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster | Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster |
Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. | Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. |
Nach einer eventuellen zusätzlichen Kontrolle bestimmt der Minister | Nach einer eventuellen zusätzlichen Kontrolle bestimmt der Minister |
den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten zustehen. | den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten zustehen. |
Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden | Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden |
davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen. | davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen. |
Bleiben ursprüngliche Haushaltsmittel für die Zahlung der | Bleiben ursprüngliche Haushaltsmittel für die Zahlung der |
Entschädigungen an die Rechtsanwälte für dasselbe Jahr verfügbar, | Entschädigungen an die Rechtsanwälte für dasselbe Jahr verfügbar, |
übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten | übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Behörden dem Minister am 1. Juli jeden Jahres die Gesamtzahl der | Behörden dem Minister am 1. Juli jeden Jahres die Gesamtzahl der |
Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 | Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 |
Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster | Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster |
Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. | Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. |
Eventuell nach einer zusätzlichen Kontrolle und je nach den | Eventuell nach einer zusätzlichen Kontrolle und je nach den |
verfügbaren Haushaltsmitteln bestimmt der Minister den Gesamtbetrag | verfügbaren Haushaltsmitteln bestimmt der Minister den Gesamtbetrag |
der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten für diesen Zeitraum | der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten für diesen Zeitraum |
zustehen. Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten | zustehen. Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser | Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser |
Entschädigungen." | Entschädigungen." |
h) [Abänderung des französischen Textes] | h) [Abänderung des französischen Textes] |
i) In Nr. 6 wird das Wort "gegebenenfalls" aufgehoben. | i) In Nr. 6 wird das Wort "gegebenenfalls" aufgehoben. |
Art. 3 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird unter Artikel 2 ein | Art. 3 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird unter Artikel 2 ein |
Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Abschnitt 1bis - Wert eines | Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Abschnitt 1bis - Wert eines |
Punktes" eingefügt. | Punktes" eingefügt. |
Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 1bis desselben Erlasses wird ein | Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 1bis desselben Erlasses wird ein |
Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2bis - Der Wert eines Punktes beträgt 90,36 EUR. Ab dem 1. | "Art. 2bis - Der Wert eines Punktes beträgt 90,36 EUR. Ab dem 1. |
Februar 2024 wird dieser Betrag jedes Jahr am 1. Februar unter | Februar 2024 wird dieser Betrag jedes Jahr am 1. Februar unter |
Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und | Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und |
bestimmten abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des | bestimmten abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des |
Vorjahres angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 | Vorjahres angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der | zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der |
Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen. | Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen. |
Der Anfangsindex ist der Index des Monats September 2022. | Der Anfangsindex ist der Index des Monats September 2022. |
Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder | Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder |
Minderung des Betrags gemäß folgender Formel nach sich: Der neue | Minderung des Betrags gemäß folgender Formel nach sich: Der neue |
Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch | Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch |
den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. | den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. |
Der so angepasste letzte Betrag darf jedoch niemals unter 90,36 EUR | Der so angepasste letzte Betrag darf jedoch niemals unter 90,36 EUR |
liegen. | liegen. |
Die neuen Beträge werden den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches | Die neuen Beträge werden den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches |
erwähnten Behörden jedes Jahr übermittelt. | erwähnten Behörden jedes Jahr übermittelt. |
Wenn die Gesamtzahl der in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Punkte | Wenn die Gesamtzahl der in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Punkte |
unvorhergesehen ansteigt, analysiert der Minister die Ursache(n) | unvorhergesehen ansteigt, analysiert der Minister die Ursache(n) |
hierfür. | hierfür. |
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Analyse kann der König durch | Auf der Grundlage des Ergebnisses der Analyse kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass den Wert eines Punktes | einen im Ministerrat beratenen Erlass den Wert eines Punktes |
entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln anpassen." | entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln anpassen." |
Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von |
Abschnitt 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, | Abschnitt 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Kontrolle, Audit und Berichte". | "Kontrolle, Audit und Berichte". |
Art. 6 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - § 1 - Jedes Büro gewährleistet die in Artikel 508/19 § 2 | "Art. 3 - § 1 - Jedes Büro gewährleistet die in Artikel 508/19 § 2 |
Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kontrolle. | Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kontrolle. |
Die Kontrolle der Akten erfolgt auf der Grundlage der Belege und | Die Kontrolle der Akten erfolgt auf der Grundlage der Belege und |
bezieht sich auf: | bezieht sich auf: |
- die Bestellung des Rechtsanwalts, | - die Bestellung des Rechtsanwalts, |
- die tatsächliche Erbringung der Leistungen, für die Entschädigung | - die tatsächliche Erbringung der Leistungen, für die Entschädigung |
beantragt wird, | beantragt wird, |
- die Übereinstimmung zwischen den vom Rechtsanwalt beantragten | - die Übereinstimmung zwischen den vom Rechtsanwalt beantragten |
Punkten und den Punkten, die in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 | Punkten und den Punkten, die in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 |
erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, | erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, |
- die Qualität der Leistungen, | - die Qualität der Leistungen, |
- mögliche Gründe für eine erneute Prüfung der Bedingungen für die | - mögliche Gründe für eine erneute Prüfung der Bedingungen für die |
Zulassung des Rechtsuchenden, | Zulassung des Rechtsuchenden, |
- den Nachweis, die Spezifität und die Berechnung der Fahrtkosten. | - den Nachweis, die Spezifität und die Berechnung der Fahrtkosten. |
Die Kontrolle erfolgt während des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem | Die Kontrolle erfolgt während des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem |
der Rechtsanwalt seine Akte abgeschlossen hat. | der Rechtsanwalt seine Akte abgeschlossen hat. |
§ 2 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 2 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
bestimmen, jede für ihr Amtsgebiet, pro bevorzugten Bereich, der in | bestimmen, jede für ihr Amtsgebiet, pro bevorzugten Bereich, der in |
der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, ein | der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, ein |
Team von Rechtsanwälten-Kontrolleuren unter denjenigen, die von jedem | Team von Rechtsanwälten-Kontrolleuren unter denjenigen, die von jedem |
Büro vorgeschlagen werden, das die erforderlichen Kenntnisse des | Büro vorgeschlagen werden, das die erforderlichen Kenntnisse des |
bevorzugten Bereichs nachweist, für den sie vorgeschlagen werden. | bevorzugten Bereichs nachweist, für den sie vorgeschlagen werden. |
§ 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
gewährleisten, jede für ihr Amtsgebiet, die Organisation und die | gewährleisten, jede für ihr Amtsgebiet, die Organisation und die |
Arbeitsweise der in Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches | Arbeitsweise der in Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Kontrolle und der Teams von Kontrolleuren und sorgen | erwähnten Kontrolle und der Teams von Kontrolleuren und sorgen |
gegebenenfalls für die Ausbildung der Kontrolleure. | gegebenenfalls für die Ausbildung der Kontrolleure. |
§ 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
legen in gegenseitiger Absprache die Entschädigung der Kontrolleure | legen in gegenseitiger Absprache die Entschädigung der Kontrolleure |
fest, die von den Funktionskosten jedes Büros im Verhältnis zu den | fest, die von den Funktionskosten jedes Büros im Verhältnis zu den |
kontrollierten Akten abgezogen wird. | kontrollierten Akten abgezogen wird. |
§ 5 - Nach der Kontrolle entscheidet der Kontrolleur über die | § 5 - Nach der Kontrolle entscheidet der Kontrolleur über die |
Maßnahme, die in Bezug auf die vorgelegte Akte zu ergreifen ist." | Maßnahme, die in Bezug auf die vorgelegte Akte zu ergreifen ist." |
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3bis - § 1 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | "Art. 3bis - § 1 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Behörden sorgen für die Organisation des in Artikel 508/19 § | erwähnten Behörden sorgen für die Organisation des in Artikel 508/19 § |
2/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Audits. Das Audit umfasst: | 2/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Audits. Das Audit umfasst: |
a) standardisierte und gezielte Kontrollen abgeschlossener und | a) standardisierte und gezielte Kontrollen abgeschlossener und |
genehmigter Akten in Bezug auf die Bestellung der Rechtsanwälte, die | genehmigter Akten in Bezug auf die Bestellung der Rechtsanwälte, die |
gewährten Leistungen, die Anzahl Punkte und den Abschlussbericht, | gewährten Leistungen, die Anzahl Punkte und den Abschlussbericht, |
b) eine Kontrolle gemäß Artikel 508/19 § 2/1 der von den Büros für | b) eine Kontrolle gemäß Artikel 508/19 § 2/1 der von den Büros für |
juristischen Beistand durchgeführten Überprüfungen und der in Artikel | juristischen Beistand durchgeführten Überprüfungen und der in Artikel |
3ter erwähnten Arbeitsverfahren der Büros für juristischen Beistand. | 3ter erwähnten Arbeitsverfahren der Büros für juristischen Beistand. |
Das Audit wird binnen drei Monaten nach Abschluss der in Artikel 3 | Das Audit wird binnen drei Monaten nach Abschluss der in Artikel 3 |
erwähnten Kontrolle der Akte durchgeführt. | erwähnten Kontrolle der Akte durchgeführt. |
§ 2 - Das Audit wird auf nationaler Ebene, pro bevorzugten Bereich, | § 2 - Das Audit wird auf nationaler Ebene, pro bevorzugten Bereich, |
von Gruppen durchgeführt, die von den in Artikel 488 des | von Gruppen durchgeführt, die von den in Artikel 488 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden unter Berücksichtigung der | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden unter Berücksichtigung der |
sprachlichen Parität gebildet werden. | sprachlichen Parität gebildet werden. |
Die Auditoren werden von den Büros vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen | Die Auditoren werden von den Büros vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen |
Mitglieder müssen Rechtsanwälte sein, von ihrem Büro als Personen mit | Mitglieder müssen Rechtsanwälte sein, von ihrem Büro als Personen mit |
den erforderlichen Kenntnissen des beziehungsweise der Bereiche, für | den erforderlichen Kenntnissen des beziehungsweise der Bereiche, für |
die sie vorgeschlagen werden, anerkannt sein und mindestens über | die sie vorgeschlagen werden, anerkannt sein und mindestens über |
passive Kenntnisse einer der anderen Landessprachen verfügen. Die in | passive Kenntnisse einer der anderen Landessprachen verfügen. Die in |
Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden können | Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden können |
Rechtsanwälte mit den erforderlichen Kenntnissen des | Rechtsanwälte mit den erforderlichen Kenntnissen des |
Kontrollverfahrens in diese Gruppen aufnehmen. | Kontrollverfahrens in diese Gruppen aufnehmen. |
Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
organisieren die Ausbildung der Auditoren. | organisieren die Ausbildung der Auditoren. |
Die Anzahl Auditoren pro Team wird auf der Grundlage der Bedürfnisse | Die Anzahl Auditoren pro Team wird auf der Grundlage der Bedürfnisse |
bestimmt, die aus dem Jahresbericht hervorgehen, der dem Minister der | bestimmt, die aus dem Jahresbericht hervorgehen, der dem Minister der |
Justiz gemäß Artikel 4 übermittelt wird. | Justiz gemäß Artikel 4 übermittelt wird. |
§ 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
sorgen für die praktische und rechtzeitige Durchführung des Audits. | sorgen für die praktische und rechtzeitige Durchführung des Audits. |
Nach jedem Audit erstellen die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | Nach jedem Audit erstellen die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Behörden einen Bericht, in dem insbesondere die Anzahl | erwähnten Behörden einen Bericht, in dem insbesondere die Anzahl |
kontrollierter und berichtigter Akten, die Anzahl angepasster Punkte | kontrollierter und berichtigter Akten, die Anzahl angepasster Punkte |
und der Grund für die Anpassung sowie mögliche verbesserungswürdige | und der Grund für die Anpassung sowie mögliche verbesserungswürdige |
Punkte vermerkt sind. Sie übermitteln die Schlussfolgerungen des | Punkte vermerkt sind. Sie übermitteln die Schlussfolgerungen des |
Audits den Büros für juristischen Beistand, die den Schlussfolgerungen | Audits den Büros für juristischen Beistand, die den Schlussfolgerungen |
Rechnung tragen, und dem Minister der Justiz, der, falls er es als | Rechnung tragen, und dem Minister der Justiz, der, falls er es als |
notwendig erachtet, eine zusätzliche Kontrolle veranlassen kann. | notwendig erachtet, eine zusätzliche Kontrolle veranlassen kann. |
§ 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
bestimmen und gewährleisten die einheitliche Entschädigung der | bestimmen und gewährleisten die einheitliche Entschädigung der |
Auditoren, die sie dann proportional an die Büros weitergeben." | Auditoren, die sie dann proportional an die Büros weitergeben." |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3ter mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3ter - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | "Art. 3ter - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
Behörden legen in Absprache mit den Büros für juristischen Beistand | Behörden legen in Absprache mit den Büros für juristischen Beistand |
interne Arbeitsverfahren und Managementsysteme fest, die bei den in | interne Arbeitsverfahren und Managementsysteme fest, die bei den in |
den Artikeln 3 und 3bis erwähnten Kontrollen einzuhalten sind. Diese | den Artikeln 3 und 3bis erwähnten Kontrollen einzuhalten sind. Diese |
Behörden teilen dem Minister das Ergebnis dieser Absprache mit, damit | Behörden teilen dem Minister das Ergebnis dieser Absprache mit, damit |
