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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des services publics fédéraux Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des services publics fédéraux
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant
diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des services diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des services
publics fédéraux publics fédéraux
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux
organes stratégiques des services publics fédéraux, établi par le organes stratégiques des services publics fédéraux, établi par le
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
d'arrondissement adjoint à Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003
modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des
services publics fédéraux. services publics fédéraux.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
23. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 23. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen in Bezug Bestimmungen in Bezug
auf die Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste auf die Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikeln 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikeln 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1 § 3 Nr. 9, ersetzt durch Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1 § 3 Nr. 9, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, des Artikels 95, abgeändert den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, des Artikels 95, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, des durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, des
Artikels 96 und des Artikels 98, abgeändert durch den Königlichen Artikels 96 und des Artikels 98, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. Juli 2001; Erlass vom 19. Juli 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung
und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen
Dienste, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen Dienste, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, und des Artikels 10; Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, und des Artikels 10;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die
Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und
über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die
bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder
eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören,
insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 19. Juli 2003, des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen vom 19. Juli 2003, des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 5, abgeändert durch den Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 5, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 8, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 8, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 10, des den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 10, des
Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli
2003, des Artikels 12, des Artikels 13, des Artikels 14, des Artikels 2003, des Artikels 12, des Artikels 13, des Artikels 14, des Artikels
16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des
Artikels 17 und des Artikels 18; Artikels 17 und des Artikels 18;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.
September 2003; September 2003;
Aufgrund des Protokolls Nr. 467 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 467 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. Oktober gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. Oktober
2003; 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Sekretariate und Strategie-Organe sofort In der Erwägung, dass die Sekretariate und Strategie-Organe sofort
nach Bildung der neuen Regierung eingesetzt worden sind, um die nach Bildung der neuen Regierung eingesetzt worden sind, um die
Kontinuität der Regierungsarbeit zu gewährleisten, wobei den im Kontinuität der Regierungsarbeit zu gewährleisten, wobei den im
Regierungsabkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Regierungsabkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der
Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste jedoch Rechnung Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste jedoch Rechnung
getragen worden ist; getragen worden ist;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Beschlüsse des In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Beschlüsse des
Ministerrates in Bezug auf die Haushaltsmittel, die den Sekretariaten, Ministerrates in Bezug auf die Haushaltsmittel, die den Sekretariaten,
dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, den Büros für dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, den Büros für
allgemeine Politik der Mitglieder der Regierung und den Strategiebüros allgemeine Politik der Mitglieder der Regierung und den Strategiebüros
bewilligt werden, unverzüglich in Verordnungstexten zu konkretisieren; bewilligt werden, unverzüglich in Verordnungstexten zu konkretisieren;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers des
Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten Urlaubsarten und Abwesenheiten
Artikel 1 - In Artikel 1 § 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Artikel 1 - In Artikel 1 § 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden zwischen den Wörtern « in Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden zwischen den Wörtern « in
einem Sekretariat, » und den Wörtern « im Büro für die allgemeine einem Sekretariat, » und den Wörtern « im Büro für die allgemeine
Koordinierung der Politik » die Wörter « in einem Strategiebüro, » Koordinierung der Politik » die Wörter « in einem Strategiebüro, »
eingefügt. eingefügt.
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 desselben Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 desselben
Erlasses werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » und den Erlasses werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » und den
Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik » die
Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt. Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt.
Art. 3 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, wird wie Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, »
und den Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik und den Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik
» die Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt. » die Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « nicht besoldet » durch das Wort « 2. In Absatz 2 werden die Wörter « nicht besoldet » durch das Wort «
besoldet » ersetzt. besoldet » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 96 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 4 - Artikel 96 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Die betreffenden Personalmitglieder können in den Grenzen der « Die betreffenden Personalmitglieder können in den Grenzen der
Personalhaushaltsmittel ihres Ursprungsdienstes ersetzt werden. » Personalhaushaltsmittel ihres Ursprungsdienstes ersetzt werden. »
Art. 5 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 5 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern
« zu einem (anderen) Sekretariat, » und den Wörtern « zum Büro für die « zu einem (anderen) Sekretariat, » und den Wörtern « zum Büro für die
allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörter « zu einem (anderen) allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörter « zu einem (anderen)
Strategiebüro, » eingefügt. Strategiebüro, » eingefügt.
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000
zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen
öffentlichen Dienste öffentlichen Dienste
Art. 6 - Im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 7. Art. 6 - Im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 7.
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe
der föderalen öffentlichen Dienste wird die Überschrift von Kapitel I der föderalen öffentlichen Dienste wird die Überschrift von Kapitel I
Abschnitt 3 durch folgende Überschrift ersetzt: Abschnitt 3 durch folgende Überschrift ersetzt:
« Afdeling 3 - De beleidscel ». « Afdeling 3 - De beleidscel ».
Art. 7 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 7 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, werden im Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, werden im
niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch
das Wort « beleidscel » ersetzt. das Wort « beleidscel » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses werden im Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses werden im
niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch
das Wort « beleidscel » ersetzt. das Wort « beleidscel » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001
über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen
Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen
Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer
Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region
anzugehören anzugehören
Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 2 des Königlichen Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 2 des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe
der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der
föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett
eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer
Gemeinschaft oder Region anzugehören, wird durch folgende Überschrift Gemeinschaft oder Region anzugehören, wird durch folgende Überschrift
ersetzt: ersetzt:
« Strategiebüros ». « Strategiebüros ».
Art. 10 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 10 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, werden im niederländischen Text Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, werden im niederländischen Text
die Wörter « cellen beleidsvoorbereiding » durch das Wort « die Wörter « cellen beleidsvoorbereiding » durch das Wort «
beleidscellen » ersetzt. beleidscellen » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - Die Mitglieder des ausführenden Personals der « Art. 4 - Die Mitglieder des ausführenden Personals der
Strategiebüros werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Strategiebüros werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten
Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt. Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt.
» »
Art. 12 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 10 - § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für « Art. 10 - § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für
allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der
Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des
ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die
dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen
Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst, Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst,
der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission
untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer
subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine
Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten
Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt
wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen, wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen,
die die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben, wird die die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben, wird
diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der
Jahresendprämie berücksichtigt. Jahresendprämie berücksichtigt.
Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder
Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu
diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise
Staatssekretär festgelegt wird. Staatssekretär festgelegt wird.
§ 2 - Ständige Experten der Strategieräte und der Auditausschüsse § 2 - Ständige Experten der Strategieräte und der Auditausschüsse
beziehen Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck beziehen Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck
bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise
Staatssekretär festgelegt wird. Staatssekretär festgelegt wird.
Experten der Strategieräte mit Sonderauftrag können auf ihren Antrag Experten der Strategieräte mit Sonderauftrag können auf ihren Antrag
hin in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel hin in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel
eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. eine Zulage oder ein Gehalt beziehen.
§ 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen § 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen
gewährt: gewährt:
1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 Euro, 1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 Euro,
2. eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2 478,20 Euro. 2. eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2 478,20 Euro.
Diese Zulagen können in den Grenzen der zu diesem Zweck Diese Zulagen können in den Grenzen der zu diesem Zweck
bereitgestellten Haushaltsmittel erhöht werden. bereitgestellten Haushaltsmittel erhöht werden.
Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung
von Zulagen für ausserordentliche Leistungen und der Königliche Erlass von Zulagen für ausserordentliche Leistungen und der Königliche Erlass
vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der
Ministerien sind nicht auf sie anwendbar. » Ministerien sind nicht auf sie anwendbar. »
Art. 13 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 13 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 11 - § 1 - Die Finanzlage der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 « Art. 11 - § 1 - Die Finanzlage der in Artikel 10 § 1 Absatz 1
erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals
der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt: der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt:
1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst oder einer 1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst oder einer
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr
Arbeitgeber das Gehalt fort, ohne dass ein Ausgleich seitens des Arbeitgeber das Gehalt fort, ohne dass ein Ausgleich seitens des
Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs erfolgt. Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs erfolgt.
2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst noch einer 2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst noch einer
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr
Arbeitgeber das Gehalt zwar fort, kann allerdings eine Arbeitgeber das Gehalt zwar fort, kann allerdings eine
Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich des Arbeitgeberanteils, Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich des Arbeitgeberanteils,
seitens des Ministers beziehungsweise Staatssekretärs anfordern. seitens des Ministers beziehungsweise Staatssekretärs anfordern.
§ 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von § 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von
Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen
Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäss den von der Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäss den von der
betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten
Modalitäten in Analogie zu Artikel 20 festgelegt. Modalitäten in Analogie zu Artikel 20 festgelegt.
Art. 14 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende Art. 15 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende
Abänderungen angebracht: Abänderungen angebracht:
1. Die Wörter « der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Mitglieder, der in 1. Die Wörter « der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Mitglieder, der in
Artikel 6 Absatz 3 erwähnten Experten, der in Artikel 7 erwähnten Artikel 6 Absatz 3 erwähnten Experten, der in Artikel 7 erwähnten
Mitglieder des ausführenden Personals, » werden durch die Wörter « der Mitglieder des ausführenden Personals, » werden durch die Wörter « der
in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen und » ersetzt. in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen und » ersetzt.
2. Die Wörter « und der in Artikel 9 erwähnten Mitarbeiter » werden 2. Die Wörter « und der in Artikel 9 erwähnten Mitarbeiter » werden
gestrichen. gestrichen.
Art. 16 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 16 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 14 - Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Erlass « Art. 14 - Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Erlass
vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten
unterliegen und die bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem unterliegen und die bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem
Strategiebüro, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik Strategiebüro, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik
oder einem Büro für allgemeine Politik anzugehören, unterliegen der oder einem Büro für allgemeine Politik anzugehören, unterliegen der
hierarchischen Amtsgewalt des Organs, dem sie unterstehen, was die hierarchischen Amtsgewalt des Organs, dem sie unterstehen, was die
Verpflichtungen ihrer Probezeit betrifft. » Verpflichtungen ihrer Probezeit betrifft. »
Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « Die in den Artikeln 11 § 3, 12 und 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Die in den Artikeln 11 § 3, 12 und
13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » gestrichen. 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » gestrichen.
2. In Absatz 3 werden die Wörter « und Grade » gestrichen. 2. In Absatz 3 werden die Wörter « und Grade » gestrichen.
Art. 18 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in Art. 18 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in
den Artikeln 10 und 11 » durch die Wörter « in Artikel 10 » ersetzt. den Artikeln 10 und 11 » durch die Wörter « in Artikel 10 » ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 18 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « den Art. 19 - In Artikel 18 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « den
in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten »
gestrichen. gestrichen.
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten KAPITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 20 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam. Art. 20 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam.
Art. 21 - Unser Premierminister und Unsere Minister und Art. 21 - Unser Premierminister und Unsere Minister und
Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2003 Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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