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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/03/2018
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Arrêté royal modifiant l'article 178 § 2, 13°, de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande Arrêté royal modifiant l'article 178 § 2, 13°, de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
6 MARS 2018. - Arrêté royal modifiant l'article 178 § 2, 13°, de 6 MARS 2018. - Arrêté royal modifiant l'article 178 § 2, 13°, de
l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en
vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de
rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont
dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes
physiques. - Traduction allemande physiques. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 6 mars 2018 modifiant l'ar-ticle 178, § 2, 13°, de l'arrêté royal du 6 mars 2018 modifiant l'ar-ticle 178, § 2, 13°, de
l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en
vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de vue de supprimer la condition liée à un montant maximum de
rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont rémunération des critères en vertu desquels les contribuables sont
dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes dispensés de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes
physiques (Moniteur belge du 20 mars 2018). physiques (Moniteur belge du 20 mars 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 § 2 6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 § 2
Nr. 13 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Nr. 13 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Abschaffung der Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Abschaffung der
Bedingung des Höchstbetrags der Entlohnungen als Kriterium, aufgrund Bedingung des Höchstbetrags der Entlohnungen als Kriterium, aufgrund
dessen Steuerpflichtige von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung dessen Steuerpflichtige von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung
zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, zielt darauf ab, die in Artikel 178 § 2 Nr. 13 des vorzulegen, zielt darauf ab, die in Artikel 178 § 2 Nr. 13 des
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 (KE/EStGB 92) aufgenommene Bedingung des Höchstbetrags der 1992 (KE/EStGB 92) aufgenommene Bedingung des Höchstbetrags der
Entlohnungen als Kriterium, aufgrund dessen bestimmte Steuerpflichtige Entlohnungen als Kriterium, aufgrund dessen bestimmte Steuerpflichtige
von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung zur Steuer der von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung zur Steuer der
natürlichen Personen einzureichen, und einen Vorschlag der natürlichen Personen einzureichen, und einen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung erhalten, abzuschaffen. vereinfachten Erklärung erhalten, abzuschaffen.
Aufgrund von Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB Aufgrund von Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB
92) ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein 92) ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein
Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen
einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von
eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck
bestimmten Dienst bereitgestellt wird. bestimmten Dienst bereitgestellt wird.
Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch
ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur
Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund
von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1 von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1
erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung
zugesandt wird. zugesandt wird.
In Ausführung dieser Bestimmung werden in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB In Ausführung dieser Bestimmung werden in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB
92 die Kriterien bestimmt, aufgrund deren Steuerpflichtige, die von 92 die Kriterien bestimmt, aufgrund deren Steuerpflichtige, die von
der Erklärungspflicht befreit sind, einen Vorschlag der vereinfachten der Erklärungspflicht befreit sind, einen Vorschlag der vereinfachten
Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der
bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende Steuerjahr bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende Steuerjahr
kontrolliert. kontrolliert.
Artikel 178 § 2 Nr. 13 des KE/EStGB 92 legt insbesondere als Bedingung Artikel 178 § 2 Nr. 13 des KE/EStGB 92 legt insbesondere als Bedingung
fest, dass die Entlohnungen des Steuerpflichtigen nach Abzug der in fest, dass die Entlohnungen des Steuerpflichtigen nach Abzug der in
Artikel 51 des EStGB 92 erwähnten pauschalen Werbungskosten den Artikel 51 des EStGB 92 erwähnten pauschalen Werbungskosten den
Steuerfreibetrag nicht überschreiten dürfen. Das Verfahren der Steuerfreibetrag nicht überschreiten dürfen. Das Verfahren der
vereinfachten Erklärung ist derzeit also auf Steuerpflichtige vereinfachten Erklärung ist derzeit also auf Steuerpflichtige
beschränkt, die unter anderem nur über moderate Berufseinkünfte beschränkt, die unter anderem nur über moderate Berufseinkünfte
verfügen. verfügen.
Vorliegender Entwurf zielt darauf ab, diese Bedingung abzuschaffen, Vorliegender Entwurf zielt darauf ab, diese Bedingung abzuschaffen,
damit die Anzahl Steuerpflichtige, für die das Verfahren der damit die Anzahl Steuerpflichtige, für die das Verfahren der
vereinfachten Erklärung gelten kann, erheblich erhöht wird. Ungeachtet vereinfachten Erklärung gelten kann, erheblich erhöht wird. Ungeachtet
des Betrags der Entlohnungen, über die der Steuerpflichtige verfügt, des Betrags der Entlohnungen, über die der Steuerpflichtige verfügt,
und vorausgesetzt, dass die anderen in Artikel 178 des KE/EStGB 92 und vorausgesetzt, dass die anderen in Artikel 178 des KE/EStGB 92
festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird er einen Vorschlag der festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird er einen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Änderung stellt in dieser vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Änderung stellt in dieser
Hinsicht einen bedeutenden Fortschritt in Sachen administrative Hinsicht einen bedeutenden Fortschritt in Sachen administrative
Vereinfachung dar. Vereinfachung dar.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 § 2 6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 § 2
Nr. 13 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Nr. 13 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Abschaffung der Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Abschaffung der
Bedingung des Höchstbetrags der Entlohnungen als Kriterium, aufgrund Bedingung des Höchstbetrags der Entlohnungen als Kriterium, aufgrund
dessen Steuerpflichtige von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung dessen Steuerpflichtige von der Pflicht befreit sind, eine Erklärung
zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1
Absatz 1; Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992; Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 22.
Januar 2018; Januar 2018;
Aufgrund des Gutachtens 62.931/3 des Staatsrates vom 1. März 2018, Aufgrund des Gutachtens 62.931/3 des Staatsrates vom 1. März 2018,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung
durchgeführt worden ist; durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 178 § 2 Nr. 13 des Königlichen Erlasses zur Artikel 1 - In Artikel 178 § 2 Nr. 13 des Königlichen Erlasses zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014, werden die Wörter "die nach Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014, werden die Wörter "die nach
Abzug der in Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Abzug der in Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
pauschalen Werbungskosten den Steuerfreibetrag nicht überschreiten," pauschalen Werbungskosten den Steuerfreibetrag nicht überschreiten,"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 1 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft. Art. 2 - Artikel 1 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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