er die Verfahren validieren kann." | er die Verfahren validieren kann." |
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem | Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3quater - Der Minister, der die Durchführung einer zusätzlichen | "Art. 3quater - Der Minister, der die Durchführung einer zusätzlichen |
Kontrolle beschließt, kann die Informationen, die er als relevant | Kontrolle beschließt, kann die Informationen, die er als relevant |
erachtet, bei den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | erachtet, bei den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
Behörden oder bei den Büros für juristischen Beistand einholen. Sind | Behörden oder bei den Büros für juristischen Beistand einholen. Sind |
diese Informationen aufgrund anderer Gesetzes- oder | diese Informationen aufgrund anderer Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen vertraulich, kann der Präsident der | Verordnungsbestimmungen vertraulich, kann der Präsident der |
Rechtsanwaltschaft, auf die sich die Informationen beziehen, die | Rechtsanwaltschaft, auf die sich die Informationen beziehen, die |
Fragen des Ministers beantworten." | Fragen des Ministers beantworten." |
Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | "Art. 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
Behörden übermitteln dem Minister der Justiz, dem Minister der | Behörden übermitteln dem Minister der Justiz, dem Minister der |
Finanzen, dem Minister des Haushalts und dem Parlament binnen einem | Finanzen, dem Minister des Haushalts und dem Parlament binnen einem |
Monat nach Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte gemäß | Monat nach Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte gemäß |
Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches einen allgemeinen Bericht über | Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches einen allgemeinen Bericht über |
die Arbeitsweise, die Organisation und die Tendenzen des | die Arbeitsweise, die Organisation und die Tendenzen des |
weiterführenden juristischen Beistands. Unter Berücksichtigung des | weiterführenden juristischen Beistands. Unter Berücksichtigung des |
Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts und der | Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts und der |
Datenschutz-Grundverordnung enthält dieser Bericht mindestens folgende | Datenschutz-Grundverordnung enthält dieser Bericht mindestens folgende |
Angaben: | Angaben: |
a) Anzahl der intellektuellen Punkte, der für Kosten und Fahrten | a) Anzahl der intellektuellen Punkte, der für Kosten und Fahrten |
gegebenen Punkte, aufgegliedert pro Rechtsanwaltschaft und in ihrer | gegebenen Punkte, aufgegliedert pro Rechtsanwaltschaft und in ihrer |
Gesamtheit, | Gesamtheit, |
b) Anzahl Punkte pro Kategorie von Begünstigten, | b) Anzahl Punkte pro Kategorie von Begünstigten, |
c) durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte, | c) durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte, |
d) Anzahl Punkte und Anzahl abgeschlossener Sachen pro bevorzugten | d) Anzahl Punkte und Anzahl abgeschlossener Sachen pro bevorzugten |
Bereich, | Bereich, |
e) Anzahl Bestellungen, | e) Anzahl Bestellungen, |
f) Anzahl Rechtsanwälte, die juristischen Beistand leisten, | f) Anzahl Rechtsanwälte, die juristischen Beistand leisten, |
g) Anzahl abgeschlossener Berichte, | g) Anzahl abgeschlossener Berichte, |
h) Anzahl Bestellungen pro Kategorie von Personen, die juristischen | h) Anzahl Bestellungen pro Kategorie von Personen, die juristischen |
Beistand in Anspruch nehmen können, | Beistand in Anspruch nehmen können, |
i) Angabe des Gesamtbetrags der dem Rechtsanwalt gezahlten Summen, | i) Angabe des Gesamtbetrags der dem Rechtsanwalt gezahlten Summen, |
Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand | Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand |
zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen, | zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen, |
sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 | sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 |
gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen | gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen |
Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen | Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen |
Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt | Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt |
bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 | bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 |
Absatz 1 gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen | Absatz 1 gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen |
Verfahrensentschädigungen andererseits, | Verfahrensentschädigungen andererseits, |
j) für jeden Rechtsanwalt: Angabe des Betrags der aufgrund von Artikel | j) für jeden Rechtsanwalt: Angabe des Betrags der aufgrund von Artikel |
508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und bezogene | 508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und bezogene |
Verfahrensentschädigungen sowie Zahl der zugewiesenen Bestellungen, | Verfahrensentschädigungen sowie Zahl der zugewiesenen Bestellungen, |
