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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des services publics fédéraux | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des services publics fédéraux |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant | en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant |
diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des services | diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des services |
publics fédéraux | publics fédéraux |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux | royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux |
organes stratégiques des services publics fédéraux, établi par le | organes stratégiques des services publics fédéraux, établi par le |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 |
modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des | modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des |
services publics fédéraux. | services publics fédéraux. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
23. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 23. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug | Bestimmungen in Bezug |
auf die Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste | auf die Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikeln 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikeln 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den |
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und | Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und |
Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1 § 3 Nr. 9, ersetzt durch | Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1 § 3 Nr. 9, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, des Artikels 95, abgeändert | den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, des Artikels 95, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, des | durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, des |
Artikels 96 und des Artikels 98, abgeändert durch den Königlichen | Artikels 96 und des Artikels 98, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Juli 2001; | Erlass vom 19. Juli 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung |
und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen | und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen |
Dienste, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen | Dienste, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, und des Artikels 10; | Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, und des Artikels 10; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die |
Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und | Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und |
über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die | über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die |
bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder | bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder |
eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, | eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, |
insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass | insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 19. Juli 2003, des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen | vom 19. Juli 2003, des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 5, abgeändert durch den | Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 5, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 8, abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 8, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 10, des | den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 10, des |
Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli | Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli |
2003, des Artikels 12, des Artikels 13, des Artikels 14, des Artikels | 2003, des Artikels 12, des Artikels 13, des Artikels 14, des Artikels |
16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des | 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des |
Artikels 17 und des Artikels 18; | Artikels 17 und des Artikels 18; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. |
September 2003; | September 2003; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 467 des Ausschusses der föderalen, | Aufgrund des Protokolls Nr. 467 des Ausschusses der föderalen, |
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. Oktober | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. Oktober |
2003; | 2003; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Sekretariate und Strategie-Organe sofort | In der Erwägung, dass die Sekretariate und Strategie-Organe sofort |
nach Bildung der neuen Regierung eingesetzt worden sind, um die | nach Bildung der neuen Regierung eingesetzt worden sind, um die |
Kontinuität der Regierungsarbeit zu gewährleisten, wobei den im | Kontinuität der Regierungsarbeit zu gewährleisten, wobei den im |
Regierungsabkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der | Regierungsabkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der |
Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste jedoch Rechnung | Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste jedoch Rechnung |
getragen worden ist; | getragen worden ist; |
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Beschlüsse des | In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Beschlüsse des |
Ministerrates in Bezug auf die Haushaltsmittel, die den Sekretariaten, | Ministerrates in Bezug auf die Haushaltsmittel, die den Sekretariaten, |
dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, den Büros für | dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, den Büros für |
allgemeine Politik der Mitglieder der Regierung und den Strategiebüros | allgemeine Politik der Mitglieder der Regierung und den Strategiebüros |
bewilligt werden, unverzüglich in Verordnungstexten zu konkretisieren; | bewilligt werden, unverzüglich in Verordnungstexten zu konkretisieren; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers des |
Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, | Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, |
die im Rat darüber beraten haben, | die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 | KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 |
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten | Urlaubsarten und Abwesenheiten |
Artikel 1 - In Artikel 1 § 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 19. | Artikel 1 - In Artikel 1 § 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 19. |
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen | November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen |
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den | gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden zwischen den Wörtern « in | Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden zwischen den Wörtern « in |
einem Sekretariat, » und den Wörtern « im Büro für die allgemeine | einem Sekretariat, » und den Wörtern « im Büro für die allgemeine |
Koordinierung der Politik » die Wörter « in einem Strategiebüro, » | Koordinierung der Politik » die Wörter « in einem Strategiebüro, » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 desselben | Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 desselben |
Erlasses werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » und den | Erlasses werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » und den |
Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik » die | Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik » die |
Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt. | Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, wird wie | Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » |
und den Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik | und den Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik |
» die Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt. | » die Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « nicht besoldet » durch das Wort « | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « nicht besoldet » durch das Wort « |
besoldet » ersetzt. | besoldet » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 96 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 96 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die betreffenden Personalmitglieder können in den Grenzen der | « Die betreffenden Personalmitglieder können in den Grenzen der |
Personalhaushaltsmittel ihres Ursprungsdienstes ersetzt werden. » | Personalhaushaltsmittel ihres Ursprungsdienstes ersetzt werden. » |
Art. 5 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern | den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern |
« zu einem (anderen) Sekretariat, » und den Wörtern « zum Büro für die | « zu einem (anderen) Sekretariat, » und den Wörtern « zum Büro für die |
allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörter « zu einem (anderen) | allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörter « zu einem (anderen) |
Strategiebüro, » eingefügt. | Strategiebüro, » eingefügt. |
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 | KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 |
zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen | zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen |
öffentlichen Dienste | öffentlichen Dienste |
Art. 6 - Im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 7. | Art. 6 - Im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 7. |
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe | November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe |
der föderalen öffentlichen Dienste wird die Überschrift von Kapitel I | der föderalen öffentlichen Dienste wird die Überschrift von Kapitel I |
Abschnitt 3 durch folgende Überschrift ersetzt: | Abschnitt 3 durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Afdeling 3 - De beleidscel ». | « Afdeling 3 - De beleidscel ». |
Art. 7 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 7 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, werden im | Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, werden im |
niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch | niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch |
das Wort « beleidscel » ersetzt. | das Wort « beleidscel » ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses werden im | Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses werden im |
niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch | niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch |
das Wort « beleidscel » ersetzt. | das Wort « beleidscel » ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 | KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 |
über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen | über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen |
Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen | Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen |
Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer | Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer |
Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region | Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region |
anzugehören | anzugehören |
Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 2 des Königlichen | Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 2 des Königlichen |
Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe | Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe |
der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der | der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der |
föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett | föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett |
eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer | eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer |
Gemeinschaft oder Region anzugehören, wird durch folgende Überschrift | Gemeinschaft oder Region anzugehören, wird durch folgende Überschrift |
ersetzt: | ersetzt: |
« Strategiebüros ». | « Strategiebüros ». |
Art. 10 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 10 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, werden im niederländischen Text | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, werden im niederländischen Text |
die Wörter « cellen beleidsvoorbereiding » durch das Wort « | die Wörter « cellen beleidsvoorbereiding » durch das Wort « |
beleidscellen » ersetzt. | beleidscellen » ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 11 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 4 - Die Mitglieder des ausführenden Personals der | « Art. 4 - Die Mitglieder des ausführenden Personals der |
Strategiebüros werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten | Strategiebüros werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten |
Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt. | Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt. |
» | » |
Art. 12 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 10 - § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für | « Art. 10 - § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für |
allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der | allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der |
Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des | Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des |
ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die | ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die |
dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen | dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen |
Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst, | Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst, |
der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen | der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission | Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission |
untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer | untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer |
subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine | subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine |
Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten | Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten |
Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt | Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt |
wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen, | wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen, |
die die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben, wird | die die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben, wird |
diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der | diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der |
Jahresendprämie berücksichtigt. | Jahresendprämie berücksichtigt. |
Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder | Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder |
Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu | Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu |
diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise | diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise |
Staatssekretär festgelegt wird. | Staatssekretär festgelegt wird. |
§ 2 - Ständige Experten der Strategieräte und der Auditausschüsse | § 2 - Ständige Experten der Strategieräte und der Auditausschüsse |
beziehen Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck | beziehen Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck |
bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise | bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise |
Staatssekretär festgelegt wird. | Staatssekretär festgelegt wird. |
Experten der Strategieräte mit Sonderauftrag können auf ihren Antrag | Experten der Strategieräte mit Sonderauftrag können auf ihren Antrag |
hin in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel | hin in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel |
eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. | eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen | § 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen |
gewährt: | gewährt: |
1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 Euro, | 1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 Euro, |
2. eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2 478,20 Euro. | 2. eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2 478,20 Euro. |
Diese Zulagen können in den Grenzen der zu diesem Zweck | Diese Zulagen können in den Grenzen der zu diesem Zweck |
bereitgestellten Haushaltsmittel erhöht werden. | bereitgestellten Haushaltsmittel erhöht werden. |
Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung | Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung |
von Zulagen für ausserordentliche Leistungen und der Königliche Erlass | von Zulagen für ausserordentliche Leistungen und der Königliche Erlass |
vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der | vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der |
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der | Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der |
Ministerien sind nicht auf sie anwendbar. » | Ministerien sind nicht auf sie anwendbar. » |
Art. 13 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 13 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 11 - § 1 - Die Finanzlage der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 | « Art. 11 - § 1 - Die Finanzlage der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals | erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals |
der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt: | der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt: |
1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst oder einer | 1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst oder einer |
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr | wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr |
Arbeitgeber das Gehalt fort, ohne dass ein Ausgleich seitens des | Arbeitgeber das Gehalt fort, ohne dass ein Ausgleich seitens des |
Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs erfolgt. | Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs erfolgt. |
2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst noch einer | 2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst noch einer |
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr | wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr |
Arbeitgeber das Gehalt zwar fort, kann allerdings eine | Arbeitgeber das Gehalt zwar fort, kann allerdings eine |
Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich des Arbeitgeberanteils, | Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich des Arbeitgeberanteils, |
seitens des Ministers beziehungsweise Staatssekretärs anfordern. | seitens des Ministers beziehungsweise Staatssekretärs anfordern. |
§ 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von | § 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von |
Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der | Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen |
Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäss den von der | Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäss den von der |
betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten | betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten |
Modalitäten in Analogie zu Artikel 20 festgelegt. | Modalitäten in Analogie zu Artikel 20 festgelegt. |
Art. 14 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 14 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende | Art. 15 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende |
Abänderungen angebracht: | Abänderungen angebracht: |
1. Die Wörter « der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Mitglieder, der in | 1. Die Wörter « der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Mitglieder, der in |
Artikel 6 Absatz 3 erwähnten Experten, der in Artikel 7 erwähnten | Artikel 6 Absatz 3 erwähnten Experten, der in Artikel 7 erwähnten |
Mitglieder des ausführenden Personals, » werden durch die Wörter « der | Mitglieder des ausführenden Personals, » werden durch die Wörter « der |
in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen und » ersetzt. | in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen und » ersetzt. |
2. Die Wörter « und der in Artikel 9 erwähnten Mitarbeiter » werden | 2. Die Wörter « und der in Artikel 9 erwähnten Mitarbeiter » werden |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 16 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 16 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 14 - Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Erlass | « Art. 14 - Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Erlass |
vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten | vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten |
unterliegen und die bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem | unterliegen und die bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem |
Strategiebüro, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik | Strategiebüro, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik |
oder einem Büro für allgemeine Politik anzugehören, unterliegen der | oder einem Büro für allgemeine Politik anzugehören, unterliegen der |
hierarchischen Amtsgewalt des Organs, dem sie unterstehen, was die | hierarchischen Amtsgewalt des Organs, dem sie unterstehen, was die |
Verpflichtungen ihrer Probezeit betrifft. » | Verpflichtungen ihrer Probezeit betrifft. » |
Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « Die in den Artikeln 11 § 3, 12 und | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Die in den Artikeln 11 § 3, 12 und |
13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » gestrichen. | 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » gestrichen. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter « und Grade » gestrichen. | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « und Grade » gestrichen. |
Art. 18 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in | Art. 18 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in |
den Artikeln 10 und 11 » durch die Wörter « in Artikel 10 » ersetzt. | den Artikeln 10 und 11 » durch die Wörter « in Artikel 10 » ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 18 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « den | Art. 19 - In Artikel 18 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « den |
in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » | in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » |
gestrichen. | gestrichen. |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 20 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam. | Art. 20 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam. |
Art. 21 - Unser Premierminister und Unsere Minister und | Art. 21 - Unser Premierminister und Unsere Minister und |
Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |