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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/02/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins intensifs et d'urgence et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERE DE L'INTERIEUR
7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les langue allemande de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les
critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs critères d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs
du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière du titre professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière
graduée en soins intensifs et d'urgence et de dispositions graduée en soins intensifs et d'urgence et de dispositions
réglementaires modifiant cet arrêté réglementaires modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères - de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères
d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre
professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée
en soins intensifs et d'urgence, en soins intensifs et d'urgence,
- de l'arrêté ministériel du 17 juin 1998 modifiant l'arrêté - de l'arrêté ministériel du 17 juin 1998 modifiant l'arrêté
ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des
praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel
particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins
intensifs et d'urgence, intensifs et d'urgence,
- de l'arrêté ministériel du 28 février 2000 modifiant l'arrêté - de l'arrêté ministériel du 28 février 2000 modifiant l'arrêté
ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des
praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel
particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins
intensifs et d'urgence, intensifs et d'urgence,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
d'arrondissement adjoint à Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
allemande : allemande :
- de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères - de l'arrêté ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères
d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre d'agrément des praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre
professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée professionnel particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée
en soins intensifs et d'urgence; en soins intensifs et d'urgence;
- de l'arrêté ministériel du 17 juin 1998 modifiant l'arrêté - de l'arrêté ministériel du 17 juin 1998 modifiant l'arrêté
ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des
praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel
particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins
intensifs et d'urgence; intensifs et d'urgence;
- de l'arrêté ministériel du 28 février 2000 modifiant l'arrêté - de l'arrêté ministériel du 28 février 2000 modifiant l'arrêté
ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des ministériel du 16 avril 1996 fixant les critères d'agrément des
praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel praticiens de l'art infirmier comme porteurs du titre professionnel
particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins particulier d'infirmier gradué ou d'infirmière graduée en soins
intensifs et d'urgence. intensifs et d'urgence.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 7 février 2002. Donné à Bruxelles, le 7 février 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
16. APRIL 1996 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien 16. APRIL 1996 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien
für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der
besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der
graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und
über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen
beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege, beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege,
insbesondere des Artikels 1 § 1; insbesondere des Artikels 1 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom
1. März 1994; 1. März 1994;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Kriterien für die Erlangung der Zulassung als graduierter KAPITEL I - Kriterien für die Erlangung der Zulassung als graduierter
Krankenpfleger oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Krankenpfleger oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und
Notfallpflege Notfallpflege
Artikel 1 - Wer zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des Artikel 1 - Wer zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des
graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für
Intensiv- und Notfallpflege zugelassen werden möchte, muss: Intensiv- und Notfallpflege zugelassen werden möchte, muss:
- Inhaber des Diploms, des Dienstgrads oder des Befähigungsnachweises - Inhaber des Diploms, des Dienstgrads oder des Befähigungsnachweises
eines graduierten Krankenpflegers oder einer graduierten eines graduierten Krankenpflegers oder einer graduierten
Krankenpflegerin sein und Krankenpflegerin sein und
- an einer zusätzlichen Ausbildung oder einer Spezialisierung in - an einer zusätzlichen Ausbildung oder einer Spezialisierung in
Intensiv- und Notfallpflege, die den in Artikel 2 erwähnten Intensiv- und Notfallpflege, die den in Artikel 2 erwähnten
Anforderungen entspricht, erfolgreich teilgenommen haben; Anforderungen entspricht, erfolgreich teilgenommen haben;
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnte zusätzliche Ausbildung oder Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnte zusätzliche Ausbildung oder
Spezialisierung umfasst einen theoretischen Teil und einen auf die Spezialisierung umfasst einen theoretischen Teil und einen auf die
Berufserfahrung bezogenen Teil. Berufserfahrung bezogenen Teil.
§ 2 - Der theoretische Teil muss mindestens 450 effektive Stunden § 2 - Der theoretische Teil muss mindestens 450 effektive Stunden
umfassen und mindestens folgende Bereiche behandeln: umfassen und mindestens folgende Bereiche behandeln:
1. biomedizinische Wissenschaften: 1. biomedizinische Wissenschaften:
- Physiologie und Physiopathologie in Bezug auf Intensiv- und - Physiologie und Physiopathologie in Bezug auf Intensiv- und
Notfallpflege, Notfallpflege,
- Heilverfahren im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, - Heilverfahren im Bereich Intensiv- und Notfallpflege,
- Vorbeugung von Komplikationen, - Vorbeugung von Komplikationen,
2. Pflegewissenschaft: 2. Pflegewissenschaft:
- medizinische Notfälle im Allgemeinen, - medizinische Notfälle im Allgemeinen,
- Atem- und Kreislaufstörungen und neurologische Störungen, - Atem- und Kreislaufstörungen und neurologische Störungen,
- Traumata und andere körperliche Belastungen, - Traumata und andere körperliche Belastungen,
- Niereninsuffizienz und schwere Infektionen, - Niereninsuffizienz und schwere Infektionen,
- Hebe- und Verlagerungstechniken im Bereich Intensiv- und - Hebe- und Verlagerungstechniken im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege, Notfallpflege,
- Hygiene, Sicherheit und Arbeitsorganisation im Bereich Intensiv- und - Hygiene, Sicherheit und Arbeitsorganisation im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege, Notfallpflege,
3. Methodologie der angewandten Forschung im Bereich Intensiv- und 3. Methodologie der angewandten Forschung im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege, Notfallpflege,
4. Geräte und Material für Intensiv- und Notfallpflege, 4. Geräte und Material für Intensiv- und Notfallpflege,
5. Sozial- und Humanwissenschaften: 5. Sozial- und Humanwissenschaften:
- psychosoziale Aspekte in Zusammenhang mit der besonderen Situation - psychosoziale Aspekte in Zusammenhang mit der besonderen Situation
von Patienten auf der Intensivstation und in der Notaufnahme, von Patienten auf der Intensivstation und in der Notaufnahme,
- zwischenmenschliche Beziehungen und psychosoziale Hilfeleistung in - zwischenmenschliche Beziehungen und psychosoziale Hilfeleistung in
der Intensiv- und Notfallpflege, der Intensiv- und Notfallpflege,
- Rechtsvorschriften und Berufsethik im Bereich Intensiv- und - Rechtsvorschriften und Berufsethik im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege. Notfallpflege.
§ 3 - Die Berufserfahrung muss mindestens 450 effektive Stunden Praxis § 3 - Die Berufserfahrung muss mindestens 450 effektive Stunden Praxis
umfassen, wovon mindestens: umfassen, wovon mindestens:
- 200 Stunden auf einer zugelassenen Intensivstation. In Erwartung, - 200 Stunden auf einer zugelassenen Intensivstation. In Erwartung,
dass die geltenden Zulassungsnormen für Intensivstationen durch neue dass die geltenden Zulassungsnormen für Intensivstationen durch neue
ersetzt werden, kann die vorerwähnte Berufserfahrung auf einer Station ersetzt werden, kann die vorerwähnte Berufserfahrung auf einer Station
erworben werden, die den Bestimmungen entspricht von Anlage 3 des erworben werden, die den Bestimmungen entspricht von Anlage 3 des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen,
denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter
Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis
des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden,
- 200 Stunden auf einer zugelassenen Notaufnahmestation. Mangels - 200 Stunden auf einer zugelassenen Notaufnahmestation. Mangels
Zulassungsnormen für eine Notaufnahmestation zum Zeitpunkt des Zulassungsnormen für eine Notaufnahmestation zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses und in Erwartung des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses und in Erwartung des
In-Kraft-Tretens vorerwähnter Normen muss die vorerwähnte In-Kraft-Tretens vorerwähnter Normen muss die vorerwähnte
Berufserfahrung auf einer Notaufnahmestation erworben werden, die den Berufserfahrung auf einer Notaufnahmestation erworben werden, die den
Bestimmungen von Anlage 1 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom Bestimmungen von Anlage 1 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom
28. November 1986 entspricht. 28. November 1986 entspricht.
Was die restlichen Stunden betrifft, muss die Berufserfahrung Was die restlichen Stunden betrifft, muss die Berufserfahrung
ebenfalls auf den vorerwähnten Stationen erworben werden. ebenfalls auf den vorerwähnten Stationen erworben werden.
KAPITEL II - Kriterien für die Erlangung der Zulassungsverlängerung KAPITEL II - Kriterien für die Erlangung der Zulassungsverlängerung
Art. 3 - § 1 - Um eine Verlängerung seiner/ihrer Zulassung zu Art. 3 - § 1 - Um eine Verlängerung seiner/ihrer Zulassung zu
erlangen, muss der graduierte Krankenpfleger oder die graduierte erlangen, muss der graduierte Krankenpfleger oder die graduierte
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege folgende Bedingungen Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
- seine/ihre Funktion auf einer wie in Artikel 2 § 3 definierten - seine/ihre Funktion auf einer wie in Artikel 2 § 3 definierten
Intensivstation oder Notaufnahmestation ausüben; Intensivstation oder Notaufnahmestation ausüben;
- den Beweis erbringen, dass er/sie seine/ihre beruflichen Kenntnisse - den Beweis erbringen, dass er/sie seine/ihre beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten durch eine Weiterbildung in Intensiv- und und Fähigkeiten durch eine Weiterbildung in Intensiv- und
Notfallpflege unterhält und entwickelt, um eine der aktuellen Notfallpflege unterhält und entwickelt, um eine der aktuellen
Entwicklung der Pflegewissenschaft entsprechende Krankenpflege leisten Entwicklung der Pflegewissenschaft entsprechende Krankenpflege leisten
zu können. zu können.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Weiterbildung umfasst mindestens zwei Tage § 2 - Die in § 1 erwähnte Weiterbildung umfasst mindestens zwei Tage
im Jahr. im Jahr.
KAPITEL III - Übergangsmassnahmen KAPITEL III - Übergangsmassnahmen
Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 kann der graduierte Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 kann der graduierte
Krankenpfleger oder die graduierte Krankenpflegerin zur Führung der Krankenpfleger oder die graduierte Krankenpflegerin zur Führung der
besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der
graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege
zugelassen werden, sofern er/sie die beiden folgenden Bedingungen zugelassen werden, sofern er/sie die beiden folgenden Bedingungen
erfüllt: erfüllt:
- seit mindestens 2 Jahren die Funktion des graduierten - seit mindestens 2 Jahren die Funktion des graduierten
Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin vollzeitig oder Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin vollzeitig oder
mit Vollzeitbeschäftigungsgleichwert auf einer Intensivstation oder mit Vollzeitbeschäftigungsgleichwert auf einer Intensivstation oder
auf einer Notaufnahmestation, wie in Artikel 2 § 3 vorgesehen, auf einer Notaufnahmestation, wie in Artikel 2 § 3 vorgesehen,
ausüben; ausüben;
- den Beweis erbringen, dass er/sie erfolgreich an einer zusätzlichen - den Beweis erbringen, dass er/sie erfolgreich an einer zusätzlichen
Ausbildung oder einer Spezialisierung in Intensiv- und Notfallpflege Ausbildung oder einer Spezialisierung in Intensiv- und Notfallpflege
von mindestens 150 Stunden in mindestens drei der fünf in Artikel 2 § von mindestens 150 Stunden in mindestens drei der fünf in Artikel 2 §
2 erwähnten Bereiche teilgenommen hat. 2 erwähnten Bereiche teilgenommen hat.
§ 2 - Um die Bedingungen der Übergangsmassnahmen zu erfüllen und den § 2 - Um die Bedingungen der Übergangsmassnahmen zu erfüllen und den
Antrag auf Zulassung einzureichen, verfügt der Betroffene über einen Antrag auf Zulassung einzureichen, verfügt der Betroffene über einen
Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem Tag der Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt. Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 16. April 1996 Brüssel, den 16. April 1996
M. COLLA M. COLLA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
17. JUNI 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 17. JUNI 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der
Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur
Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten
Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv-
und Notfallpflege und Notfallpflege
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und
über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen
beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege, beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege,
insbesondere des Artikels 1 § 1; insbesondere des Artikels 1 § 1;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung
der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur
Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten
Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv-
und Notfallpflege, insbesondere des Artikels 4 § 2; und Notfallpflege, insbesondere des Artikels 4 § 2;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Frist, innerhalb deren die Personen, die in In der Erwägung, dass die Frist, innerhalb deren die Personen, die in
den Genuss der Übergangsmassnahmen des Ministeriellen Erlasses vom 16. den Genuss der Übergangsmassnahmen des Ministeriellen Erlasses vom 16.
April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von
Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen
Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege kommen möchten, ihren Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege kommen möchten, ihren
Zulassungsantrag einreichen können, am 2. Februar 1999 abläuft; Zulassungsantrag einreichen können, am 2. Februar 1999 abläuft;
In der Erwägung, dass die im Jahre 1998 begonnenen zusätzlichen In der Erwägung, dass die im Jahre 1998 begonnenen zusätzlichen
Ausbildungen oder Spezialisierungen in Intensiv- und Notfallpflege im Ausbildungen oder Spezialisierungen in Intensiv- und Notfallpflege im
September 1999 zu Ende gehen; September 1999 zu Ende gehen;
In der Erwägung, dass es nach Ablauf der festgelegten Frist nicht mehr In der Erwägung, dass es nach Ablauf der festgelegten Frist nicht mehr
möglich sein wird, Zulassungsanträge einzureichen, durch die man in möglich sein wird, Zulassungsanträge einzureichen, durch die man in
den Genuss der Übergangsmassnahmen kommen kann; den Genuss der Übergangsmassnahmen kommen kann;
In der Erwägung, dass der unwiderrufliche Charakter dieser Massnahme In der Erwägung, dass der unwiderrufliche Charakter dieser Massnahme
eine Verlängerung dieser Frist erforderlich macht, um allen eine Verlängerung dieser Frist erforderlich macht, um allen
betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, in den Genuss dieser betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, in den Genuss dieser
Massnahme zu kommen; Massnahme zu kommen;
In der Erwägung, dass eine gewisse Anzahl von Betroffenen noch nicht In der Erwägung, dass eine gewisse Anzahl von Betroffenen noch nicht
von dieser einmaligen Massnahme in Kenntnis gesetzt worden sind und von dieser einmaligen Massnahme in Kenntnis gesetzt worden sind und
dass es demzufolge notwendig wird, die Frist, innerhalb deren sie dass es demzufolge notwendig wird, die Frist, innerhalb deren sie
einen Antrag einreichen können, zu verlängern; einen Antrag einreichen können, zu verlängern;
In der Erwägung, dass die betroffenen Personen dringend von der In der Erwägung, dass die betroffenen Personen dringend von der
Verlängerung dieser Frist in Kenntnis gesetzt werden müssen, Verlängerung dieser Frist in Kenntnis gesetzt werden müssen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 4 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 16. April Artikel 1 - In Artikel 4 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 16. April
1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften
für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des
graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für
Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter "über einen Zeitraum von Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter "über einen Zeitraum von
zwei Jahren und sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des zwei Jahren und sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt " durch die Wörter vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt " durch die Wörter
"über eine Frist, die bis zum 30. September 1999 Mitternacht läuft" "über eine Frist, die bis zum 30. September 1999 Mitternacht läuft"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 17. Juni 1998 Brüssel, den 17. Juni 1998
M. COLLA M. COLLA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
28. FEBRUAR 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 28. FEBRUAR 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der
Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur
Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten
Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv-
und Notfallpflege und Notfallpflege
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und
über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen
beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege; beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1999 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1999 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der
besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen
Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege; Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 2. Juli 1999 zur In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 2. Juli 1999 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1994 zur Festlegung
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen
beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege im beruflichen Qualifikationen für Fachkräfte für Krankenpflege im
niederländischen Text die Benennung der besonderen Berufsbezeichnung niederländischen Text die Benennung der besonderen Berufsbezeichnung
des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin
für Intensiv- und Notfallpflege geändert hat; für Intensiv- und Notfallpflege geändert hat;
In der Erwägung, dass diese neue Benennung der verschiedenen In der Erwägung, dass diese neue Benennung der verschiedenen
besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen
Qualifikationen im niederländischen Text nur darauf hinzielte, die Qualifikationen im niederländischen Text nur darauf hinzielte, die
Wörter 'verpleger' und 'verpleegster' durch das Wort 'verpleegkundige' Wörter 'verpleger' und 'verpleegster' durch das Wort 'verpleegkundige'
zu ersetzen; zu ersetzen;
In der Erwägung, dass der Ministerielle Erlass vom 16. April 1996 zur In der Erwägung, dass der Ministerielle Erlass vom 16. April 1996 zur
Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für
Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des
graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für
Intensiv- und Notfallpflege noch nicht die neue Benennung dieser Intensiv- und Notfallpflege noch nicht die neue Benennung dieser
besonderen Berufsbezeichnung, wie eingeführt durch den Königlichen besonderen Berufsbezeichnung, wie eingeführt durch den Königlichen
Erlass vom 2. Juli 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Erlass vom 2. Juli 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der besonderen 18. Januar 1994 zur Festlegung der Liste der besonderen
Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für
Fachkräfte für Krankenpflege, verwendet; Fachkräfte für Krankenpflege, verwendet;
In der Erwägung, dass dies bei den Fachkräften für Krankenpflege, die In der Erwägung, dass dies bei den Fachkräften für Krankenpflege, die
bereits zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten bereits zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten
Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv-
und Notfallpflege zugelassen sind, zu einer gewissen terminologischen und Notfallpflege zugelassen sind, zu einer gewissen terminologischen
Verwirrung führen kann; Verwirrung führen kann;
In der Erwägung, dass dies bei den Fachkräften für Krankenpflege, die In der Erwägung, dass dies bei den Fachkräften für Krankenpflege, die
einen Antrag auf Erlangung der Zulassung als graduierter einen Antrag auf Erlangung der Zulassung als graduierter
Krankenpfleger oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Krankenpfleger oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und
Notfallpflege eingereicht haben, zu Verwirrung führen kann; Notfallpflege eingereicht haben, zu Verwirrung führen kann;
In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Anträge auf Erlangung der In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Anträge auf Erlangung der
Zulassung als graduierter Krankenpfleger oder graduierte Zulassung als graduierter Krankenpfleger oder graduierte
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege hierdurch unmöglich Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege hierdurch unmöglich
gemacht wird; gemacht wird;
In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, dieser Zweideutigkeit In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, dieser Zweideutigkeit
ein Ende zu setzen und die Betroffenen zu informieren, damit die ein Ende zu setzen und die Betroffenen zu informieren, damit die
Anträge auf Erlangung der Zulassung als graduierter Krankenpfleger Anträge auf Erlangung der Zulassung als graduierter Krankenpfleger
oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege oder graduierte Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege
bearbeitet werden können; bearbeitet werden können;
In der Erwägung, dass nach den Kriterien für die Erlangung der In der Erwägung, dass nach den Kriterien für die Erlangung der
Zulassungsverlängerung, wie vorgesehen in Artikel 3 des Ministeriellen Zulassungsverlängerung, wie vorgesehen in Artikel 3 des Ministeriellen
Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die
Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen
Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, unter anderem Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, unter anderem
verlangt wird, dass der/die Betroffene den Beweis erbringen muss, dass verlangt wird, dass der/die Betroffene den Beweis erbringen muss, dass
er/sie mindestens zwei Tage im Jahr an einer Weiterbildung er/sie mindestens zwei Tage im Jahr an einer Weiterbildung
teilgenommen hat; teilgenommen hat;
In der Erwägung, dass die Fachkräfte für Krankenpflege es aufgrund In der Erwägung, dass die Fachkräfte für Krankenpflege es aufgrund
gewisser Umstände, wie einer langwierigen Krankheit, eines gewisser Umstände, wie einer langwierigen Krankheit, eines
Mutterschaftsurlaubs oder eines begrenzten Angebots in Sachen Mutterschaftsurlaubs oder eines begrenzten Angebots in Sachen
Weiterbildung in der betroffenen Gegend, schwer haben, dieser Weiterbildung in der betroffenen Gegend, schwer haben, dieser
Verpflichtung jedes Jahr nachzukommen; Verpflichtung jedes Jahr nachzukommen;
In der Erwägung, dass die Verlängerung ihrer Zulassung gefährdet In der Erwägung, dass die Verlängerung ihrer Zulassung gefährdet
werden kann; werden kann;
In der Erwägung, dass diese Kriterien für die Erlangung einer gültigen In der Erwägung, dass diese Kriterien für die Erlangung einer gültigen
Verlängerung der Zulassung angepasst werden müssen, damit die Verlängerung der Zulassung angepasst werden müssen, damit die
Weiterbildung sich über den gesamten Zeitraum der Zulassung verteilen Weiterbildung sich über den gesamten Zeitraum der Zulassung verteilen
kann; kann;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, alle Betroffenen über die In der Erwägung, dass es notwendig ist, alle Betroffenen über die
Massnahme zur Behebung des vorerwähnten Problems zu informieren, Massnahme zur Behebung des vorerwähnten Problems zu informieren,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In der niederländischen Überschrift des Ministeriellen Artikel 1 - In der niederländischen Überschrift des Ministeriellen
Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die
Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen
Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter « Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter «
gegradueerde verpleger of gegradueerde verpleegster in » durch die gegradueerde verpleger of gegradueerde verpleegster in » durch die
Wörter « gegradueerde verpleegkundige in de » ersetzt. Wörter « gegradueerde verpleegkundige in de » ersetzt.
Art. 2 - Im niederländischen Text des Ministeriellen Erlasses vom 16. Art. 2 - Im niederländischen Text des Ministeriellen Erlasses vom 16.
April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von
Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen
Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter « Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege werden die Wörter «
gegradueerde verpleger of gegradueerde verpleegster in intensieve zorg gegradueerde verpleger of gegradueerde verpleegster in intensieve zorg
en spoedgevallenzorg » durch die Wörter « gegradueerde verpleegkundige en spoedgevallenzorg » durch die Wörter « gegradueerde verpleegkundige
in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg » ersetzt. in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 3 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 Art. 3 - Artikel 3 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996
zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für
Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des
graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für
Intensiv- und Notfallpflege wird wie folgt ersetzt: Intensiv- und Notfallpflege wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die in § 1 erwähnte Weiterbildung umfasst mindestens 2 Tage « § 2 - Die in § 1 erwähnte Weiterbildung umfasst mindestens 2 Tage
oder 15 effektive Stunden pro Jahr oder aber eine entsprechend oder 15 effektive Stunden pro Jahr oder aber eine entsprechend
angepasste Anzahl Tage oder Stunden über einen Zeitraum von 6 Jahren. angepasste Anzahl Tage oder Stunden über einen Zeitraum von 6 Jahren.
» »
Art. 4 - Zwischen Artikel 4 § 3 [sic, zu lesen ist: § 2] und Artikel 5 Art. 4 - Zwischen Artikel 4 § 3 [sic, zu lesen ist: § 2] und Artikel 5
wird ein Kapitel IV mit folgender Überschrift eingefügt: wird ein Kapitel IV mit folgender Überschrift eingefügt:
« KAPITEL IV - Schlussbestimmungen » « KAPITEL IV - Schlussbestimmungen »
Art. 5 - Im Ministeriellen Erlass vom 16. April 1996 zur Festlegung Art. 5 - Im Ministeriellen Erlass vom 16. April 1996 zur Festlegung
der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur
Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten
Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv-
und Notfallpflege wird anstelle von Artikel 5, der Artikel 6 wird, ein und Notfallpflege wird anstelle von Artikel 5, der Artikel 6 wird, ein
neuer Artikel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Artikel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 5 - Die niederländischsprachigen Fachkräfte für Krankenpflege, « Art. 5 - Die niederländischsprachigen Fachkräfte für Krankenpflege,
die bereits zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung 'gegradueerde die bereits zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung 'gegradueerde
verpleger of gegradueerde verpleegster in intensieve zorg en verpleger of gegradueerde verpleegster in intensieve zorg en
spoedgevallenzorg' berechtigt sind, werden von Rechts wegen zur spoedgevallenzorg' berechtigt sind, werden von Rechts wegen zur
Führung der besonderen Berufsbezeichnung 'gegradueerde verpleegkundige Führung der besonderen Berufsbezeichnung 'gegradueerde verpleegkundige
in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg' zugelassen. » in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg' zugelassen. »
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 28. Februar 2000 Brüssel, den 28. Februar 2000
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE . A. DUQUESNE .
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