k) Entwicklung des Haushaltsplans und Entwicklung des Punktwertes." | k) Entwicklung des Haushaltsplans und Entwicklung des Punktwertes." |
Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die | Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die |
Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter | Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter |
"Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. | "Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3 |
erwähnten Vorschlag" durch die Wörter "Am 1. Februar jeden Jahres" | erwähnten Vorschlag" durch die Wörter "Am 1. Februar jeden Jahres" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Bestellungen, der erbrachten | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Bestellungen, der erbrachten |
Leistungen" durch die Wörter "der Entscheidungen, der Berichte mit den | Leistungen" durch die Wörter "der Entscheidungen, der Berichte mit den |
bei Abschluss vorgeschlagenen Leistungen" ersetzt. | bei Abschluss vorgeschlagenen Leistungen" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 6bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 6bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz | "Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz |
2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der | 2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des | erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des |
Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das | Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das |
betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle | betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle |
Rechtfertigungsbelege. | Rechtfertigungsbelege. |
Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege und | Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege und |
vergewissern sich, dass diese relevant sind. Sie übermitteln dem | vergewissern sich, dass diese relevant sind. Sie übermitteln dem |
Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege binnen fünf Monaten ab | Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege binnen fünf Monaten ab |
der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung. | der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung. |
§ 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand | § 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand |
verbundenen Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus der Besoldung | verbundenen Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus der Besoldung |
oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Mobiliar und | oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Mobiliar und |
Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Funktionskosten, | Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Funktionskosten, |
den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Unterhalt der | den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Unterhalt der |
Räume und den Fahrtkosten. Die Kosten für die Fortschreibung und | Räume und den Fahrtkosten. Die Kosten für die Fortschreibung und |
Verwaltung des Registers für weiterführenden juristischen Beistand | Verwaltung des Registers für weiterführenden juristischen Beistand |
sind in diesen Kosten enthalten. Die Rechtfertigungsbelege setzen sich | sind in diesen Kosten enthalten. Die Rechtfertigungsbelege setzen sich |
insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder Zahlungsnachweisen für | insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder Zahlungsnachweisen für |
die während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben. | die während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben. |
Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für | Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für |
juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18. | juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18. |
Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten | Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der | § 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke | Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke |
zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern. | zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern. |
§ 4 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine | § 4 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine |
Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres | Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres |
Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende | Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende |
Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die | Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die |
Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit | Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit |
Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden | Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden |
Rechtsanwaltschaft vom Minister per Einschreibebrief übermittelt." | Rechtsanwaltschaft vom Minister per Einschreibebrief übermittelt." |
Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Januar 2024. | Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Januar 2024. |
Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |