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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la | en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif à la |
politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur | politique du bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur |
travail | travail |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des | royal du 27 mars 1998 relatif à la politique du bien-être des |
travailleurs lors de l'exécution de leur travail, établi par le | travailleurs lors de l'exécution de leur travail, établi par le |
Service central de traduction allemande du Commissariat | Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 |
relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de | relatif à la politique du bien-être des travailleurs lors de |
l'exécution de leur travail. | l'exécution de leur travail. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999. | Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Politik des Wohlbefindens | 27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Politik des Wohlbefindens |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 Absatz 1; | Artikels 4 Absatz 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; | Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt | Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. August 1996; | durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der |
vorliegende Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in | vorliegende Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in |
Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die |
Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung | Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung |
beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu | beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu |
vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste | vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste |
für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die | für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die |
Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Parteien sich | Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Parteien sich |
der neuen Regelung anpassen können; | der neuen Regelung anpassen können; |
In der Erwägung, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz | In der Erwägung, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz |
ihre Funktion nur erfüllen können, insofern die Arbeitgeber die | ihre Funktion nur erfüllen können, insofern die Arbeitgeber die |
Probleme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer nach einem | Probleme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer nach einem |
System angehen; | System angehen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet auf die Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet auf die Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie die ihnen gleichgestellten Personen Anwendung, die | Arbeitnehmer sowie die ihnen gleichgestellten Personen Anwendung, die |
in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, | 2. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, |
3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, | 3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, |
4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, |
5. Gefahrenverhütung: die Gesamtheit der für jede Stufe der Tätigkeit | 5. Gefahrenverhütung: die Gesamtheit der für jede Stufe der Tätigkeit |
des Unternehmens oder der Einrichtung und auf jeder Ebene getroffenen | des Unternehmens oder der Einrichtung und auf jeder Ebene getroffenen |
oder vorgesehenen Bestimmungen oder Massnahmen zur Vermeidung oder | oder vorgesehenen Bestimmungen oder Massnahmen zur Vermeidung oder |
Verringerung der Berufsrisiken. | Verringerung der Berufsrisiken. |
Abschnitt II - Das dynamische Risikoverwaltungssystem | Abschnitt II - Das dynamische Risikoverwaltungssystem |
Art. 3 - Jeder Arbeitgeber ist gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 Buchstabe | Art. 3 - Jeder Arbeitgeber ist gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 Buchstabe |
i) des Gesetzes für ein strukturiertes, planmässiges Vorgehen bei der | i) des Gesetzes für ein strukturiertes, planmässiges Vorgehen bei der |
Gefahrenverhütung mittels eines dynamischen Risikoverwaltungssystems | Gefahrenverhütung mittels eines dynamischen Risikoverwaltungssystems |
verantwortlich, so wie es in vorliegendem Abschnitt beschrieben wird. | verantwortlich, so wie es in vorliegendem Abschnitt beschrieben wird. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigen nicht die | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigen nicht die |
spezifischen Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber in Anwendung der | spezifischen Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber in Anwendung der |
AASO und in Anwendung anderer in Ausführung des Gesetzes festgelegter | AASO und in Anwendung anderer in Ausführung des Gesetzes festgelegter |
Erlasse auferlegt sind. | Erlasse auferlegt sind. |
Art. 4 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem beruht auf den in | Art. 4 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem beruht auf den in |
Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen | Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen |
Verhütungsgrundsätzen und bezieht sich auf folgende Bereiche: | Verhütungsgrundsätzen und bezieht sich auf folgende Bereiche: |
1. Arbeitssicherheit, | 1. Arbeitssicherheit, |
2. Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit, | 2. Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit, |
3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, | 3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, |
4. Ergonomie, | 4. Ergonomie, |
5. Betriebshygiene, | 5. Betriebshygiene, |
6. Verschönerung der Arbeitsplätze, | 6. Verschönerung der Arbeitsplätze, |
7. Massnahmen, die das Unternehmen im Bereich der Umwelt ergreift, was | 7. Massnahmen, die das Unternehmen im Bereich der Umwelt ergreift, was |
ihren Einfluss auf die Nummern 1 bis 6 betrifft. | ihren Einfluss auf die Nummern 1 bis 6 betrifft. |
Bei diesem System wird die Wechselwirkung berücksichtigt, die zwischen | Bei diesem System wird die Wechselwirkung berücksichtigt, die zwischen |
den in Absatz 2 erwähnten Bereichen besteht oder bestehen kann. | den in Absatz 2 erwähnten Bereichen besteht oder bestehen kann. |
Art. 5 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem hat zum Ziel, die | Art. 5 - Das dynamische Risikoverwaltungssystem hat zum Ziel, die |
Planung der Gefahrenverhütung und die Ausführung der Politik des | Planung der Gefahrenverhütung und die Ausführung der Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt sich das System stets aus | Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt sich das System stets aus |
folgenden Elementen zusammen: | folgenden Elementen zusammen: |
1. Ausarbeitung der Politik, bei der der Arbeitgeber insbesondere die | 1. Ausarbeitung der Politik, bei der der Arbeitgeber insbesondere die |
Ziele sowie die Mittel, die die Verwirklichung dieser Ziele | Ziele sowie die Mittel, die die Verwirklichung dieser Ziele |
ermöglichen, bestimmt, | ermöglichen, bestimmt, |
2. Programmierung der Politik, bei der insbesondere die anzuwendenden | 2. Programmierung der Politik, bei der insbesondere die anzuwendenden |
Methoden und die Aufträge, Verpflichtungen und Mittel aller | Methoden und die Aufträge, Verpflichtungen und Mittel aller |
betroffenen Personen bestimmt werden, | betroffenen Personen bestimmt werden, |
3. Ausführung der Politik, bei der insbesondere die | 3. Ausführung der Politik, bei der insbesondere die |
Verantwortlichkeiten aller betroffenen Personen bestimmt werden, | Verantwortlichkeiten aller betroffenen Personen bestimmt werden, |
4. Bewertung der Politik, bei der insbesondere die Kriterien für die | 4. Bewertung der Politik, bei der insbesondere die Kriterien für die |
Bewertung der Politik bestimmt werden. | Bewertung der Politik bestimmt werden. |
Der Arbeitgeber passt dieses System jedesmal an, wenn dies infolge | Der Arbeitgeber passt dieses System jedesmal an, wenn dies infolge |
einer Veränderung der Umstände notwendig ist. | einer Veränderung der Umstände notwendig ist. |
Art. 6 - Bei der Ausarbeitung, der Programmierung, der Ausführung und | Art. 6 - Bei der Ausarbeitung, der Programmierung, der Ausführung und |
der Bewertung des dynamischen Risikoverwaltungssystems berücksichtigt | der Bewertung des dynamischen Risikoverwaltungssystems berücksichtigt |
der Arbeitgeber die Art der Tätigkeiten und die spezifischen Risiken, | der Arbeitgeber die Art der Tätigkeiten und die spezifischen Risiken, |
die diesen Tätigkeiten eigen sind, sowie die spezifischen Risiken, die | die diesen Tätigkeiten eigen sind, sowie die spezifischen Risiken, die |
bestimmten Arbeitnehmerkategorien eigen sind. | bestimmten Arbeitnehmerkategorien eigen sind. |
Art. 7 - Der Arbeitgeber entwickelt innerhalb seines dynamischen | Art. 7 - Der Arbeitgeber entwickelt innerhalb seines dynamischen |
Risikoverwaltungssystems eine Strategie für die Durchführung einer | Risikoverwaltungssystems eine Strategie für die Durchführung einer |
Risikoanalyse, auf deren Grundlage Gefahrenverhütungsmassnahmen | Risikoanalyse, auf deren Grundlage Gefahrenverhütungsmassnahmen |
bestimmt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 8 | bestimmt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 8 |
und 9. | und 9. |
Art. 8 - Die Risikoanalyse erfolgt auf Ebene der Organisation in ihrer | Art. 8 - Die Risikoanalyse erfolgt auf Ebene der Organisation in ihrer |
Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen | Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen |
und auf Ebene der Einzelperson. | und auf Ebene der Einzelperson. |
Sie besteht nacheinander aus: | Sie besteht nacheinander aus: |
1. Ermittlung der Gefahren für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | 1. Ermittlung der Gefahren für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit, | der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Definition und Bestimmung der Risiken für das Wohlbefinden der | 2. Definition und Bestimmung der Risiken für das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
3. Abschätzung der Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | 3. Abschätzung der Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit. | der Ausführung ihrer Arbeit. |
Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf der Grundlage der | Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf der Grundlage der |
in Artikel 8 erwähnten Risikoanalyse getroffen werden müssen, werden | in Artikel 8 erwähnten Risikoanalyse getroffen werden müssen, werden |
auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe | auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe |
von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene der Einzelperson | von Arbeitsplätzen oder Funktionen und auf Ebene der Einzelperson |
getroffen, unter Berücksichtigung folgender Reihenfolge: | getroffen, unter Berücksichtigung folgender Reihenfolge: |
1. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Risiken zu | 1. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Risiken zu |
vermeiden, | vermeiden, |
2. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Schaden zu | 2. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, Schaden zu |
vermeiden, | vermeiden, |
3. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, den Schaden zu | 3. Gefahrenverhütungsmassnahmen, deren Ziel es ist, den Schaden zu |
begrenzen. | begrenzen. |
Der Arbeitgeber untersucht für jede Gruppe von | Der Arbeitgeber untersucht für jede Gruppe von |
Gefahrenverhütungsmassnahmen deren Einfluss auf das Risiko und ob sie | Gefahrenverhütungsmassnahmen deren Einfluss auf das Risiko und ob sie |
nicht selbst Risiken darstellen, so dass entweder eine andere Gruppe | nicht selbst Risiken darstellen, so dass entweder eine andere Gruppe |
von Gefahrenverhütungsmassnahmen angewendet werden muss oder | von Gefahrenverhütungsmassnahmen angewendet werden muss oder |
zusätzliche Gefahrenverhütungsmassnahmen einer anderen Gruppe | zusätzliche Gefahrenverhütungsmassnahmen einer anderen Gruppe |
getroffen werden müssen. | getroffen werden müssen. |
Die Gefahrenverhütungsmassnahmen beziehen sich insbesondere auf: | Die Gefahrenverhütungsmassnahmen beziehen sich insbesondere auf: |
1. Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, einschliesslich | 1. Organisation des Unternehmens oder der Einrichtung, einschliesslich |
der angewandten Arbeits- und Produktionsmethoden, | der angewandten Arbeits- und Produktionsmethoden, |
2. Gestaltung des Arbeitsplatzes, | 2. Gestaltung des Arbeitsplatzes, |
3. Planung und Anpassung des Arbeitsplatzes, | 3. Planung und Anpassung des Arbeitsplatzes, |
4. Wahl und Benutzung von Arbeitsmitteln und chemischen Substanzen | 4. Wahl und Benutzung von Arbeitsmitteln und chemischen Substanzen |
oder Präparaten, | oder Präparaten, |
5. Schutz gegen die mit chemischen, biologischen und physikalischen | 5. Schutz gegen die mit chemischen, biologischen und physikalischen |
Agenzien verbundenen Risiken, | Agenzien verbundenen Risiken, |
6. Wahl und Benutzung von kollektiven und individuellen | 6. Wahl und Benutzung von kollektiven und individuellen |
Schutzausrüstungen und von Arbeitskleidung, | Schutzausrüstungen und von Arbeitskleidung, |
7. Verwendung einer angepassten Sicherheits- und | 7. Verwendung einer angepassten Sicherheits- und |
Gesundheitskennzeichnung, | Gesundheitskennzeichnung, |
8. Aufsicht über die Gesundheit der Arbeitnehmer, ärztliche | 8. Aufsicht über die Gesundheit der Arbeitnehmer, ärztliche |
Untersuchungen inbegriffen, | Untersuchungen inbegriffen, |
9. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, | 9. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, |
10. Fachkenntnis, Ausbildung und Information aller Arbeitnehmer, | 10. Fachkenntnis, Ausbildung und Information aller Arbeitnehmer, |
angemessene Anweisungen inbegriffen, | angemessene Anweisungen inbegriffen, |
11. Koordination am Arbeitsplatz, | 11. Koordination am Arbeitsplatz, |
12. Notfallverfahren, einschliesslich der Massnahmen im Falle | 12. Notfallverfahren, einschliesslich der Massnahmen im Falle |
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr und der Massnahmen | ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr und der Massnahmen |
bezüglich der ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung | bezüglich der ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung |
der Arbeitnehmer. | der Arbeitnehmer. |
Art. 10 - § 1 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den | Art. 10 - § 1 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den |
Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am | Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Globalplan zur | Arbeitsplatz für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Globalplan zur |
Gefahrenverhütung fest, in dem die zu entwickelnden und anzuwendenden | Gefahrenverhütung fest, in dem die zu entwickelnden und anzuwendenden |
Gefahrenverhütungstätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse des | Gefahrenverhütungstätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse des |
Unternehmens und der Art der Risiken, die mit dessen Tätigkeit | Unternehmens und der Art der Risiken, die mit dessen Tätigkeit |
verbunden sind, programmiert werden. | verbunden sind, programmiert werden. |
Dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung wird schriftlich festgelegt | Dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung wird schriftlich festgelegt |
und beinhaltet insbesondere: | und beinhaltet insbesondere: |
1. Ergebnisse der Gefahrenermittlung und Definition, Bestimmung und | 1. Ergebnisse der Gefahrenermittlung und Definition, Bestimmung und |
Abschätzung der Risiken, | Abschätzung der Risiken, |
2. festzulegende Gefahrenverhütungsmassnahmen, | 2. festzulegende Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
3. zu erreichende vorrangige Ziele, | 3. zu erreichende vorrangige Ziele, |
4. zu verrichtende Tätigkeiten und auszuführende Aufgaben, damit diese | 4. zu verrichtende Tätigkeiten und auszuführende Aufgaben, damit diese |
Ziele erreicht werden, | Ziele erreicht werden, |
5. zu verwendende organisatorische, materielle und finanzielle Mittel, | 5. zu verwendende organisatorische, materielle und finanzielle Mittel, |
6. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, | 6. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, |
7. Weise, auf die dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung bei | 7. Weise, auf die dieser Globalplan zur Gefahrenverhütung bei |
veränderten Umständen angepasst wird, | veränderten Umständen angepasst wird, |
8. Kriterien für die Bewertung der Politik in Sachen Wohlbefinden der | 8. Kriterien für die Bewertung der Politik in Sachen Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. |
§ 2 - Der Minister legt zugunsten der Arbeitgeber, die der in Artikel | § 2 - Der Minister legt zugunsten der Arbeitgeber, die der in Artikel |
3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst | 3 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Gruppe D | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Gruppe D |
angehören, ein oder mehrere Muster eines Globalplans zur | angehören, ein oder mehrere Muster eines Globalplans zur |
Gefahrenverhütung fest. | Gefahrenverhütung fest. |
Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für | Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ebenfalls Muster eines | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ebenfalls Muster eines |
Globalplans zur Gefahrenverhütung für bestimmte Branchen festlegen. | Globalplans zur Gefahrenverhütung für bestimmte Branchen festlegen. |
Art. 11 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Führungskräften | Art. 11 - Der Arbeitgeber legt in Absprache mit den Führungskräften |
und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein | und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein |
jährliches Aktionsprogramm zur Förderung des Wohlbefindens am | jährliches Aktionsprogramm zur Förderung des Wohlbefindens am |
Arbeitsplatz für das folgende Geschäftsjahr fest. | Arbeitsplatz für das folgende Geschäftsjahr fest. |
Dieses jährliche Aktionsprogramm, das auf dem Globalplan zur | Dieses jährliche Aktionsprogramm, das auf dem Globalplan zur |
Gefahrenverhütung basiert, wird schriftlich festgelegt und bestimmt: | Gefahrenverhütung basiert, wird schriftlich festgelegt und bestimmt: |
1. vorrangige Ziele im Rahmen der Gefahrenverhütungspolitik für das | 1. vorrangige Ziele im Rahmen der Gefahrenverhütungspolitik für das |
folgende Geschäftsjahr, | folgende Geschäftsjahr, |
2. Mittel und Methoden zur Erreichung dieser Ziele, | 2. Mittel und Methoden zur Erreichung dieser Ziele, |
3. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, | 3. Aufgaben, Verpflichtungen und Mittel aller betroffenen Personen, |
4. Anpassungen, die am Globalplan zur Gefahrenverhütung vorzunehmen | 4. Anpassungen, die am Globalplan zur Gefahrenverhütung vorzunehmen |
sind infolge: | sind infolge: |
a) veränderter Umstände, | a) veränderter Umstände, |
b) der Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der | b) der Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der |
Einrichtung ereignet haben, | Einrichtung ereignet haben, |
c) des Jahresberichtes des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und | c) des Jahresberichtes des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz für das vorhergehende Kalenderjahr, | Schutz am Arbeitsplatz für das vorhergehende Kalenderjahr, |
d) der Stellungnahmen des Ausschusses während des vorhergehenden | d) der Stellungnahmen des Ausschusses während des vorhergehenden |
Kalenderjahres. | Kalenderjahres. |
Art. 12 - Der Arbeitgeber beteiligt die Führungskräfte und die Dienste | Art. 12 - Der Arbeitgeber beteiligt die Führungskräfte und die Dienste |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Ausarbeitung, | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Ausarbeitung, |
Programmierung, Ausführung und Bewertung des dynamischen | Programmierung, Ausführung und Bewertung des dynamischen |
Risikoverwaltungssystems, am schriftlich festgelegten Globalplan zur | Risikoverwaltungssystems, am schriftlich festgelegten Globalplan zur |
Gefahrenverhütung sowie am schriftlich festgelegten jährlichen | Gefahrenverhütung sowie am schriftlich festgelegten jährlichen |
Aktionsprogramm. | Aktionsprogramm. |
Er zieht ebenfalls den Ausschuss zu Rate. | Er zieht ebenfalls den Ausschuss zu Rate. |
Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den schriftlich | Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den schriftlich |
festgelegten Globalplan zur Gefahrenverhütung bei jeder Abänderung | festgelegten Globalplan zur Gefahrenverhütung bei jeder Abänderung |
oder Anpassung zur vorherigen Stellungnahme. | oder Anpassung zur vorherigen Stellungnahme. |
Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des jährlichen | Der Arbeitgeber unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des jährlichen |
Aktionsprogramms spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor | Aktionsprogramms spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor |
Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich bezieht, zur | Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich bezieht, zur |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
Das jährliche Aktionsprogramm kann nicht ausgeführt werden, bevor der | Das jährliche Aktionsprogramm kann nicht ausgeführt werden, bevor der |
Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat oder, in Ermangelung einer | Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat oder, in Ermangelung einer |
Stellungnahme, vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich | Stellungnahme, vor Beginn des Geschäftsjahres, auf das es sich |
bezieht. | bezieht. |
Art. 13 - Die Führungskräfte führen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse | Art. 13 - Die Führungskräfte führen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse |
und auf seiner Ebene, die Politik des Arbeitgebers bezüglich des | und auf seiner Ebene, die Politik des Arbeitgebers bezüglich des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aus. | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aus. |
Zu diesem Zweck haben sie insbesondere folgende Aufgaben: | Zu diesem Zweck haben sie insbesondere folgende Aufgaben: |
1. dem Arbeitgeber Vorschläge und Stellungnahmen im Rahmen des | 1. dem Arbeitgeber Vorschläge und Stellungnahmen im Rahmen des |
dynamischen Risikoverwaltungssystems unterbreiten, | dynamischen Risikoverwaltungssystems unterbreiten, |
2. die Unfälle und Zwischenfälle untersuchen, die sich am Arbeitsplatz | 2. die Unfälle und Zwischenfälle untersuchen, die sich am Arbeitsplatz |
ereignet haben, und Massnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle und | ereignet haben, und Massnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle und |
Zwischenfälle vorschlagen, | Zwischenfälle vorschlagen, |
3. eine effektive Kontrolle der Arbeitsmittel, der individuellen und | 3. eine effektive Kontrolle der Arbeitsmittel, der individuellen und |
kollektiven Schutzausrüstungen und der benutzten Substanzen und | kollektiven Schutzausrüstungen und der benutzten Substanzen und |
Präparate ausüben, um Mängel festzustellen und Massnahmen zu deren | Präparate ausüben, um Mängel festzustellen und Massnahmen zu deren |
Behebung zu treffen, | Behebung zu treffen, |
4. rechtzeitig die Stellungnahme der Dienste für Gefahrenverhütung und | 4. rechtzeitig die Stellungnahme der Dienste für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz einholen, | Schutz am Arbeitsplatz einholen, |
5. kontrollieren, ob die Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen | 5. kontrollieren, ob die Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen |
worden ist, dass die verschiedenen Aufgaben von Arbeitnehmern | worden ist, dass die verschiedenen Aufgaben von Arbeitnehmern |
ausgeführt werden, die die notwendige Fachkenntnis besitzen und die | ausgeführt werden, die die notwendige Fachkenntnis besitzen und die |
erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Anweisungen erhalten | erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Anweisungen erhalten |
haben, | haben, |
6. die Befolgung der Anweisungen überwachen, die in Anwendung der | 6. die Befolgung der Anweisungen überwachen, die in Anwendung der |
Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit erteilt werden müssen, | Ausführung ihrer Arbeit erteilt werden müssen, |
7. sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Arbeitnehmer die in | 7. sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Arbeitnehmer die in |
Anwendung der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der | Anwendung der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhaltenen Informationen | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhaltenen Informationen |
verstehen und in die Tat umsetzen. | verstehen und in die Tat umsetzen. |
Art. 14 - Der Arbeitgeber bewertet regelmässig in Absprache mit den | Art. 14 - Der Arbeitgeber bewertet regelmässig in Absprache mit den |
Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am | Führungskräften und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz das dynamische Risikoverwaltungssystem. | Arbeitsplatz das dynamische Risikoverwaltungssystem. |
Hierbei berücksichtigt er insbesondere: | Hierbei berücksichtigt er insbesondere: |
1. Jahresberichte der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1. Jahresberichte der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
2. Stellungnahmen des Ausschusses und gegebenenfalls Stellungnahmen | 2. Stellungnahmen des Ausschusses und gegebenenfalls Stellungnahmen |
des mit der Überwachung beauftragten Beamten, | des mit der Überwachung beauftragten Beamten, |
3. veränderte Umstände, die eine Anpassung der Strategie für die | 3. veränderte Umstände, die eine Anpassung der Strategie für die |
Durchführung einer Risikoanalyse erfordern, auf deren Grundlage | Durchführung einer Risikoanalyse erfordern, auf deren Grundlage |
Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden. | Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden. |
4. Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der | 4. Unfälle und Zwischenfälle, die sich im Unternehmen oder in der |
Einrichtung ereignet haben. | Einrichtung ereignet haben. |
Unter Berücksichtigung dieser Bewertung legt der Arbeitgeber | Unter Berücksichtigung dieser Bewertung legt der Arbeitgeber |
mindestens einmal alle fünf Jahre einen neuen Globalplan zur | mindestens einmal alle fünf Jahre einen neuen Globalplan zur |
Gefahrenverhütung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 fest. | Gefahrenverhütung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 fest. |
Art. 15 - Die den Führungskräften und den Arbeitnehmern auferlegten | Art. 15 - Die den Führungskräften und den Arbeitnehmern auferlegten |
Verpflichtungen beeinträchtigen das Prinzip der Verantwortlichkeit des | Verpflichtungen beeinträchtigen das Prinzip der Verantwortlichkeit des |
Arbeitgebers nicht. | Arbeitgebers nicht. |
Art. 16 - Die Massnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer | Art. 16 - Die Massnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit dürfen keinesfalls finanzielle Lasten | bei der Ausführung ihrer Arbeit dürfen keinesfalls finanzielle Lasten |
für die Arbeitnehmer nach sich ziehen. | für die Arbeitnehmer nach sich ziehen. |
Die Weise, auf die die finanziellen Lasten betreffend die in Artikel 2 | Die Weise, auf die die finanziellen Lasten betreffend die in Artikel 2 |
§ 1 Absatz 2 Buchstabe b) und e) des Gesetzes erwähnten Personen | § 1 Absatz 2 Buchstabe b) und e) des Gesetzes erwähnten Personen |
getragen werden, wird von Uns bestimmt. | getragen werden, wird von Uns bestimmt. |
Abschnitt III - Verpflichtungen des Arbeitgebers in bezug auf | Abschnitt III - Verpflichtungen des Arbeitgebers in bezug auf |
die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer | die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer |
Art. 17 - Der Arbeitgeber erteilt den Führungskräften und den | Art. 17 - Der Arbeitgeber erteilt den Führungskräften und den |
Arbeitnehmern alle Informationen über Risiken und | Arbeitnehmern alle Informationen über Risiken und |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf Ebene der Organisation in ihrer | Gefahrenverhütungsmassnahmen, die auf Ebene der Organisation in ihrer |
Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen | Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen |
und auf Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes oder der einzelnen Funktion | und auf Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes oder der einzelnen Funktion |
Anwendung finden, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe oder zum Schutz | Anwendung finden, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe oder zum Schutz |
ihrer Sicherheit oder ihrer Gesundheit oder derjenigen der anderen | ihrer Sicherheit oder ihrer Gesundheit oder derjenigen der anderen |
Arbeitnehmer benötigen. | Arbeitnehmer benötigen. |
Er erteilt ihnen ebenfalls die notwendigen Informationen über | Er erteilt ihnen ebenfalls die notwendigen Informationen über |
Notfallverfahren und insbesondere über Massnahmen, die im Falle | Notfallverfahren und insbesondere über Massnahmen, die im Falle |
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr getroffen werden müssen, | ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr getroffen werden müssen, |
und über die Massnahmen bezüglich der ersten Hilfe, der | und über die Massnahmen bezüglich der ersten Hilfe, der |
Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer. | Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer. |
Art. 18 - Der Arbeitgeber stellt für Führungskräfte und Arbeitnehmer | Art. 18 - Der Arbeitgeber stellt für Führungskräfte und Arbeitnehmer |
unter Berücksichtigung der Angaben des Globalplans zur | unter Berücksichtigung der Angaben des Globalplans zur |
Gefahrenverhütung ein Ausbildungsprogramm in bezug auf das | Gefahrenverhütung ein Ausbildungsprogramm in bezug auf das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf. | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf. |
Im Programm und im Ausbildungsinhalt werden die Anweisungen | Im Programm und im Ausbildungsinhalt werden die Anweisungen |
berücksichtigt, die aufgrund der Vorschriften festgelegt werden | berücksichtigt, die aufgrund der Vorschriften festgelegt werden |
müssen. | müssen. |
Art. 19 - Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Ausführung | Art. 19 - Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Ausführung |
einer Aufgabe beauftragt, berücksichtigt er die Fähigkeiten dieses | einer Aufgabe beauftragt, berücksichtigt er die Fähigkeiten dieses |
Arbeitnehmers in puncto Sicherheit und Gesundheit. | Arbeitnehmers in puncto Sicherheit und Gesundheit. |
Art. 20 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die | Art. 20 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit die |
Zonen ernsthafter und spezifischer Gefahr nur den Arbeitnehmern, die | Zonen ernsthafter und spezifischer Gefahr nur den Arbeitnehmern, die |
angemessene Anweisungen erhalten haben, zugänglich sind. | angemessene Anweisungen erhalten haben, zugänglich sind. |
Art. 21 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass jeder Arbeitnehmer eine | Art. 21 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass jeder Arbeitnehmer eine |
ausreichende und angemessene Ausbildung in bezug auf das Wohlbefinden | ausreichende und angemessene Ausbildung in bezug auf das Wohlbefinden |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhält, die | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erhält, die |
spezifisch auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion abgestimmt ist. | spezifisch auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion abgestimmt ist. |
Diese Ausbildung erfolgt insbesondere: | Diese Ausbildung erfolgt insbesondere: |
1. bei seiner Einstellung, | 1. bei seiner Einstellung, |
2. bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, | 2. bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, |
3. bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel | 3. bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel |
eines Arbeitsmittels, | eines Arbeitsmittels, |
4. bei der Einführung einer neuen Technologie. | 4. bei der Einführung einer neuen Technologie. |
Diese Ausbildung muss der Entwicklung der Risiken und der Entstehung | Diese Ausbildung muss der Entwicklung der Risiken und der Entstehung |
neuer Risiken angepasst werden und nötigenfalls regelmässig wiederholt | neuer Risiken angepasst werden und nötigenfalls regelmässig wiederholt |
werden. | werden. |
Die Kosten der Ausbildung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer | Die Kosten der Ausbildung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer |
gehen. Die Ausbildung erfolgt während der Arbeitszeit. | gehen. Die Ausbildung erfolgt während der Arbeitszeit. |
Abschnitt IV - Massnahmen in Notfällen und im Falle ernsthafter und | Abschnitt IV - Massnahmen in Notfällen und im Falle ernsthafter und |
unmittelbar drohender Gefahr | unmittelbar drohender Gefahr |
Art. 22 - Der Arbeitgeber arbeitet einen internen Notfallplan aus, der | Art. 22 - Der Arbeitgeber arbeitet einen internen Notfallplan aus, der |
zum Schutz der Arbeitnehmer anwendbar ist, wenn dies sich infolge der | zum Schutz der Arbeitnehmer anwendbar ist, wenn dies sich infolge der |
Feststellungen bei der Risikoanalyse als notwendig erweist. | Feststellungen bei der Risikoanalyse als notwendig erweist. |
Dieser Plan basiert auf Verfahren, die den für das Unternehmen oder | Dieser Plan basiert auf Verfahren, die den für das Unternehmen oder |
die Einrichtung spezifischen gefährlichen Situationen und möglichen | die Einrichtung spezifischen gefährlichen Situationen und möglichen |
Unfällen oder Zwischenfällen angepasst sind. | Unfällen oder Zwischenfällen angepasst sind. |
Diese Verfahren beziehen sich auf: | Diese Verfahren beziehen sich auf: |
1. Information und Anweisungen bezüglich Notfallmassnahmen, | 1. Information und Anweisungen bezüglich Notfallmassnahmen, |
2. Alarm- und Kommunikationssystem, | 2. Alarm- und Kommunikationssystem, |
3. Sicherheitsübungen, | 3. Sicherheitsübungen, |
4. Evakuierungs- und Erste-Hilfe-Handlungen, | 4. Evakuierungs- und Erste-Hilfe-Handlungen, |
5. Mittel zur Notfallpflege. | 5. Mittel zur Notfallpflege. |
Art. 23 - Der Arbeitgeber informiert so früh wie möglich alle | Art. 23 - Der Arbeitgeber informiert so früh wie möglich alle |
Arbeitnehmer, die ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr | Arbeitnehmer, die ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr |
ausgesetzt sind oder sein können, über diese Gefahr und die | ausgesetzt sind oder sein können, über diese Gefahr und die |
getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen. | getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen. |
Er trifft Massnahmen und gibt den Arbeitnehmern Anweisungen, damit sie | Er trifft Massnahmen und gibt den Arbeitnehmern Anweisungen, damit sie |
bei unvermeidbarer, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr ihre | bei unvermeidbarer, ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr ihre |
Tätigkeit einstellen oder sich durch sofortiges Verlassen des | Tätigkeit einstellen oder sich durch sofortiges Verlassen des |
Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können. | Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können. |
Ausser in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen sieht er davon ab, | Ausser in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen sieht er davon ab, |
die Arbeitnehmer zu ersuchen, ihre Tätigkeit unter Arbeitsbedingungen | die Arbeitnehmer zu ersuchen, ihre Tätigkeit unter Arbeitsbedingungen |
wieder aufzunehmen, bei denen weiterhin eine ernsthafte und | wieder aufzunehmen, bei denen weiterhin eine ernsthafte und |
unmittelbar drohende Gefahr besteht. | unmittelbar drohende Gefahr besteht. |
Art. 24 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass jeder Arbeitnehmer bei | Art. 24 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass jeder Arbeitnehmer bei |
ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr für seine eigene | ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr für seine eigene |
Sicherheit oder die anderer Personen unter Berücksichtigung seiner | Sicherheit oder die anderer Personen unter Berücksichtigung seiner |
technischen Kenntnisse und Mittel die geeigneten Massnahmen treffen | technischen Kenntnisse und Mittel die geeigneten Massnahmen treffen |
kann, um die Folgen einer solchen Gefahr zu vermeiden, falls eine | kann, um die Folgen einer solchen Gefahr zu vermeiden, falls eine |
Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft oder dem Internen | Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft oder dem Internen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmöglich ist. | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmöglich ist. |
Sein Handeln darf keinerlei Schaden für ihn mit sich bringen, es sei | Sein Handeln darf keinerlei Schaden für ihn mit sich bringen, es sei |
denn, er hat leichtfertig gehandelt oder eine schwerwiegende | denn, er hat leichtfertig gehandelt oder eine schwerwiegende |
Pflichtverletzung begangen. | Pflichtverletzung begangen. |
Art. 25 - Ein Arbeitnehmer, der sich bei unvermeidbarer, ernsthafter | Art. 25 - Ein Arbeitnehmer, der sich bei unvermeidbarer, ernsthafter |
und unmittelbar drohender Gefahr von seinem Arbeitsplatz oder aus | und unmittelbar drohender Gefahr von seinem Arbeitsplatz oder aus |
einer Gefahrenzone entfernt, darf hierdurch keinen Schaden erleiden | einer Gefahrenzone entfernt, darf hierdurch keinen Schaden erleiden |
und muss vor allen ungerechtfertigten und nachteiligen Folgen | und muss vor allen ungerechtfertigten und nachteiligen Folgen |
geschützt werden. | geschützt werden. |
Er setzt die zuständige Führungskraft und den Internen Dienst für | Er setzt die zuständige Führungskraft und den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmittelbar davon in | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unmittelbar davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Abschnitt V - Massnahmen im Falle eines Arbeitsunfalls | Abschnitt V - Massnahmen im Falle eines Arbeitsunfalls |
Art. 26 - Ein schwerer Arbeitsunfall, der sich am Arbeitsplatz selbst | Art. 26 - Ein schwerer Arbeitsunfall, der sich am Arbeitsplatz selbst |
ereignet, wird dem in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit | ereignet, wird dem in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit |
zuständigen Inspektor binnen zwei Werktagen nach dem Unfall | zuständigen Inspektor binnen zwei Werktagen nach dem Unfall |
mitgeteilt, vorbehaltlich der Erklärungspflicht, so wie sie in dem | mitgeteilt, vorbehaltlich der Erklärungspflicht, so wie sie in dem |
Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle auferlegt worden | Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle auferlegt worden |
ist. | ist. |
Diese Mitteilung erfolgt durch Entsenden einer Kopie der | Diese Mitteilung erfolgt durch Entsenden einer Kopie der |
Unfallerklärung oder eines Briefes mit dem Vermerk des Namens und der | Unfallerklärung oder eines Briefes mit dem Vermerk des Namens und der |
Adresse des Arbeitgebers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und | Adresse des Arbeitgebers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und |
-ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen | -ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen |
Beschreibung der Umstände. | Beschreibung der Umstände. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem |
Arbeitsunfall ein tödlicher Arbeitsunfall oder ein Arbeitsunfall zu | Arbeitsunfall ein tödlicher Arbeitsunfall oder ein Arbeitsunfall zu |
verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod | verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod |
oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit, | oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit, |
oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als | oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als |
einem Monat zur Folge haben kann. | einem Monat zur Folge haben kann. |
Wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder einen Arbeitsunfall | Wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder einen Arbeitsunfall |
handelt, der laut der ersten ärztlichen Diagnose den Tod oder eine | handelt, der laut der ersten ärztlichen Diagnose den Tod oder eine |
bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25% zur Folge haben kann, | bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25% zur Folge haben kann, |
wird der in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit zuständige Inspektor | wird der in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit zuständige Inspektor |
ausserdem unverzüglich durch das geeignetste technologische Mittel | ausserdem unverzüglich durch das geeignetste technologische Mittel |
davon in Kenntnis gesetzt. | davon in Kenntnis gesetzt. |
Art. 27 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für | Art. 27 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe |
beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine | beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine |
Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatte, eine | Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatte, eine |
Arbeitsunfallkarte ausfertigt. | Arbeitsunfallkarte ausfertigt. |
Diese Arbeitsunfallkarte kann durch eine Kopie der in Ausführung des | Diese Arbeitsunfallkarte kann durch eine Kopie der in Ausführung des |
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ausgefertigten | Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ausgefertigten |
Arbeitsunfallerklärung ersetzt werden, unter der Bedingung, dass die | Arbeitsunfallerklärung ersetzt werden, unter der Bedingung, dass die |
sachdienlichen Auskünfte bezüglich des Unfalls durch den Internen | sachdienlichen Auskünfte bezüglich des Unfalls durch den Internen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz abgefasst | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz abgefasst |
worden sind. | worden sind. |
Der Arbeitgeber sendet gegebenenfalls eine Kopie der | Der Arbeitgeber sendet gegebenenfalls eine Kopie der |
Arbeitsunfallkarte oder der Arbeitsunfallerklärung an die mit der | Arbeitsunfallkarte oder der Arbeitsunfallerklärung an die mit der |
medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung des in Absatz 2 | medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung des in Absatz 2 |
erwähnten Internen Dienstes oder an die mit der medizinischen | erwähnten Internen Dienstes oder an die mit der medizinischen |
Überwachung beauftragte Sektion des im Königlichen Erlass vom 27. März | Überwachung beauftragte Sektion des im Königlichen Erlass vom 27. März |
1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz erwähnten Externen Dienstes. | Arbeitsplatz erwähnten Externen Dienstes. |
Art. 28 - Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten auf, bis | Art. 28 - Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten auf, bis |
drei Jahre ab dem Tag verstrichen sind, an dem das Opfer aufgehört | drei Jahre ab dem Tag verstrichen sind, an dem das Opfer aufgehört |
hat, in dem Unternehmen oder der Einrichtung zu arbeiten. | hat, in dem Unternehmen oder der Einrichtung zu arbeiten. |
Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen | Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen |
besteht, werden diese Arbeitsunfallkarten an dem Betriebssitz | besteht, werden diese Arbeitsunfallkarten an dem Betriebssitz |
aufbewahrt, auf den sie sich beziehen. | aufbewahrt, auf den sie sich beziehen. |
Die Arbeitsunfallkarten werden den mit der Überwachung beauftragten | Die Arbeitsunfallkarten werden den mit der Überwachung beauftragten |
Beamten zur Verfügung gestellt. | Beamten zur Verfügung gestellt. |
Abschnitt VI - Verpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich bestimmter | Abschnitt VI - Verpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich bestimmter |
Unterlagen | Unterlagen |
Art. 29 - Der Arbeitgeber sammelt Dokumentation über Angelegenheiten | Art. 29 - Der Arbeitgeber sammelt Dokumentation über Angelegenheiten |
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und | des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und |
des internen und externen Umfelds; diese wird dem Ausschuss zur | des internen und externen Umfelds; diese wird dem Ausschuss zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Art. 30 - Der Arbeitgeber sendet dem mit der Überwachung beauftragten | Art. 30 - Der Arbeitgeber sendet dem mit der Überwachung beauftragten |
Beamten einen vollständigen Jahresbericht über die Arbeitsweise des | Beamten einen vollständigen Jahresbericht über die Arbeitsweise des |
Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
und zwar in zweifacher Ausfertigung und spätestens binnen drei Monaten | und zwar in zweifacher Ausfertigung und spätestens binnen drei Monaten |
nach Abschluss des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht. | nach Abschluss des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht. |
Abschnitt VII - Schlussbestimmungen | Abschnitt VII - Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 31 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und | 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und |
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der | 2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der |
Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
Art. 32 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel I Kapitel | Art. 32 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel I Kapitel |
III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » | 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » |
2. « Kapitel III - Allgemeine Grundsätze der Politik des Wohlbefindens | 2. « Kapitel III - Allgemeine Grundsätze der Politik des Wohlbefindens |
» | » |
Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft. | Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft. |
Art. 34 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 34 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |