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Arrêté Royal du 17 mai 2007
publié le 22 février 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail. Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000131
pub.
22/02/2008
prom.
17/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/17/2008000131/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail.

Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2002 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail (Moniteur belge du 7 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.

Juni 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 2002, 11. Oktober 2002, 28. Mai 2003, 16. März 2006 und 29. Januar 2007;

Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 16. Februar 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.652/1 des Staatsrates vom 19. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG. Art. 2 - Punkt A « Liste der Grenzwerte für die Exposition gegenüber chemischen Agenzien » der Anlage I « Arbeitsplatzgrenzwerte » zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

Anlage Pour la consultation du tableau, voir image _______ Fussnoten (1) Einecs: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) (2) CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number (3) Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Referenzzeitraum von acht Stunden (4) Expositionsgrenzwert, der nicht überschritten werden soll.Soweit nicht anders angegeben, bezieht er sich auf eine Zeitdauer von 15 Minuten (5) ppm: Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3) (6) mg/m3: Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (7) Zusätzliche Einstufung: - Der Vermerk « A » bedeutet, dass das Agens Gas oder Dampf freisetzt, das beziehungsweise der selbst keine physiologische Wirkung hat, wohl aber den Sauerstoffgehalt in der Luft verringern kann.Wenn der Sauerstoffgehalt unter 17-18 % (vol/vol) sinkt, verursacht der Sauerstoffmangel eine Erstickung, die auftritt, ohne dass Symptome vorausgehen. - Der Vermerk « C » bedeutet, dass das betreffende Agens in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz fällt. - Der Vermerk « D » bedeutet, dass die Aufnahme des Agens über die Haut, die Schleimhäute oder die Augen einen wichtigen Teil der Gesamtexposition bildet. Diese Aufnahme kann sowohl durch direkten Kontakt als infolge des Vorhandenseins des Agens in der Luft erfolgen. - Der Vermerk « F » bedeutet, dass die Exposition gegenüber dem betreffenden Agens durch Fasern erfolgt. Unter Faser versteht man jede Partikel mit einer Länge von mehr als 5 µm, einem Durchmesser von weniger als 3 µm und einem Länge-Durchmesser-Verhältnis von mehr als 3. In Abweichung von den erwähnten Konzentrationseinheiten (mg/m3) wird die Faserkonzentration in der Anzahl Fasern pro Kubikmeter ausgedrückt. - Der Vermerk « M » gibt an, dass bei einer Exposition über den Grenzwert Reizungen auftreten oder eine akute Vergiftungsgefahr besteht. Das Arbeitsverfahren muss so ausgearbeitet werden, dass die Exposition den Grenzwert nie überschreitet. Bei den Messungen muss der Probenahmezeitraum so kurz wie möglich sein, damit zuverlässige Messungen durchgeführt werden können. Das Messergebnis bezieht sich auf den Probenahmezeitraum.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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