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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/05/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail. Traduction allemande Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail. Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002 17 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002
relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs
contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail. contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail.
Traduction allemande Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002 l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002
relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs
contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail
(Moniteur belge du 7 juin 2007). (Moniteur belge du 7 juin 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
de la loi du 21 avril 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der
Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische
Agenzien am Arbeitsplatz Agenzien am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002; Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz
der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch die durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. August 2002, 11. Oktober 2002, 28. Mai Königlichen Erlasse vom 28. August 2002, 11. Oktober 2002, 28. Mai
2003, 16. März 2006 und 29. Januar 2007; 2003, 16. März 2006 und 29. Januar 2007;
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 16. Februar 2007; Schutz am Arbeitsplatz vom 16. Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.652/1 des Staatsrates vom 19. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.652/1 des Staatsrates vom 19. April
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht
der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur
Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in
Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der
Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG. Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG.
Art. 2 - Punkt A « Liste der Grenzwerte für die Exposition gegenüber Art. 2 - Punkt A « Liste der Grenzwerte für die Exposition gegenüber
chemischen Agenzien » der Anlage I « Arbeitsplatzgrenzwerte » zum chemischen Agenzien » der Anlage I « Arbeitsplatzgrenzwerte » zum
Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit
und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische
Agenzien am Arbeitsplatz wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass Agenzien am Arbeitsplatz wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Anlage Anlage
Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Einecs: European Inventory of Existing Commercial Chemical (1) Einecs: European Inventory of Existing Commercial Chemical
Substances (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen Substances (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen
chemischen Stoffe) chemischen Stoffe)
(2) CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number (2) CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number
(3) Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen (3) Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen
Referenzzeitraum von acht Stunden Referenzzeitraum von acht Stunden
(4) Expositionsgrenzwert, der nicht überschritten werden soll. Soweit (4) Expositionsgrenzwert, der nicht überschritten werden soll. Soweit
nicht anders angegeben, bezieht er sich auf eine Zeitdauer von 15 nicht anders angegeben, bezieht er sich auf eine Zeitdauer von 15
Minuten Minuten
(5) ppm: Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3) (5) ppm: Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3)
(6) mg/m3: Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (6) mg/m3: Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa
(7) Zusätzliche Einstufung: (7) Zusätzliche Einstufung:
- Der Vermerk « A » bedeutet, dass das Agens Gas oder Dampf freisetzt, - Der Vermerk « A » bedeutet, dass das Agens Gas oder Dampf freisetzt,
das beziehungsweise der selbst keine physiologische Wirkung hat, wohl das beziehungsweise der selbst keine physiologische Wirkung hat, wohl
aber den Sauerstoffgehalt in der Luft verringern kann. Wenn der aber den Sauerstoffgehalt in der Luft verringern kann. Wenn der
Sauerstoffgehalt unter 17-18 % (vol/vol) sinkt, verursacht der Sauerstoffgehalt unter 17-18 % (vol/vol) sinkt, verursacht der
Sauerstoffmangel eine Erstickung, die auftritt, ohne dass Symptome Sauerstoffmangel eine Erstickung, die auftritt, ohne dass Symptome
vorausgehen. vorausgehen.
- Der Vermerk « C » bedeutet, dass das betreffende Agens in den - Der Vermerk « C » bedeutet, dass das betreffende Agens in den
Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über
den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz fällt. krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz fällt.
- Der Vermerk « D » bedeutet, dass die Aufnahme des Agens über die - Der Vermerk « D » bedeutet, dass die Aufnahme des Agens über die
Haut, die Schleimhäute oder die Augen einen wichtigen Teil der Haut, die Schleimhäute oder die Augen einen wichtigen Teil der
Gesamtexposition bildet. Diese Aufnahme kann sowohl durch direkten Gesamtexposition bildet. Diese Aufnahme kann sowohl durch direkten
Kontakt als infolge des Vorhandenseins des Agens in der Luft erfolgen. Kontakt als infolge des Vorhandenseins des Agens in der Luft erfolgen.
- Der Vermerk « F » bedeutet, dass die Exposition gegenüber dem - Der Vermerk « F » bedeutet, dass die Exposition gegenüber dem
betreffenden Agens durch Fasern erfolgt. Unter Faser versteht man jede betreffenden Agens durch Fasern erfolgt. Unter Faser versteht man jede
Partikel mit einer Länge von mehr als 5 µm, einem Durchmesser von Partikel mit einer Länge von mehr als 5 µm, einem Durchmesser von
weniger als 3 µm und einem Länge-Durchmesser-Verhältnis von mehr als weniger als 3 µm und einem Länge-Durchmesser-Verhältnis von mehr als
3. In Abweichung von den erwähnten Konzentrationseinheiten (mg/m3) 3. In Abweichung von den erwähnten Konzentrationseinheiten (mg/m3)
wird die Faserkonzentration in der Anzahl Fasern pro Kubikmeter wird die Faserkonzentration in der Anzahl Fasern pro Kubikmeter
ausgedrückt. ausgedrückt.
- Der Vermerk « M » gibt an, dass bei einer Exposition über den - Der Vermerk « M » gibt an, dass bei einer Exposition über den
Grenzwert Reizungen auftreten oder eine akute Vergiftungsgefahr Grenzwert Reizungen auftreten oder eine akute Vergiftungsgefahr
besteht. Das Arbeitsverfahren muss so ausgearbeitet werden, dass die besteht. Das Arbeitsverfahren muss so ausgearbeitet werden, dass die
Exposition den Grenzwert nie überschreitet. Bei den Messungen muss der Exposition den Grenzwert nie überschreitet. Bei den Messungen muss der
Probenahmezeitraum so kurz wie möglich sein, damit zuverlässige Probenahmezeitraum so kurz wie möglich sein, damit zuverlässige
Messungen durchgeführt werden können. Das Messergebnis bezieht sich Messungen durchgeführt werden können. Das Messergebnis bezieht sich
auf den Probenahmezeitraum. auf den Probenahmezeitraum.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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