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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande |
|---|---|
| 21 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 | 21 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 |
| décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à | décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à |
| l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique | l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique |
| de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à | de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à |
| l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande | l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| l'arrêté royal du 21 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 20 | l'arrêté royal du 21 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 20 |
| décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à | décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à |
| l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique | l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique |
| de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à | de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à |
| l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 29 | l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 29 |
| février 2024). | février 2024). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 21. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der | Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der |
| Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die | Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die |
| Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands | Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands |
| gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der | gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der |
| Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten | Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 446bis Absatz 3, | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 446bis Absatz 3, |
| 508/11, 508/13 Absatz 2, 508/19 § 2 Absatz 2 und 3, § 2/1, § 3 und § 4 | 508/11, 508/13 Absatz 2, 508/19 § 2 Absatz 2 und 3, § 2/1, § 3 und § 4 |
| und 508/19bis Absatz 3; | und 508/19bis Absatz 3; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2023; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 15. Dezember 2023; | 15. Dezember 2023; |
| Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
| Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar |
| 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
| eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
| In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. Dezember 2023 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. Dezember 2023 |
| unter der Nummer 75.248/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 75.248/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
| Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
| Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 10. Januar | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 10. Januar |
| 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist |
| kein Gutachten abzugeben; | kein Gutachten abzugeben; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
| In der Erwägung, dass die Regeln des in Artikel 508/19 § 2/1 des | In der Erwägung, dass die Regeln des in Artikel 508/19 § 2/1 des |
| Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Audits in Absprache mit den in | Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Audits in Absprache mit den in |
| Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden weiter | Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden weiter |
| ausgearbeitet werden; | ausgearbeitet werden; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme |
| der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 einziger Absatz des Königlichen Erlasses vom 20. | Artikel 1 - Artikel 1 einziger Absatz des Königlichen Erlasses vom 20. |
| Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf | Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf |
| die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden | die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden |
| juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit | juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit |
| der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen | der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen |
| Kosten wird wie folgt abgeändert: | Kosten wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch | 1. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch |
| die Wörter "Artikel 508/13/1" ersetzt. | die Wörter "Artikel 508/13/1" ersetzt. |
| 2. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch | 2. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch |
| die Wörter "Artikel 508/13/2" ersetzt. | die Wörter "Artikel 508/13/2" ersetzt. |
| Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für | "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für |
| jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung der | jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung der |
| Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird. | Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird. |
| Das Büro kontrolliert gemäß Artikel 3 die angerechneten Leistungen und | Das Büro kontrolliert gemäß Artikel 3 die angerechneten Leistungen und |
| alle Fahrten. Die Rechtsanwälte weisen anhand eines in Artikel 508/19 | alle Fahrten. Die Rechtsanwälte weisen anhand eines in Artikel 508/19 |
| § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts, der die | § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts, der die |
| Belege für die erbrachten Leistungen und die unternommenen Fahrten | Belege für die erbrachten Leistungen und die unternommenen Fahrten |
| enthält, nach, dass sie im Laufe des abgelaufenen Gerichtsjahres oder | enthält, nach, dass sie im Laufe des abgelaufenen Gerichtsjahres oder |
| vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben. Akten, die | vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben. Akten, die |
| mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung | mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung |
| abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr | abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit | Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit |
| Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste | Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste |
| wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnten Behörden vom Minister festgelegt. | erwähnten Behörden vom Minister festgelegt. |
| Stellt sich bei Abschluss der Akte heraus, dass die für eine oder | Stellt sich bei Abschluss der Akte heraus, dass die für eine oder |
| mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, | mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, |
| der mit den Punkten übereinstimmt, die in der in Nr. 1 Absatz 2 | der mit den Punkten übereinstimmt, die in der in Nr. 1 Absatz 2 |
| erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, beschränkt | erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, beschränkt |
| der Rechtsanwalt seinen Antrag auf die Punkte, die der Entschädigung | der Rechtsanwalt seinen Antrag auf die Punkte, die der Entschädigung |
| für die tatsächlich aufgewendete Zeit entsprechen. | für die tatsächlich aufgewendete Zeit entsprechen. |
| Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen | Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen |
| versehene Entscheidung und auf der Grundlage des in Artikel 508/19 § 2 | versehene Entscheidung und auf der Grundlage des in Artikel 508/19 § 2 |
| Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abschlussberichts die vom | Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abschlussberichts die vom |
| Rechtsanwalt gemäß der Liste beantragten Punkte reduzieren, wenn sich | Rechtsanwalt gemäß der Liste beantragten Punkte reduzieren, wenn sich |
| herausstellt: | herausstellt: |
| - dass die vom Rechtsanwalt für eine oder mehrere Leistungen | - dass die vom Rechtsanwalt für eine oder mehrere Leistungen |
| aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den in der | aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den in der |
| Liste aufgeführten Punkten für dieselben Leistungen übereinstimmt, | Liste aufgeführten Punkten für dieselben Leistungen übereinstimmt, |
| - dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen | - dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen |
| Sorgfalt, Effizienz und Qualität erbracht hat. | Sorgfalt, Effizienz und Qualität erbracht hat. |
| Wenn die erbrachten Leistungen die entsprechenden Punkte, die in der | Wenn die erbrachten Leistungen die entsprechenden Punkte, die in der |
| in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste vorgesehen sind, um mehr als 100 | in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste vorgesehen sind, um mehr als 100 |
| Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des | Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des |
| Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden | Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden |
| Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände | Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände |
| näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen." | näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen." |
| b) In Nr. 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: | b) In Nr. 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
| "Nach der gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführten | "Nach der gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführten |
| Kontrolle senden die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in | Kontrolle senden die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in |
| Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden eine digitale | Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden eine digitale |
| Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen | Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen |
| erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes | erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes |
| vermerken:". | vermerken:". |
| c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert: | c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
| "- die anonymisierte Individualisierung und die Postleitzahl des | "- die anonymisierte Individualisierung und die Postleitzahl des |
| Beistandsempfängers,". | Beistandsempfängers,". |
| 2. Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben. | 2. Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben. |
| d) In Nr. 3 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. | d) In Nr. 3 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. |
| e) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Die | e) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Die |
| in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen" durch | in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen" durch |
| die Wörter "Nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden Erlasses | die Wörter "Nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Audit teilen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches | erwähnten Audit teilen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches |
| erwähnten Behörden" ersetzt. | erwähnten Behörden" ersetzt. |
| f) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter ", | f) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter ", |
| sechster und siebter Gedankenstrich" durch die Wörter "und sechster | sechster und siebter Gedankenstrich" durch die Wörter "und sechster |
| Gedankenstrich" ersetzt. | Gedankenstrich" ersetzt. |
| g) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | g) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Am 1. Februar jeden Jahres übermitteln die in Artikel 488 desselben | "Am 1. Februar jeden Jahres übermitteln die in Artikel 488 desselben |
| Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister die Gesamtzahl der | Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister die Gesamtzahl der |
| Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 | Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 |
| Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster | Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster |
| Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. | Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. |
| Nach einer eventuellen zusätzlichen Kontrolle bestimmt der Minister | Nach einer eventuellen zusätzlichen Kontrolle bestimmt der Minister |
| den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten zustehen. | den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten zustehen. |
| Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden | Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden |
| davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen. | davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen. |
| Bleiben ursprüngliche Haushaltsmittel für die Zahlung der | Bleiben ursprüngliche Haushaltsmittel für die Zahlung der |
| Entschädigungen an die Rechtsanwälte für dasselbe Jahr verfügbar, | Entschädigungen an die Rechtsanwälte für dasselbe Jahr verfügbar, |
| übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten | übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten |
| Behörden dem Minister am 1. Juli jeden Jahres die Gesamtzahl der | Behörden dem Minister am 1. Juli jeden Jahres die Gesamtzahl der |
| Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 | Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 |
| Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster | Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster |
| Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. | Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. |
| Eventuell nach einer zusätzlichen Kontrolle und je nach den | Eventuell nach einer zusätzlichen Kontrolle und je nach den |
| verfügbaren Haushaltsmitteln bestimmt der Minister den Gesamtbetrag | verfügbaren Haushaltsmitteln bestimmt der Minister den Gesamtbetrag |
| der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten für diesen Zeitraum | der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten für diesen Zeitraum |
| zustehen. Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten | zustehen. Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten |
| Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser | Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser |
| Entschädigungen." | Entschädigungen." |
| h) [Abänderung des französischen Textes] | h) [Abänderung des französischen Textes] |
| i) In Nr. 6 wird das Wort "gegebenenfalls" aufgehoben. | i) In Nr. 6 wird das Wort "gegebenenfalls" aufgehoben. |
| Art. 3 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird unter Artikel 2 ein | Art. 3 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird unter Artikel 2 ein |
| Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Abschnitt 1bis - Wert eines | Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Abschnitt 1bis - Wert eines |
| Punktes" eingefügt. | Punktes" eingefügt. |
| Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 1bis desselben Erlasses wird ein | Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 1bis desselben Erlasses wird ein |
| Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 2bis - Der Wert eines Punktes beträgt 90,36 EUR. Ab dem 1. | "Art. 2bis - Der Wert eines Punktes beträgt 90,36 EUR. Ab dem 1. |
| Februar 2024 wird dieser Betrag jedes Jahr am 1. Februar unter | Februar 2024 wird dieser Betrag jedes Jahr am 1. Februar unter |
| Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und | Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und |
| bestimmten abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des | bestimmten abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des |
| Vorjahres angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 | Vorjahres angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 |
| zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der | zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der |
| Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen. | Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen. |
| Der Anfangsindex ist der Index des Monats September 2022. | Der Anfangsindex ist der Index des Monats September 2022. |
| Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder | Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder |
| Minderung des Betrags gemäß folgender Formel nach sich: Der neue | Minderung des Betrags gemäß folgender Formel nach sich: Der neue |
| Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch | Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch |
| den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. | den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. |
| Der so angepasste letzte Betrag darf jedoch niemals unter 90,36 EUR | Der so angepasste letzte Betrag darf jedoch niemals unter 90,36 EUR |
| liegen. | liegen. |
| Die neuen Beträge werden den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches | Die neuen Beträge werden den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches |
| erwähnten Behörden jedes Jahr übermittelt. | erwähnten Behörden jedes Jahr übermittelt. |
| Wenn die Gesamtzahl der in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Punkte | Wenn die Gesamtzahl der in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Punkte |
| unvorhergesehen ansteigt, analysiert der Minister die Ursache(n) | unvorhergesehen ansteigt, analysiert der Minister die Ursache(n) |
| hierfür. | hierfür. |
| Auf der Grundlage des Ergebnisses der Analyse kann der König durch | Auf der Grundlage des Ergebnisses der Analyse kann der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass den Wert eines Punktes | einen im Ministerrat beratenen Erlass den Wert eines Punktes |
| entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln anpassen." | entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln anpassen." |
| Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von |
| Abschnitt 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, | Abschnitt 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| "Kontrolle, Audit und Berichte". | "Kontrolle, Audit und Berichte". |
| Art. 6 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 3 - § 1 - Jedes Büro gewährleistet die in Artikel 508/19 § 2 | "Art. 3 - § 1 - Jedes Büro gewährleistet die in Artikel 508/19 § 2 |
| Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kontrolle. | Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kontrolle. |
| Die Kontrolle der Akten erfolgt auf der Grundlage der Belege und | Die Kontrolle der Akten erfolgt auf der Grundlage der Belege und |
| bezieht sich auf: | bezieht sich auf: |
| - die Bestellung des Rechtsanwalts, | - die Bestellung des Rechtsanwalts, |
| - die tatsächliche Erbringung der Leistungen, für die Entschädigung | - die tatsächliche Erbringung der Leistungen, für die Entschädigung |
| beantragt wird, | beantragt wird, |
| - die Übereinstimmung zwischen den vom Rechtsanwalt beantragten | - die Übereinstimmung zwischen den vom Rechtsanwalt beantragten |
| Punkten und den Punkten, die in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 | Punkten und den Punkten, die in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 |
| erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, | erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, |
| - die Qualität der Leistungen, | - die Qualität der Leistungen, |
| - mögliche Gründe für eine erneute Prüfung der Bedingungen für die | - mögliche Gründe für eine erneute Prüfung der Bedingungen für die |
| Zulassung des Rechtsuchenden, | Zulassung des Rechtsuchenden, |
| - den Nachweis, die Spezifität und die Berechnung der Fahrtkosten. | - den Nachweis, die Spezifität und die Berechnung der Fahrtkosten. |
| Die Kontrolle erfolgt während des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem | Die Kontrolle erfolgt während des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem |
| der Rechtsanwalt seine Akte abgeschlossen hat. | der Rechtsanwalt seine Akte abgeschlossen hat. |
| § 2 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 2 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
| bestimmen, jede für ihr Amtsgebiet, pro bevorzugten Bereich, der in | bestimmen, jede für ihr Amtsgebiet, pro bevorzugten Bereich, der in |
| der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, ein | der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, ein |
| Team von Rechtsanwälten-Kontrolleuren unter denjenigen, die von jedem | Team von Rechtsanwälten-Kontrolleuren unter denjenigen, die von jedem |
| Büro vorgeschlagen werden, das die erforderlichen Kenntnisse des | Büro vorgeschlagen werden, das die erforderlichen Kenntnisse des |
| bevorzugten Bereichs nachweist, für den sie vorgeschlagen werden. | bevorzugten Bereichs nachweist, für den sie vorgeschlagen werden. |
| § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
| gewährleisten, jede für ihr Amtsgebiet, die Organisation und die | gewährleisten, jede für ihr Amtsgebiet, die Organisation und die |
| Arbeitsweise der in Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches | Arbeitsweise der in Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnten Kontrolle und der Teams von Kontrolleuren und sorgen | erwähnten Kontrolle und der Teams von Kontrolleuren und sorgen |
| gegebenenfalls für die Ausbildung der Kontrolleure. | gegebenenfalls für die Ausbildung der Kontrolleure. |
| § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
| legen in gegenseitiger Absprache die Entschädigung der Kontrolleure | legen in gegenseitiger Absprache die Entschädigung der Kontrolleure |
| fest, die von den Funktionskosten jedes Büros im Verhältnis zu den | fest, die von den Funktionskosten jedes Büros im Verhältnis zu den |
| kontrollierten Akten abgezogen wird. | kontrollierten Akten abgezogen wird. |
| § 5 - Nach der Kontrolle entscheidet der Kontrolleur über die | § 5 - Nach der Kontrolle entscheidet der Kontrolleur über die |
| Maßnahme, die in Bezug auf die vorgelegte Akte zu ergreifen ist." | Maßnahme, die in Bezug auf die vorgelegte Akte zu ergreifen ist." |
| Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 3bis - § 1 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | "Art. 3bis - § 1 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnten Behörden sorgen für die Organisation des in Artikel 508/19 § | erwähnten Behörden sorgen für die Organisation des in Artikel 508/19 § |
| 2/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Audits. Das Audit umfasst: | 2/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Audits. Das Audit umfasst: |
| a) standardisierte und gezielte Kontrollen abgeschlossener und | a) standardisierte und gezielte Kontrollen abgeschlossener und |
| genehmigter Akten in Bezug auf die Bestellung der Rechtsanwälte, die | genehmigter Akten in Bezug auf die Bestellung der Rechtsanwälte, die |
| gewährten Leistungen, die Anzahl Punkte und den Abschlussbericht, | gewährten Leistungen, die Anzahl Punkte und den Abschlussbericht, |
| b) eine Kontrolle gemäß Artikel 508/19 § 2/1 der von den Büros für | b) eine Kontrolle gemäß Artikel 508/19 § 2/1 der von den Büros für |
| juristischen Beistand durchgeführten Überprüfungen und der in Artikel | juristischen Beistand durchgeführten Überprüfungen und der in Artikel |
| 3ter erwähnten Arbeitsverfahren der Büros für juristischen Beistand. | 3ter erwähnten Arbeitsverfahren der Büros für juristischen Beistand. |
| Das Audit wird binnen drei Monaten nach Abschluss der in Artikel 3 | Das Audit wird binnen drei Monaten nach Abschluss der in Artikel 3 |
| erwähnten Kontrolle der Akte durchgeführt. | erwähnten Kontrolle der Akte durchgeführt. |
| § 2 - Das Audit wird auf nationaler Ebene, pro bevorzugten Bereich, | § 2 - Das Audit wird auf nationaler Ebene, pro bevorzugten Bereich, |
| von Gruppen durchgeführt, die von den in Artikel 488 des | von Gruppen durchgeführt, die von den in Artikel 488 des |
| Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden unter Berücksichtigung der | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden unter Berücksichtigung der |
| sprachlichen Parität gebildet werden. | sprachlichen Parität gebildet werden. |
| Die Auditoren werden von den Büros vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen | Die Auditoren werden von den Büros vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen |
| Mitglieder müssen Rechtsanwälte sein, von ihrem Büro als Personen mit | Mitglieder müssen Rechtsanwälte sein, von ihrem Büro als Personen mit |
| den erforderlichen Kenntnissen des beziehungsweise der Bereiche, für | den erforderlichen Kenntnissen des beziehungsweise der Bereiche, für |
| die sie vorgeschlagen werden, anerkannt sein und mindestens über | die sie vorgeschlagen werden, anerkannt sein und mindestens über |
| passive Kenntnisse einer der anderen Landessprachen verfügen. Die in | passive Kenntnisse einer der anderen Landessprachen verfügen. Die in |
| Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden können | Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden können |
| Rechtsanwälte mit den erforderlichen Kenntnissen des | Rechtsanwälte mit den erforderlichen Kenntnissen des |
| Kontrollverfahrens in diese Gruppen aufnehmen. | Kontrollverfahrens in diese Gruppen aufnehmen. |
| Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
| organisieren die Ausbildung der Auditoren. | organisieren die Ausbildung der Auditoren. |
| Die Anzahl Auditoren pro Team wird auf der Grundlage der Bedürfnisse | Die Anzahl Auditoren pro Team wird auf der Grundlage der Bedürfnisse |
| bestimmt, die aus dem Jahresbericht hervorgehen, der dem Minister der | bestimmt, die aus dem Jahresbericht hervorgehen, der dem Minister der |
| Justiz gemäß Artikel 4 übermittelt wird. | Justiz gemäß Artikel 4 übermittelt wird. |
| § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
| sorgen für die praktische und rechtzeitige Durchführung des Audits. | sorgen für die praktische und rechtzeitige Durchführung des Audits. |
| Nach jedem Audit erstellen die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | Nach jedem Audit erstellen die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnten Behörden einen Bericht, in dem insbesondere die Anzahl | erwähnten Behörden einen Bericht, in dem insbesondere die Anzahl |
| kontrollierter und berichtigter Akten, die Anzahl angepasster Punkte | kontrollierter und berichtigter Akten, die Anzahl angepasster Punkte |
| und der Grund für die Anpassung sowie mögliche verbesserungswürdige | und der Grund für die Anpassung sowie mögliche verbesserungswürdige |
| Punkte vermerkt sind. Sie übermitteln die Schlussfolgerungen des | Punkte vermerkt sind. Sie übermitteln die Schlussfolgerungen des |
| Audits den Büros für juristischen Beistand, die den Schlussfolgerungen | Audits den Büros für juristischen Beistand, die den Schlussfolgerungen |
| Rechnung tragen, und dem Minister der Justiz, der, falls er es als | Rechnung tragen, und dem Minister der Justiz, der, falls er es als |
| notwendig erachtet, eine zusätzliche Kontrolle veranlassen kann. | notwendig erachtet, eine zusätzliche Kontrolle veranlassen kann. |
| § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden | § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden |
| bestimmen und gewährleisten die einheitliche Entschädigung der | bestimmen und gewährleisten die einheitliche Entschädigung der |
| Auditoren, die sie dann proportional an die Büros weitergeben." | Auditoren, die sie dann proportional an die Büros weitergeben." |
| Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3ter mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 3ter - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | "Art. 3ter - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
| Behörden legen in Absprache mit den Büros für juristischen Beistand | Behörden legen in Absprache mit den Büros für juristischen Beistand |
| interne Arbeitsverfahren und Managementsysteme fest, die bei den in | interne Arbeitsverfahren und Managementsysteme fest, die bei den in |
| den Artikeln 3 und 3bis erwähnten Kontrollen einzuhalten sind. Diese | den Artikeln 3 und 3bis erwähnten Kontrollen einzuhalten sind. Diese |
| Behörden teilen dem Minister das Ergebnis dieser Absprache mit, damit | Behörden teilen dem Minister das Ergebnis dieser Absprache mit, damit |
| er die Verfahren validieren kann." | er die Verfahren validieren kann." |
| Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem | Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 3quater - Der Minister, der die Durchführung einer zusätzlichen | "Art. 3quater - Der Minister, der die Durchführung einer zusätzlichen |
| Kontrolle beschließt, kann die Informationen, die er als relevant | Kontrolle beschließt, kann die Informationen, die er als relevant |
| erachtet, bei den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | erachtet, bei den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
| Behörden oder bei den Büros für juristischen Beistand einholen. Sind | Behörden oder bei den Büros für juristischen Beistand einholen. Sind |
| diese Informationen aufgrund anderer Gesetzes- oder | diese Informationen aufgrund anderer Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmungen vertraulich, kann der Präsident der | Verordnungsbestimmungen vertraulich, kann der Präsident der |
| Rechtsanwaltschaft, auf die sich die Informationen beziehen, die | Rechtsanwaltschaft, auf die sich die Informationen beziehen, die |
| Fragen des Ministers beantworten." | Fragen des Ministers beantworten." |
| Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | "Art. 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
| Behörden übermitteln dem Minister der Justiz, dem Minister der | Behörden übermitteln dem Minister der Justiz, dem Minister der |
| Finanzen, dem Minister des Haushalts und dem Parlament binnen einem | Finanzen, dem Minister des Haushalts und dem Parlament binnen einem |
| Monat nach Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte gemäß | Monat nach Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte gemäß |
| Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches einen allgemeinen Bericht über | Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches einen allgemeinen Bericht über |
| die Arbeitsweise, die Organisation und die Tendenzen des | die Arbeitsweise, die Organisation und die Tendenzen des |
| weiterführenden juristischen Beistands. Unter Berücksichtigung des | weiterführenden juristischen Beistands. Unter Berücksichtigung des |
| Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts und der | Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts und der |
| Datenschutz-Grundverordnung enthält dieser Bericht mindestens folgende | Datenschutz-Grundverordnung enthält dieser Bericht mindestens folgende |
| Angaben: | Angaben: |
| a) Anzahl der intellektuellen Punkte, der für Kosten und Fahrten | a) Anzahl der intellektuellen Punkte, der für Kosten und Fahrten |
| gegebenen Punkte, aufgegliedert pro Rechtsanwaltschaft und in ihrer | gegebenen Punkte, aufgegliedert pro Rechtsanwaltschaft und in ihrer |
| Gesamtheit, | Gesamtheit, |
| b) Anzahl Punkte pro Kategorie von Begünstigten, | b) Anzahl Punkte pro Kategorie von Begünstigten, |
| c) durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte, | c) durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte, |
| d) Anzahl Punkte und Anzahl abgeschlossener Sachen pro bevorzugten | d) Anzahl Punkte und Anzahl abgeschlossener Sachen pro bevorzugten |
| Bereich, | Bereich, |
| e) Anzahl Bestellungen, | e) Anzahl Bestellungen, |
| f) Anzahl Rechtsanwälte, die juristischen Beistand leisten, | f) Anzahl Rechtsanwälte, die juristischen Beistand leisten, |
| g) Anzahl abgeschlossener Berichte, | g) Anzahl abgeschlossener Berichte, |
| h) Anzahl Bestellungen pro Kategorie von Personen, die juristischen | h) Anzahl Bestellungen pro Kategorie von Personen, die juristischen |
| Beistand in Anspruch nehmen können, | Beistand in Anspruch nehmen können, |
| i) Angabe des Gesamtbetrags der dem Rechtsanwalt gezahlten Summen, | i) Angabe des Gesamtbetrags der dem Rechtsanwalt gezahlten Summen, |
| Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand | Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand |
| zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen, | zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen, |
| sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 | sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 |
| gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen | gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen |
| Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen | Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen |
| Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt | Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt |
| bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 | bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 |
| Absatz 1 gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen | Absatz 1 gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen |
| Verfahrensentschädigungen andererseits, | Verfahrensentschädigungen andererseits, |
| j) für jeden Rechtsanwalt: Angabe des Betrags der aufgrund von Artikel | j) für jeden Rechtsanwalt: Angabe des Betrags der aufgrund von Artikel |
| 508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und bezogene | 508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und bezogene |
| Verfahrensentschädigungen sowie Zahl der zugewiesenen Bestellungen, | Verfahrensentschädigungen sowie Zahl der zugewiesenen Bestellungen, |
| k) Entwicklung des Haushaltsplans und Entwicklung des Punktwertes." | k) Entwicklung des Haushaltsplans und Entwicklung des Punktwertes." |
| Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die | Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die |
| Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter | Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter |
| "Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. | "Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. |
| Art. 12 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3 |
| erwähnten Vorschlag" durch die Wörter "Am 1. Februar jeden Jahres" | erwähnten Vorschlag" durch die Wörter "Am 1. Februar jeden Jahres" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Bestellungen, der erbrachten | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Bestellungen, der erbrachten |
| Leistungen" durch die Wörter "der Entscheidungen, der Berichte mit den | Leistungen" durch die Wörter "der Entscheidungen, der Berichte mit den |
| bei Abschluss vorgeschlagenen Leistungen" ersetzt. | bei Abschluss vorgeschlagenen Leistungen" ersetzt. |
| Art. 13 - Artikel 6bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 6bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz | "Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz |
| 2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der | 2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der |
| Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des | erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des |
| Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das | Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das |
| betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle | betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle |
| Rechtfertigungsbelege. | Rechtfertigungsbelege. |
| Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege und | Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege und |
| vergewissern sich, dass diese relevant sind. Sie übermitteln dem | vergewissern sich, dass diese relevant sind. Sie übermitteln dem |
| Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege binnen fünf Monaten ab | Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege binnen fünf Monaten ab |
| der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung. | der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung. |
| § 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand | § 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand |
| verbundenen Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus der Besoldung | verbundenen Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus der Besoldung |
| oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Mobiliar und | oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Mobiliar und |
| Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Funktionskosten, | Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Funktionskosten, |
| den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Unterhalt der | den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Unterhalt der |
| Räume und den Fahrtkosten. Die Kosten für die Fortschreibung und | Räume und den Fahrtkosten. Die Kosten für die Fortschreibung und |
| Verwaltung des Registers für weiterführenden juristischen Beistand | Verwaltung des Registers für weiterführenden juristischen Beistand |
| sind in diesen Kosten enthalten. Die Rechtfertigungsbelege setzen sich | sind in diesen Kosten enthalten. Die Rechtfertigungsbelege setzen sich |
| insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder Zahlungsnachweisen für | insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder Zahlungsnachweisen für |
| die während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben. | die während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben. |
| Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für | Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für |
| juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18. | juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18. |
| Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten | Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten |
| anwendbar. | anwendbar. |
| § 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der | § 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der |
| Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke | Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke |
| zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern. | zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern. |
| § 4 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine | § 4 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine |
| Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres | Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres |
| Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende | Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende |
| Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die | Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die |
| Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit | Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit |
| Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden | Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden |
| Rechtsanwaltschaft vom Minister per Einschreibebrief übermittelt." | Rechtsanwaltschaft vom Minister per Einschreibebrief übermittelt." |
| Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Januar 2024. | Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Januar 2024. |
| Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2024 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |