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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/03/2023
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Arrêté royal modifiant l'article 2 de la loi du 28 avril 1999 visant à transposer la directive 98/26/CE du 19 mai 1998 concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur titres. - Traduction allemande Arrêté royal modifiant l'article 2 de la loi du 28 avril 1999 visant à transposer la directive 98/26/CE du 19 mai 1998 concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur titres. - Traduction allemande
6 MARS 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 2 de la loi du 28 6 MARS 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 2 de la loi du 28
avril 1999 visant à transposer la directive 98/26/CE du 19 mai 1998 avril 1999 visant à transposer la directive 98/26/CE du 19 mai 1998
concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de
paiement et de règlement des opérations sur titres. - Traduction paiement et de règlement des opérations sur titres. - Traduction
allemande allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 6 mars 2023 modifiant l'article 2 de la loi du 28 l'arrêté royal du 6 mars 2023 modifiant l'article 2 de la loi du 28
avril 1999 visant à transposer la directive 98/26/CE du 19 mai 1998 avril 1999 visant à transposer la directive 98/26/CE du 19 mai 1998
concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de
paiement et de règlement des opérations sur titres (Moniteur belge du paiement et de règlement des opérations sur titres (Moniteur belge du
19 avril 2023). 19 avril 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
6. MÄRZ 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 des 6. MÄRZ 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom
19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der
Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen enthält eine Liste der Zahlungssysteme und -abrechnungssystemen enthält eine Liste der Zahlungssysteme und
Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die durch belgisches Recht Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die durch belgisches Recht
geregelt werden. geregelt werden.
In Artikel 2 § 5 ist bestimmt, dass der König die Liste der in § 1 In Artikel 2 § 5 ist bestimmt, dass der König die Liste der in § 1
erwähnten Systeme abändern kann. erwähnten Systeme abändern kann.
Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, zielt aufgrund dieser dem König übertragenen Unterschrift vorzulegen, zielt aufgrund dieser dem König übertragenen
Befugnis einerseits auf die Abänderung von Artikel 2 § 1 Buchstabe a) Befugnis einerseits auf die Abänderung von Artikel 2 § 1 Buchstabe a)
und andererseits auf die Aktualisierung von Artikel 2 § 1 Buchstabe b) und andererseits auf die Aktualisierung von Artikel 2 § 1 Buchstabe b)
des vorerwähnten Gesetzes ab. des vorerwähnten Gesetzes ab.
Derzeit ist das "TARGET2-BE"-System, das von der Belgischen Derzeit ist das "TARGET2-BE"-System, das von der Belgischen
Nationalbank betrieben wird, in Artikel 2 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 Nationalbank betrieben wird, in Artikel 2 § 1 Buchstabe a) Nr. 1
aufgeführt. In der Praxis ist TARGET2-BE das belgische aufgeführt. In der Praxis ist TARGET2-BE das belgische
Komponenten-System von TARGET2, dem transeuropäischen automatisierten Komponenten-System von TARGET2, dem transeuropäischen automatisierten
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), das durch Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), das durch
die Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember die Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember
2012 über ein transeuropäisches automatisiertes 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem geregelt wird. Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem geregelt wird.
Ab dem 20. März 2023 wird TARGET2 durch TARGET ersetzt, das Ab dem 20. März 2023 wird TARGET2 durch TARGET ersetzt, das
transeuropäische automatisierte transeuropäische automatisierte
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem der neuen Generation, Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem der neuen Generation,
durch das Transaktionen in Zentralbankgeld abgewickelt werden. durch das Transaktionen in Zentralbankgeld abgewickelt werden.
Die Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember Die Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember
2012 wird ab dem 20. März 2023 aufgehoben und durch die Leitlinie (EU) 2012 wird ab dem 20. März 2023 aufgehoben und durch die Leitlinie (EU)
2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein
transeuropäisches automatisiertes transeuropäisches automatisiertes
Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen
Generation (EZB/2022/8) ersetzt. Generation (EZB/2022/8) ersetzt.
Wie TARGET2 besteht auch TARGET in rechtlicher Sicht aus einer Wie TARGET2 besteht auch TARGET in rechtlicher Sicht aus einer
Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen. TARGET-Komponenten-Systeme sind Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen. TARGET-Komponenten-Systeme sind
die Rechtsnachfolger der entsprechenden TARGET2-Komponenten-Systeme. die Rechtsnachfolger der entsprechenden TARGET2-Komponenten-Systeme.
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Leitlinie EZB/2022/8 bestehen die Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Leitlinie EZB/2022/8 bestehen die
Bezeichnungen der TARGET-Komponenten-Systeme lediglich aus "TARGET" Bezeichnungen der TARGET-Komponenten-Systeme lediglich aus "TARGET"
und dem Namen oder Kürzel der betreffenden Zentralbank des Eurosystems und dem Namen oder Kürzel der betreffenden Zentralbank des Eurosystems
oder des Mitgliedstaats einer solchen Zentralbank des Eurosystems. Die oder des Mitgliedstaats einer solchen Zentralbank des Eurosystems. Die
Bezeichnung des belgischen TARGET2-BE-Systems muss daher geändert und Bezeichnung des belgischen TARGET2-BE-Systems muss daher geändert und
durch die Bezeichnung TARGET-BE ersetzt werden. durch die Bezeichnung TARGET-BE ersetzt werden.
Diese Abänderung tritt am 20. März 2023 in Kraft. Diese Abänderung tritt am 20. März 2023 in Kraft.
Der Königliche Erlass zielt ebenfalls darauf ab, Artikel 2 § 1 Der Königliche Erlass zielt ebenfalls darauf ab, Artikel 2 § 1
Buchstabe b) abzuändern, um die Liste der benannten Wertpapierliefer- Buchstabe b) abzuändern, um die Liste der benannten Wertpapierliefer-
und -abrechnungssysteme zu aktualisieren, indem das von der und -abrechnungssysteme zu aktualisieren, indem das von der
Aktiengesellschaft nach belgischem Recht BNY Mellon CSD betriebene Aktiengesellschaft nach belgischem Recht BNY Mellon CSD betriebene
System von dieser Liste gestrichen wird. System von dieser Liste gestrichen wird.
Die Benennung des von der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht BNY Die Benennung des von der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht BNY
Mellon CSD betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems als Mellon CSD betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems als
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne des Gesetzes vom 28. Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne des Gesetzes vom 28.
April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über
die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen, ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 und -abrechnungssystemen, ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017
entzogen worden (siehe Königlicher Erlass vom 21. Dezember 2017 zum entzogen worden (siehe Königlicher Erlass vom 21. Dezember 2017 zum
Entzug der Benennung des von der Aktiengesellschaft nach belgischem Entzug der Benennung des von der Aktiengesellschaft nach belgischem
Recht BNY Mellon CSD betriebenen Wertpapierliefer- und Recht BNY Mellon CSD betriebenen Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystems als Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im -abrechnungssystems als Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im
Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie
98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, Belgisches Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, Belgisches
Staatsblatt vom 28. Dezember 2017, S. 115799). Staatsblatt vom 28. Dezember 2017, S. 115799).
Die am 18. Dezember 2012 erteilte Zulassung der Aktiengesellschaft Die am 18. Dezember 2012 erteilte Zulassung der Aktiengesellschaft
nach belgischem Recht BNY Mellon CSD als Zentralverwahrer von nach belgischem Recht BNY Mellon CSD als Zentralverwahrer von
Finanzinstrumenten wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. Finanzinstrumenten wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr.
62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren
bestimmt ist ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 entzogen bestimmt ist ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 entzogen
worden (siehe Königlicher Erlass vom 21. Dezember 2017 zum Entzug der worden (siehe Königlicher Erlass vom 21. Dezember 2017 zum Entzug der
Zulassung, die der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht BNY Mellon Zulassung, die der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht BNY Mellon
CSD aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur CSD aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur
Förderung des Umlaufs von Finanzinstrumenten erteilt worden ist, Förderung des Umlaufs von Finanzinstrumenten erteilt worden ist,
Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2017, S. 115800). Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2017, S. 115800).
Hinsichtlich der allgemeinen Bemerkung des Staatsrates in seinem Hinsichtlich der allgemeinen Bemerkung des Staatsrates in seinem
Gutachten in Bezug auf die ratio legis des im Entwurf enthaltenen Gutachten in Bezug auf die ratio legis des im Entwurf enthaltenen
Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe a), der Artikel 2 § 1 Buchstabe b) Nr. 2 Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe a), der Artikel 2 § 1 Buchstabe b) Nr. 2
des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1999 aktualisiert, wird des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1999 aktualisiert, wird
Folgendes präzisiert: Folgendes präzisiert:
Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur
Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der
Europäischen Union und über Zentralverwahrer ist Artikel 36/26 des Europäischen Union und über Zentralverwahrer ist Artikel 36/26 des
Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der
Belgischen Nationalbank, in dem die Regeln für die Zulassung und die Belgischen Nationalbank, in dem die Regeln für die Zulassung und die
Tätigkeit von Liquidationseinrichtungen festlegt waren, aufgehoben Tätigkeit von Liquidationseinrichtungen festlegt waren, aufgehoben
worden. Jede in dieser Eigenschaft zugelassene Liquidationseinrichtung worden. Jede in dieser Eigenschaft zugelassene Liquidationseinrichtung
musste für eine Zulassung als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung musste für eine Zulassung als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014 sorgen (siehe dazu das Gesetz vom 30. Juli 2018 zur (EU) Nr. 909/2014 sorgen (siehe dazu das Gesetz vom 30. Juli 2018 zur
Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen, Belgisches Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen, Belgisches
Staatsblatt vom 10. August 2018, S. 62668 - 54K3172/001). Staatsblatt vom 10. August 2018, S. 62668 - 54K3172/001).
Seit dem Inkrafttreten der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Seit dem Inkrafttreten der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 909/2014
ist die Belgische Nationalbank (BNB) ein Zentralverwahrer im Sinne von ist die Belgische Nationalbank (BNB) ein Zentralverwahrer im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Da die BNB Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Da die BNB
ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne der Verordnung ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014 betreibt, sind die Wörter "Clearing BNB" durch die (EU) Nr. 909/2014 betreibt, sind die Wörter "Clearing BNB" durch die
Wörter "NBB-SSS" oder "National Bank of Belgium Securities Settlement Wörter "NBB-SSS" oder "National Bank of Belgium Securities Settlement
System" ersetzt worden, unter Verweis auf die in der Verordnung (EU) System" ersetzt worden, unter Verweis auf die in der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 und insbesondere in Anhang I Abschnitt A verwendeten Nr. 909/2014 und insbesondere in Anhang I Abschnitt A verwendeten
Begriffe, in dem die von einem Zentralverwahrer erbrachten Begriffe, in dem die von einem Zentralverwahrer erbrachten
Kerndienstleistungen aufgelistet sind. Diese Abänderung ist Kerndienstleistungen aufgelistet sind. Diese Abänderung ist
insbesondere an den allgemeinen Geschäftsbedingungen angebracht insbesondere an den allgemeinen Geschäftsbedingungen angebracht
worden, die die Teilnahme an dem von der BNB betriebenen System regeln worden, die die Teilnahme an dem von der BNB betriebenen System regeln
(Terms and Conditions governing the participation in the NBB SSS). Das (Terms and Conditions governing the participation in the NBB SSS). Das
von der BNB betriebene und aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 28. von der BNB betriebene und aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 28.
April 1999 benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem wird April 1999 benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem wird
beibehalten, lediglich seine Bezeichnung ist aktualisiert worden. Der beibehalten, lediglich seine Bezeichnung ist aktualisiert worden. Der
Begriff "NBB-SSS" wird sowohl von den Teilnehmern des von der BNB Begriff "NBB-SSS" wird sowohl von den Teilnehmern des von der BNB
betriebenen Systems als auch allgemein in der Branche verwendet. Daher betriebenen Systems als auch allgemein in der Branche verwendet. Daher
ist es angebracht, Artikel 2 § 1 Buchstabe b) Nr. 2 des Gesetzes vom ist es angebracht, Artikel 2 § 1 Buchstabe b) Nr. 2 des Gesetzes vom
28. April 1999 zu aktualisieren, indem die Wörter "Clearing BNB" durch 28. April 1999 zu aktualisieren, indem die Wörter "Clearing BNB" durch
die Wörter "NBB-SSS" ersetzt werden. die Wörter "NBB-SSS" ersetzt werden.
Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
6. MÄRZ 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 des 6. MÄRZ 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom
19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie
98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, des Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, des
Artikels 2 § 5 Nr. 1, Artikels 2 § 5 Nr. 1,
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 72.207/2 vom 12. Oktober Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 72.207/2 vom 12. Oktober
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur
Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass -abrechnungssystemen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 10. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Buchstabe a) Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. das "TARGET-BE"-System, das von der Belgischen Nationalbank "1. das "TARGET-BE"-System, das von der Belgischen Nationalbank
betrieben wird,". betrieben wird,".
2. Buchstabe b) wird wie folgt abgeändert: 2. Buchstabe b) wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "("Clearing BNB")" durch die Wörter a) In Nr. 2 werden die Wörter "("Clearing BNB")" durch die Wörter
"("NBB-SSS")" ersetzt. "("NBB-SSS")" ersetzt.
b) Nr. 4 wird aufgehoben. b) Nr. 4 wird aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 1 tritt am 20. März 2023 in Kraft. Art. 2 - Artikel 1 Nr. 1 tritt am 20. März 2023 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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