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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/03/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 janvier 1999 fixant les missions à exécuter par la gendarmerie en application de l'article 126, § 2 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 janvier 1999 fixant les missions à exécuter par la gendarmerie en application de l'article 126, § 2 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERE DE L'INTERIEUR
13 MARS 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 13 MARS 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 janvier 1999 fixant les langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 janvier 1999 fixant les
missions à exécuter par la gendarmerie en application de l'article missions à exécuter par la gendarmerie en application de l'article
126, § 2 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police 126, § 2 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police
intégré, structuré à deux niveaux intégré, structuré à deux niveaux
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministériel du 5 janvier 1999 fixant les missions à exécuter par la ministériel du 5 janvier 1999 fixant les missions à exécuter par la
gendarmerie en application de l'article 126, § 2 de la loi du 7 gendarmerie en application de l'article 126, § 2 de la loi du 7
décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à
deux niveaux, établi par le Service central de traduction allemande du deux niveaux, établi par le Service central de traduction allemande du
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 janvier officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 janvier
1999 fixant les missions à exécuter par la gendarmerie en application 1999 fixant les missions à exécuter par la gendarmerie en application
de l'article 126, § 2 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un de l'article 126, § 2 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un
service de police intégré, structuré à deux niveaux. service de police intégré, structuré à deux niveaux.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 13 mars 2000. Donné à Bruxelles, le 13 mars 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
5. JANUAR 1999 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der in Anwendung 5. JANUAR 1999 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der in Anwendung
von Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation von Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes von eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes von
der Gendarmerie auszuführenden Aufträge der Gendarmerie auszuführenden Aufträge
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 126 und 260 Absatz 3 Nr. 1; der Artikel 126 und 260 Absatz 3 Nr. 1;
Aufgrund des Protokolls Nr. 67 des Verhandlungsausschusses des Aufgrund des Protokolls Nr. 67 des Verhandlungsausschusses des
Gendarmeriepersonals vom 30. Dezember 1998; Gendarmeriepersonals vom 30. Dezember 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 6. April 1995 und 4. August 1996; Gesetze vom 9. August 1980, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 In der Erwägung, dass Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, mit dem den Personalmitgliedern der Gendarmerie das Polizeidienstes, mit dem den Personalmitgliedern der Gendarmerie das
Streikrecht gewährt wird, am 5. Januar 1999 in Kraft tritt und es Streikrecht gewährt wird, am 5. Januar 1999 in Kraft tritt und es
daher notwendig ist, unverzüglich die Aufträge zu bestimmen, für die daher notwendig ist, unverzüglich die Aufträge zu bestimmen, für die
die zuständigen Minister in Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 Nr. 1 die zuständigen Minister in Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 Nr. 1
desselben Gesetzes gemeinsam den Befehl erteilen können, die Arbeit desselben Gesetzes gemeinsam den Befehl erteilen können, die Arbeit
fortzusetzen oder wiederaufzunehmen, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen,
Erlassen: Erlassen:
Artikel 1 - Als Aufträge, die in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7. Artikel 1 - Als Aufträge, die in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten die Aufträge, die integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten die Aufträge, die
notwendig sind, um den Behörden und der Bevölkerung notwendig sind, um den Behörden und der Bevölkerung
Mindestdienstleistungen zu garantieren. Mindestdienstleistungen zu garantieren.
Die in Absatz 1 erwähnten Aufträge werden mit folgendem Die in Absatz 1 erwähnten Aufträge werden mit folgendem
Mindestpersonalbestand ausgeführt: Mindestpersonalbestand ausgeführt:
1. an Werktagen und Samstagen: dem für einen Samstagsdienst üblichen 1. an Werktagen und Samstagen: dem für einen Samstagsdienst üblichen
Mindestpersonalbestand, einschliesslich des erreichbaren und Mindestpersonalbestand, einschliesslich des erreichbaren und
verfügbaren Personals, verfügbaren Personals,
2. an Sonntagen und Feiertagen: dem für einen Sonntagsdienst üblichen 2. an Sonntagen und Feiertagen: dem für einen Sonntagsdienst üblichen
Mindestpersonalbestand, einschliesslich des erreichbaren und Mindestpersonalbestand, einschliesslich des erreichbaren und
verfügbaren Personals. verfügbaren Personals.
Art. 2 - Als Aufträge, die in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7. Art. 2 - Als Aufträge, die in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten auch: integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten auch:
1. die Bewältigung des Streiks durch Aufnahme von Kontakten, 1. die Bewältigung des Streiks durch Aufnahme von Kontakten,
Verhandlung und Konzertierung mit den Gewerkschaftsorganisationen, Verhandlung und Konzertierung mit den Gewerkschaftsorganisationen,
2. gegebenenfalls der Abruf der Personalmitglieder, die während des 2. gegebenenfalls der Abruf der Personalmitglieder, die während des
Streiks erreichbar und verfügbar sein müssen, Streiks erreichbar und verfügbar sein müssen,
3. die Betreuung der anwesenden Personalmitglieder. 3. die Betreuung der anwesenden Personalmitglieder.
Die in Absatz 1 erwähnten Aufträge werden mit folgendem Die in Absatz 1 erwähnten Aufträge werden mit folgendem
Mindestpersonalbestand ausgeführt: Mindestpersonalbestand ausgeführt:
1. dem an Werktagen anwesenden Personal: 1. dem an Werktagen anwesenden Personal:
- dem Kommandanten der Gendarmerie, den Generaldirektoren, den - dem Kommandanten der Gendarmerie, den Generaldirektoren, den
Korpschefs und den Einheitskommandanten oder ihren Vertretern und Korpschefs und den Einheitskommandanten oder ihren Vertretern und
ihren jeweiligen Sekretären, ihren jeweiligen Sekretären,
- den Verbindungsoffizieren bei den ministeriellen Kabinetten und - den Verbindungsoffizieren bei den ministeriellen Kabinetten und
ihrem jeweiligen Sekretär, ihrem jeweiligen Sekretär,
- zwei Mitgliedern und einem Unteroffizier des Stressteams, - zwei Mitgliedern und einem Unteroffizier des Stressteams,
- dem Dienstleiter des Dienstes Beförderung der Unterstützungsgruppe - dem Dienstleiter des Dienstes Beförderung der Unterstützungsgruppe
oder seinem Vertreter und sechs Fahrern; oder seinem Vertreter und sechs Fahrern;
2. dem erreichbaren und verfügbaren Personal: 2. dem erreichbaren und verfügbaren Personal:
- an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen: den in Nr. 1 erwähnten - an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen: den in Nr. 1 erwähnten
Personalmitgliedern, Personalmitgliedern,
- den Kommandanten der Untereinheiten oder ihren Vertretern, - den Kommandanten der Untereinheiten oder ihren Vertretern,
- den Mitgliedern der Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss, - den Mitgliedern der Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss,
dem Sekretär und einem Unteroffizier sowie zwei Dolmetschern, dem Sekretär und einem Unteroffizier sowie zwei Dolmetschern,
- einem Psychologen des Stressteams, - einem Psychologen des Stressteams,
- zwei Juristen, einem Unteroffizier und einem Angestellten der Stufe - zwei Juristen, einem Unteroffizier und einem Angestellten der Stufe
2 der Direktion der Statuten und der Streitsachen, 2 der Direktion der Statuten und der Streitsachen,
- zwei Offizieren und einem Unteroffizier des Dienstes Allgemeine - zwei Offizieren und einem Unteroffizier des Dienstes Allgemeine
Sicherheit, Sicherheit,
- drei Lageristen (Abteilungen Fernmeldewesen, Fahrzeuge und Material) - drei Lageristen (Abteilungen Fernmeldewesen, Fahrzeuge und Material)
und einem Spezialisten für Elektrizität des Logistikzentrums, und einem Spezialisten für Elektrizität des Logistikzentrums,
- den Personalmitgliedern des Verteilungsdienstes des - den Personalmitgliedern des Verteilungsdienstes des
Logistikzentrums, Logistikzentrums,
- für jede Logistikeinheit: einem Fahrzeugreparateur, einem Reparateur - für jede Logistikeinheit: einem Fahrzeugreparateur, einem Reparateur
für Fernmeldegeräte, einem Heizungsreparateur, einem Klempner, einem für Fernmeldegeräte, einem Heizungsreparateur, einem Klempner, einem
Elektriker und einem Waffentechniker, Elektriker und einem Waffentechniker,
- einem Elite-Unteroffizier der Druckerei und einem Unteroffizier des - einem Elite-Unteroffizier der Druckerei und einem Unteroffizier des
Versanddienstes der Unterstützungsgruppe, Versanddienstes der Unterstützungsgruppe,
- sechs Fahrern des Dienstes Beförderung der Unterstützungsgruppe. - sechs Fahrern des Dienstes Beförderung der Unterstützungsgruppe.
Art. 3 - Als Aufträge, die in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7. Art. 3 - Als Aufträge, die in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten zudem alle integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, gelten zudem alle
verwaltungspolizeilichen oder gerichtspolizeilichen Einsätze, die verwaltungspolizeilichen oder gerichtspolizeilichen Einsätze, die
nicht von dem in Artikel 1 erwähnten Personal ausgeführt werden und nicht von dem in Artikel 1 erwähnten Personal ausgeführt werden und
bei der Einreichung der Streikankündigung mit dem dazu bestimmten bei der Einreichung der Streikankündigung mit dem dazu bestimmten
Personal bereits laufen oder geplant sind. Personal bereits laufen oder geplant sind.
Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes sind unter den Wörtern « Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes sind unter den Wörtern «
verwaltungspolizeiliche oder gerichtspolizeiliche Einsätze » alle verwaltungspolizeiliche oder gerichtspolizeiliche Einsätze » alle
verwaltungspolizeilichen beziehungsweise gerichtspolizeilichen verwaltungspolizeilichen beziehungsweise gerichtspolizeilichen
Tätigkeiten zu verstehen, die zeitlich und räumlich organisiert werden Tätigkeiten zu verstehen, die zeitlich und räumlich organisiert werden
und den koordinierten Einsatz von Personal und Material mit sich und den koordinierten Einsatz von Personal und Material mit sich
bringen. bringen.
Art. 4 - Unbeschadet der Artikel 1 bis 3 können der Minister des Art. 4 - Unbeschadet der Artikel 1 bis 3 können der Minister des
Innern und der Minister der Justiz gemeinsam andere Aufträge, so wie Innern und der Minister der Justiz gemeinsam andere Aufträge, so wie
sie in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur sie in Artikel 126 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnt sind, bestimmen. Polizeidienstes erwähnt sind, bestimmen.
Art. 5 - Wenn ein Befehl in Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 Nr. 1 Art. 5 - Wenn ein Befehl in Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 Nr. 1
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erteilt wird, Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erteilt wird,
werden die Personalmitglieder für die Ausführung der im Befehl werden die Personalmitglieder für die Ausführung der im Befehl
bestimmten Aufträge namentlich vom Gendarmeriekommandanten bestimmt. bestimmten Aufträge namentlich vom Gendarmeriekommandanten bestimmt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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